Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Aktuelle Urteile zum Architekten- & Ingenieurrecht
Online seit 11. Februar
IBRRS 2026, 0329
Architekten und Ingenieure
BGH, Urteil vom 15.01.2026 - VII ZR 119/24
1. Den Besteller trifft im Vertragsverhältnis zu dem mit der Ausführungsplanung beauftragten Architekten regelmäßig die Obliegenheit, diesem eine mangelfreie Entwurfsplanung zur Verfügung zu stellen. Überlässt der Besteller dem mit der Ausführungsplanung beauftragten Architekten fehlerhafte Pläne, verletzt er die ihn gem. § 254 Abs. 1 BGB treffende Obliegenheit zur Mitwirkung und er muss sich nach § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB die Mitverursachung des Schadens durch den von ihm mit der Entwurfsplanung beauftragten Architekten zurechnen lassen, weil er sich dieses Architekten zur Erfüllung seiner Obliegenheit bedient hat (Fortführung von BGH, IBR 2016, 527; BGH, IBR 2013, 476; BGH, IBR 2009, 92).*)
2. Es obliegt dem Besteller, der verschiedene planende Architekten und ausführende Unternehmer mit Leistungen für ein Bauvorhaben beauftragt, den Ablauf des Bauvorhabens zu koordinieren, insbesondere die einzelnen Leistungen abzustimmen und die gegebenenfalls für die Planung und Ausführung notwendigen Entscheidungen zu treffen. Im Vertragsverhältnis zu den an dem Bauvorhaben beteiligten planenden Architekten und ausführenden Unternehmern ist die Koordinierung eine dem Besteller im eigenen Interesse obliegende notwendige Mitwirkung bei der Herstellung des Bauwerks. Bedient er sich zur Erfüllung dieser Obliegenheit eines Dritten, muss er sich dessen Verschulden gem. § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB als Mitverschulden zurechnen lassen (Fortführung von BGH, Urteil vom 27.06.1985 - VII ZR 23/84, IBRRS 1985, 0541; BGH, Urteil vom 29.11.1971 - VII ZR 101/70, IBRRS 1971, 0275; BGH, Urteil vom 15.12.1969 - VII ZR 8/68, IBRRS 1969, 0280).*)
3. Da der mit der Koordination eines Bauvorhabens beauftragte Architekt zur Wahrnehmung von Koordinationsaufgaben keiner mangelfreien Pläne bedarf, obliegt es dem Besteller insoweit regelmäßig nicht, diesem solche Pläne zur Verfügung zu stellen. Der Besteller muss sich daher das Verschulden des planenden Architekten im Vertragsverhältnis zu dem mit der Koordination beauftragten Architekten nicht gem. § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB als Mitverschulden zurechnen lassen.*)
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Online seit 6. Februar
IBRRS 2026, 0254
Architekten und Ingenieure
OLG München, Urteil vom 01.04.2025 - 9 U 3260/24 Bau
1. Macht der Auftraggeber gegen den Architekten einen Schadensersatzanspruch in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags geltend, umfasst dieser die mutmaßlichen Nachbesserungskosten. Der für die Anspruchshöhe darlegungs- und beweisbelastete Auftraggeber kann sich auf die Angabe eines Betrags und das Angebot eines Sachverständigengutachtens beschränken.
2. Der vom Auftraggeber beauftragte Sonderfachmann ist regelmäßig nicht Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers in dessen Vertragsverhältnis zum Architekten.
3. Ein Mitverschulden des Auftraggebers an der mangelhaften Architektenleistungen kommt nur dann in Betracht, wenn ihm Umstände bekannt sind, aufgrund derer sich die Fehlerhaftigkeit der Planung des Architekten aufdrängt, und er von der Planung dennoch Gebrauch macht.
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Online seit 3. Februar
IBRRS 2026, 0178
Architekten und Ingenieure
OLG Oldenburg, Beschluss vom 15.07.2025 - 12 U 40/24
1. Kündigt der Ingenieur nach einem Schadensfall die Abrechnung seiner weiteren Leistungen an und nimmt der Auftraggeber daraufhin die Leistungen vorbehaltlos in Anspruch, steht dies (hier) der Annahme einer Vereinbarung entgegen, wonach jede Partei ihre Kosten selbst trage.
2. Eine Mängelhaftung des Ingenieurs wegen Abweichung von einer DIN-Norm (hier: DIN 6625) scheidet aus, wenn die jeweilige Leistung schon nicht in den Anwendungsbereich der jeweiligen DIN-Norm fällt. In diesem Fall muss die Geltung der DIN-Norm gesondert vertraglich vereinbart werden.
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Online seit 30. Januar
IBRRS 2026, 0205
Architekten und Ingenieure
OLG Bamberg, Beschluss vom 26.05.2025 - 12 U 140/24
1. Der Erfolg der Leistungsphase 5 ist eingetreten, wenn der Architekt unter Ausschluss vermeidbarer Mehrkosten detaillierte bauausführungsreife Werkpläne mit textlichen Erläuterungen vertragsgerecht und plangerecht als ausführungsgeeigneten Vertragsgegenstand erstellt, bei Planänderungen im Einvernehmen mit dem Bauherrn die Ausführungsplanung bis zu deren Verkörperung im Bauwerk fortschreibt und durch vollständige und widerspruchsfreie Ausführungsvorgaben Ansprüche des Bauunternehmers gegenüber dem Bauherrn ausgeschlossen hat.
2. Der Architekt haftet nicht auf Schadensersatz, wenn eine fehlerhafte Angabe der Bodenhöhe nicht ursächlich für die falsche Höhenlage (zu hohe Gründung) des Gebäudes geworden ist; hierfür ist der Auftraggeber darlegungs- und beweisbelastet.
3. Die Zustimmung des Auftraggebers zur Entwurfsplanung oder Genehmigungsplanung führt zu einer Konkretisierung der Planungsziele.
4. Es existiert keine Vermutung der Vollbeauftragung. Der Auftraggeber, der den Architekten wegen Überwachungsmängeln in Anspruch nimmt, hat darzulegen und zu beweisen, dass sämtliche (Grund-)Leistungen eines Leistungsbildes oder auch nur einzelner Leistungsphasen beauftragt worden sind. Die Abrechnung des Architekten kann Rückschlüsse auf den vereinbarten Leistungsumfang erlauben.
Online seit 27. Januar
IBRRS 2026, 0136
Architekten und Ingenieure
OLG Koblenz, Urteil vom 14.03.2024 - 2 U 1234/20
1. Kommt die Nachbesserung eines Mangels durch den Architekten nicht mehr in Betracht, weil er sich bereits im Bauwerk verkörpert hat, wird das Honorar auch ohne Abnahme fällig; es liegt ein Abrechnungsverhältnis vor.
2. Die Mindestsatzfiktion wegen fehlender schriftlicher Honorarvereinbarung bei Auftragserteilung (hier: § 4 Abs. 4 HOAI 1996/2002) verstößt nicht gegen das Unionsrecht und ist deshalb anwendbar.
3. Dem Auftraggeber kann ein Schadensersatzanspruch in der Weise zustehen, dass der Honorarberechnung Baukosten maximal in Höhe der zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Kostenobergrenze als anrechenbare Kosten zu Grunde gelegt werden.
4. Umfangreiche Planungsänderungen können zu einer konkludenten Abänderung einer vereinbarten Baukostenobergrenze führen.
5. Der überwachende Architekt ist verpflichtet, die Herstellung einer Sichtbetontreppe und eines Sichtestrichs zu überwachen, auch hinsichtlich der Erreichung der optischen Anforderungen; es handelt sich nicht um handwerkliche Selbstverständlichkeiten.
6. Der überwachende Architekt hat für einen hinreichenden Witterungsschutz zu sorgen.
7. Die Annahme einer unverhältnismäßigen Mängelbeseitigung scheidet jedenfalls dann aus, wenn es sich nicht nur um einen optischen Mangel, sondern (auch) um einen "technischen" Mangel handelt (hier: unzureichende Sichtestrichstärke).




