Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Aktuelle Urteile zum Immobilienrecht
Online seit 18. Februar
IBRRS 2026, 0387
Immobilien
BGH, Beschluss vom 28.10.2025 - VIII ZR 257/24
1. An der Übergabestelle geht das Leitungsgut und die Gefahr hierfür auf den Anschlussnehmer über und findet die Übereignung statt. Mit dem Passieren der Übergabestelle und dem hierdurch bewirkten Eigentumsübergang des Leitungsguts auf den Anschlussnehmer hat das Versorgungsunternehmen seine auf Lieferung und Eigentumsverschaffung an dem Leitungsgut gerichtete Leistungspflicht aus dem Versorgungsvertrag erfüllt.
2. Der Anschlussnehmer trägt im Hinblick auf die mit dem Durchlaufen der Übergabestelle eintretende Erfüllung des Wasserversorgungsvertrags das Risiko eines nach der Übergabestelle, mithin im Bereich der Kundenanlage, eintretenden Wasserverlusts.
3. Der Umstand, dass sich die nach den maßgebliche technischen Kriterien hinter der Hauptabsperrvorrichtung liegende Übergabestelle nicht auf dem Grundstück des Anschlussnehmers liegt, ändert (hier) nichts daran, dass der Verantwortungsbereich Anschlussnehmers an dieser Übergabestelle beginnt.
4. Eine Verpflichtung des Wasserversorgungsunternehmens zur Verlegung des Hausanschlusses besteht in diesem Fall nicht.
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IBRRS 2026, 0342
Zwangsvollstreckung
LSG Bayern, Urteil vom 27.06.2025 - L 8 SO 244/24
1. Zur offensichtlichen Unzulässigkeit von Anträgen wegen Besorgnis der Befangenheit.*)
2. Kosten der Zwangsräumung einer Wohnung sind keine laufenden Unterkunftskosten.*)
3. Kosten der Zwangsräumung sind auch keine Umzugskosten.*)
4. Auch ein Anspruch auf Übernahme von Mietschulden ist ausgeschlossen.*)
5. Es besteht auch kein Anspruch auf Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten. Bei den Kosten der Zwangsräumung handelt es sich insbesondere nicht um Maßnahmen i.S.d. § 68 Abs. 1 Satz 1 SGB XII.*)
6. Zur Verfassungsmäßigkeit v.a. der Bedarfe für Unterkunft und Heizung.*)
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Online seit 17. Februar
IBRRS 2025, 3118
Wohnraummiete
LG Berlin II, Urteil vom 15.07.2025 - 65 S 5/25
1. Eine Untervermietung von öffentlich geförderten Wohnungen ist nur an Personen möglich, die eine Bescheinigung über die Wohnberechtigung im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau besitzen.
2. Für die Frage, ob die Wohnung mit mehr als der Hälfte der Wohnfläche untervermietet wird, kommt es auf das Verhältnis der ausschließlich von Untervermietern genutzten Räume zu den ausschließlich den Untermietern vorbehaltenen Räumen an. Die gemeinschaftlich zu nutzenden Wohnflächen bleiben unberücksichtigt.
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IBRRS 2026, 0182
Wohnraummiete
AG Kreuzberg, Urteil vom 10.04.2025 - 23 C 5041/24
1. Wird eine Staffelmiete erst für die Zeit nach Ende einer Mietpreisbindung während des Bindungszeitraums vereinbart, so ist sie dennoch unwirksam, wenn der zu Grunde liegende Fördervertrag das ausdrückliche Verbot einer Staffelmiete enthält.
2. Für die Anwendbarkeit der §§ 300 ff. BGB kommt es nicht darauf an, ob der Betroffene selbst Vertragspartei ist.
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IBRRS 2026, 0343
Zwangsvollstreckung
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 06.08.2025 - 5 W 55/25
1. Bei der Eintragung eines Zwangshypothek hat das Grundbuchamt hat sowohl die vollstreckungsrechtlichen Anforderungen als auch die grundbuchrechtlichen Eintragungsvoraussetzungen zu beachten.
2. Fehlt es an der Identität des die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigers und des Titelgläubigers oder lässt sich diese nicht zweifelsfrei feststellen, darf die Vollstreckung nicht durchgeführt werden.
3. Bei der rein formalen Prüfung der Identität von betreibendem Gläubiger und Titelgläubiger hat das Vollstreckungsorgan die namentliche Bezeichnung des Schuldners im Titel nach allgemeinen Regeln auszulegen; dabei sind Umstände, die außerhalb des Titels liegen, grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.
4. Die Bezeichnung "Rechtsanwälte X" in dem Tenor eines Kostenfestsetzungsbeschlusses ist hinsichtlich der Person des Gläubigers objektiv mehrdeutig, so dass eine Vollstreckung aus diesem Titel nicht erfolgen kann.
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Online seit 16. Februar
IBRRS 2026, 0185
Wohnraummiete
LG Berlin II, Urteil vom 17.06.2025 - 65 S 9/25
1. Die Höhe der ortsüblichen Einzelvergleichsmiete darf auf der Grundlage ordnungsgemäß aufgestellter Mietspiegel festgestellt werden.
2. Die Miete eines Zimmers ist objektiv nicht vergleichbar mit der Miete einer in sich abgeschlossenen Ein-Zimmer-Wohnung, in der dem Mieter Bad und Küche zur Alleinnutzung zur Verfügung stehen.
3. Allein auf die Größe des Zimmers zuzüglich anteiliger Gemeinschaftsflächen als Mietgegenstand zur Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete kann nicht abgestellt werden.
4. Die Vermietung von einzelnen Zimmern einer Wohnung durch den Vermieter führt nicht dazu, dass ein Sonderteilmarkt entsteht.
5. Die (subjektive) Entscheidung des Vermieters, die Wohnung zimmerweise zu vermieten und nicht als Ganzes, ist als solche rein verwaltender Art und lässt den objektiven Wohnwert der Wohnung vollkommen unberührt.
6. Die Unwirksamkeit der Befristung des Mietvertrags führt dazu, dass eine ausfüllungsbedürftige planwidrige Lücke im Vertrag entstanden ist, die dahin zu schließen ist, dass an die Stelle der unwirksamen Befristung für deren Dauer ein beiderseitiger Kündigungsverzicht tritt.
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IBRRS 2026, 0257
Immobilien
OLG Celle, Urteil vom 19.12.2025 - 4 U 156/25
1. Hat der Verkäufer mit der umfassenden Beseitigung eines Mangels ein Fachunternehmen beauftragt, muss er sich nicht Kenntnis vom Erfolg der Sanierungsbemühungen verschaffen.
2. Anders liegt es dagegen, wenn der Verkäufer konkrete Umstände kennt, die den Verdacht begründen, die Mangelbeseitigung habe keinen Erfolg gehabt.
3. Auch bei einer Mangelbeseitigung in Eigenregie muss sich der Verkäufer keine Kenntnis vom Erfolg der Sanierungsbemühungen verschaffen.
4. Bei einer Mangelbeseitigung in Eigenleistung geht die Offenbarungspflicht nicht derart weit, dass auch ohne Anhaltspunkte für eine nur unzureichende dauerhafte Mangelbeseitigung auf den vorherigen Mangel und die in Eigenleistung durchgeführte Mängelbeseitigung hinzuweisen ist.
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IBRRS 2025, 2091
Immobilien
BGH, Beschluss vom 26.06.2025 - V ZB 48/24
Eine noch nicht gezeugte Person kann Inhaberin eines - durch ihre Lebendgeburt bedingten - Grundpfandrechts sein und ein solches erwerben. Daher ist die Eintragung eines Grundpfandrechts zu Gunsten noch nicht gezeugter Nachkommen in das Grundbuch nicht inhaltlich unzulässig i.S.v. § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO.*)
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IBRRS 2026, 0378
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 29.01.2026 - V ZB 39/25
Wird eine Klage abgewiesen, mit der der Kläger erreichen möchte, dass ein Abrechnungsbeschluss nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG durch das Gericht ersetzt wird, bemisst sich die Beschwer des Klägers nach seinem Anteil am Nennbetrag der von ihm für zutreffend erachteten Jahresabrechnung (Fortentwicklung von Senat, IMR 2024, 173).*)
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