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IBRRS 2024, 1416
BauvertragBauvertrag
Unberechtigte Arbeitseinstellung ist ein Kündigungsgrund!

OLG Hamburg, Urteil vom 17.11.2022 - 4 U 110/22

1. Der Auftraggeber eines VOB/B-Vertrags kann dem Auftragnehmer den Auftrag entziehen, wenn eine diesem gesetzte Frist zur Mangelbeseitigung, zur Leistungserbringung im eigenen Betrieb oder zur Vertragserfüllung fruchtlos verstrichen ist.

2. Der Auftraggeber ist zudem zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags berechtigt, wenn durch ein schuldhaftes Verhalten des Auftragnehmers der Vertragszweck so gefährdet ist, dass dem Auftraggeber die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann, weil hinreichender Anlass für die Annahme besteht, der Auftragnehmer werde sich auch künftig nicht vertragstreu verhalten.

3. Eine Zerstörung des Vertrauensverhältnisses kann entweder auf einzelnen besonders schwerwiegenden positiven Vertragspflichtverletzungen beruhen oder sich aus einer ganzen Reihe von Pflichtverletzungen, die jeweils für sich genommen zur Rechtfertigung einer außerordentlichen Kündigung nicht ausreichend wären, im Rahmen einer Gesamtabwägung ergeben.

4. Hat der Auftragnehmer die Arbeiten auf der Baustelle ohne berechtigten Grund eingestellt, verstößt er damit gegen seine Verpflichtung, die Baumaßnahmen zu fördern und umgehend Abhilfe zu schaffen, wenn die Erfüllung ins Stocken gerät. Unerheblich ist, ob der ursprüngliche Terminplan noch Bestand hat oder aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, obsolet geworden ist.

5. Die Parteien eines VOB/B-Vertrages sind während der Vertragsdurchführung zur Kooperation verpflichtet. Aus dem Kooperationsverhältnis ergeben sich Obliegenheiten und Pflichten zur Mitwirkung und gegenseitigen Information.

6. Die Kooperationspflichten sollen unter anderem gewährleisten, dass in Fällen, in denen nach der Vorstellung einer oder beider Parteien die vertraglich vorgesehene Vertragsdurchführung oder der Inhalt des Vertrags an die geänderten tatsächlichen Umstände angepasst werden muss, entstandene Meinungsverschiedenheiten oder Konflikte nach Möglichkeit einvernehmlich beigelegt werden.

7. Entstehen während der Vertragsdurchführung Meinungsverschiedenheiten über die Notwendigkeit oder die Art und Weise einer Vertragsanpassung, ist jede Partei grundsätzlich gehalten, im Wege der Verhandlung eine Klärung und eine einvernehmliche Lösung zu versuchen. Die Verpflichtung obliegt einer Partei ausnahmsweise dann nicht, wenn die andere Partei in der konkreten Konfliktlage ihre Bereitschaft, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen, nachhaltig und endgültig verweigert.

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IBRRS 2024, 1483
VergabeVergabe
Öffentlicher Auftrag oder Aufgabe aufgrund haushaltsrechtlicher Bewirtschaftung?

VK Bund, Beschluss vom 18.03.2024 - VK 2-19/24

1. Der Nachprüfung durch die Vergabekammern unterliegt nur die Vergabe öffentlicher Aufträge.

2. Öffentliche Aufträge sind entgeltliche Verträge zur Beschaffung von Leistungen, die u. a. die Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand haben. Dies setzt eine Vereinbarung zwischen einem öffentlichen Auftraggeber und einem Unternehmen voraus, die auf die Begründung gegenseitiger Leistungspflichten gerichtet ist.

3. Staatliche Zuwendungen, die einem Zuwendungsempfänger zur Bewirtschaftung für Tätigkeiten bewilligt werden, die mit der im haushaltsrechtlichen Wirtschaftlichkeitsgrundsatz wurzelnden Verpflichtung verbunden sind, erhaltene Beträge bei nicht bestimmungsgemäßer Verwendung zurückzuzahlen, sind keine öffentlichen Aufträge.

4. Maßgeblich für die Beurteilung eines Vorgangs als öffentlicher Auftrag oder einer Aufgabenausführung aufgrund haushaltsrechtlicher Bewirtschaftung zur unmittelbaren Gewährleistung öffentlicher Zweckerfüllung ist die funktionale Betrachtungsweise.

5. Nicht die Rechtsform eines Vorgangs entscheidet über die Einordnung als öffentlicher Auftrag, sondern eine gemessen am Zweck des Vergaberechts orientierte Auslegung des Auftragsbegriffs bzw. eine dementsprechende Einordnung des Vorgangs, um die Umgehung des EU-Vergaberechts vermeiden.

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IBRRS 2024, 1480
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Solarpark im Außenbereich beeinträchtigt das Landschaftsbild!

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.04.2024 - 1 MN 161/23

1. Sollen die Flächen eines Solarparks unterhalb der Module zu einem vergleichsweise hochwertigen Biotop entwickelt werden und handelt es sich insofern um ein identitätsbestimmendes Merkmal des Vorhabens (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB), muss der Vorhaben- und Erschließungsplan die dafür erforderlichen Mindestabstände und -höhen der Module verbindlich festsetzen.*)

2. Bei der nach Nr. 18.7 der Anlage 1 zum UVPG erforderlichen Bestimmung der zulässigen Grundfläche des Städtebauprojekts im Außenbereich sind bei einem Solarpark auch die Flächen mitzurechnen, die von den einzelnen Modulen ohne Bodenkontakt lediglich überdeckt werden.*)

3. Ein Solarpark im Außenbereich, der in einer flachen, offenen Landschaft weithin sichtbar ist, bewirkt grundsätzlich eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbilds i.S.v. § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB, § 14 Abs. 1 BNatSchG. Diese Beeinträchtigung ist nach Maßgabe des § 1a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 2 BNatSchG auszugleichen. Der notwendige Ausgleich kann insbesondere durch eine randlliche Eingrünung in ausreichender Höhe erfolgen.*)

4. Wird ein Solarpark auf Flächen errichtet, die ein - wenngleich weniger geeignetes - Brut- und Rastgebiet für vom Aussterben bedrohte Vogelarten darstellen, ist die damit verbundene Veränderung des Naturhaushalts auszugleichen oder zu ersetzen (§ 15 Abs. 2 BNatSchG). Ersatzmaßnahmen erfordern die Herstellung ähnlicher, wenngleich mit der beeinträchtigten Funktion nicht identischer Funktionen. Erforderlich ist mindestens die Herstellung oder Aufwertung eines Lebensraums für artenschutzrechtlich vergleichbar bedeutende Tierarten.*)

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IBRRS 2024, 1441
GewerberaummieteGewerberaummiete
Doppelte Umsatzsteuer bei den Nebenkosten?

LG Mannheim, Urteil vom 03.04.2024 - 4 S 45/23

1. In die Nebenkostenabrechnung sind bei Gebäuden mit mehreren Einheiten regelmäßig folgende Mindestangaben aufzunehmen: Eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der zu Grunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug seiner Vorauszahlungen.

2. Soweit die Abrechnung die Anforderungen des § 14 UStG in formeller Hinsicht nicht erfüllt, steht dem Mieter lediglich ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Aushändigung einer vollständigen Abrechnung zu.

3. Die Parteien eines gewerblichen Mietverhältnisses können vereinbaren, dass der Mieter die Umsatzsteuer auf Miete und Nebenkosten übernimmt, wenn eine solche anfällt.

4. Unabhängig von der umsatzsteuerlichen Vorbelastung der Nebenkosten entfällt auf die Nebenkosten mit der Nebenkostenabrechnung die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer. Der Mieter zahlt also auch auf nicht mit Vorsteuer belastete Beträge (bspw. die Grundsteuer) oder mit dem ermäßigten Steuersatz von 7% belastete Beträge (bspw. Wasser) den vollen Umsatzsteuersatz.

5. Der Vermieter darf dem Mieter auch auf Nebenkosten, die bereits mit Vorsteuern belastet sind, zusätzlich den vollen Umsatzsteuersatz in Rechnung stellen mit der Folge, dass das Finanzamt auf derartige Nebenkosten (zunächst) zweimal die Umsatzsteuer erhält.

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IBRRS 2024, 1401
WohnungseigentumWohnungseigentum
Unklar, wer den Auftrag erteilen soll: Beschluss unbestimmt!

AG Hamburg-Barmbek, Urteil vom 13.10.2023 - 881 C 4/23

Beinhaltet ein Beschluss nicht nur die Einholung von Angeboten, sondern auch die Vergabe des Auftrags nach Anhörung des Verwaltungsbeirats, wobei unklar bleibt, wer den Auftrag erteilen soll, lässt sich nicht mit der notwendigen Sicherheit bestimmen, ob der Verwaltungsbeirat nur seine Meinung kundtun kann, die wohlwollend zur Kenntnis genommen wird, ob er ein Vetorecht oder gar ein Letztentscheidungsrecht haben soll, das von der Verwaltung umzusetzen ist.

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IBRRS 2024, 1497
ImmobilienImmobilien
Schwarzgeldabrede bei Grundstückskauf: Kaufvertrag bleibt wirksam

BGH, Urteil vom 15.03.2024 - V ZR 115/22

1. Wird der Kaufpreis bei der Beurkundung eines Grundstückskaufvertrags in der Absicht, Steuern zu hinterziehen, niedriger angegeben als mündlich vereinbart (sog. Schwarzgeldabrede), ist der Vertrag in der Regel nicht nichtig. Anders liegt es nur, wenn die Steuerhinterziehungsabsicht alleiniger oder hauptsächlicher Zweck des Rechtsgeschäfts ist; dies ist jedoch regelmäßig nicht der Fall, wenn der Leistungsaustausch, d. h. die Verpflichtung des Verkäufers zur Übertragung des Grundstücks und die Verpflichtung des Käufers zur Zahlung des Kaufpreises, ernstlich gewollt ist (Bestätigung von Senat, Urteil vom 17.12.1965 - V ZR 115/63, NJW 1966, 588, 589; Urteil vom 05.07.2002 - V ZR 229/01, IBR 2002, 573 = NJW-RR 2002, 1527).*)

2. Die Erwägungen, die im Falle eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SchwarzArbG zur Nichtigkeit des Dienst- oder Werkvertrags führen, sind auf Schwarzgeldabreden im Rahmen von Grundstückskaufverträgen nicht übertragbar (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 01.08.2013 - VII ZR 6/13, IBR 2013, 609 = BGHZ 198, 141; Urteil vom 10.04.2014 - VII ZR 241/13, IBR 2014, 327 = BGHZ 201, 1; Urteil vom 11.06.2015 - VII ZR 216/14, IBR 2015, 405 = BGHZ 206, 69; Urteil vom 16.03.2017 - VII ZR 197/16, IBR 2017, 246 = BGHZ 214, 228).*)

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IBRRS 2024, 1485
VerbraucherrechtVerbraucherrecht
Beweislast für nicht ordnungsgemäße Belehrung trägt der Verbraucher!

OLG München, Urteil vom 29.04.2024 - 19 U 3278/23

1. Dem Verbraucher ist „eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht“ mitzuteilen.

2. Der Unternehmer kann zur Erfüllung seiner Informationspflicht über das Bestehen des Widerrufsrechts bestimmte Muster verwenden.

3. Die Informationen sind in „einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form“ mitzuteilen, soweit deren Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt.

4. Dem Deutlichkeitsgebot muss dadurch Rechnung getragen werden, dass die Widerrufsbelehrung sich durch Farbe, größere Lettern, Sperrschrift oder Fettdruck in nicht zu übersehender Weise aus dem übrigen Text heraushebt.

5. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Unternehmer seine Mitteilungspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt hat, trägt der Verbraucher.

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IBRRS 2024, 1446
InsolvenzrechtInsolvenzrecht
Zahlungsverzug ist keine Zahlungseinstellung!

BGH, Urteil vom 18.04.2024 - IX ZR 239/22

1. Eine Deckungslücke, die mit hinreichender Gewissheit darauf schließen ließe, für den Schuldner habe keine begründete Aussicht bestanden, seine übrigen Gläubiger zukünftig vollständig befriedigen zu können, kann in der Regel nicht allein aus den zur Begründung einer Zahlungseinstellung herangezogenen Verbindlichkeiten des Schuldners abgeleitet werden.*)

2. Die Annahme der Zahlungseinstellung setzt die tatrichterliche Überzeugung voraus, der Schuldner habe aus Mangel an liquiden Mitteln nicht zahlen können; Zahlungsverzögerungen allein, auch wenn sie wiederholt auftreten, reichen für diese Überzeugung häufig nicht.*)

3. Die Zurechnung des Wissens zwischen verschiedenen Behörden setzt eine tatsächliche Zusammenarbeit im konkreten Fall voraus; eine nur abstrakt unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehene Zusammenarbeit reicht nicht aus.*)

4. Für die Zurechnung von außerhalb der konkreten Zusammenarbeit erworbenen Wissens bedarf es einer Einbindung des Wissensträgers, welche die Weitergabe auch dieses Wissens erwarten lässt.*)

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IBRRS 2024, 1152
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Offenkundigkeit einer Rechtsnachfolge bei Bekanntmachung im Staatsanzeiger?

BGH, Beschluss vom 31.01.2024 - VII ZB 57/21

Zur Frage der Offenkundigkeit einer Rechtsnachfolge bei deren Bekanntmachung im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg.*)

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IBRRS 2024, 1487
RechtsanwälteRechtsanwälte
Vermögensverfall eines Rechtsanwalts: Widerruf der Zulassung auch ohne Fremdgeldmandate!

BGH, Beschluss vom 07.03.2024 - AnwZ (Brfg) 39/23

1. Mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts ist grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, kann die Gefährdung im vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden.

2. Von einem Ausnahmefall kann nur ausgegangen werden, wenn im Zeitpunkt des Widerrufs eine sichere Prognose dahingehend getroffen werden kann, dass sich im zu entscheidenden Einzelfall die typischen Gefahren, die mit dem Vermögensverfall eines Anwalts verbunden sind, nicht realisieren werden.

3. Das Vorbringen, Mandate mit Fremdgeldbezug würden "so gut wie gar nicht" bearbeitet und die seltenen Fremdgeldmandate würden nur unter Ablehnung der Annahme von Fremdgeldern geführt, begründet keinen Ausnahmefall.

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IBRRS 2024, 1449
ProzessualesProzessuales
Verfrüht eingelegtes Rechtsmittel zurückgenommen: Keine Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis!

BGH, Beschluss vom 06.03.2024 - XII ZB 408/23

Zum Verschulden eines Rechtsanwalts, der ein vermeintlich verfrüht eingelegtes Rechtsmittel wieder zurücknimmt und dadurch die Rechtsmittelfrist versäumt.*)

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IBRRS 2024, 1484
ProzessualesProzessuales
Verfahrensaussetzung angeordnet/abgelehnt: Sofortige Beschwerde statthaft?

OLG Köln, Beschluss vom 15.12.2023 - 19 W 25/23

1. Gegen die Entscheidung, durch die die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird, findet grundsätzlich die sofortige Beschwerde statt.

2. Eine sofortige Beschwerde ist jedoch nicht statthaft, soweit das Gericht das Verfahren in Verbindung mit einer Vorlageentscheidung an ein höheres Gericht ausgesetzt hat.

3. Ein Beschluss, mit dem die Aussetzung im Zusammenhang mit einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs abgelehnt wurde, ist derart eng mit der Frage der Vorlage an ein höheres Gericht verknüpft, dass sich eine Anfechtbarkeit verbietet.

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Online seit 3. Mai

IBRRS 2024, 1376
Beitrag in Kürze
BauvertragBauvertrag
Handwerker muss Vollmachtsumfang eines WEG-Verwalters nicht kennen!

OLG München, Urteil vom 02.08.2023 - 27 U 2547/22 Bau

1. Die Ermächtigung des WEG-Verwalters, die zur ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums erforderlichen Maßnahmen im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft zu treffen, erstreckt sich nicht auf außergewöhnliche, nicht dringende Instandsetzungsarbeiten größeren Umfangs (hier: Dachsanierungsarbeiten).

2. Die Regelung in der Teilungserklärung, wonach der WEG-Verwalter berechtigt ist, "die Wohnungseigentümer gerichtlich und außergerichtlich in allen Angelegenheiten der Verwaltung zu vertreten und im Rahmen seiner Verwalteraufgaben Verträge abzuschließen und andere Rechtshandlungen vorzunehmen" führt nicht zu einer Vertretungsmacht für den Vertragsschluss einer nicht beschlossenen Dachsanierung.

3. Schließt der hierzu nicht bevollmächtigte WEG-Verwalter im Namen der Eigentümergemeinschaft mit einem Unternehmen einen Bauvertrag, ist er dem Unternehmer zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die Eigentümergemeinschaft die Genehmigung des Vertrags verweigert.

4. Einem Handwerksunternehmen muss nicht bekannt sein, dass ein WEG-Verwalter nicht dazu berechtigt ist, im Namen der Eigentümergemeinschaft Bauverträge über Dachsanierngsarbeiten zu schließen.

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IBRRS 2024, 1474
Beitrag in Kürze
VergabeVergabe
Vorzeitig geschlossener Planervertrag ist fördermittelschädlich!

VG Magdeburg, Urteil vom 25.03.2024 - 3 A 155/21

Ein (fördermittelschädlicher) vorzeitiger Maßnahmebeginn liegt jedenfalls dann vor, wenn die einschlägige Förderrichtlinie eine klare Linie bei Leistungsphase 6 zieht und der Subventionsempfänger darüber informiert wurde, dass er im Rahmen einer Ausschreibung eingeschaltete Ingenieurbüros oder Architekten vor Erhalt der Förderzusage zur Wahrung der Förderfähigkeit nur mit Planungs- und Vorbereitungsleistungen bis einschließlich Leistungsphase 6 beauftragen soll.

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IBRRS 2024, 1471
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Denkmaleigenschaft gegeben: Eintrag in Denkmalliste zwingend!

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.04.2024 - 10 B 96/24

1. Ein hinsichtlich seines Äußeren denkmalwertes Gebäude stellt im Regelfall insgesamt ein Baudenkmal dar, da das Äußere und das Innere eines Gebäudes grundsätzlich eine Einheit bilden und daher eine einheitliche Unterschutzstellung auch dann nahe legen, wenn das Innere des Gebäudes in seiner Bedeutung gegenüber dem Äußeren in gewissem Umfang zurücktritt.

2. Ein Baudenkmal ist zwingend in die Denkmalliste einzutragen, wenn die Denkmaleigenschaft gegeben ist. Daran ändert sich nichts, wenn es im Geltungsbereich einer Denkmalbereichssatzung steht.

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IBRRS 2024, 1459
Beitrag in Kürze
WohnraummieteWohnraummiete
Wann rechtfertigt nachhaltige Störung des Hausfriedens fristlose Kündigung - auch ohne Abmahnung?

LG München I, Beschluss vom 13.07.2023 - 14 S 6310/23

1. Ein Mieter eines Mehrparteienhauses, der dem polizeilichen Notruf wissentlich erfundene Tatsachen mitgeteilt und damit einen größeren Polizeieinsatz bei einem anderen Mieter auslöst, kann den Hausfrieden so schwer wiegend stören, dass dies eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigt (§ 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BGB).

2. Eine Störung des Hausfriedens ist regelmäßig dann nachhaltig, wenn sie schwer wiegend ist. Zwar reichen kurze bzw. einmalige Störungen des Hausfriedens regelmäßig nicht für eine fristlose Kündigung aus. Allerdings kann auch ein einmaliger Vorfall den Hausfrieden so schwer stören, dass unter Abwägung aller Interessen eine Fortsetzung für den Vermieter nicht zumutbar ist.

3. Eine Abmahnung ist nach § 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BGB ausnahmsweise entbehrlich, wenn durch das Fehlverhalten des anderen Teils die Vertrauensgrundlage zwischen den Parteien so schwer wiegend erschüttert ist, dass sie auch durch eine erfolgreiche Abmahnung nicht wiederhergestellt werden kann.

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IBRRS 2024, 1400
WohnungseigentumWohnungseigentum
Grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage durch Terrassenüberdachungskonstruktion?

LG Hamburg, Urteil vom 22.11.2023 - 318 S 84/22

Da in jeder baulichen Veränderung eine Umgestaltung liegt, ist zu prüfen, ob diese so starke Auswirkungen hat, dass sie der Wohnanlage ein neues Gepräge gibt. Nur dann liegt auch eine "grundlegende" Umgestaltung i.S.v. § 20 Abs. 4 Alt. 1 WEG vor.

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IBRRS 2024, 1472
Beitrag in Kürze
KaufrechtKaufrecht
Kein allgemeiner Haftungsausschluss für vereinbarte Beschaffenheit!

BGH, Urteil vom 10.04.2024 - VIII ZR 161/23

1. Haben die Parteien eines Kaufvertrags (ausdrücklich oder stillschweigend) eine Beschaffenheit der Kaufsache im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. vereinbart, ist ein daneben vereinbarter allgemeiner Haftungsausschluss für Sachmängel dahin auszulegen, dass er nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit, sondern nur für Mängel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. gelten soll (st. Rspr.; seit Senatsurteil vom 29.11.2006 - VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 Rn. 31 = IBRRS 2007, 3060 = IMRRS 2007, 1225; zuletzt Senatsurteil vom 27.09.2017 - VIII ZR 271/16, NJW 2018, 146 Rn. 23 = IBR 2017, 707).*)

2. Eine von diesem Grundsatz abweichende Auslegung des Gewährleistungsausschlusses kommt beim Kauf eines (hier fast 40 Jahre alten) Gebrauchtwagens auch dann nicht in Betracht, wenn die Funktionsfähigkeit eines bestimmten Fahrzeugbauteils (hier: Klimaanlage) den Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung bildet. Insbesondere rechtfertigen in einem solchen Fall weder das (hohe) Alter des Fahrzeugs beziehungsweise des betreffenden Bauteils noch der Umstand, dass dieses Bauteil typischerweise dem Verschleiß unterliegt, die Annahme, dass sich ein zugleich vereinbarter allgemeiner Gewährleistungsausschluss auch auf die getroffene Beschaffenheitsvereinbarung erstrecken soll.*)

3. Haben die Parteien die "einwandfreie" Funktionsfähigkeit eines typischerweise dem Verschleiß unterliegenden Fahrzeugbauteils im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. vereinbart, liegt ein Sachmangel vor, wenn sich dieses Bauteil bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs in einem Zustand befindet, der seine einwandfreie Funktionsfähigkeit beeinträchtigt. Das gilt unabhängig davon, ob insoweit ein "normaler", das heißt ein insbesondere nach Alter, Laufleistung und Qualitätsstufe nicht ungewöhnlicher, die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigender Verschleiß vorliegt - der nach der Senatsrechtsprechung (vgl. Senatsurteile vom 10.11.2021 - VIII ZR 187/20, BGHZ 232, 1 Rn. 39 = IBRRS 2022, 0266; vom 09.09.2020 - VIII ZR 150/18, NJW 2021, 151 Rn. 21 ff. = IBR 2020, 667, jeweils m.w.N.) einen Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. nicht begründet - und/oder ob bei objektiver Betrachtung jederzeit mit dem Eintreten einer Funktionsbeeinträchtigung dieses Bauteils zu rechnen war.*)

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IBRRS 2024, 1469
VersicherungsrechtVersicherungsrecht
Bild eines Einbruchdiebstahls muss nicht "stimmig" sein!

BGH, Urteil vom 17.04.2024 - IV ZR 91/23

Der Senat hält daran fest, dass für das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls die festgestellten Spuren nicht in dem Sinne stimmig sein müssen, dass sie zweifelsfrei auf einen Einbruch schließen lassen (vgl. Senatsurteil vom 08.04.2015 - IV ZR 171/13, IBRRS 2015, 0908 = IMRRS 2015, 0541).*)

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IBRRS 2024, 1452
SteuerrechtSteuerrecht
Wann kann eine USt-Festsetzung gegenüber dem leistenden Unternehmer geändert werden?

BFH, Urteil vom 31.01.2024 - V R 24/21

Eine Umsatzsteuerfestsetzung kann nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG gegenüber dem leistenden Unternehmer nur dann geändert werden, wenn ihm ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht (BFH, IBR 2017, 350). Demgegenüber kommt es hierfür auf die Voraussetzungen des § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG nicht an.*)

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IBRRS 2024, 1470
Beitrag in Kürze
ProzessualesProzessuales
Anforderungen an den Antritt von Zeugenbeweis?

BAG, Beschluss vom 21.03.2024 - 2 AZN 785/23

Die Partei, die die Vernehmung eines Zeugen beantragen will, hat den Zeugen zu benennen und die Tatsachen zu bezeichnen, über die dieser vernommen werden soll. Der Beweisführer muss sich nicht dazu äußern, welche Anhaltspunkte er für die Richtigkeit der in das Wissen des Zeugen gestellten Behauptung hat.

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Online seit 2. Mai

IBRRS 2024, 1456
Beitrag in Kürze
BauvertragBauvertrag
Kein Abrechnungsverhältnis durch die Wahl der Nichterfüllung!

OLG Oldenburg, Urteil vom 23.04.2024 - 2 U 128/23

Ein zur Fälligkeit der Werklohnforderung führendes Abrechnungsverhältnis ergibt sich nicht allein daraus, dass der Insolvenzverwalter die Erfüllung des Bauvertrags gem. § 103 InsO abgelehnt hat.*)

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IBRRS 2024, 1455
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Überschneidung von Vertragserfüllungs- und Mängelsicherheit führt zur Übersicherung!

OLG Stuttgart, Urteil vom 25.04.2024 - 13 U 97/23

1. Eine unangemessene Benachteiligung kann auch aus einer Gesamtwirkung mehrerer, jeweils für sich genommen nicht zu beanstandender Vertragsbestimmungen ergeben. Das ist etwa der Fall, wenn sich aus den vom Auftraggeber gestellten formularmäßigen Vertragsbestimmungen eines Bauvertrags - für sich genommen oder in ihrem Zusammenwirken - ergibt, dass der Auftragnehmer als Vertragspartner des Verwenders für einen nicht unerheblichen Zeitraum über die Abnahme hinaus wegen möglicher Mängelansprüche des Auftraggebers eine Sicherheit leisten muss, die jedenfalls nicht unwesentlich über 5% der Auftragssumme liegt.

2. Eine solche, der Höhe nach unangemessene Sicherheit kann sich dabei insbesondere daraus ergeben, dass nach dem Klauselwerk eine Sicherheit für die Vertragserfüllung, die auch nach Abnahme bestehende Mängelansprüche des Auftraggebers sichern soll, noch längere Zeit nach Abnahme nicht zurückgegeben werden muss, während zugleich eine Sicherheit für Mängelansprüche verlangt werden kann, so dass es zu einer Überschneidung der beiden Sicherheiten kommt und dem Auftraggeber für etwaige Mängelansprüche sowohl die Sicherheit für die Vertragserfüllung als auch die Sicherheit für Mängelansprüche zur Verfügung steht.

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IBRRS 2024, 1412
VergabeVergabe
Referenzen sind personen- oder unternehmensgebunden!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.12.2022 - Verg 11/22

1. Sämtliche Eignungskriterien sind in der Auftragsbekanntmachung, der Vorinformation oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung aufzuführen. Andere Eignungsanforderungen sind nicht wirksam aufgestellt.

2. Für die Beantwortung der Frage, welche Eignungskriterien gefordert sind, sind neben der Bekanntmachung nur solche Umstände relevant, die bis zur Veröffentlichung gegeben und für die Bieter erkennbar waren. Auf die Vergabeunterlagen kommt es insoweit nicht an. Diese können die Bekanntmachung - sofern sie mit dieser übereinstimmen - allenfalls konkretisieren.

3. Die geforderten Referenzen dienen als Beleg für die technische und berufliche Leistungsfähigkeit des Bieters. Anhand von Referenzen will der Auftraggeber feststellen, ob der potentielle Auftragnehmer Erfahrungen auf dem Gebiet der nachgefragten Leistung hat und ob er in der Lage sein wird, den Auftrag auch tatsächlich auszuführen. Dafür muss die Referenzleistung der ausgeschriebenen Leistung so weit ähneln, dass sie einen tragfähigen Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit des Bieters für die ausgeschriebene Leistung eröffnet.

4. Referenzen sind personen- oder unternehmensgebunden. Bietet ein Bieter die Leistung vollständig als eigene an, also ohne sich bezüglich bestimmter Leistungsteile auf einen Nachunternehmer zu berufen, muss er im Rahmen der Referenzen auch alle wesentlichen Leistungsteile selbst erbracht haben.

5. Antragsbefugt zur Einleitung eines Vergabenachprüfungsverfahrens sind nur solche Unternehmen antragsbefugt, denen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Ein Schaden droht, wenn der Antragsteller im Fall eines ordnungsgemäßen Vergabeverfahrens bessere Chancen auf den Zuschlag haben könnte.

6. Ist das Angebot des antragsstellenden Bieters nicht das zweit-, sondern das dritt- oder schlechter platzierte, bedarf die Feststellung einer Verschlechterung der Zuschlagschancen einer über die Vergaberechtswidrigkeit der Auswahl des erstplatzierten Bieters hinausgehender Darlegung.

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IBRRS 2024, 1454
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wann ist eine Wohnraumerweiterung im Außenbereich angemessen?

VGH Bayern, Beschluss vom 27.03.2024 - 1 ZB 23.1548

1. Eine Wohnhauserweiterung im Außenbereich ist nur dann angemessen, wenn sie ausgehend von den objektiven Verhältnissen des Eigentümers und seiner Familie der angemessenen Wohnraumversorgung der Familienangehörigen zu dienen bestimmt ist. Auf die selbst bestimmten Bedürfnisse der Bewohner kommt es dabei nicht an.

2. „Erweiterung“ bedeutet in diesem Zusammenhang die bloße Vergrößerung des eigengenutzten Wohngebäudes, ohne dass dadurch dessen bisheriger Charakter verloren ginge.

3. Die Verfestigung einer vorhandenen Splittersiedlung ist „zu befürchten“, wenn sich die geplante Erweiterung dem vorhandenen Bestand nicht deutlich unterordnet.

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IBRRS 2024, 1398
WohnungseigentumWohnungseigentum
Verwalter erstellt Jahresabrechnung für die Gemeinschaft

LG Koblenz, Urteil vom 05.02.2024 - 2 S 34/23 WEG

1. Jeder Eigentümer kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Maßnahme der Verwaltung nach § 18 Abs. 1 WEG die Aufstellung der Jahresabrechnung verlangen.

2. Soweit § 28 Abs. 2 Satz 2 WEG dem Verwalter die Aufstellungspflicht auferlegt, regelt das Gesetz keine originäre Verpflichtung des Verwalters, sondern nur dessen Organzuständigkeit, da der Verwalter insoweit ihr Ausführungs- bzw. Vertretungsorgan ist und die Pflichten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer lediglich umsetzt.

3. Aus dem gesetzlichen Zweck der Erstellung der Jahresabrechnung -Vorbereitung der Beschlussfassung über die Einforderung von Nachschüssen/Anpassung der Vorschüsse - ergibt sich, dass der jedem Eigentümer gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zustehende Individualanspruch auf Erstellung der Jahresabrechnung regelmäßig nicht vor Ablauf des 3. Quartals des auf das Abrechnungsjahr folgenden Jahr fällig wird.

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IBRRS 2024, 1457
Mit Beitrag
KaufrechtKaufrecht
Verkäufer muss gerügte Mängel untersuchen dürfen!

OLG Brandenburg, Urteil vom 09.06.2022 - 10 U 189/21

1. Das Recht des Käufers, wegen eines Mangels der Kaufsache von einem Kaufvertrag zurückzutreten, setzt grundsätzlich den erfolglosen Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung voraus. Dabei muss das Nacherfüllungsverlangen auch die Bereitschaft des Käufers umfassen, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen am Erfüllungsort der Nacherfüllung für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen.

2. Der Verkäufer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm die Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung der Kaufsache gegeben hat.

3. Der Käufer darf die vom Verkäufer begehrte Untersuchung des Kaufgegenstands nicht deshalb verweigern, weil der Verkäufer hiermit einen Dritten beauftragen will.

4. Der Hinweis des Verkäufers darauf, dass durch eine unberechtigte Geltendmachung von Mängelrechten Schadensersatzansprüche ausgelöst werden können, berechtigt den Käufer nicht dazu, die Untersuchung gerügter Mängel zu verweigern.

5. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert. Ein Anwaltsschreiben, in dem es heißt, dass Mängel "nicht erkennbar" seien, ist keine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung.

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IBRRS 2024, 1447
Beitrag in Kürze
ProzessualesProzessuales
Bedarf es für die richterliche Schadensschätzung eines Sachverständigengutachtens?

BGH, Beschluss vom 26.03.2024 - VIII ZR 89/23

Zur Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) durch die Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens aufgrund der Inanspruchnahme eigener Sachkunde des Gerichts im Rahmen der Schadensschätzung (hier entgangener Gewinn, § 252 Satz 2 BGB, § 287 Abs. 1 ZPO; im Anschluss an BVerfG, NJW 2003, 1655, unter II. 1.; BVerfG, Beschluss vom 09.10.2007 - 2 BvR 1268/03, BeckRS 2007, 28255; ; BVerfG, NJW 2021, 50, Rz. 20; BGH, Urteil vom 06.12.1995 - VIII ZR 270/94, NJW 1996, 584, unter II. 3. b) cc); Beschluss vom 09.01.2018 - VI ZR 106/17, Rz. 16, IBR 2018, 424 = NJW 2018, 2730).*)

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Online seit 30. April

IBRRS 2024, 1360
BauvertragBauvertrag
WTA Merkblatt E-2-13 Ausgabe 04.2014/D enthält anerkannte Regeln der Technik!

OLG Köln, Urteil vom 15.06.2023 - 7 U 5/23

1. Ob ein Rechtsgeschäft trotz eines Gesetzesverstoßes gültig ist, muss im Einzelfall durch Auslegung der jeweiligen Verbotsnorm ermittelt werden, wobei dem Normzweck eine entscheidende Bedeutung zukommt.

2. Der Vertrag kann nur aufrechterhalten werden, wenn er im Übrigen auch ohne die verbotene Abrede (hier: Erlangung nicht zustehender Fördermittel) zu denselben Bedingungen - insbesondere mit derselben Gegenleistung - abgeschlossen worden wäre.

3. Aus der Gesamtschau der Verbotsnorm des § 263 StGB in Verbindung mit den Vorschriften über die Förderung durch die KfW ergibt sich, dass durch die KfW lediglich energetisch förderungswürdige Vorhaben bezuschusst werden sollen. Diesem Förderungszweck lässt sich nicht entnehmen, dass vom Gesetzgeber beabsichtigt war, Rechtsgeschäfte (und auch den mit ihnen zusammenhängenden Leistungsaustausch) ähnlich den Schwarzarbeiter-Fällen in Gänze zu verhindern.

4. Die verbotswidrige und damit nichtige Absprache kann teilweise aufrechterhalten werden, wenn der Hauptzweck des Vertrags nicht das Erschleichen von Fördermitteln war.

5. Der Begriff der allgemein anerkannten Regeln der Technik umfasst alle überbetrieblichen technischen Normen, zu denen beispielsweise die DIN-Normen, die ETB, die Richtlinien des VDI, die Flachdachrichtlinien gehören, sowie die mündlich überlieferten technischen Regeln. Das WTA Merkblatt E-2-13 Ausgabe 04.2014/D (Wärmedämm-Verbundsysteme) beinhaltet anerkannte Regeln der Technik.

6. Die Höhe des Vorschussanspruchs zur Mängelbeseitigung bemisst sich nach den - aus Sicht eines vernünftigen, wirtschaftlich denkenden und sachkundig beratenen Bestellers - für die Mängelbeseitigung voraussichtlich erforderlichen Aufwendungen, die sich durch Gutachten oder Einholung von Angeboten ermitteln lassen. Der Besteller kann die Kosten bei Vorliegen greifbarer Anhaltspunkte auch laienhaft schätzen.

7. Die Anforderungen an die Darlegungslast sind deshalb nicht hoch, zumal der Vorschuss eine vorläufige Zahlung ist, über die am Ende abgerechnet werden muss. Erforderlich sind die Aufwendungen, die mit Sicherheit der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands dienen.

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IBRRS 2024, 1425
VergabeVergabe
Kann eine Präqualifikation angezweifelt werden?

VK Rheinland, Beschluss vom 02.04.2024 - VK 2/24

1. Unklare Formulierungen sind auszulegen, wobei hierfür die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) analog anzuwenden sind.*)

2. Gemäß § 122 Abs. 3 GWB kann der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach §§ 123 und 124 ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden.*)

3. Der öffentliche Auftraggeber muss den durch Teilnahme am Präqualifizierungssystem erbrachten Nachweis der Eignung akzeptieren. Er darf diesen nur in begründeten Fällen in Zweifel ziehen.*)

4. Die Präqualifikation durch Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. ist als gleichwertig mit dem Eintrag in das „Amtliche Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen für den Liefer- und Dienstleistungsbereich (AVPQ)“ anzusehen. Bei beiden Präqualifikationen handelt es sich um amtliche Präqualifikationssysteme i.S.v. § 122 Abs. 3 GWB.*)

5. Etwaige Mindestanforderungen, die der öffentliche Auftraggeber für die Eignung der Bieter aufgestellt hat, wie z. B. Anzahl von Referenzen, Höhe von Umsätzen, können nicht automatisch für jeden der vorgesehenen Nachunternehmer gelten, wenn die Nachunternehmer nur Teilleistungen erbringen.*)

6. Dass es sich bei einer detaillierten Kostenschätzung um Informationen handelt, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des öffentlichen Auftraggebers sind, dürfte offenkundig sein.*)

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IBRRS 2024, 1424
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Auch ein Anbau führt zur Verfestigung einer Splittersiedlung!

BVerwG, Beschluss vom 26.03.2024 - 4 B 1.24

1. Die Verfestigung einer Splittersiedlung meint die Auffüllung eines schon bisher in Anspruch genommenen räumlichen Bereichs, was bei einer Erweiterung eines Bestandsbaus gegeben ist. Sie ist dann zu befürchten, wenn sie im Sinne eines Vorgangs der Zersiedlung unerwünscht ist.

2. Davon ist unter anderem dann auszugehen, wenn das Vorhaben eine weitreichende oder doch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt. Hierfür reicht es aus, dass bei einer Zulassung des Vorhabens weitere ähnliche Vorhaben in der Splittersiedlung nicht verhindert werden könnten und dadurch der Außenbereich weiter zersiedelt würde.

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IBRRS 2024, 1411
Beitrag in Kürze
WohnraummieteWohnraummiete
Nur ordentliche Kündigung trotz Recht zur fristlosen Kündigung: Mietverhältnis wird nicht fortgesetzt

AG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.09.2023 - 33 C 1509/23

Der nach Widerspruch gegen eine ordentliche Kündigung unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB gegebene Anspruch des Mieters auf Fortsetzung des Mietverhältnisses ist nach § 574 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen, wenn ein Grund vorliegt, der den Vermieter zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Vermieter die außerordentliche Kündigung erklärt hat; es genügt, wenn dem Vermieter bei Zugang der ordentlichen Kündigung (auch) ein Recht zur fristlosen Kündigung zusteht.

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IBRRS 2024, 1399
WohnungseigentumWohnungseigentum
Jahresabrechnung genehmigt: Auslegung kann dennoch deren Ordnungsmäßigkeit ergeben

AG Backnang, Urteil vom 29.11.2023 - 4 C 333/23

Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht ausdrücklich über die konkreten, sich aus der Jahresabrechnung ergebenden Nachschüsse beschlossen, sondern die Jahresabrechnung genehmigt, wobei auch die Fälligkeit der Nachschüsse sowie die Zahlungsmodalitäten für diese bzw. für die Erstattung etwaiger Guthaben beschlossen wurde, ergibt die Auslegung des Beschlusses, dass die Eigentümerversammlung mit dieser Beschlussfassung lediglich die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse festlegen wollte.

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IBRRS 2024, 1036
GrundbuchrechtGrundbuchrecht
Bau von Solarkraftwerken berechtigt nicht zur Grundbucheinsicht!

OLG Bamberg, Beschluss vom 09.01.2024 - 10 Wx 17/23

Ein Unternehmen, das mit der Planung und Errichtung von Solarkraftwerken befasst ist, hat allein aufgrund seines Geschäftszwecks noch kein berechtigtes Interesse im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO für eine auch nur beschränkte Auskunft aus dem Grundbuch zu Namen und Anschrift des Eigentümers bestimmter ihm geeignet erscheinender Grundstücke.*)

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IBRRS 2024, 1417
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Berufungsgericht will 1. Instanz nicht folgen: Hinweis erforderlich und weiterer Beweisantritt möglich!

BVerfG, Beschluss vom 04.03.2024 - 2 BvR 184/22

1. Art. 103 Abs. 1 GG gibt dem Verfahrensbeteiligten das Recht, vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort zu kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können. Da dies nicht nur durch tatsächliches Vorbringen, sondern auch durch Rechtsausführungen geschehen kann, gewährleistet Art. 103 Abs. 1 GG dem Verfahrensbeteiligten, sich nicht nur zum Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu äußern.

2. Grundsätzlich verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung. Auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, muss ein Verfahrensbeteiligter grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen.

3. Lediglich in besonderen Fällen ist es von Verfassungs wegen geboten, den Verfahrensbeteiligten auf eine Rechtsauffassung hinzuweisen, die das Gericht der Entscheidung zu Grunde legen will. Es kann im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags zur Rechtslage gleichkommen, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Verfahrensbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte. Art. 103 Abs. 1 GG enthält damit ein auf die Rechtslage bezogenes Verbot von Überraschungsentscheidungen.

4. Die Parteien eines Berufungsverfahrens dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass ihnen das Berufungsgericht, wenn es in einem entscheidungserheblichen rechtlichen Gesichtspunkt von der Rechtsauffassung des vorinstanzlich mit der Sache befassten Gerichts abweicht, einen Hinweis gem. § 139 ZPO erteilt.

5. Den Parteien ist im Berufungsverfahren nach einem Hinweis des Berufungsgerichts, dass und aufgrund welcher Erwägungen es der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will, auch Gelegenheit zu geben, ihren Tatsachenvortrag sachdienlich zu ergänzen oder weiteren Beweis anzutreten.

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IBRRS 2024, 1419
ProzessualesProzessuales
Wann ist eine dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters entbehrlich?

FG Hessen, Beschluss vom 13.03.2024 - 11 K 407/20

Zur Entbehrlichkeit einer dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters über den Ablehnungsgrund in Fällen jenseits eines Rechtsmissbrauchs.*)

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Online seit 29. April

IBRRS 2024, 1405
Beitrag in Kürze
BauvertragBauvertrag
Pauschalpreis vereinbart: Keine Preisanpassung wegen höherer Kosten!

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13.07.2023 - 5 U 188/22

1. Ein Pauschalpreis ist ein grundsätzlich unveränderlicher Festpreis. Etwas anderes gilt, wenn eine Preisgleitklausel wirksam vereinbart wurde.

2. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauunternehmens, wonach "beide Parteien (...) ab Vertragsunterzeichnung bis Ablauf eines Jahres an den vereinbarten Preis gebunden (sind), vorausgesetzt, die Bauarbeiten werden innerhalb von drei Monaten nach Vertragsabschluss begonnen. Ist dies nicht möglich, gilt der neue Listenpreis.", benachteiligt den Besteller unangemessen und ist unwirksam.

3. Weigert sich der Unternehmer, den Vertrag zum vereinbarten Festpreis zu erfüllen, ist der Besteller zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt und kann vom Unternehmer diejenigen Mehrkosten ersetzt verlangen, die ihm durch Beauftragung eines Drittunternehmers mit der Herstellung des ursprünglich vom Unternehmer zu errichtenden Hauses entstehen.

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IBRRS 2024, 1395
BauvertragBauvertrag
Arbeitseinstellung zwecks Nachtragsdurchsetzung ist keine gute Idee!

LG Heilbronn, Urteil vom 21.03.2024 - 3 O 155/21

1. Nach den Grundsätzen des sog. unternehmensbezogenen Geschäfts geht der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin, dass bei derartigen Geschäften der Unternehmensinhaber Vertragspartner werden soll und nicht derjenige, der konkret für das Unternehmen gehandelt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Inhaber falsch bezeichnet wird oder über ihn sonst Fehlvorstellungen bestehen. Die Anwendung dieser Grundsätze hängt lediglich von dem erkennbaren Unternehmensbezug des Geschäfts ab und nicht von einer firmenrechtlich korrekten Bezeichnung des Unternehmens (BGH, Urteil vom 15.01.1990 - II ZR 311/88, IBRRS 1990, 0325).*)

2. Deshalb muss nicht zwangsläufig die Person, die im Vertrag als Inhaber des Unternehmens bezeichnet ist, Vertragspartner werden. Entscheidend ist, wer tatsächlich der Unternehmensinhaber ist.*)

3. Zur Frage, wer Unternehmensinhaber ist, wenn in den Schreiben und E-Mails des Unternehmens nach Vertragsschluss durchgängig eine andere Person als Inhaber genannt wird als in den in den Schreiben und E-Mails des Unternehmens vor Vertragsschluss.*)

4. Regelmäßig hat der Vertragspartner des Unternehmens kein schützenswertes Interesse daran, dass ihm neben dem tatsächlichen Unternehmensinhaber noch eine weitere Person als möglicher Schuldner zur Verfügung steht.*)

5. Grundsätzlich muss sowohl die Kündigung eines Bauvertrags als auch die vorausgehende Androhung der Kündigung durch einen bevollmächtigten Vertreter des Kündigenden ausgesprochen werden.*)

6. Zur Frage, wann die Kündigung durch eine Person mit dem Zusatz "i.A."/"im Auftrag" eine wirksame Kündigung darstellt.*)

7. Die völlige Einstellung der Arbeiten kann einen Grund zur außerordentlichen Kündigung nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1, § 5 Abs. 3, 4 VOB/B darstellen, wenn sich der Unternehmer nicht auf ein entsprechendes Leistungsverweigerungsrecht berufen kann. Die Einstellung der Arbeiten ist der Extremfall der unzureichenden Ausstattung einer Baustelle mit Arbeitskräften i. S. des § 5 Abs. 3 VOB/B (Anschluss an OLG Stuttgart, IBR 2023, 61; IBR 2020, 634).*)

8. In der unberechtigten Einstellung der Arbeiten zur Durchsetzung eines Nachtrags, einer Abschlagsrechnung oder aus sonstigen Gründen kann eine schwerwiegende Verletzung der bauvertraglichen Kooperationspflicht liegen, die zur außerordentlichen Kündigung berechtigt (vgl. OLG Frankfurt, IBR 2011, 690; OLG Hamm, IBR 2012, 321; OLG Stuttgart, IBR 2016, 272).*)

9. Nach einer berechtigten Kündigung gem. § 8 Abs. 3 VOB/B oder nach einer Kündigung aus wichtigem Grund (jetzt § 648a Abs. 1 BGB n.F.) hat der Auftraggeber Anspruch auf Erstattung der für die Fertigstellung entstehenden Mehrkosten. Dabei ist der Auftraggeber nach § 254 BGB verpflichtet, die Fertigstellungskosten in angemessenen Grenzen zu halten. Im Rahmen des § 254 Abs. 2 BGB ist der Einwand des Auftragnehmers zu prüfen, der Auftragnehmer habe einen unnötig teuren Unternehmer ausgewählt.*)

10. Bewegt sich die Schlussrechnung des mit der Fertigstellung beauftragten Unternehmers insgesamt im Rahmen des Ortsüblichen und Angemessenen, ist es unerheblich, wenn einige Einzelpreise als nicht mehr ortsüblich und angemessen angesehen werden können.*)

11. Soweit nach der Kündigung eines Bauvertrags Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, aber auch Vergütungsansprüche des Auftragnehmers für erbrachte Leistungen bestehen, stehen sich diese Ansprüche aufrechenbar gegenüber. Es findet keine automatische Verrechnung statt (BGH, IBR 2005, 465).*)

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IBRRS 2024, 1410
VergabeVergabe
Wer wird denn so nachtragend sein?

VK Westfalen, Beschluss vom 16.02.2024 - VK 3-47/23

1. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat.

2. Nicht jede nicht vertragsgerechte Erfüllung ist eine mangelhafte Erfüllung. Sie muss erheblich sein. Erheblich ist die mangelhafte Leistung, wenn sie den öffentlichen Auftraggeber in tatsächlicher und finanzieller Hinsicht deutlich belastet.

3. Neben dem Vorliegen früherer Mängel ist erforderlich, dass die Mängel zu einer vorzeitigen Beendigung, Schadensersatz oder einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt haben.

4. Damit ein Schadensersatzanspruch oder ein anderer aus einer Pflichtverletzung resultierender Anspruch des öffentlichen Auftraggebers mit der vorzeitigen Beendigung eines Vertrags vergleichbar ist, muss der jeweilige Anspruch nicht nur entstanden, sondern auch geltend gemacht worden sein.

5. Wenn ein Unternehmen, bei dem ein Ausschlussgrund vorliegt, keine oder keine ausreichenden Selbstreinigungsmaßnahmen ergriffen hat, darf es bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 124 GWB höchstens drei Jahre ab dem betreffenden Ereignis von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.

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IBRRS 2024, 1396
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Spielhalle in besonderem Wohngebiet kerngebietstypisch?

OVG Niedersachsen, Urteil vom 17.04.2024 - 1 LB 41/23

1. Eine Grundstücksgrenze kann auch ohne weitere trennende Elemente ausnahmsweise die Grenze zwischen zwei faktischen Baugebieten i.S.v. § 34 Abs. 2 BauGB bilden. Das setzt aber voraus, dass dort - auch äußerlich erkennbar - zwei in sich homogene, aber voneinander in der Nutzungsstruktur klar abgegrenzte Bebauungszusammenhänge aufeinandertreffen.*)

2. Eine Spielhalle mit einer Nutzfläche von 101 qm ist kerngebietstypisch i.S.v. § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, wenn die in der gebotenen Gesamtschau zu betrachtenden weiteren Merkmale - hier Verbundstandort mit Gaststättenbetrieb, Ausstattung mit acht Geldspielgeräten, großzügige Öffnungszeiten, verkehrsgünstige Lage an überörtlicher Hauptverkehrsstraße - nicht ausnahmsweise ein anderes Bild ergeben.*)

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IBRRS 2024, 0955
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Windenergieanlagentyp ausgewechselt: Nur Änderungsgenehmigung erforderlich!

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.11.2023 - 8 B 1049/23

1. Die Einbeziehung eines Änderungsbescheids in ein gegen die ursprünglich erteilte Genehmigung anhängiges Klageverfahren ist sachgerecht und geboten, weil die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung die Ursprungsgenehmigung nicht gegenstandslos werden lässt, sondern vielmehr mit der Ursprungsgenehmigung verschmilzt, wenn der Betreiber sie umgesetzt oder wenn dieser während eines noch gegen die Ursprungsgenehmigung anhängigen Klageverfahrens unmissverständlich erklärt hat, von der Genehmigung in der ursprünglichen Form keinen Gebrauch mehr zu machen.*)

2. Die Klagebegründungsfrist nach § 6 UmwRG wird nur durch die (erstmalige) Klageerhebung ausgelöst, nicht aber die Einbeziehung von angewachsenen Änderungen oder Ergänzungen eines Bescheides in das Klagebegehren (wie OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.08.2020 - 20 A 1923/11 -, NVwZ-RR 2021, 568).*)

3. Die Auswechslung des Anlagentyps einer Windenergieanlage bedarf keiner Neugenehmigung, sondern nach § 16b Abs. 7 i. V. m. Abs. 6 Satz 1 BImSchG lediglich einer Änderungsgenehmigung.*)

4. § 16b Abs. 7 Satz 1 BImSchG, wonach im Rahmen des Änderungsgenehmigungsverfahrens nur dann Anforderungen geprüft werden, soweit durch die Änderung des Anlagentyps im Verhältnis zur genehmigten Anlage nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden und diese für die Prüfung nach § 6 BImSchG erheblich sein können, ist - mangels abweichender Überleitungsvorschriften - als nachträgliche Rechtsänderung zugunsten des Vorhabenträgers zu berücksichtigen.*)

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IBRRS 2024, 1353
GewerberaummieteGewerberaummiete
Mietanpassung bei pandemiebedingter Geschäftsschließung

OLG Rostock, Urteil vom 23.02.2023 - 3 U 76/21

1. Art. 240 § 2 Abs. 1 S. 1 EGBGB enthält nur eine Beschränkung des Kündigungsrechts des Vermieters, sofern die Nichtleistung der vom Mieter geschuldeten Mietzahlung allein auf den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie beruht.*)

2. Für öffentlich-rechtliche Gebrauchsbeschränkungen, Verbote oder Gebrauchshindernisse, die sich aus betriebsbezogenen Umständen ergeben oder in der Person des Mieters ihre Ursachen haben, hat der Vermieter ohne anderslautende Vereinbarung nicht einzustehen.*)

3. Beruht die enttäuschte Gewinnerwartung des Mieters auf einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie wie einer Betriebsschließung für einen gewissen Zeitraum, geht dies über das gewöhnliche Verwendungsrisiko des Mieters hinaus.*)

4. Behauptet der Mieter, keine staatlichen Unterstützungsleistungen erhalten zu haben, muss er darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass er sich um mögliche Hilfeleistungen vergeblich bemüht hat. Gelingt ihm dies nicht, muss er sich so behandeln lassen, als hätte er die staatlichen Unterstützungsleistungen erhalten.*)

5. Bei Feststellung einer Störung der Geschäftsgrundlage ist zur Beurteilung möglicher Nachteile einer konkreten Geschäftsschließung auf das konkrete Mietobjekt und nicht auf einen möglichen Konzernumsatz abzustellen.

6. Da eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage nicht zu einer Überkompensation der Verluste führen darf, sind insoweit auch Nachholeffekte mit zu berücksichtigen.

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IBRRS 2024, 1357
WohnungseigentumWohnungseigentum
Umlaufbeschluss = Nichtbeschluss!

OLG Köln, Urteil vom 12.04.2023 - 17 U 14/22

1. Die Prozessführungsbefugnis einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die sich aus einem vor dem 01.12.2020 erlassenen Vergemeinschaftungsbeschluss ergibt, besteht auch nach der Neuregelung der Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft fort. Dies gilt auch für den werkvertraglichen Anspruch auf Kostenvorschuss (im Anschluss an BGH, IBR 2023, 325 = IMR 2023, 251).

2. Ein Beschluss ohne Versammlung ist nach § 23 Abs. 3 Satz 1 WEG grundsätzlich nur gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss in Textform erklären. Ein Verstoß führt nicht bloß zur Anfechtbarkeit des Beschlusses, sondern es handelt sich um einen sog. Nichtbeschluss. Die nachfolgende Verkündung durch den Verwalter führt nicht zur Heilung.

3. Der Gesetzgeber, der in Reaktion auf die Pandemie zahlreiche Regelungen getroffen hat, um Kontaktbeschränkungen Rechnung zu tragen, hat keine generelle Einschränkung des Allstimmigkeitserfordernisses vorgesehen, sondern es auch im Zuge der WEG-Reform bei der Regelung des § 23 Abs. 3 WEG belassen.

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IBRRS 2024, 0796
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Keine Umwandlung eines subjektiv-dinglichen in ein subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht

OLG München, Beschluss vom 22.02.2024 - 34 Wx 2/24

Ein subjektiv-dingliches Vorkaufsrecht kann auch dann nicht in ein subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht umgewandelt werden, wenn der neue Berechtigte Eigentümer des herrschenden Grundstücks ist.*)

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IBRRS 2024, 1407
ImmobilienmaklerImmobilienmakler
Formelle Anforderungen an die „Widerrufsbelehrung“?

OLG Hamm, Urteil vom 09.02.2023 - 18 U 125/22

1. Zu den formellen Anforderungen (u. a. Verwendung eines einheitlichen "Rahmens", Angabe von Telefon- und Telefaxnummer) an die "Widerrufsbelehrung" und an das "Muster-Widerrufsformular" (Anl. 1 und 2 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 bzw. § 2 Abs. 2 EGBGB in der Fassung bis zum 27.05.2022).*)

2. Der Beginn der Widerrufsfrist hängt nicht von einer Erfüllung der Hinweispflicht gem. Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 2 EGBGB a.F., § 356 Abs. 4 BGB a.F. ab.*)

3. Ein nachträgliches Provisionsversprechen des Maklerkunden ist jedenfalls dann als Eingehung eines Maklervertrags (und nicht als selbstständiges Provisionsversprechen) zu verstehen, wenn die Übernahme der Courtageverpflichtung in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Nachweisleistung steht und zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem noch weitere, wenn auch für die Entstehung des Courtageanspruchs unerhebliche Leistungen des Maklers zu erwarten sind und wenn ferner noch ein (generelles) Interesse des Maklerkunden daran besteht, im Hinblick auf etwaige Aufklärungs- und Informationspflichten des Maklers in Bezug auf das Objekt einen Maklervertrag einzugehen.*)

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IBRRS 2024, 1406
Beitrag in Kürze
KaufrechtKaufrecht
Telefonnummer fehlt: Widerrufsbelehrung (un-)wirksam?

LG Frankenthal, Urteil vom 13.12.2023 - 6 O 198/23

1. Ein Verkäufer kann seine Informationspflichten auch durch eine Widerrufsbelehrung erfüllen, die von der Musterbelehrung abweicht, wenn diese inhaltlich die erforderlichen Pflichtangaben enthält. Der Verwender trägt in diesem Fall jedoch das Risiko, dass seine Information den allgemeinen Anforderungen an eine umfassende, unmissverständliche und nach dem Verständnis eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers eindeutige Belehrung nicht genügt.*)

2. Die Belehrung genügt den allgemeinen Anforderungen, wenn über die allgemeinen Bedingungen und Fristen hinreichend belehrt wird. Das Fehlen einer Telefonnummer führt dabei nicht zu einer Unwirksamkeit der Belehrung, da die Mitteilung einer Telefonnummer für eine ordnungsgemäße Belehrung über das Verfahren für die Ausübung des Widerrufs nicht erforderlich ist. Erforderlich und ausreichend ist lediglich den Adressaten des Widerrufs zu benennen und einen möglichen Kontaktweg aufzuzeigen.*)

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IBRRS 2024, 1408
ProzessualesProzessuales
Keine Gebührenermäßigung bei Klagerücknahme nach mündlicher Verhandlung!

OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.01.2024 - 6 W 120/23

1. Wird die mündliche Verhandlung durch Bestimmung eines Verkündungstermins geschlossen, kann eine erst danach erklärte Klagerücknahme keine Gebührenermäßigung mehr herbeiführen. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Gegenseite im Termin eine Schriftsatzfrist eingeräumt wurde.

2. Eine Gebührenermäßigung käme im Falle eines der Gegenseite gewährten Schriftsatznachlasses allenfalls dann in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Klagerücknahme nach Aktenlage bereits feststünde, dass ohne die Rücknahme eine weitere mündliche Verhandlung stattfinden müsste.

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IBRRS 2024, 1409
ProzessualesProzessuales
Widerspruchsfrist versäumt: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand?

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25.04.2024 - 14 LA 53/23

1. Zu den Darlegungsanforderungen bei neuem Tatsachenvortrag im Zulassungsverfahren.*)

2. Lehnt die Widerspruchsbehörde die beantragte Wiedereinsetzung ab und weist sie den Widerspruch wegen Versäumen der Widerspruchsfrist als unzulässig zurück, ist das Gericht ist im Klageverfahren befugt, über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu entscheiden.*)

3. Zur Reichweite des Untersuchungsgrundsatzes bei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Widerspruchsfrist.*)

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Online seit 26. April

IBRRS 2024, 1009
Beitrag in Kürze
BauvertragBauvertrag
Wann verjähren Ansprüche wegen arglistig verschwiegener Mängel?

OLG Bamberg, Beschluss vom 10.10.2022 - 3 U 61/22

1. Die Leistung eines mit der Errichtung einer Dach-Photovoltaikanlage beauftragten Auftragnehmers ist mangelhaft, wenn er Unterlegplatten und Dachhaken verwendet, die für die verbauten Dachziegel nicht zugelassen waren, die Konterlattung beschädigt und die Stromzuleitungs- und Erdungskabel ohne Abdichtungsmanschetten zwischen Dachstein und Schalung verlegt.

2. Verschweigt der Auftragnehmer von ihm bzw. seinen Mitarbeitern verursachte Mängel arglistig, verjähren die Mängelansprüche des Auftraggebers nicht innerhalb von fünf Jahren ab der Abnahme der Leistung, sondern innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis des Auftraggebers von den den Anspruch begründenden Umständen.

3. Bei gravierenden oder offensichtlichen Mängeln, die durch nachfolgende Arbeiten verdeckt werden, liegt Arglist nahe.

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IBRRS 2024, 0938
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss nicht auf Bauabzugssteuer hinweisen!

LG Bielefeld, Urteil vom 16.02.2024 - 7 O 167/20

Der Architekt ist im Rahmen der Rechnungsprüfung nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf einen Einbehalt von Bauabzugssteuer hinzuweisen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Auftraggeber steuerlich beraten ist oder über eigene Sachkunde verfügt.

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