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IBRRS 2025, 2850Mit Beitrag
Prozessuales
Keine SV-Anhörung nach Beendigung des Beweisverfahrens!
OLG Braunschweig, Beschluss vom 14.10.2025 - 5 W 5/25
1. Nach Ablauf einer ordnungsgemäß gesetzten Frist nach § 411 Abs. 4 ZPO ist das selbstständige Beweisverfahren beendet.*)
2. Der Antrag auf Anhörung des Sachverständigen im selbstständigen Beweisverfahren kann nach Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens nicht mehr gestellt werden.*)
3. Das Gericht hat den Sachverständigen im selbstständigen Beweisverfahren auch nicht von Amts wegen zur Erörterung seines Gutachtens zu laden.*)
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