Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Aktuelle Urteile zum Recht am Bau
Online seit heute
IBRRS 2025, 1967
KG, Beschluss vom 30.06.2025 - 7 W 3/25
1. Hat die Verfügungsklägerin vorprozessual einen Vertrag als wirksam behandelt, kann sie dessen Wirksamkeit im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht mit der bloßen Behauptung in Abrede stellen, dass ihr nicht bekannt sei, ob eine - im Vertrag als aufschiebende Bedingung geregelte - Vertragsvereinbarung zwischen Dritten getroffen wurde.*)
2. Fristverlängerungsanträge führen im einstweiligen Verfügungsverfahren regelmäßig zur Selbstwiderlegung der Dringlichkeit.*)
3. Hat ein Sicherungsschuldner eine Sicherheit in Form einer Bürgschaft auf erstes Anfordern geleistet, hat er grundsätzlich zu dulden, dass der Sicherungsgläubiger den Bürgen in Anspruch nimmt, auch wenn noch nicht abschließend feststeht, ob die besicherte Forderung tatsächlich besteht.
4. Anderes gilt, wenn und soweit es bereits im Zeitpunkt der Inanspruchnahme durch den Sicherungsgläubiger des Bürgen klar auf der Hand liegt oder liquide feststellbar ist, dass der besicherte Anspruch nicht besteht (hier bejaht).

IBRRS 2024, 1910

LG Düsseldorf, Urteil vom 31.05.2024 - 6 O 114/22
Es existiert kein allgemeiner Erfahrungssatz, dass im Baubereich regelmäßig ausschließlich über Brutto- oder über Nettosummen gesprochen wird. Ein Kläger, der sich auf einen zwischen zwei Personen geschlossenen Vergleich über eine Bruttosumme beruft, muss seinen Vortrag an § 286 Abs. 1 ZPO messen.

IBRRS 2025, 1960

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.07.2025 - 10 U 265/24
1. Ein Sachmangel wegen schadhafter Batteriezellen kann nur dann angenommen werden, wenn sich ein konstruktionsbedingtes Risiko realisiert hat, das über das allgemeine Technologierisiko hinausgeht.
2. Die Drosselung der Speicherkapazität im Wege der Fernüberwachung lässt nicht auf einen Mangel schließen. Das Anbieten einer kostenfreien Umrüstung, um den produktsicherheitsrechtlichen Obliegenheiten nachzukommen, ändert daran nichts (entgegen OLG Hamm, Beschluss vom 11.04.2025 - 2 U 5/25, IBRRS 2025, 1736).
3. Ein Batteriespeicher ist jedenfalls dann als eine Ware mit digitalen Elementen anzusehen, wenn die Speicherfunktion nach (hier) 72 Stunden abgeschaltet wird, sobald die Verbindung zu den Servern des Herstellers verloren geht.
4. Die Aktivierung von Nutzungsbeschränkungen per Fernzugriff überschreitet die Schwelle zu einem Sachmangel erst dann, wenn die Nutzungsbeschränkungen den Endverbraucher unangemessen beeinträchtigen. Hiervon ist auszugehen, wenn nach einer Abwägung der zu berücksichtigenden Interessen des Endverbrauchers und des Produktherstellers die getroffene Nutzungsbeschränkung als unverhältnismäßig anzusehen ist (hier verneint).

Online seit gestern
IBRRS 2025, 1830
LG Karlsruhe, Urteil vom 11.04.2025 - 6 O 71/25
1. Weder bei einer Kündigung wegen nicht erbrachter Mitwirkungen i.S.v. § 643 BGB, noch bei einer Kündigung nach § 650f Abs. 5 BGB wegen nicht gestellter Sicherheiten i.S.v. § 650f Abs. 1, § 232 BGB besteht ein Anspruch des Unternehmers, für nicht erbrachte Leistungen im Wege der einstweiligen Verfügung im Grundbuch eine Vormerkung für eine Sicherungshypothek eintragen zu lassen (§ 650e BGB i.V.m. §§ 883, 885 BGB).*)
2. Wegen Kündigung nach § 643 BGB hat der Unternehmer lediglich Anspruch auf eine "kleine" Kündigungsvergütung gem. § 645 Abs. 1 Satz 2 BGB, mithin einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen, sowie daneben Entschädigung nach § 642 BGB für die Verzugszeit bis zur Kündigung.*)
3. Die Vollendung des Werks umfasst seine vollständige Fertigstellung, weshalb sich die Gleichsetzung von beschränkten Leistungspflichten nach einer Kündigung mit der Fertigstellung des Werks über den Wortlaut des § 650e Satz 2 BGB hinwegsetzt.*)
4. Sinn und Zweck des § 650e BGB ist, dass der Unternehmer eines Bauwerks wegen seiner Vorleistungspflicht Anspruch auf hypothekarische Sicherung für seinen Werklohn nur in dem Umfang erhalten soll, in dem jeweils die von ihm geleistete Arbeit dem Wert nach der vereinbarten Vergütung entspricht, mag diese fällig sein oder nicht. Auch führen nicht erbrachte Leistungen des Unternehmers zu keinem Eigentumsverlust und sind deshalb vom Sicherungszweck des § 650e BGB nicht mit umfasst.*)

Online seit 28. Juli
IBRRS 2025, 1902
OLG München, Beschluss vom 11.11.2024 - 9 U 2378/24 Bau
1. Ist eine Leistung zum Fertigstellungstermin noch nicht fertig gestellt, jedoch der erbrachte Teil mangelfrei, so ist das Recht zum Rücktritt vom ganzen Vertrag danach zu beurteilen, ob der Auftraggeber Interesse an der erbrachten Teilleistung hat.
2. Ist eine Leistung zum Fertigstellungstermin zwar vollständig, jedoch mangelhaft, ist das Recht zum Rücktritt vom ganzen Vertrag danach zu beurteilen, ob die Pflichtverletzung erheblich ist, also in der Regel danach, ob die Mängel ohne Schwierigkeiten behoben werden können.
3. Ist die Leistung zum Fertigstellungstermin sowohl unvollständig als auch mangelhaft erbracht, können beide Kriterien herangezogen werden.

Online seit 25. Juli
IBRRS 2025, 1865
LG Ulm, Urteil vom 11.07.2025 - 5 O 87/25
1. Eine Bauhandwerkersicherheit kann nicht verlangt werden, wenn der Besteller Verbraucher ist und es sich um einen Verbraucherbauvertrag handelt.
2. Ein Verbraucherbauvertrag kann nur dann angenommen werden, wenn der Unternehmer mit dem Bau eines vollständiges Gebäudes beauftragt wurde. Daran fehlt es, wenn wesentliche Gewerke nicht beauftragt sind.

IBRRS 2025, 1929

LG Lübeck, Urteil vom 02.05.2025 - 10 O 82/24
1. Verpflichtet sich ein Unternehmer, einen Gegenstand (hier: eine Photovoltaikanlage nebst Batteriespeicher) zu liefern und zu montieren, kommt es für die rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung oder als Werkvertrag darauf an, auf welcher der beiden Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt.
2. Abzustellen ist vor allem auf die Art des zu liefernden Gegenstands, das Wertverhältnis von Lieferung und Montage sowie auf die Besonderheiten des geschuldeten Ergebnisses. Je mehr die mit dem Warenumsatz verbundene Übertragung von Eigentum und Besitz auf den „Besteller“ im Vordergrund steht und je weniger die individuellen Anforderungen des Kunden und die geschuldete Montageleistung das Gesamtbild des Vertragsverhältnisses prägen, desto eher ist die Annahme eines Kaufvertrages mit Montageverpflichtung geboten.
3. Maßgeblich für die Abgrenzung sind insbesondere die Aspekte, ob es sich bei den geschuldeten Produkten um solche aus serienmäßiger Herstellung handelt, ob an den gelieferten Produkten individualisiere Wünsche des Erwerbers umzusetzen waren und in welchem Verhältnis der Wert der Montageleistung zu den Gesamtkosten steht. Prägend für einen Werkvertrag kann insbesondere der Umstand sein, dass die Verpflichtung des Unternehmers ihre maßgebliche Prägung durch aufwendige, handwerkliche Installations- und Anpassungsarbeiten erhält.
4. Der „Besteller“ kann gem. § 323 Abs. 1 BGB vom Vertrag zurücktreten, wenn der „Unternehmer“ eine fällige Leistung nicht vertragsgemäß erbringt und er dem „Unternehmer“ erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat.
5. Die Angemessenheit einer Frist bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsparteien. Bei technisch komplexen Produkten und massenhaft auftretenden Mangelerscheinungen ist jedenfalls eine Frist von weniger als drei Wochen nicht angemessen.

Online seit 24. Juli
IBRRS 2025, 1850
OLG Bamberg, Beschluss vom 23.05.2023 - 12 U 25/22
1. Ein unverhältnismäßiger Mängelbeseitigungsaufwand kann anzunehmen sein, wenn es sich um "Schönheitsfehler" oder optische Mängel handelt, welche die Gebrauchsfähigkeit so gut wie nicht beeinträchtigen und nur mit erheblichen Kosten beseitigt werden können (hier verneint).
2. Der Auftragnehmer kann nicht einwenden, der Auftraggeber schulde zunächst eine mangelfreie Planung für die Mängelbeseitigung, wenn der Bauwerksmangel ausschließlich durch Ausführungsfehler verursacht ist. Gleiches gilt für den Mitverschuldenseinwand.
3. Bei einem Abzug "neu für alt" sind die erlangen Vorteile mit den erlittenen Nachteilen, die der Auftraggeber bis zur Beseitigung des Mangels in Kauf nehmen muss, zu verrechnen.

Online seit 22. Juli
IBRRS 2025, 1875
OLG Frankfurt, Urteil vom 25.06.2025 - 9 U 52/23
1. Der Exporteur von persönlicher Schutzausrüstung in die EU muss sich ein arglistiges Verhalten des von ihm mit der Prüfung der Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2016/425 und der Anbringung eines CE-Kennzeichens betrauten Prüfinstituts gem. § 278 BGB zurechnen lassen.*)
2. Die Beauftragung und Ausstellung von "Voluntary Certificates", die keinen anderen Zweck haben können, als die Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2016/425 und der Anbringung eines CE-Kennzeichens im Rechtsverkehr vorzutäuschen, erfüllt den Tatbestand eines arglistigen Verhaltens i.S.d. § 377 Abs. 5 HGB.*)

Online seit 21. Juli
IBRRS 2025, 1778
OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.06.2025 - 19 U 144/24
1. Wird ein von dem Besteller gegenüber der Werklohnforderung des Unternehmers für die Errichtung eines Wohnhauses zur Aufrechnung gestellter Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung (nur) wegen Verzögerung einer Leistung geltend gemacht, setzt er nach § 280 Absatz 2 BGB einen Verzug des Unternehmers mit einer Leistungspflicht nach § 286 BGB voraus.*)
2. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung im Verzugszeitraum kann nach § 287 ZPO unter Berücksichtigung des mit Hilfe des Mietenspiegels bestimmten fiktiven Mietpreises für das Wohnhaus mit einem Abzug von 30% geschätzt werden, weil der fiktive Mietpreis um alle auf Gewinnerzielung gerichteten und sonstigen, eine erwerbswirtschaftliche Nutzung betreffenden Wertfaktoren zu bereinigen ist.*)
3. Ein zur Aufrechnung gestellter Anspruch des Bestellers auf Erstattung von Bereitstellungszinsen wegen verzögerter Leistung des Unternehmers nach § 280 Absatz 2 BGB setzt den Anfall von Bereitstellungszinsen im Verzugszeitraum voraus.*)
4. Eine Zahlung des Bestellers zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil, die der Unternehmer annimmt, lässt insoweit den Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen entfallen.*)

Online seit 17. Juli
IBRRS 2025, 1827
OLG Frankfurt, Urteil vom 27.06.2025 - 21 U 19/24
1. Bei der Befristung einer Vertragserfüllungsbürgschaft kann es sich auch dann um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handeln, wenn ein bestimmtes Datum angegeben wird (hier bejaht).
2. Der Bürge, von dem das Bürgschaftsformular stammt, ist im Verhältnis zum Besteller auch dann Verwender, wenn die konkret in Rede stehende Formulierung der Befristung auf Initiative des Unternehmers als Hauptschuldner zurückzuführen ist.
3. Bereits der Umstand, dass eine Klausel nicht abgeändert wird, schließt ein "Aushandeln" und damit die Annahme einer Individualvereinbarung aus.
4. Die Befristung einer Bürgschaft im Rahmen eines VOB/B-Vertrags ist überraschend und benachteiligt den Auftraggeber (hier) zudem unangemessen.

Online seit 16. Juli
IBRRS 2025, 1831
KG, Urteil vom 04.07.2025 - 21 U 129/23
1. Trägt ein Bauunternehmer im Rahmen seiner Sicherungsklage aus § 650f BGB selbst schlüssig vor, den Bauvertrag gem. § 643 BGB bzw. § 9 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B beendet zu haben, ist die Bemessungsgrundlage seines Sicherungsanspruchs die Kündigungsvergütung aus § 645 Abs. 1 BGB.*)
2. Hat ein Unternehmer einen Werkvertrag wirksam gem. § 643 BGB beendet und ist er aus diesem Grund gezwungen, einem Nachunternehmer ohne wichtigen Grund zu kündigen und gem. § 648 BGB auch für nicht erbrachte Leistungen zu vergüten, handelt es sich hierbei um eine Auslage des Unternehmers, die der Besteller gemäß § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB zu erstatten hat.*)
3. Beansprucht ein Unternehmer die Kündigungsvergütung gem. § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB und hat die daneben erstattungsfähigen Auslagen dem Besteller schon vorprozessual zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, ist dies angesichts des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 28.11.2024 (IBR 2025, 60) in einem zivilrechtlichen Rechtsstreit nicht zu beanstanden.*)
4. Ein gekündigter Bauunternehmer hat eine Leistung nur dann erbracht, wenn sie sich physisch auf dem Baugrundstück verkörpert.*)
5. Der von der großen Kündigungsvergütung gem. § 648 BGB abzuziehende anderweitige Erwerb, den der Unternehmer mit seinen Arbeitskräften erzielt (AWE), kann nach der Formel AWE = T x A berechnet werden.*)
6. Der Faktor T ist die Summe der Arbeitsstunden, in denen der Unternehmer seine Arbeitskräfte anstelle für den gekündigten Vertrag für einen anderen Auftrag einsetzen konnte. Trägt der Unternehmer nichts Abweichendes vor, ist T mit der Gesamtdauer in Stunden der kündigungsbedingt entfallenen Arbeitslast gleichzusetzen.*)
Online seit 14. Juli
IBRRS 2025, 1764
OLG Brandenburg, Urteil vom 19.06.2025 - 12 U 110/24
1. Knüpft bei einem Vertrag über die Lieferung und Montage von Bausatzteilen die vereinbarte Vertragsstrafe an einen "Liefertermin" an, ist dies dahingehend auszulegen, dass nicht allein die Lieferung, sondern auch die Montage der einzelnen Bausatzteile zum "Liefertermin" geschuldet wird.
2. Bei einer vereinbarten Frist von "ca. drei bis vier Monaten ab der ersten Anzahlung" handelt es sich nicht um eine nach dem Kalender bestimmte oder bestimmbare Frist, deren Überschreitung verzugsbegründend ist.
3. Enthält ein Verbrauchervertrag entgegen § 650k Abs. 3 BGB keine verbindlichen Angaben zum Fertigstellungszeitpunkt, muss der Unternehmer so schnell leisten, wie ihm das nach objektiven Maßstäben und unter Berücksichtigung der erforderlichen Vorbereitungsarbeiten und Ausführungszeiten möglich ist. Er muss also alsbald nach Vertragsschluss mit den geschuldeten Leistungen beginnen und diese in angemessener Zeit ohne schuldhaftes Zögern beenden.
4. Der Unternehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er den Fertigstellungsverzug nicht zu vertreten hat.

Online seit 11. Juli
IBRRS 2025, 0008
OLG München, Beschluss vom 20.11.2023 - 28 U 2254/23 Bau
1. Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrags, dass der Auftraggeber auf die "mögliche Inanspruchnahme der Vertragsstrafe" verzichtet, wenn festgestellte Mängel "vollständig beseitigt sind, und auch der Mieter die Übernahme des Objekts nicht wegen Mängeln verweigert", handelt es sich um einen bedingten Erlassvertrag.
2. Die Auslegung dieser Vereinbarung ergibt, dass der Erlass (nur) durch die Abnahme der Leistungen und die Mieterübernahme bedingt ist. Auf die Abnahmereife im Sinne einer vollständigen Mängelbeseitigung kommt es indessen nicht an.

Online seit 10. Juli
IBRRS 2025, 1763
OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.06.2025 - 12 U 130/24
1. Der Auftraggeber eines Verbraucherbauvertrags wird nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt, wenn die Widerrufsbelehrung keine Telefonnummer, sondern nur eine Faxnummer des Auftragnehmers enthält. Gleiches gilt, wenn die Widerrufsbelehrung den Eindruck erweckt, dass eine Widerrufserklärung lediglich in Textform zulässig ist.
2. Mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen. Das Widerrufsrecht erlischt in diesem Fall 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss, wobei für den Vertragsschluss (hier) auf den Zeitpunkt des Zugangs des beidseitig unterzeichneten Vertrags beim Auftraggeber abzustellen ist.
3. Die Verwirkung eines Widerrufsrechts kommt nur in Betracht, wenn sich der Auftragnehmer wegen der Untätigkeit des Auftraggebers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (hier verneint).
4. Der Auftragnehmer kann im Fall eines wirksamen Widerrufs Wertersatz verlangen, wenn die Rückgewähr der bis zum Widerruf erbrachten Leistungen ihrer Natur nach ausgeschlossen ist (hier bejaht für verwertete Planungsleistungen).

Online seit 9. Juli
IBRRS 2025, 1741
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 31.10.2024 - 2-32 O 13/24
1. Zur schlüssigen Darlegung eines nach Zeitaufwand abzurechnenden Vergütungsanspruchs bedarf es - auch bei Geltendmachung eines Anspruchs auf Leistung einer Bauhandwerkersicherheit - grundsätzlich nur der Angabe der für die Vertragsleistung aufgewendeten Stunden. Es kommt nicht auf die im Vertrag angegebene voraussichtliche Gesamthöhe an.
2. Das Sicherheitsverlangen ist nicht schon schon deshalb unwirksam, dass die tatsächlich abgerechneten Stunden etwa doppelt so hoch sind wie die zunächst geschätzten.
3. Die Zulässigkeit eines Teilurteils über den (entscheidungsreifen) Anspruch auf Leistung einer Bauhandwerkersicherheit lässt sich daher mit einem möglichen Widerspruch zur noch ausstehenden Klärung der Höhe des Vergütungsanspruchs verneinen.

Online seit 8. Juli
IBRRS 2025, 1654
OLG Stuttgart, Urteil vom 18.06.2025 - 3 U 91/24
1. Verfügt ein Kranfahrzeug über getrennte Antriebe für die Fortbewegung und die Kranfunktion und ereignet sich beim Bewegen der Last mit dem Kranarm ein Unfall, währenddessen das Fahrzeug abgestellt ist und der Kranführer keine Einwirkungsmöglichkeiten auf die Fortbewegungsfunktion hat, so ist der dabei entstehende Schaden nicht beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG eingetreten.*)
2. Wird nur die Überlassung des Krans mitsamt geeignetem Personal geschuldet, wird nur für Bedienfehler des Krans gehaftet, nicht jedoch für Fehler eines Dritten beim Anschlagen der Last.*)
3. Wer einen Verrichtungsgehilfen zum Anschlagen der Last abstellt, haftet im Fall eines Schadenseintritts aufgrund dessen Fehlers wegen eines Auswahlverschuldens, wenn er weder darlegt noch nachweisen kann, dass der Verrichtungsgehilfe entweder aufgrund seiner beruflichen Qualifikation oder aufgrund von Schulungen ausreichende Kenntnisse für die Durchführung derartiger gefahrgeneigter Tätigkeiten hat.*)

Online seit 7. Juli
IBRRS 2025, 1535
OLG Brandenburg, Urteil vom 24.04.2025 - 12 U 98/24
1. Treffen die Parteien hinsichtlich einer Werklohnforderung eine Ratenzahlungsvereinbarung, beginnt für jede Rate mit ihrer Fälligkeit eine eigenständige Verjährungsfrist zu laufen.
2. Erfüllt der Auftraggeber einen Einzelanspruch, indem er - wie hier - eine monatliche Rate zahlt, erbringt er damit zugleich eine Leistung auf den Gesamtanspruch und erkennt diesen in vollem Umfang an. Bei einem solchen Anerkenntnis beginnt die maßgebliche Verjährungsfrist bereits am nachfolgenden Tag im Ganzen neu zu laufen.
3. Ein Ende von (verjährungshemmenden) Verhandlungen ist immer dann anzunehmen, wenn nach Treu und Glauben der nächste Schritt zu erwarten gewesen wäre.

IBRRS 2025, 1734

LG Düsseldorf, Urteil vom 25.02.2025 - 7 O 56/24
1. Ein Vertrag über die Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage mit Batteriespeicher ist ein Bauvertrag i.S.v. § 650a, wenn der Unternehmer nicht nur die Lieferung und Übereignung der Photovoltaikanlage mit Speicher schuldet, sondern auch deren funktionstaugliche Montage inklusive Planung unter Berücksichtigung der individuellen örtlichen Verhältnisse.
2. Die abstrakte Brandgefahr eines NCA-Batteriespeichers begründet keinen Sachmangel, weil ein etwaiges Brandereignis die Verwirklichung eines allgemeinen Technologierisikos darstellt. Es ist allgemein bekannt, dass Lithium-Ionen-Batterien - wie aus vergleichbaren Ereignissen bei Mobiltelefonen und Elektroautos, über die medial berichtet wurde - ein gewisses Brandrisiko mit sich bringen.

IBRRS 2025, 1736

OLG Hamm, Beschluss vom 11.04.2025 - 2 U 5/25
Zur Frage, ob Angaben zur Kapazität der Speicherbatterie einer Photovoltaikanlage Grundlage einer Beschaffenheitsvereinbarung sein und einen Sachmangel begründen können, wenn diese Kapazität dauerhaft nicht erreicht werden kann.*)

Online seit 4. Juli
IBRRS 2025, 1701
KG, Urteil vom 24.06.2025 - 21 U 156/24
1. Eine Wohneinheit ist nur dann bezugsfertig i.S.v. § 3 Abs. 2 MaBV, wenn sie dauerhaft bezogen werden kann.*)
2. Auch ein optischer Mangel, der der Nutzung der Wohneinheit nicht entgegensteht, hindert die Bezugsfertigkeit, wenn er wesentlich ist und der Erwerber aus diesem Grund die Abnahme verweigert.*)
3. Anderes gilt nur, wenn die Beseitigung des Mangels gem. § 635 Abs. 3 BGB unverhältnismäßig ist und der Bauträger sich darauf beruft.*)

Online seit 3. Juli
IBRRS 2025, 1539
OLG Köln, Urteil vom 12.06.2024 - 16 U 84/23
1. Baugeld i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauFordSiG sind auch solche Beträge, die einem Bauträger von den Erwerbern von Wohnobjekten für deren Errichtung oder Umbau gezahlt werden.*)
2. Der Empfänger von Baugeld haftet gegenüber seinen Baugläubigern mit dem gesamten erhaltenen Baugeld für alle Forderungen, bis das empfangene Geld erschöpft ist. Ist der Empfänger von Baugeld eine juristische Person, so haften auch die für diese handelnden Organe persönlich im Falle einer zweckwidrigen Verwendung von Baugeld.*)
3. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauForderSiG ist im Rahmen des "empfangenen Geldes" auch der Teil zu berücksichtigen, der anteilig auf die Erwerbskosten für das Grundstück entfällt.*)
4. Von den empfangenen Geldern ist kein "Gewinnanteil" zugunsten des Empfängers von Baugeld abzuziehen. Das BauFordSiG soll gerade sicherstellen, dass zunächst alle Gläubiger aus den empfangenen Geldern befriedigt werden, bevor der Empfänger für sich selbst einen Gewinnanteil berücksichtigen kann.*)

Online seit 2. Juli
IBRRS 2025, 1724
BGH, Urteil vom 08.05.2025 - VII ZR 86/24
1. Zu den vertraglichen Schutzpflichten eines Bestellers zur Verhinderung von Unfällen beim notwendigen Zusammenwirken zweier von ihm beauftragter Unternehmer (hier verneint).*)
2. Beauftragt der Hauptunternehmer zur Herstellung einer Baugrube einen Nachunternehmer mit den Ausschachtungsarbeiten und einen anderen Nachunternehmer mit den Verbauarbeiten und sollen die Nachunternehmer arbeitsteilig in der Weise zusammenwirken, dass das Ausschachten der Baugrube, von oben beginnend, sukzessive und immer im Wechsel mit dem Einbau hölzerner Querträger erfolgen soll, trifft die Pflicht zur sicheren Durchführung dieser Arbeiten unter Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften nicht den Hauptunternehmer als Besteller, sondern die mit der arbeitsteiligen Ausführung beauftragten Unternehmer.

IBRRS 2025, 1700

KG, Urteil vom 14.05.2025 - 21 U 112/24
1. Zu den Voraussetzungen eines bestätigenden Schuldanerkenntnisses: Die Annahme eines von einem Rechtsbindungswillen getragenen deklaratorischen Schuldanerkenntnisses ist gerechtfertigt, wenn die Erklärung ausdrücklich zwischen akzeptierten und abgelehnten Positionen unterscheidet. Dies lässt den Schluss zu, dass der Erklärende den Umfang der bestätigten Forderung eindeutig festlegen will und weitere Einwendungen nicht erheben wird.*)
2. Bei dem Anspruch auf Mängelbeseitigung gem. § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B handelt es sich nicht um eine Entgeltforderung i.S.v. § 288 Abs. 2 BGB.*)
3. Sofern zunächst ein Vorschussanspruch zwecks Mängelbeseitigung geltend gemacht und der Klageantrag später auf Erstellung der tatsächlich angefallenen Kosten umgestellt wird, können Prozesszinsen durchgehend geltend gemacht werden.*)

Online seit 1. Juli
IBRRS 2025, 1633
KG, Urteil vom 12.01.2024 - 7 U 58/22
1. Der Auftraggeber eines VOB/B-Vertrags hat ein Kündigungsrecht, wenn der Personaleinsatz so unzureichend sind, dass die Ausführungsfristen offenbar nicht eingehalten werden können, und der Auftragnehmer einem entsprechenden Abhilfeverlangen nicht unverzüglich nachkommt.
2. Eine Abhilfefrist für die Personalaufstockung von drei (Arbeits-)Tagen ist angemessen.
3. Wendet der Auftragnehmer Behinderungen ein, hat er Art und Umfang der zeitlichen Verschiebungen im Bauablauf näher darzulegen und im Zweifel zu beweisen.
4. Ein Bauablaufplan, der nur Beginn, Ende und Dauer jeder Einzeltätigkeit in Tagen angibt, nicht aber, wie viele Mitarbeiter oder Lohnstunden aufzuwenden gewesen wären, ist zur substantiierten Darlegung nicht geeignet, da er einen Abgleich der (behaupteten) Verzögerung auf den tatsächlichen Leistungsstand nicht ermöglicht.
5. Ein von einer Zwischenfeststellungsklage erfasstes Rechtsverhältnis ist nicht vorgreiflich für Entscheidung des weiteren Rechtsstreits, wenn die Klage zur Hauptsache unabhängig davon abzuweisen ist, ob das zwischen den Parteien streitige Rechtsverhältnis besteht oder wenn das Rechtsverhältnis (nur) für Ansprüche vorgreiflich ist, die unter innerprozessualer Bedingung geltend gemacht sind und nicht bereits feststeht, dass die entsprechende Bedingung eingetreten ist (hier jeweils verneint).