Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Aktuelle Urteile zum Architekten- & Ingenieurrecht
Online seit 23. Juli
IBRRS 2025, 1880
LG Koblenz, Urteil vom 11.07.2025 - 8 O 119/23
1. Einen Architekten trifft die Integrations- und Koordinationsverantwortung für die Einbindung von Fachplanungsleistungen in die Gesamtplanung, einschließlich der Erstellung und Fortschreibung von Bauzeitenplänen.
2. Von einem Architekten kann bei der Terminplanung nicht erwartet werden, aus eigener Anschauung oder Erfahrung heraus einen realistischen Zeitansatz für eine noch nicht konkretisierte Fachplanung mit hinreichender Verlässlichkeit festzulegen. Vielmehr ist der Architekt in einem solchen Fall nur verpflichtet, im Rahmen seines allgemeinen Erfahrungswissens eine vorläufige, grob realistische Zeitannahme auf Basis vergleichbarer Projekte oder branchentypischer Erfahrungswerte zu treffen.
3. Die Kündigungsvergütung für nicht erbrachte Leistungen stellt eine Entgeltforderung dar.

Online seit 22. Juli
IBRRS 2025, 1835
OLG München, Beschluss vom 04.07.2025 - 19 U 3738/24
1. Die Tätigkeit eines Energieeffizienz-Experten im Rahmen der KfW-Förderung ("Energieberater") stellt regelmäßig eine entgeltliche Geschäftsbesorgung dar, auf die das Dienstvertragsrecht anwendbar ist.
2. Eine Leistungspflicht zur Überwachung der Fristen des Fördermittelverfahrens ergibt sich aus einem Energieberatungsvertrag grundsätzlich nicht.
3. Hinweispflichten hinsichtlich eines Fristablaufs bestehen jedenfalls dann nicht, wenn der Auftraggeber das Fördermittelverfahren selbst abwickelt und die Förderzusagen mit den darin enthaltenen Fristen dem Energieberater nicht übermittelt wurden.
4. Im Zweifel hat der Energieberater mit seinen Leistungen alsbald zu beginnen und sie in angemessener Zeit zügig zu Ende zu führen. Dabei ist die für deren Herstellung notwendige Zeit in Rechnung zu stellen. Mit Ablauf der angemessenen Fertigstellungsfrist tritt Fälligkeit ein.

Online seit 18. Juli
IBRRS 2025, 1784
OLG Köln, Urteil vom 11.05.2023 - 7 U 96/22
1. Der Auftragnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die von ihm erbrachten und abgerechneten Leistungen eine zusätzliche Vergütung rechtfertigen (hier: Mehraufwände wegen verlängerter Bauüberwachung).
2. Die schlüssige Darlegung setzt insbesondere eine hinreichende Abgrenzung zwischen der mit dem ursprünglichen Honorar abgegoltenen Hauptvertragsleistung und den Nachtragsleistungen, für die eine zusätzliche Vergütung beansprucht wird, voraus.
3. Ein wegen Überschreitung der 3-Monats-Verkündungsfrist verfahrensfehlerhaft ergangenes Urteil ist nur dann aufzuheben, wenn es auf diesem Fehler beruhen kann (hier verneint).

Online seit 15. Juli
IBRRS 2025, 1782
OLG Köln, Urteil vom 09.07.2025 - 11 U 59/24
1. Die Angabe einer Honorarsumme in einem Zuschlagsschreiben genügt für sich genommen nicht zur Begründung einer Pauschalhonorarvereinbarung.
2. Sieht der geschlossene Vertrag eine Honorarermittlung nach der HOAI vor und darüber hinaus, dass die vereinbarten Leistungen nach der "Kostenschätzung" abzurechnen sind, ergibt die Auslegung (hier), dass damit nicht die im Vergabeverfahren vom Auftraggeber vorgelegte "Kostenschätzung", sondern die von Architekten im Zuge der Leistungsphase 2 zu erstellende Kostenschätzung gemeint ist.

Online seit 9. Juli
IBRRS 2025, 1737
FG Nürnberg, Urteil vom 18.03.2025 - 2 K 1246/22
Eine Leistung ist vor dem 15.02.2014 erbracht i.S.v. § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG, soweit die Steuer dafür entstanden ist. Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder Teilleistung ausgeführt worden ist, entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist. Dies umfasst auch vereinnahmte Abschlagszahlungen.
