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Derzeit 134.084 Volltexte.

In den letzten 30 Tagen haben wir für den Bereich Architekten- und Ingenieurrecht 6 aktuelle Urteile eingestellt.

Insgesamt haben wir in diesem Zeitraum 160 Urteile neu eingestellt.

Über 42.000 Urteilsbesprechungen (IBR-Beiträge) nach dem 1-Seiten-Prinzip.

Wenn die gesuchte oder zitierte Entscheidung bei uns nicht im Volltext verfügbar ist:
Wir verlinken zu über 1.000.000 weiteren Entscheidungen im Internet.


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Leitsätze, die mit *) gekennzeichnet sind, sind amtlich. Alle anderen Leitsätze sind von unseren Autoren oder der Redaktion verfasst.

Aktuelle Urteile zum Architekten- & Ingenieurrecht

6 Urteile - (160 in Alle Sachgebiete)

Online seit heute

IBRRS 2025, 1344
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wohnungen sind mit erhöhtem Schallschutz zu planen!

OLG Frankfurt, Urteil vom 30.12.2022 - 29 U 192/21

1. Der Mindestschallschutz nach der DIN 4109 setzt lediglich - auch für den Umbau denkmalgeschützter Gebäude geltende - Mindeststandards, bietet aber für durchschnittliche Wohnansprüche keinen ausreichenden Schallschutz.

2. Bei neu zu errichtenden Wohnungen muss die Planung des Architekten einen erhöhten Schallschutz vorsehen.

3. Der Honoraranspruch des Architekten wird nicht fällig, wenn die Schlussrechnung des Architekten nicht prüfbar ist und der Auftraggeber die fehlende Prüfbarkeit rechtzeitig rügt.

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Online seit 28. Mai

IBRRS 2025, 1207
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt behält Honorar trotz Vertrags mit Verbraucher über Zoom!

OLG Frankfurt, Urteil vom 17.02.2025 - 29 U 42/24

1. Verträge, die Architekten und Ingenieure außerhalb ihrer Geschäftsräume mit Verbrauchern schließen, unterliegen einem Widerrufsrecht.

2. Dies gilt ausnahmsweise nicht, wenn der Geschäftsbetrieb nicht darauf ausgelegt ist, Leistungen ausschließlich per Fernkommunikation zu beauftragen.

3. Die vorbehaltlose Leistung von Zahlungen begründet zwar grundsätzlich keine materiell-rechtliche Regelung für das Schuldverhältnis - etwa in Form eines Anerkenntnisses -, aber als "Zeugnis des Anerkennenden gegen sich selbst" im Prozess in der Regel eine Beweislastumkehr.

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Online seit 21. Mai

IBRRS 2025, 1242
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bauwerksschäden nach Hangrutsch: Welcher Planer haftet in welcher Höhe?

OLG Naumburg, Urteil vom 10.03.2022 - 2 U 35/21

1. Haben im Rahmen eines Bauvorhabens zur Sanierung eines Einfamilienhauses mit Lage an einem bewaldeten Hang sowohl der Objektplaner als auch der Tragwerksplaner als auch der mit der Baugrunduntersuchung beauftragte Planer jeweils fahrlässig eine Pflichtverletzung begangen, welche mitursächlich für die Beschädigung des Objekts nach einem Hangabrutsch war, ist auch bei subjektiver Klagehäufung in jedem Vertrags- und Prozessrechtsverhältnis gesondert zu beurteilen, ob dem Bauherrn ein Mitverschulden Dritter zuzurechnen ist.

a) Im Verhältnis zwischen Bauherr und Objektplaner sind dem Bauherrn die Pflichtverletzungen des Statikers und des Baugrundgutachters nicht zuzurechnen, weil sie keine Erfüllungsgehilfen des Bauherrn gegenüber seinem Objektplaner sind.

b) Im Verhältnis zwischen Bauherr und Statiker bzw. Baugrundgutachter muss sich der Bauherr grundsätzlich ein Verschulden des Objektplaners zurechnen lassen, was durch die Bildung einer Haftungsquote zu berücksichtigen ist.*)

2. Im Rahmen der Schadensermittlung muss sich der Bauherr diejenigen Kosten der endgültigen Hangsicherung als Sowieso-Kosten anrechnen lassen, welche fiktiv bei rechtzeitiger und zutreffender Beratung über die Notwendigkeit einer dauerhaften Sicherung der oberen Hangböschung im Rahmen des Bauvorhabens angefallen wären.*)

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Online seit 15. Mai

IBRRS 2025, 1288
Beitrag in Kürze
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wann ist die Kostenkontrolle durch den Architekten mangelhaft?

OLG Brandenburg, Urteil vom 17.04.2025 - 10 U 11/24

1. Macht der Auftraggeber Schadensersatz wegen mangelhafter Kostenermittlung oder -kontrolle geltend, hat er darzulegen und zu beweisen, dass er bei einer richtigen Information über die Kostenentwicklung das Projekt nicht in der durchgeführten Form fortgeführt, sondern nicht oder anders gebaut hätte. Letzterenfalls hat er ein konkretes Projekt zu beschreiben und zu dessen Kosten vorzutragen.

2. Im Rahmen der Kausalität der Pflichtverletzung für den Schaden ist die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens nicht anwendbar.

3. Die Kostenkontrolle durch den Architekten ist mangelhaft, wenn sie den aktuellen - gegenüber der Kostenberechnung veränderten - Planungsstand einschließlich etwaiger Nebenbestimmungen aus der Baugenehmigung unberücksichtigt lässt und keinen Zuschlag für Unvorhergesehenes vorsieht.

4. Die Kostenberechnung des Architekten ist mangelhaft, wenn die Mengen unzutreffend ermittelt sind und die angesetzten Einheitspreise nicht den ortsüblichen Preisen entsprechen.

5. Nach Vorliegen der Ausführungsplanung kann der Architekt bei der Kostenverfolgung eine Toleranz nur in Höhe von 10% und überdies nur dann in Anspruch nehmen, sofern die ursprüngliche Kostenberechnung mangelfrei war.

6. Der Architekt kann bei der Kostenberechnung Erfahrungswerte oder Kostenkennwerte aus Baukostendatenbanken verwenden, muss diese jedoch konsistent und schlüssig auf das vertragsgegenständliche Objekt übertragen.

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Online seit 6. Mai

IBRRS 2025, 1178
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Schlechtleistung oder nachträgliche Reduzierung des Leistungsumfangs?

KG, Urteil vom 09.09.2022 - 21 U 1015/20

1. Beruft sich der Auftragnehmer darauf, dass der in einem Bauvertrag vereinbarte Leistungsumfang nach Vertragsschluss einvernehmlich reduziert worden sei, muss er eine solche (mündliche) Abrede darlegen und beweisen. Insoweit kommt der Vertragsurkunde die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit zu.

2. Derjenige, der sich zu seinen Gunsten auf das Vorliegen von AGB beruft, muss darlegen und beweisen, dass die Vertragsbedingungen von seinem Vertragspartner gestellt worden sind. Eine Inhaltskontrolle findet nur zu Lasten des Verwenders statt.

3. Die Bestimmung in einem Architektenvertrag, wonach es für den Beginn der Gewährleistungsfrist u.a. auf die "Schlussabnahme durch die Baubehörde" ankomme, ist sowohl in AGB als auch in einer Individualvereinbarung dahin auszulegen, dass der Zeitpunkt der Schlussabnahmebegehung gemeint ist und nicht der Zeitpunkt, zu dem die Bauaufsichtsbehörde keine Beanstandungen mehr hinsichtlich der Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften erhebt.

4. Die bloße, auf einer Verletzung der Bauüberwachungspflicht des Architekten beruhende Unkenntnis von Baumängeln löst keine sog. Sekundärhaftung aus. Die Sekundärhaftung kann vielmehr nur an die Verletzung der bestehenden Pflicht des Architekten anknüpfen, die Ursache bereits erkannter Mängel zu suchen und seinem Auftraggeber mitzuteilen.




Online seit 5. Mai

IBRRS 2025, 1004
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Enthaftung von Planungsmangel nur bei hinreichender Aufklärung!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2025 - 22 U 19/24

1. Der Architekt schuldet eine Planung, die den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Dabei liegt der Mangel bereits in der Abweichung von der anerkannten Regel der Technik, der Eintritt eines Schadens ist nicht erforderlich.

2. Schadensersatzansprüche gegen einen Architekten wegen fehlerhafter Planung können zu verneinen sein, wenn der Auftraggeber sich mit der Planung und Ausführung einverstanden gezeigt hat. Das kann in der Regel nur angenommen werden, wenn der Architekt den Bauherrn zuvor über die Risiken hinreichend aufgeklärt hat (hier verneint).

3. Der Architekt ist beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Auftraggeber die Beratung also unbeachtet gelassen hätte. Es ist zu vermuten, dass der Auftraggeber im Falle hinreichender Aufklärung die (Mehr-)Kosten für die Erstellung einer den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Ausführung in Kauf genommen hätte.

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