Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Aktuelle Urteile zum Sachverständigenrecht
Online seit 18. März
IBRRS 2026, 0663
Sachverständige
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.02.2026 - 10 WF 1/26
§ 8a Abs. 4 JVEG ist bei pflichtwidrig unterlassenem Hinweis des Sachverständigen nicht analog auf die Fälle anzuwenden, in denen zwar kein Auslagenvorschuss eingefordert worden ist, das erkennende Gericht aber im Zuge der Auftragserteilung eine Kostengrenze genannt hat.
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Online seit 13. März
IBRRS 2026, 0609
Sachverständige
OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.02.2026 - 18 W 3/26
1. Der Hinweis des Sachverständigen auf die voraussichtliche Überschreitung des Auslegungsvorschusses muss rechtzeitig erfolgen.
2. Rechtzeitig ist der Hinweis, wenn die Parteien noch Gelegenheit haben, sich hierauf einzurichten. Den Parteien muss die Möglichkeit gegeben werden, angesichts unverhältnismäßiger Kosten auf die Beweisaufnahme zu verzichten, sich gegebenenfalls gütlich zu einigen oder ein weniger aufwendiges Verfahren zu wählen.
3. Rechtsfolge des Verstoßes gegen die Hinweispflicht ist die Begrenzung der Vergütung auf den Betrag des Vorschusses, ohne dass ein Aufschlag auf die Höhe dessen, was die maximal mögliche Vergütung unterhalb der Erheblichkeitsgrenze darstellen würde, vorzunehmen wäre.
4. Der Einwand, der Sachverständige sei überzahlt worden, ist im Erinnerungsverfahren ohne Bindung an ein etwaiges gerichtliches Festsetzungsverfahren in vollem Umfang zulässig.
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Online seit 12. März
IBRRS 2026, 0605
Sachverständige
OLG München, Beschluss vom 04.06.2025 - 11 W 1370/24
1. Eine mangelhafte Leistung des Sachverständigen liegt vor, wenn das Gutachten wegen objektiv feststellbarer Mängel unverwertbar ist, wobei an die Annahme der Unverwertbarkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist. Ob die Parteien und das Gericht das Gutachten für überzeugend halten, ist irrelevant.
2. Ist ein Sachverständigengutachten wegen objektiv feststellbarer Mängel nur zum Teil verwertbar, erhält der Sachverständige für den Zeitaufwand und die baren Aufwendungen eine Vergütung, die auf den vom Gericht verwerteten bzw. verwertbaren Teil seiner Leistung entfallen.
3. Dem Sachverständigen ist im Fall einer mangelhaften Leistung vor einer Beschränkung des Vergütungsanspruchs grundsätzlich Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.
4. Ein nach Stundensätzen zu bemessendes Honorar wird für jede Stunde der erforderlichen Zeit gewährt. Die tatsächlich aufgewendete Zeit ist unerheblich.
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Online seit 26. Februar
IBRRS 2026, 0453
Sachverständige
OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.04.2025 - 30 W 33/25
1. Der Sachverständige erhält eine Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses, wenn die tatsächlichen Kosten diesen erheblich übersteigen und der Sachverständige nicht rechtzeitig auf diesen Umstand hingewiesen hat.
2. Der Sachverständige ist nach Erteilung eines Hinweises auf die Kostenüberschreitung verpflichtet, im Zweifelsfall auf eine Rückmeldung des Gerichts zu warten, wie weiter verfahren werden soll (sog. Wartepflicht).
3. Wird der Vorschuss erheblich überschritten, kommt es nicht darauf an, dass es auch bei pflichtgemäßer Anzeige wegen der Mehrkosten zu einer Fortsetzung seiner Tätigkeit gekommen wäre.
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