Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Aktuelle Urteile zum Recht am Bau
Online seit 14. November
IBRRS 2025, 2699
Bauvertrag
LG Köln, Urteil vom 09.05.2025 - 18 O 254/23
1. Wird eine Photovoltaikanlage durch einen Sturm vom Dach abgehoben, streitet der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass sie gerade nicht sturmsicher montiert wurde.
2. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein außergewöhnliches Naturereignis vorliegt, dem auch ein fehlerfrei errichtetes oder sorgfältig unterhaltenes Werk nicht standhalten kann. Dies ist nur bei einem Orkan im Binnenland mit dort bisher nicht gemessenen Windstärken der Fall. Im Übrigen ist in der heutigen Zeit verstärkt mit orkanartigen Stürmen zu rechnen.
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Online seit 13. November
IBRRS 2025, 2812
Bauvertrag
OLG Brandenburg, Urteil vom 16.10.2025 - 12 U 134/24
1. Die werkvertraglichen Mängelrechte kommen vor Abnahme nur zur Anwendung, wenn und sobald das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist und der Besteller dementsprechend nicht mehr die Erfüllung des Vertrages verlangen kann.
2. Verhandeln die Parteien während einer laufenden Nacherfüllungsfrist über die Mängelbeseitigungspflicht, kann darin eine konkludente Verlängerung der gesetzten Nacherfüllungsfrist zu sehen sein mit der Folge, dass ein vor Ablauf der (verlängerten) Frist erklärter Rücktritt verfrüht wäre. Jedenfalls erwiese sich ein ohne Fristverlängerung erklärter Rücktritt als treuwidrig.
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Online seit 12. November
IBRRS 2025, 2873
Bauvertrag
OLG Frankfurt, Urteil vom 26.03.2025 - 9 U 47/24
1. Der Besteller hat nach Kündigung (hier: wegen unberechtigter Leistungsverweigerung) Anspruch auf Erstattung der durch die Ersatzvornahme entstandenen Mehrkosten der Fertigstellung. Dabei ist er so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn der ursprüngliche Unternehmer das Werk ordnungsgemäß hergestellt hätte. Dies umfasst auch die Beseitigung etwaiger vor Abnahme vorhandener Mängel.
2. Berücksichtigt das erstinstanzliche Gericht Vortrag aus einem innerhalb der Schriftsatzfrist eingegangenen nachgelassenen Schriftsatz nicht, weil der Schriftsatz erst nach Verkündung des angefochtenen Urteils vorgelegt worden war, liegt gleichwohl ein Gehörsverstoß vor, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in der Berufung führen kann, wenn die Entscheidung darauf beruht.*)
3. Das Gericht erfüllt seine Hinweispflicht nach § 139 Abs. 1 ZPO regelmäßig nicht, wenn es lediglich allgemeine und pauschale Hinweise - z.B. auf fehlende Schlüssigkeit - erteilt. Es muss die Parteien auf fehlenden Sachvortrag, den es als entscheidungserheblich ansieht, unmissverständlich hinweisen, indem es den einzelnen Mangel konkret anspricht.*)
4. Ein Beweisangebot "Zeuge N.N. Mitarbeiter der Firma (Name)" ist wegen des begleitenden Hinweises auf den Arbeitgeber nicht von vornherein unbeachtlich.*)
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Online seit 11. November
IBRRS 2025, 2889
Bauvertrag
OLG Köln, Urteil vom 08.11.2023 - 16 U 171/21
1. Auch wenn eine vom Auftragnehmer vorgelegte Schlussrechnung keine Bindungswirkung entfaltet und er nicht gehindert ist, nachträglich weitere Forderungen geltend zu machen, setzt eine solche Geltendmachung jedoch eine inhaltliche Abänderung und erneute Vorlage der Schlussrechnung voraus.
2. Der Auftraggeber muss einem Nachunternehmereinsatz nur zuzustimmen, wenn insoweit die berechtigten Belange des Auftragnehmers ausnahmsweise überwiegen. Das unvorhergesehene Nichtausreichen eigener personeller und sächlicher Mittel zur Erfüllung der vertraglichen Leistungspflichten unterfällt grundsätzlich dem eigenen wirtschaftlichen Risiko des Auftragnehmers.
3. Die Frist zur Wiederaufnahme der Leistungen im eigenen Betrieb muss so bemessen sein, dass sie für eine unverzügliche Inangriffnahme aller Vorbereitungsmaßnahmen des Auftraggebers und eine zügige Arbeitsaufnahme ausreichend ist. In der Regel genügen hierfür wenige Tage.
4. Wenn ein Auftraggeber nach Ablauf der unangemessen kurzen, aber noch vor Ablauf der angemessenen Frist die Kündigung ausspricht, ist diese grundsätzlich unwirksam. Das gilt nur ausnahmsweise dann nicht, wenn offensichtlich ist, dass die geschuldete Leistung auch bis zum Ablauf der angemessenen Frist nicht erbracht worden wäre (hier bejaht).
5. Verlangt der Auftraggeber nach einer Kündigung vom Auftragnehmer die Erstattung der Fertigstellungsmehrkosten, sind etwaige Mehrmengen bei der Ausführung durch den Drittunternehmer (hier) nach den ursprünglichen Vertragspreisen abzurechnen.
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Online seit 10. November
IBRRS 2025, 2756
Bauvertrag
OLG Köln, Beschluss vom 13.02.2025 - 16 U 144/23
1. Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Auftraggeber erst für eine Zeit verlangen, in der die Fälligkeit der Leistung bereits eingetreten war und der Auftragnehmer trotz anschließender Mahnung nicht geleistet hat oder die Mahnung ausnahmsweise entbehrlich war.
2. Die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen der Fälligkeit, Mahnung oder Entbehrlichkeit der Mahnung trägt der Anspruchsteller (hier: Auftraggeber).
3. An einer rechtzeitigen Herstellung des Werkes fehlt es, wenn die für die Herstellung bestimmte Frist überschritten und damit Fälligkeit eingetreten ist. Übernimmt der Auftragnehmer im Laufe der Auftragsausführung zusätzliche Arbeiten, verlängert sich die Zeit für die Bewirkung der Leistung entsprechend.
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Online seit 7. November
IBRRS 2025, 2852
Werkvertrag
OLG Celle, Urteil vom 08.05.2024 - 14 U 85/23
1. Reparaturarbeiten sind nur dann Arbeiten an einem Bauwerk und unterliegen der fünfjährigen Mängelverjährungsfrist, wenn der Bearbeitungsgegenstand mit dem Bauwerk fest verbunden und die Arbeiten für das Bauwerk wesentlich sind, sodass sie den Arbeiten bei einer Neuerrichtung vergleichbar sind.
2. Werden nur einzelne Teile einer Heizungsanlage (hier: Wärmepumpe) repariert oder ausgetauscht, handelt es sich nicht um Arbeiten an einem Bauwerk.
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Online seit 6. November
IBRRS 2025, 2874
Kaufrecht
OLG Frankfurt, Urteil vom 28.05.2025 - 16 U 22/24
1. Zur Bemessung einer angemessenen Frist i.S.v. § 475d BGB zur Behebung von Mängeln einer Einbauküche.*)
2. Die Mängel einer Einbauküche sind nicht unerheblich i.S.v. § 325 Abs. 5 Satz 2 BGB, wenn der Wert der Mängel nahezu 5 % des Kaufpreises erreicht und ein nicht behebbarer (ästhetischer) Mangel hinzukommt.*)
3. Zur nicht rechtzeitig erfolgten Rüge wegen der einer anwaltlichen Rücktrittserklärung nicht beigefügten Vollmacht.*)
4. Zur Schätzung der Nutzungsentschädigung für die Nutzung einer Einbauküche.*)
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Online seit 5. November
IBRRS 2025, 1625
Bauvertrag
OLG München, Beschluss vom 21.03.2024 - 20 U 5903/22 Bau
1. Für die Annahme der Nichtigkeit des Vertrages kommt es nicht darauf an, ob auch der Besteller Schwarzarbeit "leistet"; es reicht vielmehr aus, dass er den Gesetzesverstoß des Unternehmers kennt und diesen bewusst zu seinem eigenen Vorteil ausnutzt
2. Die gerichtliche Überzeugungsbildung für eine Schwarzgeldabrede kann allein auf Indizien gestützt werden (hier: zeitliche und persönliche Nähe, Abweichung zwischen Angebot und Auftrag, Versuch einer Barzahlung sowie auffallend späte Rechnungsstellungen).
3. Die Nichtigkeit des Werkvertrags wegen "Ohne-Rechnung-Abrede" führt dazu, dass dem Auftraggeber keine Mängelansprüche zustehen, wie auch dem Auftragnehmer kein Anspruch auf die ausstehende Vergütung zusteht.
4. Eine Teil(un)wirksamkeit kommt nur dann in Betracht, wenn die Parteien dem zuzüglich Umsatzsteuer vereinbarten Teilwerklohn konkrete Einzelleistungen zugeordnet haben.
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Online seit 3. November
IBRRS 2025, 2738
Bauvertrag
OLG Stuttgart, Urteil vom 22.10.2024 - 10 U 34/24
1. § 641 Abs. 2 BGB beinhaltet nach dem Wortlaut der Norm, ihrer Stellung im BGB und dem gesetzgeberischen Zweck allein eine Regelung zur Fälligkeit des Werklohns. Weitere Rechtsfolgen einer Abnahme kann die Durchgriffsfälligkeit daher nicht auslösen.*)
2. Die Durchgriffsfälligkeit berührt die Beweislast des Unternehmers für die Mangelfreiheit seines Werks vor Abnahme nicht, weil der Vertragspartner des Unternehmers die Werkleistung nicht als Erfüllung angenommen hat (§ 363 BGB).*)
3. Die Mangelhaftigkeit der Werkleistung steht beim Vorliegen der Voraussetzungen der Durchgriffsfälligkeit nach § 641 Abs. 2 BGB zwar nicht der Fälligkeit der Werklohnforderung entgegen, sie begründet aber ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Werklohnforderung.*)
Online seit 31. Oktober
IBRRS 2025, 2835
Kaufrecht
OLG Stuttgart, Urteil vom 28.10.2025 - 6 U 33/25
1. Aus der gesetzlichen Pflicht des Herstellers, von einem fehlerhaften Produkt (hier: Batteriespeicher) ausgehende Gefahren für die Rechtsgüter des Käufers so effektiv wie möglich und zumutbar auszuschalten, kann nicht die Verpflichtung abgeleitet werden, dem Erwerber ein fehlerfreies, in jeder Hinsicht gebrauchstaugliches Produkt zur Verfügung zu stellen und dadurch dessen Äquivalenzinteresse zu befriedigen.
2. Gegenstand einer Feststellungsklage können grundsätzlich nur gegenwärtige Rechtsverhältnisse sein. Nicht ausreichend ist dagegen ein Rechtsverhältnis, das noch nicht besteht, sondern erst in Zukunft unter Voraussetzungen, deren Eintritt noch völlig offen ist, entstehen kann.
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Online seit 30. Oktober
IBRRS 2025, 2308
Bauvertrag
OLG München, Beschluss vom 13.08.2024 - 28 U 4768/23 Bau
1. Wenn Produktionsmittel so unzureichend sind, dass die Ausführungsfristen offenbar nicht eingehalten werden können, muss der Auftragnehmer eines VOB/B-Vertrags auf Verlangen unverzüglich Abhilfe schaffen.
2. Das gilt auch dann, wenn für die Ausführung keine verbindliche Frist vereinbart ist, da der Auftragnehmer nach allgemeinen Grundsätzen die Leistung nach Beginn mit dem jeweils gebotenen vollen Einsatz zügig durchzuführen und zu beenden hat (sog. angemessene Herstellungsfrist).
3. Der Auftraggeber, der eine Kündigung auf die Verletzung der Abhilfepflicht stützen will, ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die Überschreitung der Ausführungsfrist aufgrund unzureichender Produktionsmittel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten war.
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Online seit 29. Oktober
IBRRS 2025, 2785
Bauhaftung
OLG Schleswig, Urteil vom 25.10.2025 - 10 U 32/25
1. Wasserversorgungsunternehmen haben bei der Verlegung der Hausanschlüsse auf die berechtigten Interessen der Anschlussnehmer Rücksicht zu nehmen. Dazu gehört es, bei der Auswahl des Verfahrens zur Herstellung des Anschlusses diejenige Methode zu wählen, die bei vergleichbarem Aufwand möglichst wenig Einwirkung auf die Substanz des Gebäudes des Anschlussnehmers nimmt.
2. Ein Wasserversorgungsunternehmen muss die Arbeiten nach den anerkannten Regeln der Technik planen und ausführen und hat die im jeweiligen Fall gebotene Sorgfalt anzuwenden, um Schäden am Eigentum der Anschlussnehmer zu vermeiden.
3. Kann und muss das Wasserversorgungsunternehmen erkennen, dass der vorhandene Zustand der Bausubstanz eines Gebäudes nicht geeignet ist, um den Hausanschluss in einer den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Weise zu verlegen, muss es den Gebäudeeigentümer darauf hinweisen und das weitere Vorgehen mit ihm abstimmen.
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IBRRS 2025, 2781
Bausicherheiten
LG Bonn, Urteil vom 08.08.2025 - 7 O 302/24
Die Verjährung der Bürgschaftsforderung bei Insolvenz des Hauptschuldners richtet sich ebenfalls nach § 259b InsO.*)
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Online seit 24. Oktober
IBRRS 2025, 2697
Bauvertrag
LG Mannheim, Urteil vom 20.10.2025 - 1 O 8/24
1. Ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 6 Abs. 6 VOB/B wegen einer Bauablaufstörung setzt grundsätzlich eine unverzügliche Behinderungsanzeige voraus.
2. Die Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige gebietet eine Information des Auftraggebers bereits zu einem Zeitpunkt, zu dem sich die Befürchtung des Auftragnehmers, die Behinderung werde eintreten, verdichtet.
3. Zeigt der Auftragnehmer die Behinderung nicht unverzüglich an, steht ihm kein gegen den Auftraggeber kein Anspruch auf Schadensersatz aus § 6 Abs. 6 VOB/B zu.
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Online seit 23. Oktober
IBRRS 2025, 2703
Werkvertrag
OLG München, Beschluss vom 20.09.2023 - 18 U 61/23
1. Ein Unternehmer wird von der Gewährleistungspflicht in Fällen befreit, in denen er zwar seine Bedenkenhinweispflicht nicht erfüllt hat, jedoch feststeht, dass der Bedenkenhinweis nicht zu einer Abänderung seiner Leistungspflicht geführt hätte.
2. Der Unternehmer hat den Besteller grundsätzlich auf alle Umstände hinzuweisen, die dieser nicht kennt, deren Kenntnis aber für dessen Willensbildung und Entschlüsse bezüglich des Werks bedeutsam ist. Indes steckt der Rahmen der vertraglich übernommenen Verpflichtungen bei einem Werkvertrag zugleich den Umfang der Hinweispflichten ab.
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Online seit 22. Oktober
IBRRS 2025, 2695
Werkvertrag
OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.03.2025 - 3 U 81/24
Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer vorvertraglichen Hinweispflicht (hier: mangelnde Genehmigungsfähigkeit der vorgesehenen Ausführung) scheidet aus, wenn die Hinweispflichtverletzung nicht kausal für den Schaden geworden ist, weil der Schaden auch bei hypothetisch rechtzeitigem Hinweis eingetreten wäre.
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Online seit 21. Oktober
IBRRS 2025, 2690
Bauvertrag
LG Landau, Urteil vom 11.08.2025 - 2 O 23/24
1. Die erfolgsbezogene Herstellungspflicht des Unternehmers umfasst auch die Pflicht, eine Werkleistung den für ihn erkennbaren örtlichen Gegebenheiten anzupassen.
2. Übernimmt der Unternehmer Leistungen in Kenntnis des Umstandes, dass der Besteller erforderliche Planungen nicht zur Verfügung stellt, so kann er sich später nicht auf ein Mitverschulden des Bestellers berufen.
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IBRRS 2025, 2694
Werkvertrag
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 08.08.2025 - 6 O 4739/22
1. Verbaut ein Werkstattunternehmer ein mangelhaftes Ersatzteil, liegt seine Pflichtverletzung und sein Vertreten müssen nach § 281 BGB jedenfalls darin, trotz fundierter Mängelrüge keine ordnungsgemäße Nacherfüllung bewirkt zu haben.*)
2. Hat der Werkstattunternehmer die Vergütung einer gescheiterten Kfz-Reparatur (hier: Ausbau des defekten Motors und Einbau eines funktionstüchtigen Austauschmotors) zurückzuzahlen, kann der Besteller nicht zusätzlich die fiktiven Kosten der Mangelbeseitigung verlangen. Dies wäre eine Überkompensation und widerspräche der Ausgleichsfunktion des materiellen Schadensrechts.*)
3. Wird der Zahlungsantrag der Klage hilfsweise auf einen zusätzlichen Streitgegenstand gestützt, liegt darin eine nachträgliche Klagehäufung und ist als Klageänderung zu behandeln.*)
4. Die Kostenentscheidung nach § 92 ZPO wird anhand eines fiktiven Streitwerts ermittelt, wenn durch Teilklagerücknahme und Klageerweiterung nicht alle wirtschaftlichen Werte im Gebührenstreitwert des GKG abgebildet werden. Ein Hilfsanspruch, insoweit über diesen entschieden wird, erhöht den fiktiven Streitwert zusätzlich.*)
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Online seit 20. Oktober
IBRRS 2025, 2662
Bauvertrag
OLG Nürnberg, Beschluss vom 24.02.2025 - 6 U 1462/24 Bau
1. Ein als "Angebot" überschriebenes Dokument, in dem der Zusatzwunsch "Kunde wünscht Passivhausberechnung ev. Ausstattung" aufgeführt ist, begründet ohne korrespondierende Annahme keinen Vertrag über die Errichtung eines Fertighauses im Passivhausstandard.
2. Es spricht gegen die Abgabe einer Annahmeerklärung (hier: eines Abschlussvertreters), wenn der Name des Erklärenden auf dem Dokument lediglich in Druckbuchstaben wiedergegeben ist, eine Unterschrift jedoch fehlt.
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