Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Aktuelle Urteile zum Zivilprozess & Schiedswesen
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IBRRS 2025, 1784
OLG Köln, Urteil vom 11.05.2023 - 7 U 96/22
1. Der Auftragnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die von ihm erbrachten und abgerechneten Leistungen eine zusätzliche Vergütung rechtfertigen (hier: Mehraufwände wegen verlängerter Bauüberwachung).
2. Die schlüssige Darlegung setzt insbesondere eine hinreichende Abgrenzung zwischen der mit dem ursprünglichen Honorar abgegoltenen Hauptvertragsleistung und den Nachtragsleistungen, für die eine zusätzliche Vergütung beansprucht wird, voraus.
3. Ein wegen Überschreitung der 3-Monats-Verkündungsfrist verfahrensfehlerhaft ergangenes Urteil ist nur dann aufzuheben, wenn es auf diesem Fehler beruhen kann (hier verneint).

IBRRS 2025, 1852

BGH, Beschluss vom 17.06.2025 - VIII ZB 54/24
1. Zu den von einem Rechtsanwalt zu treffenden organisatorischen Vorkehrungen zur Vermeidung möglicher Fristversäumnisse - hier: auf die Eintragung in den Fristenkalender bezogener Erledigungsvermerk in der Handakte und Reihenfolge der Eintragung einer Frist zunächst in den Fristenkalender und dann in die Handakte (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 19. September 2017 - VI ZB 40/16, Rz. 8, IBRRS 2017, 3582 = IMRRS 2017, 1492 = NJW-RR 2018, 58; vom 29. Juni 2022 - XII ZB 9/22, Rz. 9 f., IBRRS 2022, 2513 = IMRRS 2023, 0446 = FamRZ 2022, 1633 und Beschluss vom 6. Februar 2018 - II ZB 14/17, Rz. 10, IBRRS 2018, 1120, Rn. 10; jeweils mwN) sowie Eintragung einer Vorfrist zur Rechtsmittelbegründungsfrist (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 21. Juni 2023 - XII ZB 418/22, Rz. 11, IBRRS 2023, 2168 = IMRRS 2023, 0978 = NJW-RR 2023, 1284; vom 24. Oktober 2023 - VI ZB 53/22, Rz. 9, IBRRS 2023, 3460 = IMRRS 2023, 1592 = NJW-RR 2024, 266; jeweils mwN).*)
2. Zum Entfallen der rechtlichen Erheblichkeit eines Anwaltsverschuldens infolge eines späteren, der Partei oder dem Anwalt nicht zuzurechnenden Ereignis (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2016 - XII ZB 684/14, Rz. 25 ff., IBRRS 2016, 0564 = IMRRS 2016, 0356 = NJW 2016, 1180; vom 28. Januar 2021 - III ZB 86/19, Rz. 10, IBRRS 2021, 0619 = IMRRS 2021, 023 = NJW-RR 2021, 503; vom 22. November 2022 - XI ZB 13/22, Rz. 15 ff., IBRRS 2022, 3763 = IMRRS 2022, 1660 = NJW 2023, 1224).*)

IBRRS 2025, 1829

OLG Hamm, Beschluss vom 07.04.2025 - 10 U 24/25
1. Der auf der Postzustellungsurkunde aufgebrachte Vermerk des Bediensteten des Postunternehmens hat die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde i. S. des § 418 ZPO (§ 195 Abs. 2 Satz 3 ZPO), begründet also den vollen Beweis der in der Urkunde bezeichneten Tatsachen. Der Beweis kann nur durch Gegenbeweis entkräftet werden (§ 418 Abs. 2 ZPO).*)
2. Eine Partei muss für die Zeit vorübergehender Abwesenheit von der Wohnung wegen einer Auslandsreise grundsätzlich keine besonderen Vorkehrungen hinsichtlich möglicher Zustellungen treffen. Etwas anderes kann anzunehmen sein, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass ein gerichtliches Verfahren gegen sie beginnen wird und während ihrer Abwesenheit Fristen in Lauf gesetzt werden.*)

IBRRS 2025, 1600

LG Stuttgart, Urteil vom 19.03.2025 - 19 S 30/23
1. Übergeht das Gericht einen entscheidungserheblichen Beweisantritt, liegt ein erheblicher Verfahrensverstoß vor.
2. Eine unbillige Benachteiligung eines Wohnungseigentümers setzt voraus, dass die beabsichtigte Maßnahme bei wertender Betrachtung und in Abwägung mit den mit der baulichen Veränderung verfolgten Vorteilen einem verständigen Wohnungseigentümer in zumutbarer Weise nicht abverlangt werden dürfte.
3. Hierbei können insbesondere Lärm und andere Immissionen zu solchen Beeinträchtigungen führen. Dies gilt ebenfalls für Eingriffe in die Statik des Gebäudes, was insbesondere bei Wand- und Deckendurchbrüchen zu prüfen ist, wobei in diesen Fällen negative Auswirkungen auf das Gemeinschaftseigentum ausgeschlossen sein müssen.
4. Wird - von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch gemacht, kann über die Kosten durch das Berufungsgericht nicht entschieden werden, weil der Ausgang des Rechtsstreits noch offen ist.
5. Auch im Fall einer Aufhebung und Zurückverweisung ist ein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit geboten, allerdings ohne Abwendungsbefugnis.

Online seit gestern
IBRRS 2025, 1833
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.04.2025 - 24 U 166/23
1. Das Dienstvertragsrecht kennt keine Schlechtleistung. Einem anwaltlichen Gebührenanspruch kann jedoch ein Schadensersatzanspruch in Höhe des Honorars, mit dem der Mandant belastet werden soll, entgegenstehen.*)
2. Auch im Prozesskostenhilfeverfahren hat der Rechtsanwalt das Gebot des "sichersten Weges" zu beachten. Wird dem Mandanten durch eine unzureichende Beratung des Rechtsanwalts trotz Bedürftigkeit die Prozesskostenhilfe verweigert, dann ist der Rechtsanwalt darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass der Kostenschaden auch durch einen anderen Umstand (Reserveursache) herbeigeführt worden wäre.*)
3. Ein Rechtsanwalt muss sich nach ordnungsgemäßer Aufklärung über die Vor- und Nachteile vor dem Abschluss eines Vergleichs der Zustimmung des Mandanten versichern. Dies gilt auch im Falle eines ausdrücklichen gerichtlichen Vergleichsvorschlags. Eine daraus resultierende Pflichtverletzung ist indes nicht kausal für einen eingetretenen Schaden, wenn sich der Vergleichsschluss unter den gegebenen Umständen als sachgerecht und interessengerechte Handlungsalternative darstellt.*)
4. Die heimliche Aufzeichnung eines Gesprächs ohne Zustimmung und Kenntnis des Gesprächspartners kann einen Vertrauensverlust begründen, der die außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen vermag.*)

IBRRS 2025, 1828

OLG Frankfurt, Urteil vom 28.05.2025 - 4 EK 13/24
1. Verzögerungen durch vertretbare Entscheidungen, welche auf der Grundlage eines Bewertungs- und Abwägungsprozesses getroffen werden, der je nach Gewichtung einzelner Kriterien unterschiedlich ausfallen kann, sind unter Berücksichtigung der richterlichen Unabhängigkeit nicht unangemessen im Sinne von § 198 GVG.*)
2. Dies gilt auch betreffend einen im Beschwerdeverfahren später aufgehobenen Aussetzungsbeschluss. Maßgeblich ist daher die Frage, ob die Aussetzung im konkreten Fall unvertretbar war (entgegen Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 20.9.2017 - L 6 SF 10/16 EK U).*)

IBRRS 2025, 1841

OLG München, Beschluss vom 02.06.2025 - 32 W 643/25 WEG
Das wirtschaftliche Interesse eines Wohnungseigentümers, dessen Klage auf Beseitigung einer baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums abgewiesen worden ist, ist grundsätzlich nach dem Wertverlust, den sein Wohnungseigentum durch die bauliche Veränderung erleidet, zu bemessen.*)

Online seit 16. Juli
IBRRS 2025, 1826
OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.07.2026 - 30 W 92/25
1. Die bloße Anzeige der Verteidigungsbereitschaft stellt keinen Sachantrag in Sinne von VV RVG Nr. 3101 Nr. 1 dar. Sie führt daher nur zur Entstehung einer 0,8-fachen Verfahrensgebühr, die sich aus dem Wert der Hauptsache berechnet.*)
2. Der Kostenantrag nach § 269 Abs. 3, 4 ZPO stellt einen Sachantrag im Sinne von VV RVG Nr. 3101 Nr. 1 dar. Dieser lässt die 1,3-fache Verfahrensgebühr nach VV RVG Nr. 3100 entstehen. Diese Gebühr berechnet sich aus dem Wert der bis zur Klagerücknahme angefallenen Kosten.*)
3. Beide Verfahrensgebühren entstehen nebeneinander und sind unter Beachtung der Begrenzung nach § 15 Abs. 3 RVG zu addieren.*)

IBRRS 2025, 1807

KG, Beschluss vom 09.04.2025 - 21 U 108/22
1. Die Auferlegung einer besonderen Verzögerungsgebühr gemäß § 38 GKG kommt auch dann in Betracht, wenn nach Erlass eines Versäumnisurteils aufgrund des Einspruchs der säumigen Partei ein neuer Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt werden muss.*)
2. Da die Verzögerungsgebühr Strafcharakter hat und eine Sanktion für ein prozesswidriges Verhalten einer Partei oder ihres Vertreters darstellt, kann sie nicht verhängt werden, wenn die Partei oder ihr Vertreter zwar das Verfahren verzögert, sich dabei aber prozessordnungsgemäß verhält.*)
3. Ein Verstoß gegen die Prozessförderungspflicht kann vorliegen, wenn eine Partei den Termin zur mündlichen Verhandlung mutwillig nicht wahrnimmt.*)
4. Ein nach § 38 GKG sanktionsfähiges Verhalten kann vorliegen, wenn eine Partei zur Terminsstunde feststellt, dass ihr die Einwahldaten für eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gemäß § 128a ZPO nicht vorliegen und sie den Termin einfach verstreichen lässt.*)
5. Die Verzögerungsgebühr nach § 38 GKG dient ihrem Sinn und Zweck nach in erster Linie dazu, den Mehraufwand des Gerichts abzugelten, der aufgrund des Fehlverhaltens einer Partei oder eines Vertreters ausgelöst wird.*)

IBRRS 2025, 1838

OLG München, Beschluss vom 30.05.2025 - 32 W 201/25 WEG
1. Der Streitwert der Anfechtung eines Grundlagenbeschlusses über Erhaltungsmaßnahmen richtet sich grundsätzlich nach den Gesamtkosten der Maßnahme als Gesamtinteresse i.S.v. § 49 Satz 1 GKG. Das Einzelinteresse des Klägers i.S.v. § 49 Satz 2 GKG richtet sich nach der anteiligen Kostenlast des Klägers.*)
2. Wenn es bei der Anfechtung eines Beschlusses über Erhaltungsmaßnahmen nur um den erforderlichen Aufwand oder die richtige Auswahl unter Sanierungsvarianten geht, richtet sich das Gesamtinteresse nur nach der bloßen Kostendifferenz.*)
3. In Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist das Interesse nur mit einem Bruchteil des Hauptsachewertes zu beziffern. Dabei ist in der Regel der Ansatz von 1/3 des Hauptsachewertes angemessen.*)

Online seit 15. Juli
IBRRS 2025, 1820
BGH, Beschluss vom 24.06.2025 - VI ZB 19/23
Die Überwachungspflicht des Rechtsanwalts, dem die Handakten zwecks Fertigung der Berufungsschrift vorgelegt werden, beschränkt sich nicht nur auf die Prüfung, ob die Berufungsfrist zutreffend notiert ist, sondern erstreckt sich auch auf die ordnungsgemäße Notierung der Berufungsbegründungsfrist (st. Rspr. vgl. nur BGH, IBR 2017, 712).*)

IBRRS 2025, 1802

BGH, Beschluss vom 03.06.2025 - VIII ZA 17/24
Der mit der Anhörungsrüge geltend gemachte Umstand, dass das Gericht sich in der angegriffenen Entscheidung nicht zu sämtlichen von einer Partei vorgebrachten Punkten ausdrücklich geäußert hat, rechtfertigt nicht den Vorwurf der Gehörsverletzung. Die Gerichte sind zwar verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden.

Online seit 14. Juli
IBRRS 2025, 1775
OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.07.2025 - 9 U 73/24
1. Die Postzustellungsurkunde begründet als öffentliche Urkunde nach den §§ 418, 415 ZPO den vollen Beweis für die darin beurkundeten Tatsachen der ordnungsgemäßen Ersatzzustellung.*)
2. Beginnt durch die Zustellung die Frist gemäß §§ 700 Abs. 1, 339 Abs. 1 ZPO, ist zur Führung des Gegenbeweises nach § 418 Abs. 2 ZPO der volle Beweis der Urkundenunrichtigkeit erforderlich. Eine Glaubhaftmachung genügt nicht.*)

Online seit 11. Juli
IBRRS 2025, 1785
BGH, Beschluss vom 24.06.2025 - VI ZB 91/23
Bei einfacher Signatur gem. § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO muss die Namenswiedergabe so entzifferbar sein, dass sie von den Empfängern des Dokuments ohne Sonderwissen oder Beweisaufnahme einer bestimmten Person als Verantwortlicher zugeordnet werden kann (Anschluss an BGH, IBR 2023, 106).*)

IBRRS 2025, 1770

LAG Niedersachsen, Urteil vom 26.05.2025 - 2 SLa 442/24
1. Nach § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist.*)
2. Die richterliche Überzeugung muss mit den Denk-, Natur- und Erfahrungssätzen in Einklang stehen. Zu den wissenschaftlichen Erfahrungssätzen zählen die Erkenntnisse der Aussagenpsychologie.*)
3. Die Erkenntnisse der Aussagenpsychologie sind nicht auf strafrechtliche Verfahren beschränkt, sondern auch im Arbeitsgerichtsverfahren zu beachten.*)

Online seit 10. Juli
IBRRS 2025, 1780
BGH, Urteil vom 12.06.2025 - VII ZR 14/24
Die Heilung inhaltlicher Mängel einer Streitverkündungsschrift nach § 73 Satz 1 ZPO durch "rügelose Einlassung" des auf Seiten des Streitverkünders beigetretenen Streitverkündungsempfängers gem. § 295 Abs. 1 ZPO mit Wirkung für die Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB in der auf diesen Beitritt folgenden mündlichen Verhandlung scheidet aus.*)

IBRRS 2025, 1730

BGH, Beschluss vom 28.05.2025 - XII ZB 65/25
Das Gericht muss sich mit einem vorgelegten Privatgutachten kritisch auseinandersetzen und begründen, warum es dem Sachverständigengutachten den Vorzug gibt.

IBRRS 2025, 1677

OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.06.2025 - 11 W 12/25
Die sofortige Beschwerde gegen einen die weitere Beweiserhebung ablehnenden Beschluss ist unzulässig. Das gilt auch im selbständigen Beweisverfahren.

Online seit 9. Juli
IBRRS 2025, 1749
BGH, Beschluss vom 09.05.2025 - AnwZ (Brfg) 8/25
1. Eine nach dem Verwaltungszustellungsgesetz erfolgte Zustellung per beA ist ohne Empfangsbekenntnis nicht wirksam und kann nicht durch den Nachweis des tatsächlichen Zugangs geheilt werden.
2. Die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis setzt voraus, dass der Adressat empfangsbereit ist, also den Willen hat, das Schriftstück als zugestellt entgegenzunehmen. Ein derartiger Annahmewille ist auch im Fall der elektronischen Zustellung gegen Empfangsbekenntnis erforderlich.

IBRRS 2025, 1751

BGH, Beschluss vom 26.06.2025 - III ZR 81/24
1. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots ist ein Gehörsverstoß, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots darauf beruht, dass das Gericht verfahrensfehlerhaft überspannte Anforderungen an den Vortrag einer Partei gestellt hat oder der Tatrichter Angriffs- oder Verteidigungsmittel einer Partei in offenkundig fehlerhafter Anwendung einer Präklusionsvorschrift zu Unrecht für ausgeschlossen erachtet.
2. Ein Sachvortrag zur Begründung eines Klageanspruchs ist schlüssig und damit als Prozessstoff erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Gleiches gilt für den zur Rechtsverteidigung gehaltenen Sachvortrag.
3. Wird ein sehr allgemeiner Vortrag aus erster Instanz konkretisiert und erstmals substantiiert, ist er neu, nicht aber dann, wenn ein bereits schlüssiges Vorbringen aus der ersten Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird.

Online seit 8. Juli
IBRRS 2025, 1678
OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.06.2025 - 1 W 30/25
Überschreitet der Richter die Grenzen der Hinweispflicht, begründet dies nicht per se die Besorgnis der Befangenheit, sondern erst dann, wenn sich der Richter von dem üblichen Verfahren so sehr entfernt, dass sich für die dadurch betroffene Partei der Eindruck einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdrängt (hier verneint).

Online seit 7. Juli
IBRRS 2025, 1732
BGH, Urteil vom 11.06.2025 - IV ZR 83/24
Ist im Rahmen des schriftlichen Vorverfahrens auf der Grundlage von § 331 Abs. 3, § 310 Abs. 3 ZPO ein Versäumnisurteil ergangen, ist für die durch dieses Urteil beschwerte säumige Partei der Einspruch jedenfalls dann statthaft, sobald die erste der gem. § 310 Abs. 3 ZPO erforderlichen Zustellungen wirksam geworden ist.*)

Online seit 4. Juli
IBRRS 2025, 1606
OLG München, Beschluss vom 30.04.2025 - 101 AR 32/25
1. Die Anmeldung eines Zweitwohnsitzes führt noch nicht zu der Bewertung, dass auch dieser Ort den Mittelpunkt der Lebensverhältnisse bildet.
2. Die Auswahl bei der gerichtlichen Bestimmung des Gerichtsstandes erfolgt nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit (Sachdienlichkeit) und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Prozesswirtschaftlichkeit, wobei das bestimmende Gericht ein Auswahlermessen hat.
3. Das Einverständnis der von der Auswahl benachteiligten Partei hat bei der Gerichtsstandsbestimmung regelmäßig maßgebliche Bedeutung.

IBRRS 2025, 1696

OLG Koblenz, Beschluss vom 23.04.2025 - 7 WF 24/25
Für die Bemessung des Verfahrenswerts gem. § 42 FamGKG ist das Bestehen des dinglichen Wohnrechts maßgeblich, nicht ausschließlich der Antrag auf Zutrittsgewährung zum Haus.

Online seit 3. Juli
IBRRS 2025, 1655
OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.06.2025 - 9 W 13/25
Die versehentliche Übersendung eines signierten Urteilsentwurfs mit einem bereits ausformulierten Tenor kann aufseiten der danach unterliegenden Partei geeignet sein, den Eindruck hervorzurufen, die Einzelrichterin habe sich in ihrer Entscheidung bereits festgelegt und das weitere Verfahren diene nur noch dazu, dieses Ergebnis besser begründen zu können.*)

IBRRS 2025, 1637

KG, Beschluss vom 20.06.2025 - 7 W 18/25
Beim Parteiwechsel auf Beklagtenseite findet eine Addition der Einzelstreitwerte nach § 39 Abs. 1 GKG nicht statt, soweit die Streitgegenstände gegen den ausgeschiedenen und neuen Beklagten wirtschaftlich identisch sind.*)

Online seit 2. Juli
IBRRS 2025, 1686
BGH, Beschluss vom 10.04.2025 - I ZB 59/24
1. Ein aussagekräftiges ärztliches Attest über eine ernsthafte Erkrankung, die die Transport- oder Vernehmungsunfähigkeit des Schuldners nachweist, kann sein Nichterscheinen zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft i.S.v. § 802g Abs. 1 Satz 1 ZPO entschuldigen; die bloße Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne konkrete Diagnose reicht für eine Entschuldigung des Fernbleibens nicht aus.*)
2. Leitet der mit dem Vollstreckungsverfahren befasste Gerichtsvollzieher die Akten gemäß dem zuvor von der Gläubigerin gestellten Haftbefehlsantrag mit der Feststellung, der Schuldner sei zum Termin zur Vermögensauskunft unentschuldigt nicht erschienen, an das Vollstreckungsgericht weiter, ohne dieses darüber in Kenntnis zu setzen, dass er vor dem anberaumten Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft von einem den Anforderungen an eine Entschuldigung des Fernbleibens nicht entsprechenden ärztlichen Attest Kenntnis erlangt und dem Schuldner den- noch auf dessen Nachfrage versichert hat, aus seiner Sicht bedürfe es für eine hinreichende Entschuldigung keiner weiteren Unterlagen, keiner Übersetzung, keiner eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit der Angaben und auch keiner weiteren Erläuterungen, liegt ein Verstoß gegen das Gebot des fairen Verfahrens vor und ist der daraufhin ergangene Haftbefehl aufzuheben.*)

IBRRS 2025, 1687

BGH, Beschluss vom 16.05.2025 - AnwZ (Brfg) 51/24
Die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung kann widerrufen werden, wenn die vorgeschriebene Fortbildung unterlassen wird.

IBRRS 2025, 1680

BGH, Urteil vom 18.06.2025 - VIII ZR 219/23
Tatsächliche Feststellungen des Berufungsgerichts sind entgegen § 559 Abs. 2 ZPO für das Revisionsgericht ausnahmsweise dann nicht bindend, wenn und soweit sie - was vom Revisionsgericht auch von Amts wegen zu berücksichtigen ist - Widersprüche und Unklarheiten aufweisen (im Anschluss an Senatsurteil vom 27.11.2019 - VIII ZR 285/18, IBRRS 2019, 4046 = IMRRS 2019, 1521.*)

IBRRS 2025, 1682

OLG Hamm, Urteil vom 24.06.2024 - 17 U 30/24
1. Der Auftraggeber kann unter besonderen Umständen nach Kündigung seinen Herausgabeanspruch bezüglich des bereits hergestellten Teilwerks im Wege einer Leistungsverfügung durchsetzen.
2. Die Verhinderung der Herausgabe des Werks stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Auftraggebers dar.
3. Dem Sicherungsbedürfnis des Auftragnehmers wegen etwaiger Vergütungsansprüche ist Rechnung zu tragen, indem die Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung in Höhe der glaubhaft gemachten Vergütung abhängig gemacht wird.
4. Ein insolvenzrechtliches Vollstreckungsverbot wirkt sich materiell-rechtlich nicht auf den Herausgabeanspruch aus, sondern steht nur der Zwangsvollstreckung entgegen.

Online seit 1. Juli
IBRRS 2025, 1084
OLG Brandenburg, Urteil vom 01.04.2025 - 3 U 82/23
1. Auf den anrechenbaren Baukostenzuschuss ist nicht nur § 547 BGB, sondern - jedenfalls nach der Aufhebung des § 57c ZVG mit Wirkung zum 01.02.2007 - auch § 566c Satz 1 BGB anwendbar.
2. Im Einzelfall können unbillige Ergebnisse für den Mieter nach § 242 BGB korrigiert werden.

IBRRS 2025, 1658

OLG München, Urteil vom 26.03.2024 - 28 U 7458/22 Bau
1. Ein außergerichtlich geschlossener Vergleich entfaltet nur dann prozessbeendigende Wirkung, wenn er dem Gericht unter wörtlicher Wiedergabe zumindest der Vereinbarungen zur Prozessbeendigung von beiden Parteien übereinstimmend in der für Prozesshandlungen vorgeschriebenen Form (bestimmender Schriftsatz oder mündlich in der Verhandlung) mitgeteilt wird.
2. Die unzutreffende Protokollierung eines Vergleichs (hier: vertauschte Parteien infolge Vertippens) kann ausnahmsweise einer Berichtigung nach § 164 ZPO zugänglich sein.
3. Die Berichtigung kann ausnahmsweise durch das übergeordnete Rechtsmittelgericht erfolgen.
4. Wird die Anfechtung eines (Prozess-)Vergleichs in einem Schriftsatz erklärt, kommt es für die Wahrung der Anfechtungsfrist, die höchstens zwei Wochen ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund beträgt, auf den Zugang des Schriftsatzes nicht beim Gericht, sondern beim Anfechtungsgegner an.

IBRRS 2025, 1660

LG Bamberg, Beschluss vom 07.05.2025 - 31 T 19/25
1. Kommt es aufgrund einer übereinstimmenden Erledigterklärung nicht mehr zu einer Beweisaufnahme und ist aus diesem oder aus sonstigem Grund offen, wie das Verfahren ohne die Erledigung geendet hätte, sind die Kosten in der Regel aufzuheben.
2. Diese Grundsätze sind analog auf die Beendigung des Verfahrens durch Vergleichsschluss und dem Gericht insoweit vorbehaltener Kostenentscheidung zu übertragen.
3. Lediglich in engen Grenzen ist eine Antizipation des Ergebnisses einer noch durchzuführenden Beweiserhebung zulässig, wenn aufgrund konkreter Umstände mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der beweisbelasteten Partei der Beweis gelungen oder misslungen wäre.

Online seit 30. Juni
IBRRS 2025, 1656
BGH, Beschluss vom 22.05.2025 - V ZB 28/24
In einem Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO bemisst sich die bei dem Landgericht entstehende Verfahrensgebühr auch nach Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes zum 01.08.2013 nach RVG VV Nr. 3500 (im Anschluss an Senat, Beschluss vom 07.10.2010 - V ZB 147/09, IMRRS 2010, 3190 = NJW-RR 2011, 286).*)

IBRRS 2025, 1653

BayObLG, Beschluss vom 23.06.2025 - 102 AR 55/25
1. Ist ein gemeinsamer Gerichtsstand eröffnet, an dem der Kläger gegen alle Streitgenossen gemeinsam Klage führen kann, bedarf er zur Erreichung dieses Ziels keiner Gerichtsstandsbestimmung.
2. Bei Klagen des Bauherrn gegen den Bauunternehmer ist regelmäßig der Gerichtsstand des Erfüllungsorts am Ort des Bauvorhabens begründet, was auch Sekundäransprüche, insbesondere auf Schadensersatz wegen Nicht- oder Schlechterfüllung von Haupt- und Nebenpflichten aus dem Bauvertrag erfasst. Nichts anderes gilt für Ansprüche, die auf die Versicherung übergegangen sind.
3. Auch für Ausgleichsansprüche im Gesamtschuldnerinnenverhältnis ist der Gerichtsstand am Ort des Bauvorhabens eröffnet.

IBRRS 2025, 1543

LG Berlin II, Beschluss vom 10.02.2025 - 63 T 18/25
Für die Klage auf Zustimmung zur Auswechslung eines Teils der Mieter bei einer Mietermehrheit ist ein Streitwert in Höhe der Jahresnettomiete anzusetzen.

Online seit 27. Juni
IBRRS 2025, 1665
OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.02.2024 - 25 U 157/23
1. Eine Partei hat die Berufungsfrist versäumt, wenn die Berufungsschrift an das unzuständige Landgericht adressiert war und bei dem Berufungsgericht, bei dem sie hätte eingereicht werden müssen, erst nach Fristablauf eingegangen ist.
2. Ein Rechtsanwalt handelt schuldhaft, wenn er eine Rechtsmittel- bzw. Rechtmittelbegründungsschrift unterschreibt, ohne sie zuvor auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Dies gilt auch, wenn ein Schriftsatz zum zweiten Mal vorgelegt wird.
3. Eine Falschadressierung wird für die Fristversäumung kausal, wenn sie nicht so rechtzeitig beim unzuständigen Gericht eingegangen ist, dass eine noch fristwahrende Weiterleitung an das zuständige Gericht im ordentlichen Geschäftsgang erwartet werden konnte.

IBRRS 2025, 1657

BGH, Beschluss vom 06.06.2025 - VIII ZR 265/24
1. Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche wenden.
2. Die Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren wird mit Einreichung der Rechtsmittelschrift fällig und nach Rücknahme der Revision gemäß Nr. 1232 Nr. 1a des Kostenverzeichnisses auf eine 3,0-Gebühr ermäßigt.
3. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei und außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

IBRRS 2025, 1525

BayObLG, Beschluss vom 06.06.2025 - 101 AR 18/25
Das für den Rechtsstreit insgesamt sachlich zuständige Landgericht bleibt nach dem Grundsatz der perpetuatio fori zuständig, auch wenn es den Rechtsstreit durch Abtrennung in mehrere Verfahren mit Einzelstreitwerten unterhalb der Zuständigkeitsgrenze aufspaltet.*)

Online seit 26. Juni
IBRRS 2025, 1662
OLG Celle, Beschluss vom 03.06.2025 - 14 U 226/24
1. Die Störung des Intermediärs der Justiz stellt eine dem Verantwortungsbereich des Gerichts zuzuordnende Verhinderung des fristgerechten Zugangs von Schriftsätzen, die über das beA eingereicht werden müssen, dar.*)
2. Ist wegen einer technischen Störung auf Seiten der Justiz keine Kommunikation mit dem Gericht möglich, besteht wegen einer darauf beruhenden Fristversäumnis ein Wiedereinsetzungsgrund. Der Absender muss dann auch keine andere Art der Einreichung wählen.*)
3. Eine gesetzliche Pflicht zur fristgemäßen Ersatzeinreichung bei Vorliegen einer vorübergehenden technischen Störung lässt sich aus § 130d Satz 2 ZPO jedenfalls dann nicht ableiten, wenn die Störung - wie hier - nicht der Partei des Rechtsstreits, sondern dem Gericht zuzurechnen ist.*)
IBRRS 2025, 1588

BGH, Urteil vom 03.04.2025 - III ZR 70/24
1. Ein rechtskräftiges Strafurteil ist im Zivilprozess nicht bindend, wenn die Beklagte den Inhalt des Strafurteils und die Richtigkeit ihres Geständnisses schlüssig bestreitet.
2. Die isolierte Würdigung einzelner Beweisindizien ohne eine Gesamtabwägung aller für und gegen die Täterschaft der Beklagten sprechenden Umstände ist rechtsfehlerhaft.

IBRRS 2025, 1456

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.04.2025 - 2-13 T 21/25
1. Über die Wiedereinsetzung in die versäumte Anfechtungs- oder Anfechtungsbegründungsfrist ist im Urteil zu entscheiden, nicht durch gesonderten Beschluss.*)
2. Zu den Anforderungen an die Übersendung einer fristrelevanten Kostenanforderung durch einen Rechtsanwalt an den Mandanten per E-Mail.*)

Online seit 25. Juni
IBRRS 2025, 0452
BGH, Beschluss vom 05.02.2025 - I ZB 78/24
1. Eine fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine (Schieds-)Gerichtsentscheidung noch nicht objektiv willkürlich. Unhaltbar ist eine Entscheidung erst dann, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird.
2. Wenn ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden soll, müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass ein tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Diese Maßstäbe gelten für ein staatliches Gericht ebenso wie für ein Schiedsgericht.

IBRRS 2025, 1583

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 07.05.2025 - 5 W 25/25
Die Einholung einer rechtzeitig beantragten Gutachtenergänzung im selbständigen Beweisverfahren - hier: gegen den Wohngebäudeversicherer - kann auch nach Klageerhebung und Beiziehung der Akten durch das Prozessgericht nicht mit dem Hinweis auf die "Beendigung" des Beweisverfahrens abgelehnt werden, wenn die zur Hauptsache getroffenen Anordnungen (noch) nicht erkennbar darauf abzielen, die unerledigten Fragen des Antragstellers aus dem selbständigen Beweisverfahren erschöpfend zu beantworten.*)

IBRRS 2025, 1602

LG Hamburg, Beschluss vom 04.11.2024 - 318 S 37/22
Gestattet die Wohnungseigentümergemeinschaft eine Überdachungskonstruktion unter dem Vorbehalt einer Baugenehmigung und wird die Baugenehmigung erst im laufenden Beschlussmängelstreit eingeholt, entspricht es im Rahmen von § 91a ZPO der Billigkeit, der Wohnungseigentümergemeinschaft die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Online seit 24. Juni
IBRRS 2025, 1629
BGH, Beschluss vom 28.05.2025 - AnwZ (Brfg) 7/25
1. Ein Rechtsanwalt ist gem. § 43f Abs. 2 BRAO von der Pflicht zur Teilnahme an einer Lehrveranstaltung über das anwaltliche Berufsrecht befreit, wenn er innerhalb von sieben Jahren vor seiner erstmaligen Zulassung eine solche Veranstaltung absolviert hat, auch während des Referendariats.
2. Ein Feststellungsinteresse gem. § 43 Abs. 1 VwGO besteht nicht, wenn die Pflicht zur Teilnahme an einer Lehrveranstaltung über das anwaltliche Berufsrecht bereits durch eine frühere Teilnahme entfällt und dies durch ein Teilnahmezertifikat nachgewiesen werden kann.
3. Die Einleitung eines Rügeverfahrens gem. § 74 Abs. 1 BRAO wegen angeblich nicht erfüllter Teilnahmeverpflichtung kann durch Vorlage eines Teilnahmezertifikats über eine bereits absolvierte Lehrveranstaltung verhindert oder beendet werden.

IBRRS 2025, 1622

BGH, Beschluss vom 20.05.2025 - VIII ZR 24/24
1. Eine Anhörungsrüge gegen die Nichtzulassung der Revision ist nur zulässig, wenn eine neue und eigenständige entscheidungserhebliche Gehörsverletzung durch den Bundesgerichtshof dargelegt wird.
2. Die Darlegung einer Gehörsverletzung muss konkrete Umstände aufzeigen, aus denen sich ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen wurde; bloße Wiederholungen oder Behauptungen genügen nicht.
3. Eine Gehörsverletzung liegt nicht darin, dass das Revisionsgericht eine Nichtzulassungsbeschwerde ohne nähere Begründung zurückweist.

IBRRS 2025, 1555

OLG München, Beschluss vom 05.06.2025 - 7 W 661/25
1. Der Wert der Hauptsache ist maßgebend für die Gebühren der Nebenintervention, wenn die Nebenintervenienten sich uneingeschränkt den Anträgen der unterstützten Partei anschließen.
2. Das wirtschaftliche Interesse der Nebenintervenienten ist für die Wertbestimmung irrelevant, sofern kein selbstständiges Rechtsmittel eingelegt wird. Nur für diesen Fall hat der Bundesgerichtshof offengelassen, ob es dann auf das wirtschaftliche Interesse des Nebenintervenienten ankommt. Für alle anderen Fälle, kommt es jedenfalls ausdrücklich nicht darauf an, ob das wirtschaftliche Interesse des Nebenintervenienten dem der unterstützten Hauptpartei gleichkommt oder ob es geringer oder gar höher ist. Solche Aspekte betreffen nämlich das Innenverhältnis des Nebenintervenienten zur unterstützten Partei und sind deshalb für den Rechtsstreit zwischen den Hauptparteien weder relevant noch in diesem aufzuklären.
3. Der Antrag auf gesonderte Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG ist unbegründet, wenn die Gebühren der Nebenintervention sich nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richten.

Online seit 23. Juni
IBRRS 2025, 1584
BGH, Beschluss vom 27.02.2025 - III ZB 27/24
1. Bei der Beurteilung, ob eine Fristversäumnis des Rechtsanwalts unverschuldet ist, sind nur diejenigen Angaben maßgeblich, die die Partei in ihrem Wiedereinsetzungsantrag mitgeteilt hat.
2. Soweit dies im Wiedereinsetzungsantrag nicht vorgetragen wurde, muss sich das Berufungsgericht deshalb nicht von sich aus mit gesundheitlichen Gründen befassen, die zu einer unverschuldeten Versäumung der Berufungsbegründungsfrist geführt haben sollen.

IBRRS 2025, 1621

BGH, Beschluss vom 20.05.2025 - VIII ZR 137/24
Zur Gehörsverletzung bei vom Berufungsgericht angenommener Bindung an widersprüchliche Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 19.03.2015 - I ZR 139/14, Rz. 7 ff., IBRRS 2015, 3589).*)
