Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Aktuelle Urteile in allen Sachgebieten
Online seit 19. September
IBRRS 2025, 2375
LG Berlin, Urteil vom 18.05.2022 - 64 S 249/20
1. Ist die Wohnung wegen notwendiger Instandsetzungsarbeiten unbenutzbar und die Miete daher auf null gemindert, so kann die Mieterin zwar dem Grunde nach Erstattung der ihr durch die Anmietung einer Ersatzunterkunft entstehenden Kosten beanspruchen. Unabhängig davon, ob sie diese Kosten gemäß § 555a Abs. 3 BGB als Aufwendungen oder nach § 536a Abs. 1 BGB als Schaden qualifiziert, muss sie sich aber die auf Grund der Mietminderung ersparten Mietzahlungen anrechnen lassen, da es sonst zu einer unbilligen Überkompensation käme. Bleiben die Kosten für die Ersatzunterkunft hinter der Vertragsmiete zurück, steht der Mieterin ein Erstattungsanspruch nur insoweit zu, als sie darlegen kann, dass der Nutzen der Ersatzunterkunft drastischer hinter dem vertragsgemäßen Nutzen der Wohnung zurückblieb als die Aufwände für ihre Beschaffung hinter der vertragsgemäßen Miete. (Entgegen/Abgrenzung LG Berlin - 67 S 336/20 -, Urt. v. 25.03.2021).*)
2. Die Installation von Fensterschlössern, Stangenschloss und Überwachungskameras zu Kosten von mehr als 3.500,00 Euro mag sich angesichts der Einrüstung des Miethauses mit einem Baugerüst als sinnvolle Sicherungsmaßnahme einordnen lassen. Es handelt sich aber nicht um Aufwendungen, die ein von Sanierungsarbeiten betroffener Mieter im Sinne des § 555a Abs. 3 BGB unbedingt machen "muss".*)
3. Erleidet eine Mieterin durch Kontakt mit schon zu Mietbeginn in der Wohnung vorhandenen künstlichen Mineralfasern allergische Reaktionen, die zwar ihren Auswirkungen nach nicht mit einem anaphylaktischen Schock mit Atemnot zu vergleichen, aber prinzipiell unbeherrschbar sind und zu Anschwellungen an Gesicht und Körper führen, kann ein Schmerzensgeld von 1.000,00 Euro angemessen sein. Macht die Mieterin geltend, sie sei durch den Kontakt mit den Schadstoffen und die Vorenthaltung der Wohnung auch psychisch betroffen, rechtfertigt dies nicht ohne weiteres die Einholung eines Sachverständigengutachtens, um ihrer weiter gehenden Schmerzensgeldforderung nachzugehen. Vielmehr bedarf es der Vorlage eines ausführlichen ärztlichen Attests, um eine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert hinreichend substantiiert darzulegen.*)
4. Kann die Mieterin keine signifikant über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende Gefahr aufzeigen, dass sie auf Grund der Schadstoffbelastung der Wohnung zukünftig in physischer oder psychischer Hinsicht erkranken werde, so ist ihre auf Feststellung der Ersatzpflicht des Vermieters für zukünftige immaterielle Schäden gerichtete Klage unzulässig.*)

IBRRS 2025, 2384

OLG Oldenburg, Beschluss vom 12.08.2025 - 14 W 35/25
1. Ein selbstständiges Beweisverfahren ist ungeachtet des Inhalts und der Qualität des Gutachtens jedenfalls dann beendet, wenn der Gutachter sich zu den gestellten Beweisfragen geäußert hat und innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der mündlichen Anhörung keine Anträge einer Partei zur Ergänzung des Gutachtens gestellt werden.
2. Welcher Zeitraum angemessen ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls.
3. Der Beitritt eines Streitverkündeten nach Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens führt nicht zu dessen Wiederaufleben.

Online seit 18. September
IBRRS 2025, 2364
OLG Celle, Beschluss vom 14.08.2024 - 3 U 15/24
1. Ob Preissteigerungen infolge des Ukrainekriegs den Auftragnehmer zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigen, ist eine Frage des Einzelfalls. Hierfür ist es erforderlich, unter Offenlegung der Preiskalkulation vorzutragen, wie diese bei Abschluss des Vertrags vor Kriegsbeginn war und wie sie danach gewesen wäre. Jedenfalls der Verweis auf die allgemeine Preisentwicklung genügt nicht. Gleiches gilt für ein Kündigungsrecht wegen Störung der Geschäftsgrundlage.
2. Gehen beide Parteien übereinstimmend davon aus, dass durch eine Kündigung des Auftragnehmers der Vertrag beendet ist und zur Abrechnung und Feststellung des Bautenstands ein Schiedsgutachten eingeholt werden soll, kann darin eine konkludente Vertragsaufhebung zu sehen sein.
3. Eine offenbare Unrichtigkeit und damit Unverbindlichkeit des eingeholten Schiedsgutachtens liegt vor, wenn sich die Unrichtigkeit dem sachkundigen und unbefangenen Beobachter aufdrängt. Hierzu gehört auch die Anwendung eines unrichtigen oder vertragswidrigen Bewertungsmaßstabs.

IBRRS 2025, 2383

KG, Beschluss vom 04.06.2025 - Verg 6/24
1. Die an einem Vergabeverfahren teilnehmenden Unternehmen haben grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass der öffentliche Auftraggeber seinen Beschaffungsbedarf in einer Weise bestimmt, dass die am Markt tätigen Unternehmen in gleicher Weise ihre Produkte und Dienstleistungen absetzen könnten.
2. Der öffentliche Auftraggeber unterliegt bei der Bestimmung seines Beschaffungsbedarfs nicht der Bindung an einen Beurteilungsspielraum, auf dessen Einhaltung Unternehmen Anspruch hätten, die sich am Vergabeverfahren beteiligen wollen und dessen Einhaltung von den Nachprüfungsinstanzen zu überprüfen wäre.
3. Der öffentliche Auftraggeber muss seine Erwägungen zur Bestimmung des Beschaffungsbedarfs nicht in der Vergabeakte dokumentieren.
4. Bei der Gewichtung der einzelnen Zuschlagskriterien zueinander, aber auch der für die Wertung maßgeblichen Umstände bei den einzelnen Zuschlagskriterien kommt dem öffentlichen Auftraggeber ein weiter Beurteilungsspielraum zu, der erst dann überschritten ist, wenn die Gewichtung nicht mehr geeignet ist, das beste Preis-Leistungs-Verhältnis zu bestimmen.
5. Es existiert kein Anspruch auf Ausschluss von Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten. Der EuGH (IBR 2025, 299 = VPR 2025, 41) hat nicht entschieden, dass solche Unternehmen nicht an Vergabeverfahren beteiligt werden könnten, sondern nur, dass sie in diesen Verfahren keine Rechte nach den unionsrechtlichen Vergaberichtlinien haben, also gegebenenfalls schlechter gestellt werden dürfen und jedenfalls nicht besser stehen dürfen als Unternehmen mit Sitz in EU-Staaten.
IBRRS 2025, 2444

BVerwG, Beschluss vom 12.08.2025 - 4 BN 35.24
1. Die Planbegründung dient der Erläuterung des Bebauungsplans; sie kann zwar wesentliche Auslegungshilfe für den Plan sein, ist jedoch selbst kein Planbestandteil.
2. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan nach § 12 Abs. 3a BauGB ist ein verbindlicher Bebauungsplan, der insbesondere dem Abwägungsgebot unterliegt. Bei der Ermittlung und Bewertung der abwägungserheblichen Belange und der Abwägung sind auch die nach den allgemeinen Festsetzungen zulässigen Nutzungen in den Blick zu nehmen.
3. Die Gemeinde kann bei der allgemeinen Festsetzung der baulichen Nutzung auf sonstige Weise ein "Baugebiet eigener Art" schaffen.

IBRRS 2025, 2429

OLG München, Beschluss vom 20.01.2025 - 19 U 2746/24
1. Abrechnungsverträge von Wohnungseigentümergemeinschaften mit Messfirmen sind regelmäßig Verträge mit Schutzwirkung zu Gunsten der einzelnen Wohnungseigentümer.*)
2. Die Grundsätze der Drittschadensliquidation finden hierauf keine Anwendung.*)

IBRRS 2025, 2437

KG, Beschluss vom 05.08.2025 - 7 U 57/25
1. Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes angesichts dessen Eilcharakters nur ausnahmsweise in Betracht, etwa bei großer Wahrscheinlichkeit des Rechtsmittelerfolgs.*)
2. Die Monatsfrist der Vollziehungsfrist gemäß § 929 Abs. 2 ZPO beginnt mit der Verkündung des Urteils und nicht erst mit der Zustellung einer Urteilsausfertigung.*)
3. Die Vollziehungsfrist aus § 929 Abs. 2 ZPO kann auch dann gewahrt sein, wenn der Verfügungskläger innerhalb der Frist eine formlose Abschrift der einstweiligen Verfügung im Parteibetrieb zustellt und damit von der einstweiligen Verfügung Gebrauch macht. Die bloße Aufforderung, der erstrittenen Urteilsverfügung nachzukommen, stellt keine ausreichende verbindliche Bestätigung des Vollziehungswillens dar.*)

IBRRS 2025, 2445

OLG München, Beschluss vom 23.07.2025 - 9 W 808/25 Bau
Das Ablehnungsgesuch eines Streithelfers gegen den gerichtlichen Sachverständigen ist unzulässig, wenn es im Widerspruch zum Prozessverhalten der unterstützten Hauptpartei steht.

Online seit 17. September
IBRRS 2025, 2440
BGH, Beschluss vom 20.08.2025 - VII ZB 4/25
1. Ein Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB wird gem. § 887 ZPO vollstreckt.*)
2. Auch bei der Vollstreckung eines Titels über einen Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB kann der Gläubiger, der Hinterlegung als Art der Sicherheitsleistung gewählt hat, vom Schuldner gem. § 887 Abs. 2 ZPO Vorauszahlung des zu hinterlegenden Betrags an sich selbst und nicht lediglich an die Hinterlegungsstelle verlangen.*)

IBRRS 2025, 2358

VK Bund, Beschluss vom 13.08.2025 - VK 2-53/25
1. Ein Ausschluss wegen Änderung oder Ergänzung der Vergabeunterlagen kommt nur in Betracht, wenn das Angebot vom Vertragsinhalt abweicht. Abweichungen von sonstigen, eher formellen Vorgaben zur Abwicklung des Vergabeverfahrens genügen nicht.
2. Es gibt keinen normierten Ausschlussgrund für eine Angebotsänderung nach Ablauf der Angebotsfrist.
3. Gibt der Bieter im Angebot zunächst an, dass er keine Nachunternehmer einsetzt, und legt er erst auf ein Aufklärungsverlangen hin einen beabsichtigten Nachunternehmereinsatz offen, liegt darin keine Angebotsänderung, wenn der Nachunternehmereinsatz tatsächlich von Anfang an geplant war und der Bieter den Nachunternehmerbegriff bei Angebotsabgabe lediglich rechtlich unzutreffend eingeordnet hat.

IBRRS 2025, 2435

VGH Bayern, Beschluss vom 04.08.2025 - 15 CS 25.1164
1. Die Bauaufsichtsbehörde kann im Wege der Sicherungsanordnung auch bei bestandsgeschützten baulichen Anlagen notwendige Anforderungen zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit stellen.
2. Die Frist für die Androhung der Vollstreckung Sicherungsanordnung ist angemessen und zumutbar, wenn sie einerseits das behördliche Interesse an der Dringlichkeit der Ausführung berücksichtigt und andererseits dem Betroffenen die nach der allgemeinen Lebenserfahrung erforderliche Zeit gibt, seiner Pflicht nachzukommen.
2. Eine fehlende Duldungsanordnung berührt nicht die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung. Sie ist nur ein Vollstreckungshindernis.

IBRRS 2025, 2352

AG Itzehoe, Beschluss vom 22.02.2025 - 92 C 112/24
Das mehrfache/wiederholte Abbrennen von Feuerwerkskörpern u.a. auf dem Balkon der Mietwohnung berechtigt nach erfolgloser Abmahnung zur Kündigung aus wichtigem Grund.*)

IBRRS 2025, 2349

LG Wuppertal, Urteil vom 24.03.2025 - 17 O 260/23
1. Der mietvertragliche Überlassungsanspruch verjährt während der Mietzeit nicht.*)
2. Wenn der vormalige Eigentümer "die zu erstellenden Mieträume [...] vermietet", und im Mietvertrag geregelt ist, dass der Vermieter dem Mieter das Einreichen eines Bauantrags und die Baugenehmigung mitzuteilen hat, liegt die Errichtungspflicht allein beim Vermieter.*)

IBRRS 2025, 2297

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.06.2025 - 12 W 15/25
1. Im Erkenntnisverfahren sind an die Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung wegen der besonderen Bedeutung der Zustellung für die Gewährung rechtlichen Gehörs hohe Anforderungen zu stellen.*)
2. Der Insolvenzverwalter hat alle geeigneten und ihm zumutbaren Nachforschungen zur Feststellung des Aufenthaltes des Anspruchsgegners anzustellen und dies gegenüber dem Gericht darzulegen.*)
3. Der Einwand der fehlenden Erstattungsfähigkeit der durch die Nachforschungen entstehenden Kosten ist vor dem Hintergrund der einschneidenden Folgen einer öffentlichen Zustellung sowie der grundsätzlichen Erstattungsmöglichkeit etwa von Detektivkosten nach § 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV und von Reisekosten nach § 4 Abs. 2 Satz 1 InsVV im Regelfall nicht begründet.*)

IBRRS 2025, 2432

VGH Bayern, Beschluss vom 20.08.2025 - 20 B 25.477
1. Versendet ein Rechtsanwalt fristwahrende Schriftsätze über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) an das Gericht, hat er in seiner Kanzlei das zuständige Personal dahingehend zu belehren, dass stets der Erhalt der automatisierten Eingangsbestätigung zu kontrollieren ist. Er hat zudem diesbezüglich zumindest stichprobenweise Überprüfungen durchzuführen.
2. Ein Gericht, bei dem ein Verfahren anhängig gewesen ist, ist verpflichtet, fristgebundene Schriftsätze für ein Rechtsmittelverfahren, die bei ihm eingereicht werden, an das zuständige Rechtsmittelgericht weiterzuleiten.
3. Ist ein solcher Schriftsatz so zeitig eingereicht worden, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen oder ordnungsgemäßen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, ist der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der Schriftsatz nicht rechtzeitig an das Rechtsmittelgericht gelangt.
4. Ein Beteiligter kann nicht erwarten, dass ein Gericht, das nicht Vorinstanz war und damit mit der Sache bisher nicht befasst war, binnen eines Arbeitstages die Angelegenheit prüft und den Schriftsatz noch am selben Tag an das zuständige Rechtsmittelgericht weiterleitet.

IBRRS 2025, 2406

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.08.2025 - 19 W 58/23
Ein selbständiges Beweisverfahren begründet keine gerichtliche Anhängigkeit i. S. v. Nr. 1900 KV GKG.*)
