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Online seit heute

IBRRS 2024, 1780
Beitrag in Kürze
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Beratungsvertrag ist kein Werkvertrag!

OLG Köln, Beschluss vom 14.02.2023 - 8 U 193/22

1. Verträge mit Architekten, Bauingenieuren, Statikern u.s.w. sind zwar in der Regel Werkverträge. Abweichendes gilt dann, wenn die Aufgabe des Architekten oder der anderen Baufachleute sich auf eine bauleitende, überwachende oder beratende Tätigkeit beschränkt und nicht die Bauführung umfasst.

2. Auch der Vertrag mit einem Sachverständigen über die Erstattung eines Gutachtens ist als Werkvertrag zu qualifizieren, da der Gutachter ein geistiges Werk schuldet. Wird der Sachverständige aber über längere Zeit hinweg beratend oder überwachend tätig, liegt ein Dienstvertrag vor.

3. Ein Auftrag über die Dokumentation des Zustands eines Weges hat mit Blick auf den geschuldeten Erfolg werkvertraglichen Charakter. Umfasst der überwiegende Teil der beauftragten und erbrachten Leistungen indes die Beratung des Auftraggebers im Hinblick auf Ursachen und erforderliche Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden am Weg, ist im Schwerpunkt kein bestimmter Erfolg oder ein konkretes geistiges Werk geschuldet, sondern eine laufende (beratende) Tätigkeit im Interesse des Auftraggebers.

4. Dem Dienstherrn stehen grundsätzlich keine Gewährleistungsansprüche zu. Insbesondere ist auch eine Minderleistung nicht als "nicht vertragsgemäße" Leistung zu sehen, die den Dienstherrn berechtigen würde, die Vergütung nicht zu zahlen.

5. Der Dienstverpflichtete hat keinen Anspruch auf Vergütung, wenn die erbrachten Dienste infolge einer von ihm zu vertretenden Schlechtleistung für den Dienstherrn ohne Interesse (i.S.v. völlig unbrauchbar) sind. Dann steht dem Dienstherrn ein Schadensersatzanspruch zu, der auf Befreiung von der Vergütungspflicht gerichtet ist.

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IBRRS 2024, 1790
Beitrag in Kürze
VergabeVergabe
Rechtswidrig ausgeschlossenem Bieter steht Schadensersatz zu!

EuGH, Urteil vom 06.06.2024 - Rs. C-547/22

Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21.12.1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.12.2007 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung oder Praxis entgegensteht, nach der es grundsätzlich ausgeschlossen ist, dass ein aufgrund einer rechtswidrigen Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers von einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags ausgeschlossener Bieter für den Schaden entschädigt wird, der ihm durch den Verlust der Chance entstanden ist, an diesem Verfahren teilzunehmen, um den betreffenden Auftrag zu erhalten.*)

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IBRRS 2024, 1778
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Höhenbegrenzung auf 100 m: Windenergieanlagen faktisch ausgeschlossen!

OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.04.2024 - 2 K 73/22

Eine Höhenbegrenzung auf 100 m Gesamthöhe führt dazu, dass die Errichtung von Windenergieanlagen im Plangebiet faktisch ausgeschlossen wird.*)

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IBRRS 2024, 1549
Beitrag in Kürze
WohnraummieteWohnraummiete
Nutzung über das Mietende hinaus verlängert nicht die Verjährung nach § 548 Abs. 2 BGB

AG Schöneberg, Urteil vom 18.04.2024 - 107 C 159/22

Vereinbaren die Parteien, dass der Mieter nach Mietende die Wohnung noch bis zu einem bestimmten Zeitpunkt weiter nutzen darf und hierfür eine Nutzungsentschädigung zahlt, so bleibt es für den Beginn der Verjährung von Ansprüchen nach § 548 Abs. 2 BGB beim eigentlichen Mietende.

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IBRRS 2024, 1541
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wer nichts von der Maßnahme hat, darf auch nicht stärker belastet werden

AG Hamburg-St. Georg, Beschluss vom 06.05.2024 - 980b C 23/23 WEG

1. Legen die Wohnungseigentümer einem Beschluss über eine Sonderumlage einen fehlerhaften Verteilungsschlüssel zu Grunde, wird damit zwar die endgültige Kostenverteilung noch nicht verbindlich festgelegt, dieser Beschluss zur Ergänzung des Wirtschaftsplans ist aber anfechtbar.

2. Ob dieser fehlerhafte Verteilungsschlüssel bewusst oder unbewusst gewählt worden ist, ist für die Frage der Ordnungsmäßigkeit im Rahmen der Anfechtungsklage nicht von Belang.

3. Schon aus dem Beschluss selbst muss hinreichend konkret hervorgehen, dass die Wohnungseigentümer das Bewusstsein hatten, eine von der bisherig geltenden Kostenverteilung abweichende Regelung zu beschließen.

4. Typischerweise entspricht eine abweichende Kostenverteilung, gestützt auf § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG, jedenfalls dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die beschlossene Kostenverteilung den Gebrauch oder die Möglichkeit des Gebrauchs berücksichtigt.

5. Dies ist zu verneinen, wenn der betroffene Eigentümer durch den neuen Verteilungsschlüssel erheblich mehr belastet wird (hier um den Faktor 2,4), ohne dass er von der Maßnahme unmittelbar selbst partizipiert.

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IBRRS 2024, 1795
Beitrag in Kürze
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Mietwucher ist kein ernsthafter Versuch zur Beendigung von Leerstand

VG Berlin, Beschluss vom 28.05.2024 - 6 L 125.24

An der erforderlichen Ernsthaftigkeit von Vermietungsbemühungen zur Beendigung von Leerstand fehlt es, wenn der Wohnraum zu einem offensichtlich überdurchschnittlichen Mietzins angeboten wird.*)

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IBRRS 2024, 1773
RechtsanwälteRechtsanwälte
Auch in eigener Sache ist das beA zu nutzen!

BGH, Beschluss vom 04.04.2024 - I ZB 64/23

Ein Rechtsanwalt, der in einem Zwangsvollstreckungsverfahren in eigener Sache tätig wird, ohne als Rechtsanwalt aufzutreten, ist jedenfalls dann zur elektronischen Übermittlung von Schriftsätzen an das Gericht verpflichtet, wenn er Rechtsmittel (hier: Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers, sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts) einlegt.*)

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IBRRS 2024, 1769
ProzessualesProzessuales
Zulassung der Rechtsbeschwerde obliegt dem Kollegium!

BGH, Beschluss vom 14.05.2024 - VIII ZB 6/24

Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde obliegt nicht dem Einzelrichter, sondern dem Kollegium. Bejaht der Einzelrichter mit der Zulassungsentscheidung zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters.

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IBRRS 2024, 1481
Beitrag in Kürze
ProzessualesProzessuales
Anerkenntnis ist bedingungsfeindlich!

AG Hamburg-St. Georg, Beschluss vom 25.04.2024 - 980a C 40/23 WEG

1. Ein Anerkenntnis darf als Prozesshandlung nicht unter einer Bedingung erklärt werden. Eine unzulässige Bedingung stellt es prozessual nur dann nicht dar, wenn der Beklagte sein Anerkenntnis davon abhängig macht, dass die - von Amts wegen zu prüfenden - Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Klage erfüllt werden.

2. Ein(e) Anerkenntnis(erklärung) ist nicht für wirksam zu erachten, sofern die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft diese(s) von der Einhaltung der Klagefrist abhängig macht. Denn bei den Klagefristen nach § 45 Satz 1 WEG (Klage- und Klagebegründungsfrist) handelt es sich nicht um Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage, sondern um materiell-rechtliche Ausschlussfristen.

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Online seit 7. Juni

IBRRS 2024, 1738
Beitrag in Kürze
BauvertragBauvertrag
Wird die VOB/B nicht vereinbart, gibt es keinen Mindermengenausgleich!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.04.2024 - 23 U 86/23

1. Enthält ein Bau- oder Werkvertrag keine Regelung zu Mengenmehrungen oder -minderungen, bleibt der vereinbarte (Einheits-)Preis auch bei Mengenabweichungen von über 10 % grundsätzlich unverändert.

2. Die Vertragsauslegung hat Vorrang vor den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage. Was nach dem Vertragstext Vertragsinhalt ist, kann nicht Geschäftsgrundlage sein.

3. Sind die zu erwartenden Mengen Teil der Kalkulation des vereinbarten Einheitspreises, gehört die Vorstellung der Parteien über den Anfall bestimmter Entsorgungsmengen zur Geschäftsgrundlage des Vertrages.

4. Eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage setzt u. a. voraus, dass der Vertrag nicht oder nicht mit demselben Inhalt geschlossen worden wäre, wenn die davon betroffene Partei Kenntnis von den Mehr- oder Mindermengen gehabt hätte. Außerdem muss die Hinnahme der Mehr- oder Mindermengen unzumutbar sein (beides hier verneint).

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IBRRS 2024, 1763
Beitrag in Kürze
VergabeVergabe
Anderen Umsatzsteuersatz eingetragen: Änderung der Vergabeunterlagen?

BayObLG, Beschluss vom 29.05.2024 - Verg 20/23

1. Bei der Prüfung, ob der Rechtsmittelführer durch die angegriffene Entscheidung beschwert ist, ist nicht allein entscheidend, dass die Vergabekammer hier dem Antrag der Antragstellerin stattgegeben hat. Ob sie hinsichtlich aller Rügen "vollständig obsiegt" hat oder ob sie materiell beschwert ist, weil die Entscheidung der Vergabekammer hinter dem aus ihrem Vortrag erkennbaren Rechtsschutzziel (der begehrten Rechtsfolge) zurückgeblieben ist, bedarf einer wertenden Betrachtung.

2. Ob eine nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV unzulässige Änderung an den Vergabeunterlagen vorliegt, ist durch Auslegung sowohl der Vergabeunterlagen als auch des Angebots des Bieters festzustellen. Für die Auslegung der Vergabeunterlagen ist ein objektiver Maßstab anzulegen und auf den Empfängerhorizont eines fachkundigen Bieters abzustellen, der mit der Leistung vertraut ist; ein Ausschluss kommt nur dann in Betracht, wenn die Angaben in den Vergabeunterlagen, von denen das Angebot eines Bieters abweicht, eindeutig sind.

3. Ändert der Bieter in seinem Angebot bei einigen Positionen den eingetragenen Umsatzsteuersatz, liegt darin keine unzulässige Änderung der Vergabeunterlagen, wenn sich aus diesen nicht eindeutig ergibt, dass der Regelsteuersatz im Preisblatt nicht abgeändert werden darf.

4. Fehlt die Angabe einer Umsatzsteuer, ist das Angebot jedenfalls dann nicht wegen fehlender Preisangabe nach § 57 Abs. 1 Nr. 5 VgV auszuschließen, wenn sich aus den Vergabeunterlagen nicht eindeutig ergibt, dass die Bieter die Umsatzsteuer angeben mussten.

5. Der Auftraggeber ist bei der Wertung der Angebote an das wirksam festgelegte Zuschlagskriterien des niedrigsten Bruttopreises gebunden.

6. Im offenen Verfahren darf ein Angebot nach Ablauf der Angebotsfrist inhaltlich nicht abgeändert werden. Eine unzulässige nachträgliche Abänderung des Angebots ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Bieter von eindeutigen Festlegungen seines Angebots im Zuge einer Stellungnahme zu einem Aufklärungsersuchen abrückt oder sich bei einer Angebotsaufklärung herausstellt, dass der Bieter tatsächlich nicht die geforderte Leistung angeboten hat.

7. Der Auftraggeber darf grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Bieter seine vertraglichen Zusagen erfüllen wird. Erst wenn sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dies zweifelhaft erscheint, ist der Auftraggeber gehalten, durch Einholung ergänzender Informationen die Erfüllbarkeit des Leistungsversprechens bzw. die hinreichende Leistungsfähigkeit des Bieters zu prüfen.

8. "Schwere Verfehlungen" im Sinne von § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB sind erhebliche Rechtsverstöße, die geeignet sind, die Zuverlässigkeit eines Bewerbers grundlegend in Frage zu stellen. Auch die Verletzung vertraglicher Verpflichtungen kann eine schwere Verfehlung darstellen, sofern diese eine solche Intensität und Schwere aufweist, dass der Auftraggeber berechtigterweise an der Integrität des Unternehmens zweifeln darf.

9. Das Unternehmen muss die schwere berufliche Verfehlung "nachweislich" begangen haben. Nicht zu fordern für den Nachweis ist eine rechtskräftige Feststellung der Pflichtverletzung oder eine Verurteilung. Der Nachweis kann auch durch schriftlich fixierte Zeugenaussagen, sonstige Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke oder andere objektivierte Anhaltspunkte für die fraglichen Verfehlungen geführt werden.

10. Regelmäßig sind weder der Auftraggeber noch die Nachprüfungsinstanzen verpflichtet, zur Abklärung, ob eine schwere Verfehlung nachweisbar ist, umfassende Beweisaufnahmen durch Zeugenvernehmungen oder Erholung von Sachverständigengutachten durchzuführen.

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IBRRS 2024, 1708
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Tieffrequenter SchalI ist nicht gesundheitsgefährdend!

VGH Hessen, Urteil vom 23.02.2024 - 11 C 2414/21

1. Die hessische Verwaltungsvorschrift Naturschutz/Windenergie vom 17.12.2020 unterfällt nicht dem Anwendungsbereich der RL 2001/42/EG (SUP-Richtlinie), da sie als rein norminterpretierende Verwaltungsvorschrift insbesondere nicht auf einer nach Art. 2 Buchst. a 2. Spiegelstrich der SUP-Richtlinie erforderlichen landes- oder bundesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage beruht.*)

2. Der von Windenergieanlagen ausgehende tieffrequente Schall, einschließlich Infraschall, führt nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse - jedenfalls bei einem Abstand von über 800 Metern - nicht zu einer Gesundheitsgefahr oder einer erheblichen Belästigung für die Bewohner in der Umgebung befindlicher Wohnbebauung.*)

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IBRRS 2024, 1668
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wann liegt eine erdrückende Wirkung vor?

VG Schwerin, Beschluss vom 03.04.2024 - 2 B 632/24

1. Überschneiden sich Abstandsflächen auf öffentlichen Verkehrsflächen entgegen § 6 Abs. 2 Satz 2 LBauO-MV, liegt hierin kein Abstandsflächenverstoß, wenn nach § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 LBauO-MV an die Grundstücksgrenze planungsrechtlich gebaut werden muss oder darf.*)

2. Zur Frage der erdrückenden Wirkung eines Bauvorhabens auf der gegenüberliegenden Straßenseite, das das Gebäude des Antragstellers um fünf Meter über Firsthöhe bzw. zehn Meter über Traufhöhe überragt.*)

3. Zum Umgebungsschutz eines Denkmals.*)

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IBRRS 2024, 1741
WohnraummieteWohnraummiete
Modernisierungsmieterhöhung: Nachweise können nachgereicht werden

LG Berlin, Urteil vom 29.12.2022 - 65 S 51/22

1. Die formelle Wirksamkeit einer Modernisierungsmieterhöhungserklärung setzt eine Aufteilung nach Gewerken nicht voraus.

2. Ist die Mieterhöhung formell wirksam, sind Erläuterungen und Nachweise - gegebenenfalls auf richterlichen Hinweis - im Prozess möglich und von den Gerichten zu berücksichtigen; nur eine Mieterhöhungserklärung, die die formellen Anforderungen des § 559b Abs. 1 BGB nicht einhält, ist (unheilbar) nichtig.

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IBRRS 2024, 1463
WohnungseigentumWohnungseigentum
Verwalter, bereite die Beschlüsse ja gut vor!

AG Nauen, Urteil vom 31.07.2023 - 17 C 8/22

1. Der Verwalter hat eine Abrechnung über den Wirtschaftsplan (Jahresabrechnung) aufzustellen, die Einnahmen und Ausgaben enthält. Dabei sind im Rahmen der Jahresabrechnung Einnahmen und Ausgaben im Rahmen einer übersichtlichen Darstellung vorzunehmen, die eine einfache Plausibilitätskontrolle durch Abgleich mit den Gesamtkontoständen ermöglicht.

2. Die ordnungsgemäße Vorbereitung der Beschlüsse obliegt der Verwaltung. Werden elementare Abrechnungsprinzipien verletzt, kann eine Pflichtverletzung der Verwaltung bejaht werden.

3. Die Verwalter verletzt seine Pflichten auch, wenn er der Eigentümerversammlung eine falsche Tatsachengrundlage in Vorbereitung der Beschlussfassung mitteilt.

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IBRRS 2024, 1606
NachbarrechtNachbarrecht
"Wild abfließendes Wasser" kann der Nachbar abwehren!

OLG Bamberg, Beschluss vom 06.02.2024 - 10 U 61/23

1. § 37 WHG regelt das wasserrechtliche Nachbarrecht (Anschluss an BGH, Urteil vom 12.05.2015 - V ZR 168/14, IBRRS 2015, 2392 = IMR 2015, 425; BGH, Urteil vom 20.04.2023 - III ZR 92/22, IBRRS 2023, 1588 = IMRRS 2023, 0740).*)

2. Gegen Einwirkungen durch wild abfließendes Wasser auf sein Grundstück kann sich der Eigentümer grundsätzlich mit dem auf Unterlassung gerichteten Abwehranspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Wehr setzen (Anschluss an BGH, Urteil vom 09.05.2019 - III ZR 388/17, IBRRS 2019, 1717 = IMR 2019, 342).*)

3. Die schlüssige Darlegung eines Unterlassungsanspruchs nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 37 Abs. 1 WHG setzt Vortrag dazu voraus, dass es sich bei dem eindringenden Wasser um "wild abfließendes Wasser" i.S.v. § 37 Abs. 1, Abs. 4 WHG handelt, von welchem natürlichen Abflusszustand auszugehen und zu welcher Veränderung des Wasserabflusses es gekommen ist. Weiter ist darzulegen, wie die Veränderung des natürlichen Wasserabflusses zu Beeinträchtigungen des betroffenen Grundstücks geführt hat, da ein Unterlassungsanspruch nur bei einem Verstoß gegen das Veränderungsverbot anzunehmen ist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 09.05.2019 - III ZR 388/17, IBRRS 2019, 1717 = IMR 2019, 342; BGH, Urteil vom 20.04.2023 - III ZR 92/22, IBRRS 2023, 1588 = IMRRS 2023, 0740).*)

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IBRRS 2024, 1782
RechtsanwälteRechtsanwälte
Keine beA-Nutzungspflicht für RA-GmbH vor August 2022!

BFH, Urteil vom 16.01.2024 - VII R 34/22

Vor dem 01.08.2022 bestand für eine Rechtsanwaltsgesellschaft mbH als Bevollmächtigte keine Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs gem. § 52d Satz 1 oder 2 FGO, und zwar auch dann nicht, wenn sie durch einen Rechtsanwalt als Vertreter i.S. des § 62 Abs. 2 Satz 3 FGO handelte.*)

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IBRRS 2024, 1768
ProzessualesProzessuales
Pauschalbehauptungen sind nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit aufzuzeigen!

BGH, Beschluss vom 14.05.2024 - XI ZB 16/23

1. Ein völlig ungeeignetes Ablehnungsgesuch ist eindeutig unzulässig und kann daher durch den Spruchkörper in seiner regulären Besetzung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters beschieden werden.

2. Ein Ablehnungsgesuch ist völlig ungeeignet, wenn seine Begründung von vornherein untauglich ist, eine Befangenheit des abgelehnten Richters aufzuzeigen, und für seine Verwerfung deshalb jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist.

3. Bei der Rüge "vieler" übergangener Anträge und Gehörsverletzungen sowie Form- und Rechtsverstößen handelt es sich um Pauschalbehauptungen und Wertungen ohne Tatsachensubstanz, die von vornherein nicht geeignet sind, eine Besorgnis der Befangenheit aufzuzeigen.

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IBRRS 2024, 1761
ProzessualesProzessuales
Streit über Mängelbeseitigungsaufwand: Beweisverfahren ist fortzusetzen!

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.05.2024 - 6 O 14/24

1. Auch für selbständige Beweisverfahren im Verwaltungsprozess (§ 98 VwGO i.V.m. § 485 Abs 2 ZPO) gilt, dass sich der Streitwert grundsätzlich nach dem Hauptsachewert richtet. Er ist nach Durchführung der Beweiserhebung und unter Verwertung der dabei gewonnenen Erkenntnisse zu ermitteln.*)

2. Ausgangspunkt der Bemessung ist die sich für den Antragsteller bei Einleitung des Verfahrens aus seinem Antrag ergebende Bedeutung der Sache, §§ 40, 52 Abs. 1 GKG 2004. Dient das Beweisverfahren der Feststellung von (Bau-)Mängeln, bestimmt sich dessen Wert nach dem für die Mängelbeseitigung erforderlichen und gutachterlich festzustellenden Mängelbeseitigungsaufwand, da dieser regelmäßig Gegenstand eines späteren Hauptsacheverfahrens ist.*)

3. Unerheblich bleibt, wie die Beteiligten die eingeholten Gutachten später bewerten und dass sie durch Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs ein Hauptsacheverfahren vermeiden.*)

4. Besteht Streit über die Richtigkeit der Höhe der von den Sachverständigen ermittelten Kosten, ist hierüber nicht im Verfahren zur Festsetzung des Streitwerts zu entscheiden, sondern das Beweisverfahren fortzusetzen.*)

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Online seit 6. Juni

IBRRS 2024, 1729
Beitrag in Kürze
BauhaftungBauhaftung
Kran stürzt um: Wer haftet?

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.05.2024 - 2-33 O 110/17

1. Der Kransachkundige und der Richtmeister sind jeweils verpflichtet, Krane (hier: die Bolzen und Federstecker sowie die Bolzenverbindungen auf dem Ausleger) im Rahmen einer visuellen Prüfung auf ihre Ordnungsgemäßheit und Betriebssicherheit hin zu kontrollieren und bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten Maßnahmen zur Abwendung der damit verbundenen Gefahren zu ergreifen.

2. Bei der sachkundigen Kranprüfung handelt es sich um eine bei jeder Aufstellung vorgeschriebene Sicht- und Funktionsprüfung, die insbesondere die Funktion der Sicherheitseinrichtungen, die richtige Aufstellung sowie die Konstruktionsteile, die bei der Aufstellung montiert bzw. verändert werden müssen, umfasst.

3. Für den Kransachkundigen gelten die Grundsätze der Amtshaftung, die eine persönliche Inanspruchnahme grundsätzlich ausschließen würden, nicht. Die Durchführung der wiederkehrenden Prüfung von Kranen durch Sachkundige stellt keine Ausübung eines öffentlichen Amtes dar.

4. Bei einem Bauvorhaben hat zwar in erster Linie der Bauherr dafür zu sorgen, dass von seinem Bauvorhaben keine Gefahren ausgehen, durch die Dritte geschädigt werden können, weil der Bauherr die Gefahrenquelle eröffnet hat. Allerdings sind die am Bauvorhaben beteiligten Unternehmer nicht nur vertragsrechtlich verpflichtet, den Bauherr vor etwaigen Schäden durch das Werk zu bewahren, sondern sie sind auch deliktsrechtlich zur Verkehrssicherung gegenüber Dritten verpflichtet, die vorhersehbar mit den Gefahren der baulichen Anlage in Berührung kommen und dadurch Schaden erleiden können.

5. Der ursprünglich Verkehrssicherungspflichtige bleibt zur Überwachung des eingesetzten Dritten verpflichtet und ist insofern neben diesem selbst noch verantwortlich. Die Verkehrssicherungspflicht des ursprünglich Verantwortlichen wird auf Auswahl- und Überwachungspflichten verengt.

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IBRRS 2024, 1728
Beitrag in Kürze
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Angestellter Architekt macht aus Planungsbüro kein Architekturbüro!

LG Hechingen, Urteil vom 26.01.2024 - 5 O 27/23

Der Umstand, dass eine einzige, lediglich angestellte Architektin in der Liste der Architektenkammer eingetragen ist und Architektenleistungen erbringt, berechtigt den Inhaber eines Planungsbüros nicht zur Führung der Berufsbezeichnung "Architektur".

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IBRRS 2024, 1770
VergabeVergabe
Verletzung von Vertragspflichten = schwere berufliche Verfehlung?

BayObLG, Beschluss vom 29.05.2024 - Verg 16/23

1. Erläutert ein Bieter im Zuge eines Aufklärungsersuchens bei einer funktional beschriebenen, täglich über mehrere Jahre zu erbringenden Leistung den vorgesehenen technischen Ablauf im Vorfeld der Anlieferung (hier: Produktion und Transport vom Speisen), rechtfertigen zwischenzeitliche Modifikationen im Konzept nicht ohne Weiteres einen Angebotsausschluss nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV oder § 15 Abs. 5 Satz 2 VgV. Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob darin eine unzulässige nachträgliche Angebotsänderung zu sehen ist.*)

2. a) Die Vorgabe in der Leistungsbeschreibung, wonach der Bieter bei der Erbringung der Leistung alle einschlägigen DIN-Vorschriften und vergleichbaren Vorgaben einzuhalten und sicherzustellen hat, dass sich die eingesetzten Sachmittel in technisch einwandfreien Zustand befinden und einschlägigen Regelwerken entsprechen, verpflichtet die Vergabestelle nicht zu einer lückenlosen, jede Sachverhaltsvariante abdeckenden Überprüfung der Einhaltung aller nur denkbaren Normen und Vorschriften.*)

b) Die Vergabestelle darf bei der Beurteilung, ob der Bieter sein Leistungsversprechen einhalten kann, dessen plausible Erläuterungen sowie Bescheinigungen bzw. Bestätigungen von Fachunternehmen und Behörden heranziehen, denen sie nicht grundlos misstrauen muss.*)

3. Ein innovatives Konzept eines Bieters muss im Nachprüfungsverfahren nicht in allen Einzelheiten offengelegt werden, nur weil der Zweitbieter bezweifelt, dass sein Konkurrent sämtliche in Betracht kommenden Vorschriften bzw. Normen einzuhalten vermag. Legt ein Bieter im Zuge einer Aufklärung Bescheinigungen von Fachunternehmen sowie Bestätigungen vor Fachbehörden vor, wonach er sich regelkonform verhält, genügt nicht, dass ein Zweitbieter ohne konkrete Anhaltspunkte denkbare Normverstöße in den Raum stellt oder darauf verweist, dass eine noch genauere Prüfung möglich wäre, um die Notwendigkeit weiterer Aufklärung darzutun.*)

4. Auch die Verletzung vertraglicher Verpflichtungen kann eine schwere berufliche Verfehlung nach § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB darstellen, wenn sie eine solche Intensität und Schwere aufweist, dass der öffentliche Auftraggeber berechtigterweise an der Integrität des Unternehmens zweifeln darf.*)

5. Ob im Zeitpunkt des Ausschlusses nach § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB nachweislich eine schwere berufliche Verfehlung vorlag, ist durch die Nachprüfungsinstanzen voll überprüfbar. Insoweit steht dem Auftraggeber (anders als bei der Prüfung mit prognostischem Charakter, ob die festgestellte schwere Verfehlung die Integrität des Bieters in Frage stellt und eine positive Vertragserfüllung zu erwarten ist) kein Beurteilungsspielraum zu. Zu überprüfen ist dabei, ob im Rahmen der auch dem Auftraggeber zumutbaren Aufklärung unter Berücksichtigung objektiver Anhaltspunkte wie schriftlich fixierter Zeugenaussagen, sonstiger Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke oder ähnlichem von einer nachweisbar schweren Verfehlung auszugehen ist. Regelmäßig sind aber weder der Auftraggeber noch die Nachprüfungsinstanzen verpflichtet, zur Abklärung, ob eine schwere Verfehlung nachweisbar ist, umfassende Beweisaufnahmen durch Zeugenvernehmungen oder Erholung von Sachverständigengutachten durchzuführen.*)

6. Ein Bieter kann auch dann nicht mehr wegen einer schweren beruflichen Verfehlung nach § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB ausgeschlossen werden, wenn die Frist des § 126 Nr. 2 GWB zwar nicht schon bei Angebotsabgabe verstrichen war, aber während des weiteren Vergabe- bzw. Nachprüfungsverfahrens abläuft.*)

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IBRRS 2024, 1771
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Keine Stellplätze, keine Baugenehmigung!

BVerwG, Beschluss vom 29.04.2024 - 4 B 17.23

1. Bei den landesbauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Stellplatzpflicht handelt es sich um eine zulässige Bestimmung über Inhalt und Schranken des Eigentums.

2. Mit der Stellplatzpflicht knüpft das Landesrecht im nichtbodenrechtlichen Bereich zusätzliche Voraussetzungen an die Genehmigungsfähigkeit von Bauvorhaben. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens steht von vornherein unter dem Vorbehalt, dass auch die öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Landesrechts eingehalten sind.

3. Bundesrecht verpflichtet weder den Landesgesetzgeber noch die Gemeinde, bei einem bauplanungsrechtlich zulässigen Vorhaben für die Erfüllung solcher weiterer Voraussetzungen - etwa durch die Möglichkeit einer Stellplatzablöse - Sorge zu tragen.

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IBRRS 2024, 1734
WohnraummieteWohnraummiete
Das Vereinbarte gilt!

LG Lübeck, Urteil vom 16.11.2023 - 14 S 21/22

1. Ist in einem Mietvertrag vereinbart "Stromkostenpauschale monatlich (kann nicht abgerechnet werden)", dann ist auch eine nicht abrechnungsfähige Pauschale vereinbart.

2. Die Parteien können nachträglich grundsätzlich eine zu Beginn des Mietverhältnisses getroffene Vereinbarung über Nebenkosten ändern. Eine solche nachträgliche Einigung ist auch stillschweigend möglich.

3. Bei Rechenfehlern, Zahlendrehern oder anderen offensichtlichen Fehlern, wie z. B. einem falschen Abzug der Nebenkostenvorauszahlung, gilt der Ausschluss des § 556 Abs. 3 BGB nicht.

4. Heizkosten können nicht nach dem Abflussprinzip, sondern nur unter Ansatz des im Abrechnungszeitraum verbrauchten Brennstoffs abgerechnet werden. Rechtsfolge dieses Fehlers ist zwingend, dass die Heizkosten aus der Abrechnung herauszunehmen sind.

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IBRRS 2024, 1468
Beitrag in Kürze
WohnraummieteWohnraummiete
Teilkündigung auch dann möglich, wenn es einmal Wohnraum war

AG Wedding, Urteil vom 12.03.2024 - 16 C 298/23

Aus der Zielsetzung von § 573b BGB, der eine Teilkündigung des Vermieters von nicht zum Wohnen bestimmten Nebenräumen ermöglicht, wenn er Wohnraum zum Zwecke der Vermietung schaffen will, folgt, dass es einer Teilkündigung nicht entgegensteht, wenn zu einem unbekannten früheren Zeitpunkt die baulichen Voraussetzungen für eine Wohnnutzung gegeben waren oder eine Wohnnutzung irgendwann einmal tatsächlich stattgefunden hat.

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IBRRS 2024, 1747
InsolvenzrechtInsolvenzrecht
Entschärfung der Vorsatz­anfechtung

BGH, Urteil vom 18.04.2024 - IX ZR 129/22

Von einem außerhalb der Gesellschaft stehenden Dritten kann nicht ohne Weiteres verlangt werden, dass er den vom Insolvenzverwalter zur Darlegung der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin aufgestellten Liquiditätsstatus im Einzelnen konkret und substanziiert bestreitet, wenn der vom Insolvenzverwalter vorgelegte Liquiditätsstatus keine Einzelheiten enthält und der Insolvenzverwalter seinerseits seinen Vortrag nicht näher - etwa durch Vorlage von Rechnungen, Kontoauszügen oder sonstigen Unterlagen - belegt hat.*)

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IBRRS 2024, 1752
ProzessualesProzessuales
Keine Beschwerde zum BGH in einstweiligen Verfügungsverfahren!

BGH, Beschluss vom 09.04.2024 - IX ZB 28/23

Im summarischen Eilverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist die Anrufung des Bundesgerichtshofs als weiterer Rechtsmittel- und damit auch Beschwerdeinstanz von vorneherein gesetzlich ausgeschlossen. Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht geboten.

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IBRRS 2024, 1762
Beitrag in Kürze
ProzessualesProzessuales
Keine Beschwerde gegen deklaratorischen Beschluss zur Beendigung des Beweisverfahrens!

OLG München, Beschluss vom 21.05.2024 - 9 W 705/24 Bau

1. Ein selbständiges Beweisverfahren endet mit seiner sachlichen Erledigung, so dass ein Beschluss, mit dem die Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens festgestellt wird, nur deklaratorische und keine konstitutive Wirkung hat.

2. Sachliche Erledigung tritt bei rückschauender Betrachtung nach einer mündlichen Erläuterung des schriftlichen Gutachtens durch den Sachverständigen grundsätzlich mit dem Verlesen des Sitzungsprotokolls über die Vernehmung des Sachverständigen oder dessen Vorlage zur Durchsicht ein.

3. Einer Beschwerde gegen einen deklaratorischen Beschluss zur Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens fehlt regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis.

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Online seit 5. Juni

IBRRS 2024, 1767
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Nur Gesamtgemeinschaft kann Rechte wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum an sich ziehen

BGH, Urteil vom 23.02.2024 - V ZR 132/23

1. Sind nach der Gemeinschaftsordnung einer Mehrhausanlage weitgehend verselbstständigte Untergemeinschaften gebildet, kann nur die Gesamtgemeinschaft der Wohnungseigentümer die den einzelnen Erwerbern aus den jeweiligen Verträgen mit dem Veräußerer wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums zustehenden Rechte auf ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums durch Mehrheitsbeschluss zur alleinigen Durchsetzung an sich ziehen; dies gilt auch dann, wenn die Mängel nur den einer Untergemeinschaft zugeordneten Teil der Anlage betreffen.*)

2. Die Kompetenz, durch Beschluss über die gerichtliche Geltendmachung der vergemeinschafteten Ansprüche und die mit der Prozessführung im Zusammenhang stehenden Fragen (hier: Aufnahme von Vergleichsverhandlungen und Erhebung einer Sonderumlage zur Finanzierung der Prozesskosten) zu entscheiden, steht ebenfalls allein der Gesamtgemeinschaft der Wohnungseigentümer zu.*)

3. Grundsätzlich muss in einem Beschluss über die Erhebung einer Sonderumlage die auf den einzelnen Eigentümer entfallende Summe betragsmäßig bestimmt sein. Es reicht aber aus, wenn der geschuldete Einzelbetrag objektiv eindeutig bestimmbar ist und von den Wohnungseigentümern selbst ohne Weiteres errechnet werden kann.*)

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IBRRS 2024, 1757
Beitrag in Kürze
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Subsidiaritätsklausel begründet kein Leistungsverweigerungsrecht!

OLG Köln, Urteil vom 15.12.2022 - 7 U 3/22

1. Mit der Darstellung der Mangelerscheinung (hier: Feuchtigkeit im Dachschichtenpaket) macht der Auftraggeber den Mangel selbst zum Gegenstand seines Vortrags. Eine Beschränkung auf die angegebenen Stellen oder die vom Auftraggeber bezeichneten oder vermuteten Ursachen ist mit der Bezeichnung einer Mängelerscheinung nicht verbunden. Die tatsächlichen Ursachen sind vielmehr vollständig erfasst.

2. Sämtliche Mangelbeseitigungsmaßnahmen, die zur Beseitigung dieses Mangelsymptoms erforderlich sind, werden von der Hemmung der Verjährung durch Einleitung des Rechtsstreits umfasst.

3. Eine sog. Subsidiaritätsklausel (hier: "Wird der Architekt wegen eines Schadens in Anspruch genommen, den auch ein Dritter zu vertreten hat, kann er vom Bauherrn verlangen, dass der Bauherr sich gemeinsam mit ihm außergerichtlich erst bei dem Dritten ernsthaft um die Durchsetzung seiner Mangelansprüche bemüht") begründet kein Leistungsverweigerungsrecht, wenn Planungsfehler vorliegen.

4. Ein hinreichendes Bemühen im Sinne der Subsidiaritätsklausel ist anzunehmen, wenn der Auftraggeber den Dritten unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung auffordert und der Dritte eine Gewährleistungspflicht unmittelbar ablehnt.

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IBRRS 2024, 1758
VergabeVergabe
Wissensvorsprung eines Projektanten ist auszugleichen!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.05.2024 - Verg 33/23

1. Hat ein Bieter oder Bewerber den öffentlichen Auftraggeber vor der Einleitung des Vergabeverfahrens beraten oder unterstützt, hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme des Bieters nicht verfälscht wird. Er hat sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme eines vorbefassten Bieters nicht verfälscht wird.

2. Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen des öffentlichen Auftraggebers, welche Maßnahmen er zur Herstellung eines fairen Wettbewerbs ergreift und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu bewerten, ob bei einer Beteiligung des Projektanten der Grundsatz des fairen Wettbewerbs gewahrt wird.

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IBRRS 2024, 1759
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
„Regelvermutung” ersetzt keine Einzelfallbeurteilung!

BVerwG, Beschluss vom 30.04.2024 - 4 B 19.23

Auch eine „Regelvermutung” für eine trennende Wirkung einseitig bebauter Straßen zwischen Innen- und Außenbereich macht die Berücksichtigung der konkreten örtlichen Gegebenheiten nicht überflüssig (Bestätigung von BVerwG, Beschluss vom 16.02.1988 - 4 B 19/88, NVwZ-RR 1989, 6).

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IBRRS 2024, 1706
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Verspätete Nachbareinwendungen gehen ins Leere!

VG Berlin, Beschluss vom 05.03.2024 - 19 L 1/24

Die Regelung des § 70 Abs. 1 Satz 3 BauO-BE beinhaltet eine materielle Präklusion mit der Folge, dass der Nachbar mit Einwendungen, die er nicht innerhalb der genannten Frist vorgebracht hat, ausgeschlossen ist.*)

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IBRRS 2024, 1739
Beitrag in Kürze
WohnraummieteWohnraummiete
Anwalt soll kündigen: Vorsicht bei der Vollmacht!

LG Berlin II, Beschluss vom 01.02.2024 - 66 S 103/23

1. Bei der Überprüfung der Anforderungen für eine beigefügte Vollmachtsurkunde sind strenge Maßstäbe geboten, weil § 174 BGB dem Interesse des Erklärungsempfängers dient, auf der Grundlage der ihm vorliegenden Originalurkunden zweifelsfrei beurteilen zu können, ob bei dem fraglichen Rechtsgeschäft ein wirksames Vertreterhandeln vorliegt oder nicht.

2. Eine geeignete Vollmachtsurkunde muss den Bevollmächtigten, die Erteilung der Vollmacht und deren Umfang deutlich niederlegen.

3. Eine Vollmacht kann zurückgewiesen werden, wenn sie auf einem Anwaltsformular erstellt ist, ein konkretes Streitverhältnis nicht angegeben ist oder auch nur ein vage für den Empfänger ersichtlicher Hinweis darauf fehlt, dass der Rechtsanwalt in dem streitgegenständlichen Mietverhältnis gegenüber dem Mieter tätig werden soll.

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IBRRS 2024, 1699
Beitrag in Kürze
GewerberaummieteGewerberaummiete
Preisanpassungsklauseln nur zu Gunsten des Verwenders sind unwirksam!

LG Hamburg, Urteil vom 22.11.2023 - 316 O 4/22

1. Zwar obliegt dem Vertragspartner des Verwenders die Beweislast für das Vorliegen von AGB. Dieser wird er jedoch regelmäßig schon durch Hinweis auf die äußere Form der vorformulierten Vertragsbedingungen als Indiz für das Vorliegen von AGB gerecht.

2. Von einem Aushandeln der einzelnen Klauseln kann nur dann gesprochen werden, wenn sich der Verwender deutlich und ernsthaft zur gewünschten Änderung einzelner Klauseln bereit erklärt; die entsprechenden Umstände hat der Verwender darzulegen.

3. Nachträgliche Veränderungen des vorformulierten Textes können grundsätzlich nur ein Indiz dafür sein, dass der Vertrag insoweit im Einzelnen ausgehandelt wurde.

4. (Preis-)Nebenabreden, also Abreden, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht treten kann, unterliegen der AGB-Kontrolle.

5. Mietanpassungsklauseln können grundsätzlich im Wege allgemeiner Geschäftsbedingungen vereinbart werden. Eine Preisanpassungsklausel hält der Inhaltskontrolle jedoch nicht stand, wenn sie dem Vermieter die Möglichkeit bietet, seinen Gewinn einseitig zu Lasten des Mieters zu vergrößern.

6. Eine Preisanpassungsklausel, die nur eine Richtung kennt - nämlich zu Gunsten des Verwenders nach oben -, ist unwirksam.

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IBRRS 2024, 1750
InsolvenzrechtInsolvenzrecht
Wann kommt eine Betriebsfortführung im Eröffnungsverfahren in Betracht?

BGH, Urteil vom 21.03.2024 - IX ZR 12/22

1. Ordnet das Insolvenzgericht gegenüber einem mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestatteten vorläufigen Verwalter an, er solle ein Unternehmen in Abstimmung mit dem Schuldner fortführen, folgt daraus ohne ergänzende gerichtliche Anordnung keine Befugnis des Verwalters, Verfügungen anstelle des Schuldners mit Wirkung für und gegen die spätere Insolvenzmasse vorzunehmen.*)

2. Eine Betriebsfortführung im Eröffnungsverfahren kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn der Schuldner seinen Geschäftsbetrieb bei Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung noch nicht eingestellt hatte.*)

3. Solange im Eröffnungsverfahren unklar ist, ob ein noch laufender Geschäftsbetrieb vorliegt, entsprechen Maßnahmen des vorläufigen Verwalters in Ausübung einer (vermeintlichen) Pflicht zur Betriebsfortführung nicht der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Verwalters, wenn sie Aufschub dulden.*)

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IBRRS 2024, 1753
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Titel gegen Geschäftsführer: Gegen wen sind Ordnungsmittel festzusetzen?

BGH, Beschluss vom 18.04.2024 - I ZB 55/23

Ist allein das Organ einer juristischen Person Titelschuldner, sind Ordnungsmittel im Falle einer schuldhaften Zuwiderhandlung des Organs gegen den Vollstreckungstitel (allein) gegen das Organ festzusetzen.*)

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IBRRS 2024, 1631
ProzessualesProzessuales
Erstgericht ändert seine Rechtsauffassung: Keine Berufungszurückweisung durch Beschluss!

BGH, Beschluss vom 16.04.2024 - II ZR 70/23

Dem Berufungsgericht ist es verwehrt, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und dadurch eine Klageänderung für wirkungslos zu erachten, wenn das Erstgericht die erstinstanzliche Antragstellung durch einen Hinweis auf seine im Urteil aufgegebene Rechtsauffassung veranlasst hatte.*)

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IBRRS 2024, 1764
ProzessualesProzessuales
Gegneranwalt im Rubrum nicht genannt: Wirksame Zustellung

BAG, Urteil vom 22.02.2024 - 6 AZR 125/23

1. Das Erfordernis der Widerspruchsfreiheit betrifft nicht von Amts wegen zu prüfende Zulässigkeitsfragen und steht deshalb der Zulässigkeit von Teilurteilen nicht entgegen.*)

2. Bei von Amts wegen vorzunehmenden Zustellungen ist allein das Gericht „Zustellender“ i.S.d. § 172 Abs. 1 ZPO.*)

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Online seit 4. Juni

IBRRS 2024, 1744
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Prüfung der Schlussrechnung ≠ Anerkenntnis auftragslos erbrachter Leistungen!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.10.2022 - 23 U 79/21

1. Auftragslos erbrachte Leistungen werden vom Auftraggeber nicht dadurch anerkannt, dass sein Architekt die Schlussrechnung geprüft hat und sich ein Betrag zugunsten des Auftragnehmers ergibt.

2. Enthält die geprüfte Schlussrechnung Kürzungen in einzelnen Positionen, bedeutet dies nicht, dass die anderen Positionen voll und die gekürzten Positionen in nicht gekürztem Umfang anerkannt sind.

3. Wird als Vergütung der Leistung ein Pauschalpreis vereinbart, sind zum Pauschalpreis nur diejenigen Leistungen zu erbringen, die zur Herstellung eines mangelfreien Werks in dem geschuldeten Umfang erforderlich sind.

4. Die Ausführung von Leistungen, die in einem zum Vertragsinhalt gewordenen Leistungsverzeichnis bewusst nicht vorgesehen sind, kann vom Auftraggeber nur gegen zusätzliche Vergütung verlangt werden.

5. Es ist davon auszugehen, dass für eine mangelfreie Errichtung des Bauwerks notwendige Leistungen regelmäßig dem Interesse und mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprechen.

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IBRRS 2024, 1743
VergabeVergabe
Worin liegt der Schaden beim Subventionsbetrug?

BGH, Beschluss vom 30.01.2024 - 5 StR 228/23

Wer die Voraussetzungen für die Leistung einer Subvention nicht erfüllt, hat auf sie keinen Anspruch. Erhält er sie durch Täuschung über die Fördervoraussetzungen irrtumsbedingt doch, stellt die gesamte Fördersumme den Vermögensschaden der öffentlichen Hand dar.

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IBRRS 2024, 1703
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wann ist die Erschließung "gesichert"?

VGH Bayern, Beschluss vom 30.01.2024 - 2 ZB 22.2512

1. Eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung Art. 66 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BayBO beinhaltet regelmäßig nicht zugleich einen (konkludenten) Verzicht des Zustimmenden auf seine subjektiv öffentlich-rechtlichen Abwehrrechte. Angesichts der weitreichenden Rechtsfolgen eines Rechtsverzichts sind an die Feststellung des erforderlichen Verzichtswillens strenge Anforderungen zu stellen.

2. Der planungsrechtliche Begriff der gesicherten Erschließung in den §§ 30 bis 35 BauGB setzt eine auf Dauer zur Verfügung stehende, rechtlich gesicherte wegemäßige Erschließung des Baugrundstücks voraus. Grenzt ein Grundstück nicht an eine öffentliche Straße, ist hierfür grundsätzlich eine öffentlich-rechtliche Baulast oder eine dinglich-privatrechtliche Absicherung, etwa durch eine Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB, zu fordern. Eine rein schuldrechtliche Vereinbarung reicht mangels Dauerhaftigkeit der Sicherung nicht aus; das Gleiche gilt für ein Notwegerecht nach § 917 BGB.

3. Nicht gewidmete, tatsächliche öffentliche Verkehrsflächen, also private Grundstücksflächen, auf denen vor dem Inkrafttreten des BayStrWG am 1. September 1958 der Eigentümer ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln den Verkehr eröffnete oder duldete, stellen daher keine öffentlichen Verkehrsflächen dar.

4. Die Zulässigkeit des von einem erstinstanzlich Beigeladenen erhobenen Rechtsmittels erfordert, dass dieser materiell durch die verwaltungsgerichtliche Entscheidung beschwert ist. Eine solche materielle Beschwer liegt vor, wenn die mit seiner Stellung als Beteiligter einhergehende Bindung an ein rechtskräftiges Urteil gemäß § 121 Nr. 1 i.V.m. § 63 Nr. 3 VwGO für ihn von sachlicher Bedeutung ist, der Beigeladene somit geltend machen kann, aufgrund der Bindungswirkung des angefochtenen Urteils möglicherweise präjudiziell und unmittelbar in eigenen Rechten bzw. rechtlich geschützten Interessen im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO beeinträchtigt zu werden.

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IBRRS 2024, 1550
WohnraummieteWohnraummiete
Nachträgliche Aufwertung der Wohnung für Mieterhöhung irrelevant

AG Köpenick, Urteil vom 29.04.2024 - 5 C 126/23

1. Eine Erhöhung über den Mittelwert ist zulässig, wenn den Wohnwert erhöhende Merkmale vorliegen, wobei für jede im Berliner Mietspiegel aufgeführte Merkmalgruppe mit überwiegend positiven Merkmalen 20 Prozent der Differenz zum Spannenwert hinzugerechnet, für jede mit überwiegend negativen Merkmalen 20 Prozent abgezogen werden.

2. Entscheidend ist der Zustand der Wohnung zum Zeitpunkt des Mieterhöhungsverlangens.

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IBRRS 2024, 1740
WohnungseigentumWohnungseigentum
Individualanspruch auf Erstellung einer Jahresabrechnung?

LG Bremen, Beschluss vom 08.02.2024 - 8 T 322/23

Jede Eigentümer hat einen Individualanspruch auf Erstellung einer Jahresabrechnung, der sich allein gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft richtet, nicht aber gegen den Verwalter.

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IBRRS 2024, 1732
NachbarrechtNachbarrecht
Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben .....

AG Solingen, Beschluss vom 12.04.2024 - 37 F 20/24

1. Wird ein Bewohner vom Nachbarn geschlagen und bedroht, weil er ständig die Fenster im Treppenhaus zum Lüften öffnet, kann der Bewohner per einstweiliger Verfügung eine Abstandsverfügung erwirken.

2. Der Umstand, dass der Bewohner durch sein eigenes Verhalten - nämlich das andauernde Lüften - den Hausfrieden erheblich stört und zur Eskalation der Situation maßgeblich beigetragen hat, lässt die Widerrechtlichkeit des Verhaltens des Nachbarn nicht entfallen.

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IBRRS 2024, 1742
ProzessualesProzessuales
Prozessbevollmächtigter steht im Stau: Gericht muss warten!

BFH, Beschluss vom 17.04.2024 - X B 68/23

1. Wenn ein Verfahrensbeteiligter oder Prozessbevollmächtigter sich auf der Anreise zum Gerichtstermin solchen Verzögerungen ausgesetzt sieht, gegen die auch die vernünftigerweise zu beachtende Sorgfalt keine Vorsorge gebietet, ist das Gericht auf eine telefonische Benachrichtigung hin, dass man sich verspäten werde, regelmäßig verpflichtet, mit der Eröffnung des Termins zu warten.*)

2. Unterläuft der Geschäftsstelle des Gerichts bei der Weiterleitung einer telefonischen Benachrichtigung über eine solche Verzögerung ein Fehler, ist dieser dem Gericht zuzurechnen.*)

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IBRRS 2024, 1733
ProzessualesProzessuales
Streitwertbestimmung bei Klage auf zukünftiges Hausgeld

KG, Beschluss vom 06.03.2024 - 10 W 28/24

1. Eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer begründet ihren Anspruch auf Vorschuss gegen einen Wohnungseigentümer erfahrungsgemäß, wenn auch nicht zwingend, jährlich neu.

2. Eine Fortgeltungsklausel, die im Einzelfall zu einer längeren Zeitdauer führt, ändert an diesem bundesweiten Erfahrungssatz nichts.

3. Der Gebührenstreitwert bei einer Klage auf künftiges Hausgeld ist deshalb gem. § 3 ZPO (und nicht nach § 9 ZPO) zu ermitteln.

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IBRRS 2024, 1722
Beitrag in Kürze
BausicherheitenBausicherheiten
Zu § 650f BGB-Sicherheit verurteilt: Höhe der Vollstreckungssicherheit?

KG, Urteil vom 07.05.2024 - 21 U 129/23

1. Die erstinstanzliche Verurteilung eines Werkbestellers zur Sicherheitsleistung aufgrund von § 650f BGB ist zugunsten des Unternehmers nur gegen Sicherheitsleistung gem. § 709 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.*)

2. Die Vollstreckungssicherheit gem. § 709 ZPO ist nicht mit dem Betrag der Sicherheit gem. § 650f BGB (evtl. mit einem Zuschlag) anzusetzen. Sie ist an den geschätzten Kosten zu orientieren, die dem Besteller durch die ausgeurteilte Sicherheitsleistung im Zeitraum ab Erlass des erstinstanzlichen Urteils bis zum rechtskräftigen Abschluss des Sicherungsprozesses entstehen können.*)

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IBRRS 2024, 1723
Beitrag in Kürze
VergabeVergabe
Was noch in der Planung ist, gehört nicht zum Auftrag!

VK Rheinland, Beschluss vom 08.05.2024 - VK 12/24

1. Gemäß § 106 Abs. 1 GWB gilt der das Verfahren vor den Vergabekammern regelnde Vierte Teil des GWB nur für Vergaben, deren geschätzter Auftragswert die EU-Schwellenwerte erreicht bzw. überschreitet.*)

2. Die Kostenschätzung des Auftraggebers muss auf ordnungsgemäß und sorgfältig ermittelten Grundlagen beruhen. Diesen Anforderungen entspricht die Kostenschätzung des Antragsgegners, er hat seine Auftragswert-Schätzung auf ein im Vorfeld der Ausschreibung durch einen auf Betonsanierung spezialisierten Fachingenieur erstelltes, anhand der aktuellen Marktpreise bepreistes Leistungsverzeichnis gestützt.*)

3. Ein Indiz dafür, dass der als unter dem Schwellenwert liegende Wert wirklichkeitsnah ist, ergibt sich aus den Netto-Angebotssummen, die die Bieter benannt haben.*)

4. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VgV ist bei der Schätzung des Auftragswerts vom voraussichtlichen Gesamtwert der vorgesehenen Leistung ohne Umsatzsteuer auszugehen. Maßgeblicher Grundsatz für die schätzweise Gesamtermittlung ist eine funktionelle Betrachtungsweise.*)

5. Im Hinblick auf die Schätzung eines Auftragswerts ist eine Aufteilung nicht gerechtfertigt, wenn die aufgeteilte Leistung im Hinblick auf ihre technische und wirtschaftliche Funktion einen einheitlichen Charakter aufweist. Ein solcher Zusammenhang liegt z. B. vor, wenn Baumaßnahmen ohne jeweils andere Bauabschnitte keine sinnvolle Funktion erfüllen können. Er besteht jedoch z. B. nicht, wenn spätere Ausbauarbeiten erst in Planung sind und/oder ihre künftige Ausführung ungewiss ist.*)

6. Auch bei komplexen Bauvorhaben, die in verschiedenen Phasen realisiert werden, handelt es sich dann nicht um ein Gesamtbauwerk, wenn die unterschiedlichen baulichen Anlagen ohne Beeinträchtigung ihrer Vollständigkeit und Benutzbarkeit auch getrennt voneinander errichtet werden können.*)

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IBRRS 2024, 1704
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Mobilfunkmast ist privilegiertes Außenbereichsvorhaben!

VG München, Urteil vom 30.01.2024 - 1 K 21.3729

1. Die Erteilung der Baugenehmigung enthält zugleich die Ablehnung eines Antrags der Gemeinde auf Zurückstellung nach § 15 Abs. 3 S. 1 BauGB. Dagegen kann die Gemeinde Anfechtungsklage wegen der Verletzung ihrer Planungshoheit erheben.

2. Die Sechsmonatsfrist in § 15 Abs. 3 S. 3 BauGB beginnt nur dann erneut zu laufen, wenn ein Genehmigungsantrag aufgrund seines geänderten Inhalts die Frage der planungsrechtlichen Beurteilung neu aufwirft und deshalb der Gemeinde erneut Gelegenheit zu geben ist, ihre Bauleitplanung zu überdenken.

3. Eine Mobilfunksendeanlage dient der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen und kann nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegiert sein. Zur Inanspruchnahme der Privilegierung genügt bei Mobilfunksendeanlagen anstelle der Ortsgebundenheit ihre Raum- bzw. Gebietsgebundenheit.

4. Die von der Funkstrahlung des Mobilfunkmasts ausgehenden schädlichen Einwirkungen auf die menschliche Gesundheit sind aufgrund der Spezialität des Standortbescheinigungsverfahrens von der Baugenehmigungsbehörde nicht zu prüfen. Das Immissionsschutzrecht ordnet eine Konzentrationswirkung zugunsten der Baugenehmigung nicht an. Die Gefahrensituation hat demnach nicht die Bauaufsichtsbehörde, sondern die hierfür ausschließlich zuständige Bundesnetzagentur zu prüfen.

5. Die Anforderungen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB stehen unabhängig neben den Anforderungen des Naturschutzrechts. Einer Gemeinde ist es grundsätzlich verwehrt, sich zum "gesamtverantwortlichen Wächter des Natur- und Umweltschutzes" aufzuschwingen und als solcher Belange der Allgemeinheit zu wahren, die keinen speziellen Bezug zu ihrem Selbstverwaltungsrecht, insbesondere zu ihrer Planungshoheit, aufweisen.

6. Das Landschaftsbild wird verunstaltet, wenn mit der Errichtung des Vorhabens der städtebauliche und landschaftliche Gesamteindruck erheblich gestört würde, mit anderen Worten, wenn das Bauvorhaben dem Orts- oder Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird.

7. Die natürliche Eigenart der Landschaft wird geprägt durch die naturgegebene Art der Bodennutzung, einschließlich der Eigentümlichkeiten der Bodenformation und ihrer Bewachsung und durch die bereits vorhandenen Anlagen.

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