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Online seit 30. September

IBRRS 2025, 2500
SteuerrechtSteuerrecht
Keine Zweitwohnungssteuer bei familiärem Nestmodell!

VG Weimar, Urteil vom 17.10.2024 - 3 K 1578/23

1. Die Erhebung einer kommunalen Zweitwohnungssteuer ist (auch) unzulässig in Fällen des ehelichen Getrenntlebens, wenn und soweit die gemeinsamen ehelichen Kinder des zur Zweitsteuer herangezogenen getrenntlebenden Elternteils mit Zweitwohnsitz im Rahmen des familiären Nestmodells oder auch des Wechselmodells am Erstwohnsitz regelmäßig betreut werden.*)

2. Entgegenstehende Satzungsbestimmungen sind unvereinbar mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG, Art. 17 ThürVerf sowie mit dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 ThürVerf und mithin ungültig.*)

3. Der kommunale Satzungsgeber überschreitet mit der Besteuerung dieser Fallgruppen den ihm grundsätzlich zustehenden Gestaltungsspielraum zur Typisierung und Pauschalierung bzw. Vereinfachung der Steuererhebung.*)

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IBRRS 2025, 2526
RechtsanwälteRechtsanwälte
Fristwahrende Handlungen sind rechtzeitig zu veranlassen!

BFH, Beschluss vom 09.09.2025 - VIII R 9/25

Eine unverschuldete Versäumung der Revisionsbegründungsfrist liegt nicht vor, wenn der mit der Bearbeitung des Falls betraute Berufsträger am Tag des Fristablaufs tätig wird, den Ablauf der Frist bei der Bearbeitung nicht prüft und es deshalb unterlässt, an diesem Tag noch mögliche fristwahrende Handlungen auszuführen.*)

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IBRRS 2025, 1058
Mit Beitrag
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Einstweiliger Vollstreckungsschutz wegen Härte: Langjährige kranke Mieterin schlägt vierköpfige Familie beim Eigenbedarf

BGH, Beschluss vom 08.04.2025 - VIII ZR 17/25

1. Auch wenn der Vermieter durch das vorläufige Verbleiben des sich auf eine alters- und gesundheitsbedingten Härte berufenden Mieters in der wegen Eigenbedarfs gekündigten Wohnung gleichfalls nicht unerhebliche Nachteile zu vergegenwärtigen hat, indem die privilegierte Bedarfsperson - Tochter - mit ihrer vierköpfigen Familie weiterhin auf 40 m² wohnen bleiben muss, statt auf 100 m², ist im vollstreckungsbedingten Verlust der Mietwohnung ein unwiederbringlicher Nachteil zu sehen, vor dem der Mieter einstweilen, d.h. bis zur Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde, zu schützen ist.

2. Der wegen Eigenbedarfs gekündigte Mieter kann sich grundsätzlich nur dann darauf berufen, dass die Zwangsvollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringe, wenn er in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat.




IBRRS 2025, 2521
ProzessualesProzessuales
Widersprüche zwischen Gerichts- und Parteigutachten sind aufzuklären!

BGH, Beschluss vom 06.08.2025 - XII ZB 199/25

1. Erhebt ein Verfahrensbeteiligter Einwendungen gegen das Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen, hat der Tatrichter diese zu berücksichtigen.

2. Dabei ist er auch verpflichtet, sich mit einem vorgelegten Privatgutachten auseinanderzusetzen und auf die weitere Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken, wenn sich aus dem Privatgutachten ein Widerspruch zum Gerichtsgutachten ergeben kann. Unklarheiten, Zweifeln oder Widersprüchen hat er von Amts wegen nachzugehen.

3. Das Gericht ist gehalten, sich mit den Streitpunkten zwischen dem gerichtlichen Sachverständigengutachten und dem Privatgutachten sorgfältig und kritisch auseinanderzusetzen und die Streitpunkte zu würdigen. Insbesondere hat es zu begründen, warum es einem von ihnen den Vorzug gibt.

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Online seit 29. September

IBRRS 2025, 1031
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Abrechnungsverhältnis entsteht mit Ablauf der Mängelbeseitigungsfrist!

OLG München, Beschluss vom 25.07.2023 - 28 U 1226/23 Bau

1. Der Unternehmer muss, bevor er einem Besteller ein Angebot macht, die Umsetzbarkeit des Projekts prüfen und vorhandene Pläne und Unterlagen hierbei kritisch würdigen.

2. Führen Planungsänderungen zu Planungsmängeln und erkennt der Unternehmer dies, muss er darauf hinweisen.

3. Ein Abrechnungsverhältnis kann mit fruchtlosem Ablauf einer gesetzten Mängelbeseitigungsfrist entstehen.

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IBRRS 2025, 2494
VergabeVergabe
Falsche Nachprüfungsstelle bekanntgemacht: Wer trägt die Verfahrenkosten?

VK Westfalen, Beschluss vom 05.06.2025 - VK 2-27/25

1. Der Bieter begibt sich bei Rücknahme des Nachprüfungsantrages grundsätzlich in die Rolle der unterlegenen Partei, so dass er regelmäßig die Verfahrensgebühr zu tragen hat.

2. Allerdings können Billigkeitserwägungen zu einem anderen Ergebnis führen, wenn der öffentliche Auftraggeber im Rahmen einer europaweiten Ausschreibung die angerufene Vergabekammer als Nachprüfungsinstanz genannt und damit den Eindruck erweckt, dass der Auftragswert des streitgegenständlichen Ausschreibungsverfahrens oberhalb des maßgeblichen Schwellenwertes liegt und somit ein Nachprüfungsantrag statthafter Rechtsbehelf ist.

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IBRRS 2025, 2478
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Grundzüge der Planung nicht berührt: Beschränkte Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung!

OVG Niedersachsen, Urteil vom 01.09.2025 - 1 KN 79/23

1. Berührt ist ein Grundzug der Planung im Sinne des § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB dann, wenn der planerische Grundgedanke, d.h. das Leitbild der Planung angetastet wird. Zu fragen ist mit anderen Worten, ob die Änderung noch vom ursprünglichen Planungswillen der Gemeinde umfasst ist.*)

2. Betroffene im Sinne § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB sind jedenfalls alle natürlichen und juristischen Personen, deren abwägungserhebliche und schutzwürdige Belange von der beabsichtigten Änderung oder Ergänzung berührt werden.*)

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IBRRS 2025, 2515
WohnraummieteWohnraummiete
Besonders Lärm belastete Lage auch, wenn nur ein Zimmer betroffen ist

AG Berlin-Mitte, Urteil vom 11.09.2025 - 6 C 5023/25

1. Eine wohnwertmindernde besonders Lärm belastete Lage liegt bei einer Zweizimmerwohnung auch dann vor, wenn nur eines der beiden Zimmer Fenster zur Lärmquelle aufweist.*)

2. Kurze Entfernungen zum öffentlichen Nahverkehr (ÖPNV) und zur Nahversorgung können in Anwendung des Berliner Mietspiegels 2024 nicht wohnwerterhöhend berücksichtigt werden.*)

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IBRRS 2025, 2433
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Kein Entlastung vor Rechenschaftslegung

AG Spandau, Urteil vom 01.07.2025 - 19 C 47/24 WEG

1. Ein Beschluss, wonach der Verwaltung Entlastung erteilt werden soll, bevor die Verwaltung die Abrechnung für den maßgeblichen Zeitraum vorgelegt hat, widerspricht ordnungsmäßiger Verwaltung.

2. Wird den Eigentümern nicht aufgezeigt, mit welchen finanziellen Konsequenzen zwei unterschiedliche Berechnungsalternativen verbunden sind, ist ein Beschluss rechtswidrig.

3. Soll die Erneuerung eines Warmwasserspeichers beschlossen werden, weil eine Reparatur nicht mehr wirtschaftlich sei, so ist die alleinige Information, dass der Speicher schon sehr alt wäre, keine ausreichende Entscheidungsgrundlage.

4. Ein Beschluss, wonach bei Einsichtnahme in Unterlagen und Belege der jeweilige Eigentümer die Kosten zu tragen habe, widerspricht ordnungsmäßiger Verwaltung.




IBRRS 2025, 2527
NotareNotare
Altersgrenze für Anwaltsnotare ist verfassungswidrig!

BVerfG, Urteil vom 23.09.2025 - 1 BvR 1796/23

1. Die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG hat eine wirtschaftliche und eine auf die Entfaltung der Persönlichkeit bezogene Dimension. Sie konkretisiert das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im Bereich der individuellen Leistung sowie der Existenzgestaltung und -erhaltung und zielt auf eine möglichst unreglementierte berufliche Betätigung ab.*)

2. Die Altersgrenze des vollendeten siebzigsten Lebensjahres nach § 47 Nr. 2 Variante 1, § 48a BNotO erreicht die mit ihr verfolgten legitimen Ziele - die Gewährleistung der Funktionstüchtigkeit der vorsorgenden Rechtspflege sowie einer (gerechten) Verteilung der Berufschancen zwischen den Generationen und den Schutz der Rechtspflege vor Gefahren durch eine altersbedingt nachlassende Leistungsfähigkeit von Notaren - infolge eines nachhaltigen Bewerbermangels im Anwaltsnotariat und der heutigen Erkenntnisse zur Bedeutung des Alters für die Berufstüchtigkeit nur noch zu einem geringen Grad und schränkt die Berufsfreiheit unverhältnismäßig ein, soweit sie das Anwaltsnotariat betrifft.*)

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IBRRS 2025, 2520
ProzessualesProzessuales
6-Monats-Frist für Entschädigungsklage ist prozessuale Ausschlussfrist!

BGH, Urteil vom 04.09.2025 - III ZR 96/24

1. Eine Partei, die sich für bedürftig halten darf und innerhalb der Klagefrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG einen vollständigen Prozesskostenhilfeantrag stellt, kann die Rückwirkung des § 167 ZPO in Anspruch nehmen, wenn sie nach der von ihr nicht verzögerten (positiven oder negativen) Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag alles ihr Zumutbare für die alsbaldige Zustellung der Klage tut. Bei der Bestimmung der Zeit, innerhalb derer die Klageerhebung zu erfolgen hat, um noch "alsbald" zu sein, ist die Wertung des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG zu berücksichtigen. Entsprechend ist es der unbemittelten Partei grundsätzlich zumutbar, nach Abschluss des Prozesskostenhilfeverfahrens die Klageschrift spätestens innerhalb von sechs Monaten bei Gericht einzureichen, wobei nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls auch eine bedeutend kürzere Zeit angemessen sein kann (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 29. März 2018 - III ZB 135/17, IBRRS 2018, 1463 = NJW-RR 2018, 763 und vom 30. November 2006 - III ZB 22/06, IBRRS 2007, 2470 = IMRRS 2007, 0818 = BGHZ 170, 108 sowie III ZB 23/06, IBRRS 2007, 0178 = IMRRS 2007, 0102 = VersR 2007, 711).*)

2. § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG normiert eine prozessuale Ausschlussfrist, die eine besondere Zulässigkeitsvoraussetzung für die Entschädigungsklage darstellt.*)

3. Die Ausschlussfrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG ist keine Frist im Sinne des § 233 ZPO, weshalb bei Versäumung der Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt.*)

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IBRRS 2025, 2531
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Mangel nicht hinreichend beschrieben: Streitverkündung hemmt Verjährung nicht!

OLG Köln, Entscheidung vom 17.09.2025 - 11 U 118/23

Eine Streitverkündungsschrift zur Sicherung des Gesamtschuldnerregresses eines wegen eines Mangels in Anspruch genommenen Unternehmers, die keine konkreten Ausführungen zu dem Mangel enthält, der dem Streitverkündeten vorgeworfen wird, entspricht nicht den Anforderungen des § 73 ZPO zur Angabe des Grundes der Streitverkündung und ist nicht geeignet, die Verjährung zu hemmen.*)

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Online seit 26. September

IBRRS 2025, 2485
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Zusatzhonorar für Bauzeitverlängerung!

LG Berlin II, Urteil vom 26.06.2025 - 12 O 74/22

1. Für die Darlegung eines vertraglichen Mehrvergütungsanspruchs wegen Bauzeitverzögerung bedarf es grundsätzlich einer konkreten, bauablaufbezogenen Darstellung.

2. Der Architekt trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die von ihm geltend gemachten verzögernden Umstände nicht von ihm zu vertreten sind. Macht der Auftraggeber (andere) verzögernde Umstände geltend, ist er darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass diese vom Architekten zu vertreten sind.

3. Mehraufwendungen sind diejenigen Kosten, die etwa in Form von Personalkosten und allgemeinen Geschäftskosten im Verlängerungszeitraum anfallen.

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IBRRS 2025, 2493
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Keine künstliche Aufspaltung eines einheitlichen Beschaffungsbedarfs!

VK Thüringen, Beschluss vom 24.04.2025 - 5090-250-4003-500

1. Methodisch setzt die Schätzung des Auftragswerts eine ernsthafte, realistische, vollständige und objektive Prognose voraus, die sich an den Marktgegebenheiten orientiert.

2. Es ist zwar eine grundsätzlich zulässige Ausgangsüberlegung, bei der Schätzung des Auftragswerts zunächst den bisherigen Auftrag heranzuziehen und diesen als Basis für die Beurteilung, welches Volumen der nunmehr konzipierte Auftrag erreichen könnte, zu nutzen. Jedoch dürfen Altverträge nicht der einzige Anhaltspunkt dafür sein, ob im aktuellen Fall der Schwellenwert erreicht bzw. nicht erreicht wird.

3. Interimsaufträge, die selbstständig neben dem Hauptvertrag stehen, sind im Hinblick auf das im Rahmen der Schätzung des Auftragswerts zu beachtende Umgehungsverbot zu addieren, soweit der einheitliche (Interims-)Beschaffungsbedarf in der Absicht, die Anwendung des Kartellvergaberechts zu umgehen, künstlich aufgespalten wird, sei es durch mehrere Interimsaufträge, sei es durch eine Kombination aus Vertragsverlängerungen und (neuen) Interimsaufträgen.

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IBRRS 2025, 2472
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens sofort vollziehbar?

VGH Hessen, Beschluss vom 12.08.2025 - 4 B 791/25

1. Eine besondere Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens (§ 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB) durch die Bauaufsichtsbehörde kann nur in Ausnahmefällen erfolgen, wenn das Interesse der Bauherrschaft von dem im Grundsatz jeden Bauherrn betreffenden wirtschaftlichen Interesse an einer schnellen Bauausführung erheblich abweicht; das wirtschaftliche Interesse muss also stärker als im Normalfall zu gewichten sein, damit es das grundsätzlich vorrangige Aufschubinteresse der Gemeinde im Einzelfall überwiegen kann.*)

2. Im Rahmen der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens ist das besondere - über den Normalfall hinausgehende - Interesse der Bauherrschaft an einer sofortigen Umsetzung ihrer Baugenehmigung von der Bauaufsichtsbehörde im konkreten Einzelfall und auf diesen bezogen in ihrer Begründung nach § 80 Abs. 3 VwGO darzulegen.*)

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IBRRS 2025, 2501
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
PV-Anlage auf UNESCO-Weltkulturerbe zulässig?

VG Braunschweig, Urteil vom 25.06.2025 - 2 A 21/23

1. § 2 Satz 2 EEG enthält zwingende Vorgaben, die auch bei der Auslegung und Anwendung der landesrechtlichen Vorschriften über die Nutzung von PV-Anlagen auf Kulturdenkmalen zu berücksichtigen sind.*)

2. Im Regelfall hat das öffentliche Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energien Vorrang vor dem Interesse an der unveränderten Erhaltung des Denkmals. Dieser gesetzliche Vorrang entfällt aber in Ausnahmefällen, in denen atypische Situationen vorliegen.*)

3. Ein atypischer Fall, in dem der Gewichtungsvorrang zugunsten der Nutzung erneuerbarer Energien gegenüber den Belangen der Denkmalpflege entfällt, kann (beispielsweise) vorliegen, wenn die Anbringung einer PV-Anlage ein besonders schutzbedürftiges Denkmal ernstlich in seinem Denkmalwert beeinträchtigen oder zu einem besonders schwerwiegenden Eingriff in das Denkmal führen würde.*)

4. Liegt ein atypischer Fall vor, ist die Interessenabwägung ohne die gesetzliche Gewichtungsvorgabe in § 2 EEG durchzuführen.*)

5. Die in atypischen Fällen ohne die gesetzliche Gewichtungsvorgabe durchzuführende Interessenabwägung ergibt jedenfalls dann den Vorrang des Interesses an der unveränderten Erhaltung des Denkmals, wenn nicht nur ein ernstlicher Eingriff in ein besonders wertvolles und damit besonders schutzbedürftiges Denkmal vorliegt, sondern dieser Eingriff auch besonders schwerwiegend ist.*)

6. Die Installation einer PV-Anlage auf einem Gebäude, das Bestandteil einer von der UNESCO als Weltkulturerbe anerkannten und denkmalrechtlich geschützten Gruppe baulicher Anlagen ist, kann einen besonders schwerwiegenden Eingriff in ein besonders geschütztes Denkmal darstellen, wenn Module vom öffentlichen Straßenraum aus sichtbar sind.*)

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IBRRS 2025, 2434
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Alternativangebote doch erforderlich?

AG Charlottenburg, Urteil vom 17.06.2025 - 74 C 5002/24

1. Die Einholung mehrerer Angebote ist regelmäßig erforderlich, um die Angemessenheit der Honorarvorstellung des jeweiligen Leistungsanbieters überprüfen zu können.

2. Der einzelne Wohnungseigentümer muss die Möglichkeit erhalten, vor der Eigentümerversammlung von den Angeboten Kenntnis zu nehmen und eigene Vorschläge einbringen zu können.

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IBRRS 2025, 2475
RechtsanwälteRechtsanwälte
Glaubhaftmachung unterlassen: Rechtsanwalt haftet!

OLG Brandenburg, Urteil vom 15.07.2025 - 3 U 25/24

1. Zu den Grundpflichten des Rechtsanwalts gehören die Pflicht zur Belehrung über das Ergebnis einer Sach- und Rechtsprüfung und die Pflicht, Schäden des Mandanten zu verhüten. Der Rechtsanwalt muss verhindern, dass dem Auftraggeber rechtliche Nachteile durch Zeitablauf entstehen und dafür Sorge tragen, dass die Rechte des Mandanten gegen eine drohende Verjährung gesichert werden.

2. Soll der Rechtsanwalt einen Anspruch klageweise geltend machen, ist er zu einem umfassenden Tatsachenvortrag verpflichtet und muss bei rechtlichen Zweifeln versuchen, das Gericht von der Richtigkeit seiner Ansicht zu überzeugen. Er hat die zugunsten seiner Partei sprechenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte so umfassend wie möglich darzustellen, damit das Gericht sie bei seiner Entscheidung berücksichtigen kann.

3. Ein mit verkehrsüblicher Sorgfalt arbeitender Rechtsanwalt kann ohne sonderliche Mühe erkennen, dass für die Frage des Zugangs des Schreibens eins Mahngerichts die Vermutung des § 270 ZPO gilt, und auch, welche Mittel der Glaubhaftmachung ihm als Rechtsanwalt für eigene Wahrnehmungen zur Verfügung stehen, nämlich die anwaltliche Versicherung.

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IBRRS 2025, 2506
ProzessualesProzessuales
Was ist als Grundlage für eine Schadenschätzung vorzutragen?

BGH, Urteil vom 24.06.2025 - VI ZR 204/23

1. Im Hinblick auf die dem Tatrichter bei der Bemessung der Schadenshöhe gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zustehenden Freiheiten genügt es den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn der Kläger die Höhe des von ihm geforderten Ersatzes materiellen Schadens in das Ermessen des Gerichts stellt, zugleich aber einen Mindestbetrag sowie die tatsächlichen Grundlagen für die Schadensschätzung angibt.*)

2. Einem Kläger, der mit einem von zwei Sachanträgen voll obsiegt hat und mit dem anderen unterlegen ist, ist wegen der in der Abweisung liegenden Beschwer die Berufungsinstanz eröffnet, dies zwar zu dem Zweck, um sich gegen die Abweisung zu wehren, aber mit der Folge, dass er auch den zuerkannten Anspruch erweitern kann.*)

3. Begehrt eine Partei gemäß § 256 ZPO die Feststellung, es handele sich bei einer Forderung um eine Verbindlichkeit aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, ist Streitgegenstand die Frage, ob ein entsprechendes Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner besteht. Das Gericht muss dann klären, ob dem Gläubiger ein materiell-rechtlicher Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zusteht. Es kann sich nicht darauf beschränken zu prüfen, ob der Schuldner im Hinblick auf die geltend gemachte Forderung vorsätzlich gehandelt hat.*)

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IBRRS 2025, 2503
ProzessualesProzessuales
Verjährungsgefahr: Wie muss Vermieter Wiederinbesitznahme darlegen?

LG Berlin II, Beschluss vom 11.09.2024 - 64 S 51/22

1. Tragen die Mieter schlüssig vor, die geltend gemachten Schadenersatzansprüche seien gem. § 548 Abs. 1 BGB verjährt, so hat der Vermieter seinerseits schlüssig darzutun, dass seine Klage die Verjährungsfrist gewahrt habe. Weist das Gericht im Verhandlungstermin darauf hin, dass dazu die bloße Angabe des Monats der Wiederinbesitznahme der Wohnung nicht ausreiche, muss der Vermieter das konkrete Datum der Inbesitznahme der Wohnung angeben oder dartun, aus welchen Gründen ihm eine sofortige Erklärung i.S.d. § 139 Abs. 5 ZPO unmöglich sei. Wenn er dies schuldhaft versäumt, stehen die Präklusionsvorschriften der §§ 529, 531 ZPO der nachträglichen Substanziierung seines Vortrags im Berufungsrechtszug entgegen.*)

2. Bleibt streitig, ob der Vermieter den behaupteten Zeitpunkt der Wiederinbesitznahme der Wohnung im ersten Rechtszug hinreichend eingegrenzt hat, vermag der Tatbestand zwar nicht gem. § 314 ZPO zu beweisen, dass der Vortrag nicht erfolgt sei. Wenn das erstinstanzliche Gericht seine Entscheidung gerade auf die unterbliebene Konkretisierung des Vorbringens stützt, stellt sich das Schweigen des Tatbestands und des Protokolls der mündlichen Verhandlung aber als gewichtiges Indiz für das tatsächliche Ausbleiben des Sachvortrags dar.*)

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Online seit 25. September

IBRRS 2025, 2215
Mit Beitrag
WerkvertragWerkvertrag
Aufforderung zur „sofortigen" Zahlung ist wirksame Fristsetzung!

OLG Nürnberg, Beschluss vom 09.05.2023 - 6 U 552/22

1. Zu den gegenseitigen Verträgen, von denen im Falle der Nichtleistung zurückgetreten werden kann, können grundsätzlich auch Vergleiche gehören, wenn die daraus folgenden Pflichten beider Parteien im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen.

2. Grundsätzlich kann eine wirksame Fristsetzung zur Erfüllung einer Zahlungspflicht auch durch Aufforderung zur "sofortigen" Zahlung erfolgen, solange der Gläubiger seinem Schuldner deutlich macht, ihm stehe nur noch ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung.

3. Trotz Zuvielforderung kann eine Fristsetzung unter zwei Voraussetzungen wirksam sein: Es muss angenommen werden können, dass der Schuldner auch der Aufforderung zur richtigen Leistung nicht entsprochen hätte und dass der Gläubiger die richtige Leistung als Erfüllung angenommen haben würde, statt sie als Teilleistung zurückzuweisen.

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IBRRS 2025, 2431
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Unterzeichnen „fremder“ Entwürfe ist Berufspflichtenverstoß!

VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.07.2025 - 36 K 984/25

Kammermitglieder dürfen nur solche Entwürfe und Bauvorlagen (hier: Standsicherheitsnachweis) mit ihrer Unterschrift versehen, die von ihnen selbst oder unter ihrer Leitung gefertigt wurden. Ein bloßes Prüfen genügt dem nicht.

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IBRRS 2025, 2492
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Auftraggeber muss gleichwertige Gütezeichen zulassen!

VK Westfalen, Beschluss vom 11.06.2025 - VK 1-20/25

1. Ausgehend vom Gleichbehandlungs- und Transparenzgrundsatz muss die Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung sowohl die Angabe der Schätzmenge und/oder des Schätzwerts als auch eine Höchstmenge und/oder einen Höchstwert sowie den Hinweis enthalten, dass die Rahmenvereinbarung ihre Wirkung verliert, wenn diese Menge oder dieser Wert erreicht ist.

2. Der öffentliche Auftraggeber kann als Beleg dafür, dass eine Liefer- oder Dienstleistung bestimmten, in der Leistungsbeschreibung geforderten Merkmalen entspricht, die Vorlage eines Gütezeichens verlangen. Verlangt der öffentliche Auftraggeber ein bestimmtes Gütezeichen (hier: VDI 4089), muss er den Nachweis über ein gleichwertiges Gütezeichen akzeptieren.

3. Damit Bieter erkennen können, worauf es dem öffentlichen Auftraggeber bei dem Nachweis ankommt und damit dieser einen Prüfungsmaßstab für die Vergleichbarkeit hat, muss der Auftraggeber deutlich machen, welche Aspekte für ihn maßgeblich sind, und etwa durch Festlegung konkreter Vorgaben zu erkennen geben, welche Mindestanforderungen der Bieter belegen muss.

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IBRRS 2025, 2470
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Vorkaufsfall nur bei rechtlich selbständigen Kaufvertragsparteien!

BVerwG, Urteil vom 17.06.2025 - 4 C 3.24

1. Ein Kaufvertrag mit einem Dritten im Sinne von § 28 Abs. 2 Satz 2 BauGB i. V. m. § 463 BGB liegt dann vor, wenn die Vertragsparteien jeweils selbständige Rechtsträger sind.*)

2. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten eines Dritten gemäß § 27a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB muss die "bezweckte Verwendung des Grundstücks" bestimmt oder zumindest hinreichend bestimmbar sein.*)

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IBRRS 2025, 2471
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Massive Erstnutzungen begründen bodenrechtliche Spannungen!

VG Karlsruhe, Urteil vom 30.07.2025 - 2 K 2706/24

1. Bodenrechtliche Spannungen, die ein Planungsbedürfnis hervorrufen, ergeben sich im Regelfall schon dadurch, dass der durch die nähere Umgebung gesetzte Rahmen wesentlich überschritten wird (vgl. BVerwG, IBR 1995, 397; BVerwG, Urteil vom 08.12.2016 - 4 C 7.15, IBRRS 2017, 1896; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.2021 - 5 S 1032/20, IBRRS 2021, 1033).*)

2. Die erstmalige Zulassung massiver Hauptnutzungen in rückwärtigen oder von Wohnbebauung blockartig umgebenen, innenliegenden Bereichen, die bislang von baulichen Anlagen im Wesentlichen frei sind, begründet im Allgemeinen bodenrechtliche Spannungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.1980 - 4 C 30.78; Beschluss vom 25.03.1999 - 4 B 15.99).*)

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IBRRS 2025, 2457
Beitrag in Kürze
WohnraummieteWohnraummiete
Überhöhte Miete macht Vermieter schadensersatzpflichtig

LG Berlin II, Urteil vom 17.07.2025 - 64 S 15/24

1. Der Abschluss eines Mietvertrags mit einer gem. §§ 556d ff. BGB unzulässig überhöhten Miete stellt bereits für sich genommen eine schuldhafte Pflichtverletzung der Vermieterin gem. § 280 Abs. 1 BGB dar, die ihre Schadensersatzpflicht für notwendige Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung begründet (Anschluss BGH, Urteil vom 27.05.2020 - VIII ZR 45/19, Rz. 116, IMRRS 2020, 0676 = BGHZ 225, 352 ff.).*)

2. Innerhalb des seit dem 01.10.2021 geltenden Gebührenrahmens von 0,5 bis höchstens 1,3 für auf unbestrittene Forderungen bezogene Inkassodienstleistungen kann sich der Ansatz der Höchstgebühr als angemessen darstellen, wenn das Inkassounternehmen Mieterinteressen im Bereich der "Mietpreisbremse" nach §§ 556d ff. BGB verfolgt. Dieses Metier stellt sich - in Relation zum gesamten Spektrum typischer Inkassodienstleistungen - als besonders schwierig dar. Soweit die Inkassodienstleistungen automatisiert erbracht werden, spricht dies nicht entscheidend für den Ansatz einer geringeren Gebühr; denn die dazu genutzten Algorithmen und Plattformen wurden aufwändig entwickelt und bedürfen ständiger Pflege (Anschluss/Fortführung LG Berlin II, Urteil vom 26.02.2025 - 64 S 189/23, IMRRS 2025, 0532).*)

3. Der Gesetzgeber hat mit dem Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 klargestellt, dass der Streitwert einer auf Feststellung einer Mietüberhöhung gerichteten Klage nach dem Jahresinteresse zu bemessen ist (Anschluss/Fortführung LG Berlin II, Urteil vom 26.02.2025 - 64 S 189/23, IMRRS 2025, 0532)*)

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IBRRS 2025, 2474
KaufrechtKaufrecht
Kapazität gedrosselt: Batteriespeicher mangelhaft!

LG Frankenthal, Urteil vom 27.08.2025 - 6 O 80/24

1. Ein Vertrag über die Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage nebst Batteriespeicher ist als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung zu qualifizieren, wenn der Anteil des Preises, der auf die Montageleistungen entfällt, lediglich 10 bis 20 % des Gesamtpreises ausmacht, also von untergeordneter Bedeutung ist.

2. Ein Batteriespeicher ist mangelhaft, wenn er nur noch 70 % der vereinbarten Speicherkapazität hat. Das gilt auch dann, wenn der Hersteller nach Gefahrübergang die Drosselung veranlasst hat, um seinen produktsicherheitsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen.

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IBRRS 2025, 2491
RechtsanwälteRechtsanwälte
Sicherer Übermittlungsweg: Postfachinhaber muss signieren!

BGH, Beschluss vom 20.08.2025 - VII ZB 16/24

1. Ein elektronisches Dokument, das aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, ist nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, wenn die das Dokument signierende und damit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders übereinstimmt (Anschluss an BGH, Beschluss vom 07.05.2024 - VI ZB 22/23, IBRRS 2024, 1851 = IMRRS 2024, 0782; BGH, IBR 2024, 264; BGH, IBR 2023, 106).*)

2. Eine Partei darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass ihre Schriftsätze alsbald nach ihrem Eingang bei Gericht zur Kenntnis genommen werden und offensichtliche äußere formale Mängel dabei nicht unentdeckt bleiben. Unterbleibt ein gebotener Hinweis des Gerichts, ist der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang so rechtzeitig hätte erfolgen müssen, dass es der Partei noch möglich gewesen wäre, die Frist zu wahren.*)

3. Mit Blick auf den Transfervermerk einschließlich des darin enthaltenen "Vertrauenswürdigen Herkunftsnachweises" besteht eine einfache und wenig Zeitaufwand erfordernde Möglichkeit zu prüfen, ob ein aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach versandter Schriftsatz einfach elektronisch signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereicht wurde. Hierzu gehört für den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auch die Prüfung, ob die Person, die das Dokument elektronisch signiert hat, mit derjenigen identisch ist, die Inhaberin des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ist.*)

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IBRRS 2025, 2481
ProzessualesProzessuales
Keine sofortige Beschwerde gegen Zwischenentscheidungen!

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.09.2025 - 6 W 25/25

Eine (sofortige) Beschwerde gegen die nach § 348 Abs. 3 ZPO getroffene Zwischenentscheidung (über die Übernahme des Rechtsstreits durch die Kammer) ist grundsätzlich unabhängig davon nicht statthaft, ob eine willkürliche Beurteilung vorliegt. Dem in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Recht auf den gesetzlichen Richter lässt sich ausreichend Rechnung tragen, indem seine Verletzung, soweit geboten, mit dem Rechtsmittel gegen die Endentscheidung gerügt und korrigiert werden kann.*)

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Online seit 24. September

IBRRS 2025, 2466
Mit Beitrag
BauarbeitsrechtBauarbeitsrecht
Bauarbeiter sind trotz Gewerbeanmeldung abhängig beschäftigt!

LSG Hessen, Urteil vom 20.02.2025 - L 8 BA 62/22

1. Bauarbeiter, die auf Baustellen mit einfachen Arbeiten beschäftigt werden, hierfür einen Stundenlohn erhalten und am Markt nicht erkennbar unternehmerisch auftreten, sind regelmäßig abhängig Beschäftigte.*)

2. Die Anmeldung eines eigenen Gewerbes widerspricht dem nicht.*)

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IBRRS 2025, 2465
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Unvollständige Versicherungsbestätigung führt zum Ausschluss!

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.09.2025 - 15 Verg 12/25

1. Legt der Bieter Erklärungen und Nachweise, deren Vorlage sich der öffentliche Auftraggeber vorbehalten hat, nicht innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten Frist vor, führt dies zum Ausschluss. Wird die Frist nicht eingehalten, besteht kein Anspruch auf nochmalige Nachforderung.

2. Ein Mittel zum Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit des Bieters ist die Existenz einer Haftpflichtversicherung. Diese kann entweder durch einen Versicherungsschein bzw. einen aktuellen Nachtrag oder durch eine Bestätigung des Versicherungsunternehmens nachgewiesen werden, aus der sich ergibt, welche Risiken abgesichert und welche Deckungssummen vereinbart sind (hier: aufforderungswidrig unterbliebe Angabe der Deckungssumme für Umweltschäden).




IBRRS 2025, 2430
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Einwirkungsbereich ist unabhängig von Vorbelastungen!

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.07.2025 - 8 D 267/21

1. Wird in der Klagebegründung nur auf ein bereits im Verwaltungsverfahren eingereichtes Einwendungsschreiben Bezug genommen, stellt dies keine den Anforderungen des § 6 UmwRG entsprechende Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung dar. Dies gilt auch dann, wenn der Kläger durch Bezugnahme nur auf bestimmte Punkte des Einwendungsschreibens zu erkennen gibt, dass er an anderen Einwendungen nicht mehr festhalten will.*)

2. Mit Blick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (IBR 2025, 1089 - nur online) hält der Senat an seiner früheren Rechtsprechung, wonach bei einer sehr großen Anzahl einwirkender Anlagen bzw. relevanter Vorbelastung abweichend von Nr. 2.2 TA Lärm ein erweiterter Einwirkungsbereich in Betracht zu ziehen ist, nicht fest.*)

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IBRRS 2025, 2324
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Private PV-Anlage beeinträchtigt keine öffentlichen Belange!

VG Schleswig, Urteil vom 17.07.2025 - 8 A 134/23

1. Entscheidend tritt bei der Beurteilung der Beeinträchtigung der öffentlichen Belange folgendes hinzu: Es ist § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) zu beachten. Danach liegen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Diese Norm stellt keinen bloßen Programmsatz auf, sondern ist von der Exekutive bei Abwägungsbelangen und bei nach Landesrecht durchzuführenden Entscheidungen anderer Art zu beachten (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 25.06.2025 - 2 A 21/23). Für die Beurteilung der Wesensfremdheit der Photovoltaikanlage ist deswegen mit einzustellen, dass die erneuerbaren Energien insgesamt eine besondere Bedeutung haben und jede Art ihren Anteil an der angestrebten Treibhausneutralität hat, so dass bodenrechtlich jede Anlage für Solarenergiegewinnung gleich zu behandeln ist und ein gleicher Nutzungszweck zu unterstellen ist.*)

2. Auf Seite des Ermessens muss ebenfalls und insbesondere § 2 EEG herangezogen werden, welcher ein überwiegendes Interesse am Verbleib der Anlage begründet, selbst wenn öffentliche Belange beeinträchtigt sein sollten. Zwar ergibt sich auch unter Anwendung von § 2 EEG kein absoluter Vorrang des öffentlichen Interesses an Solaranlagen vor anderen privaten oder öffentlichen Belangen. Die Regelung enthält jedoch eine gesetzliche Gewichtung im Sinne eines relativen Gewichtungsvorrangs , welcher im Regelfall ein überwiegendes Interesse an der Nutzung von Solarenergie begründet, während in atypischen Situationen die Belange zurückzustehen haben. Dieses besondere öffentliche Interesse an der solaren Energiegewinnung hat der Beklagte in der Ermessensausübung nicht ausreichend beachtet und insofern sein Ermessen defizitär ausgeübt.*)

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IBRRS 2025, 2456
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Kein Anspruch auf Verlängerung der festen Mietvertragslaufzeit trotz Corona

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.07.2025 - 10 U 78/25

1. Ein gewerblicher Mieter, dessen Betrieb wegen hoheitlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie beschränkt war, kann grundsätzlich nicht nach § 313 BGB verlangen, dass der mit einer festen Laufzeit abgeschlossene Mietvertrag dahin angepasst wird, dass die Laufzeit des Vertrags verlängert wird.*)

2. Ein Anspruch auf Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Mieter detailliert darlegt, welche konkreten pandemie-bedingten Nachteile ihm entstanden sind und dass ein Festhalten am unveränderten Vertrag unzumutbar ist.*)

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IBRRS 2025, 2008
Mit Beitrag
NachbarrechtNachbarrecht
Wann ist Hühner- und Bienenhaltung im städtischen Wohngebiet erlaubt?

LG Köln, Urteil vom 21.05.2025 - 13 S 202/23

1. Bienenhaltung kann ein Nachbargrundstück beeinträchtigen, wenn es zu einer Anwesenheit zahlreicher Bienen sowie zu Ausscheidungen derselben bzw. das Versterben vieler Bienen auf dem Grundstück kommt. Der Anspruchsgegner muss nachweisen, dass diese Immissionen die Benutzung des Grundstücks des Anspruchstellers nicht oder nur unwesentlich behindern.

2. Eine Gleichheit im Unrecht gibt es nicht.

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IBRRS 2025, 2468
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Aufrechnung mit einem Anspruch aus Drittschadensliquidation?

BGH, Urteil vom 11.09.2025 - III ZR 274/23

1. In den Fällen der Drittschadensliquidation ist der Inhaber der verletzten Rechtsstellung grundsätzlich zur Aufrechnung gegenüber dem Schädiger berechtigt.*)

2. Das Aufrechnungsverbot des § 394 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 850 Abs. 1 und 2, § 850c Abs. 1 ZPO kann auch dann bestehen, wenn die vergüteten Dienstleistungen (§ 850 Abs. 2 ZPO) von einem freiberuflich Tätigen erbracht werden (Anschluss an BGH, Urteile vom 8. Dezember 1977 - II ZR 219/75, WM 1978, 109 und vom 5. Dezember 1985 - IX ZR 9/85, BGHZ 96, 324 sowie Beschluss vom 20. Mai 2015 - VII ZB 50/14, NJW-RR 2015, 1406).*)

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IBRRS 2025, 2467
SchiedswesenSchiedswesen
Irrungen und Wirrungen der Schiedsrichterablehnung ...

BayObLG, Beschluss vom 19.09.2025 - 102 SchH 142/24

1. Bleibt die Ablehnung eines Schiedsrichters nach dem von den Parteien vereinbarten Verfahren oder nach dem in § 1037 Abs. 2 ZPO vorgesehenen Verfahren erfolglos, so kann die ablehnende Partei nach § 1037 Abs. 3 ZPO innerhalb eines Monats, nachdem sie von der Entscheidung, mit der die Ablehnung verweigert wurde, Kenntnis erlangt hat, bei Gericht eine Entscheidung über die Ablehnung beantragen.

2. Ein Ablehnungsantrag "gemäß Schiedsgerichtsordnung" kann nicht in einen Ablehnungsantrag nach § 1037 Abs. 2 ZPO umgedeutet werden.

3. Ob die Voraussetzungen für ein Ablehnungsverfahren nach § 1037 Abs. 3 vorliegen, ist vom staatlichen Gericht im Rahmen der Beurteilung der Zulässigkeit des Ablehnungsantrag von Amts wegen zu prüfen.

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IBRRS 2025, 2461
Mit Beitrag
RechtsanwälteRechtsanwälte
Muss das Gericht auf drohende Fristversäumnis hinweisen?

BGH, Beschluss vom 06.08.2025 - XII ZB 103/25

1. Eine Fristversäumung ist auch in den Fällen einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung nicht unverschuldet, wenn diese offenkundig falsch gewesen ist und deshalb - ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand - nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte.

2. Ein Gericht ist nur unter besonderen Umständen gehalten, einer drohenden Fristversäumnis seitens der Beteiligten entgegenzuwirken. Es darf allerdings nicht sehenden Auges zuwarten, bis der Beteiligte Rechtsnachteile erleidet. Dabei ist es jedoch grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Richter die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels nicht zeitnah nach dessen Eingang, sondern erst bei der Bearbeitung des Falls und gegebenenfalls nach Ablauf der Fristen überprüft.




IBRRS 2025, 2473
ProzessualesProzessuales
Richterablehnung wegen Befangenheit auch im Anhörungsrügeverfahren!

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.03.2025 - 12 RL 1/25

Die Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit kann auch im Anhörungsrügeverfahren zulässig sein.*)

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Online seit 23. September

IBRRS 2025, 2450
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Merkantiler Minderwert trotz technisch einwandfreier Mängelbeseitigung?

OLG Brandenburg, Urteil vom 28.08.2025 - 10 U 86/24

1. Ein merkantiler Minderwert kann trotz technisch einwandfreier Mängelbeseitigung vorliegen, wenn die maßgeblichen Verkehrskreise ein im Vergleich zur vertragsgemäßen Ausführung geringeres Vertrauen in die Qualität des Gebäudes haben und der tatsächlich erzielbare Erlös deshalb verringert ist.

2. Umstände, die Anlass für das Misstrauen potenzieller Käufer geben können, werden insbesondere bei Mängeln im Bereich der Hauskonstruktion - einschließlich des Daches - angenommen werden können, bei denen eine 100%-ige Überprüfung nicht möglich ist.

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IBRRS 2025, 2356
VergabeVergabe
Nur Unvorhersehbares rechtfertigt eine Dringlichkeitsvergabe!

VK Saarland, Beschluss vom 15.03.2023 - 2 VK 1/22

1. Maßgeblich für die äußerste Dringlichkeit ist, dass selbst bei Verkürzung der Fristen auf die gesetzlichen Mindestfristen ein reguläres Vergabeverfahren nicht mehr durchgeführt werden kann, ohne dass eine gravierende Beeinträchtigung für die Allgemeinheit und die staatliche Aufgabenerfüllung droht.

2. Die Gründe, die zur Dringlichkeit der Vergabe führten, dürfen nicht vorhersehbar gewesen sein. Regelmäßig fallen Beschaffungsbedarfe, die aufgrund von Leistungsstörungen wie Schlechtleistung und Kündigung entstehen, nicht unter den Begriff der Unvorhersehbarkeit.

3. Der Aspekt der Zurechenbarkeit und Vorhersehbarkeit kann hinter die Notwendigkeit der Kontinuität der Versorgungsleistung zurücktreten.

4. Beschränkungen des Wettbewerbs dürfen nur soweit und solange aufrechterhalten werden, wie es die Dringlichkeit des zu vergebenden Auftrags erfordert. Eine dauerhafte Vergabe für eine längere Regellaufzeit widerspricht diesen Grundsätzen.

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IBRRS 2025, 2257
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Reichweite der Abstandsflächenprivilegierung bei Grenzbebauung?

VGH Bayern, Beschluss vom 18.06.2025 - 2 CS 25.718

1. Eine Abstandsfläche ist nach Art. 6 Abs. 1 Satz 4 BayBO nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf. Die Vorschrift räumt dem Bauherrn jedoch kein Recht ein, anstelle einer bauplanungsrechtlich zulässigen Grenzbebauung in einem geringeren Abstand, als in den Abstandsflächenbestimmungen vorgesehen, an die Grenze zu bauen.

2. Eine Rechtsverletzung des Nachbarn durch eine fehlende hinreichende Bestimmtheit der Baugenehmigung kommt nur in Betracht, wenn die Bauvorlagen hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Merkmale nicht hinreichend bestimmt sind und damit nicht geprüft werden kann, ob das Vorhaben nachbarschützenden Vorschriften entspricht (hier verneint).

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IBRRS 2025, 2301
Beitrag in Kürze
WohnraummieteWohnraummiete
Voyeure müssen zahlen!

AG Pankow, Urteil vom 11.06.2025 - 2 C 2/25

1. Eine Klage auf Feststellung der deliktischen Verpflichtung eines Schädigers zum Ersatz künftiger Schäden ist zulässig, wenn die Möglichkeit eines Schadenseintritts besteht. Ein Feststellungsinteresse ist nur zu verneinen, wenn aus Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen.

2. Eine Mietwohnung, in der die Mieterin durch eine versteckte Kamera im Badezimmer beim Duschen gefilmt wird, ist nicht für den vertragsgemäßen Gebrauch geeignet, weil durch die Aufnahmen der versteckten Kamera keinerlei Intim- und Privatsphäre der Mieterin mehr besteht.

3. Solche Filmaufnahmen berechtigen die Mieterin zur fristlosen Kündigung und der Vermieter hat ihr die Mietdifferenz einer teureren Ersatzwohnung zu ersetzen.

4. Sie hat auch einen Anspruch auf Schmerzensgeld i.H.v. 2.000 Euro.

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IBRRS 2025, 2142
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Bei umfangreicher Sanierung sind Angebote vorab zu übersenden

LG München I, Urteil vom 27.08.2025 - 1 S 3380/25 WEG

1. Die Vergütung in den verschiedenen Angeboten lässt sich nicht immer direkt vergleichen, da zwischen Verträgen mit einer Pauschalvergütung und Verträgen zu unterscheiden ist, in denen die Vergütung des Verwalters in Preisbestandteile oder Teilentgelte aufgeteilt ist, und ein Angebotsvergleich daher nur unter Auseinandersetzung mit den jeweiligen Vergütungsgestaltungen und dem Leistungsumfang der Angebote möglich ist. In der Eigentümerversammlung steht regelmäßig nicht genügend Zeit zur Verfügung, um sich sachgerecht mit den jeweiligen Angeboten zu befassen.

2. Eine Übersendung von Unterlagen zu einem vorgeschlagenen Beschluss ist erforderlich, wenn für die Beschlussfassung eine eingehende inhaltliche Auseinandersetzung mit diesen Unterlagen von wesentlicher Bedeutung ist.

3. Auf die Diskussion einer umfangreichen Sanierungsmaßnahme kann sich der Wohnungseigentümer nur vorbereiten, wenn die Verwaltung ihm Unterlagen zur Verfügung stellt, und zwar die zur Diskussion stehenden Angebote oder eine Auswertung dieser Angebote.

4. Soll erstmals über eine Sonderumlage beschlossen werden, werden sich die Wohnungseigentümer ohne eine etwas ausführlichere Erläuterung zur Notwendigkeit der Umlage nicht sachgerecht vorbereiten können.

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IBRRS 2025, 2451
RechtsanwälteRechtsanwälte
Keine Prozessvertretung nach gescheiterter Anwaltsmediation!

OLG Celle, Beschluss vom 26.08.2025 - 2 ORs 96/25

Ein Rechtsanwalt und Mediator handelt pflichtwidrig gemäß § 356 StGB, wenn er nach dem Scheitern einer Mediation eine der Parteien gerichtlich vertritt.*)

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IBRRS 2025, 2452
ProzessualesProzessuales
Berufungsbegründung muss aus der Feder des Anwalts stammen!

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.07.2025 - 5 U 5/25

1. Die Berufungsbegründung muss auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger für unrichtig hält und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Erforderlich und ausreichend ist die Mitteilung der Umstände, die aus der Sicht des Berufungsklägers den Bestand des angefochtenen Urteils infrage stellen. Ungenügend sind allgemein gehaltene, pauschale oder formelhafte Angriffe.

2. Erforderlich ist, dass der unterzeichnende Anwalt die Berufungsbegründung selbständig prüft und aufgrund der Prüfung die volle Verantwortung für den Schriftsatz übernimmt. Unterzeichnet ein Rechtsanwalt eine Berufungsbegründung, so ist hiervon im Grundsatz auszugehen. Ausnahmsweise gilt dies jedoch dann nicht, wenn sich der Anwalt von dem Inhalt distanziert oder nach den Umständen außer Zweifel steht, dass er den Schriftsatz ohne eigene Prüfung unterschrieben hat (hier Ausnahmefall bejaht).

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Online seit 22. September

IBRRS 2025, 2420
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Nicht belehrter Verbraucher erhält Bauleistungen über 56.000 Euro „gratis"!

OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.11.2023 - 13 U 16/23

1. Der Annahme eines Außer-Geschäftsraum-Vertrags steht nicht entgegen, dass ein Treffen, bei dem die Vertragsunterzeichnung erfolgt, auf die Initiative des Verbrauchers zurückgeht und diesem zuvor bereits ein Angebot des Unternehmers zugegangen war, wenn der unterzeichnete Vertragstext nicht vollständig mit einem zuvor überlassenen Angebot übereinstimmt.

2. Sofern es sich nicht um einen Verbraucherbauvertrag handelt, steht dem Unternehmer, der den Verbraucher-Besteller nicht über sein Widerrufsrecht belehrt hat, nach Widerruf kein Wertersatz zu.

3. Der Widerruf ist nur ausnahmsweise - unter dem Gesichtspunkt besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers - rechtsmissbräuchlich, etwa bei arglistigem Verhalten des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer oder bei Vorliegen besonders gravierender Umstände (hier jeweils verneint).

4. Eine Rückgewährpflicht des Verbrauchers (in Natur) scheidet jedenfalls dann aus, wenn es sich - wie hier - um Bauleistungen handelt, die wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks geworden sind. Sie scheidet aber auch dann aus, wenn die vom Unternehmer erbrachte Bauleistung, die vollständig wesentlicher Bestandteil des Grundstücks des Verbrauchers geworden ist, nicht "ohne Weiteres" bzw. "problemlos" abgebaut und entfernt werden kann.




IBRRS 2025, 2439
Beitrag in Kürze
VergabeVergabe
Wer nicht neutral ist, ist ungeeignet!

VK Bund, Beschluss vom 27.06.2025 - VK 1-48/25

1. Zweifel an der Neutralität des Auftragsnehmers bei der Ausführung des Auftrags und die damit einhergehende Verneinung der beruflichen Leistungsfähigkeit begründen einen fakultativen Ausschlusstatbestand auf der Eignungsebene.

2. Der Nachweis, dass kein Interessenkonflikt vorliegt, kann grundsätzlich durch eine Eigenerklärung geführt werden.

3. Bei der Feststellung widersprechender Interessen, die geeignet sind die spätere Auftragsausführung nachteilig zu beeinflussen, hat der Auftraggeber aufgrund ihrer prognostischen Natur einen nur eingeschränkt auf fehlerhafte Tatsachenwürdigung überprüfbaren Beurteilungsspielraum und hinsichtlich der Rechtsfolge Ermessen. Tatbestandlich genügt der Nachweis einer abstrakten Gefahr, die allerdings nicht nur rein theoretischer Natur sein darf.

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IBRRS 2025, 2438
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Vorhaben nach § 34 BauGB zulässig? Keine prüfbare Bauvoranfrage!

OVG Sachsen, Urteil vom 26.06.2025 - 1 A 208/23

1. Ob sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB richtet, ist keine prüfbare Bauvoranfrage i.S.v. § 75 Satz 1 SächsBO, weil die Fragestellung auf die Erteilung einer bloßen Rechtsauskunft gerichtet ist und es ihr am erforderlichen Vorhabenbezug fehlt.*)

2. Die Frage, ob ein Vorhaben den sich aus der Eigenart der näheren Umgebung ergebenden Rahmen nach der Art der baulichen Nutzung einhält, ist nicht prüfbar i.S.v. § 75 Satz 1 SächsBO, weil diese Fragestellung sachliche Teile des Vorhabens ausklammert, ohne die eine verbindliche Beurteilung desselben nicht möglich ist (Fortführung von OVG Sachsen, Urteil vom 24.04.2025 - 1 A 106/21, IBRRS 2025, 2314).*)

3. Ein erstinstanzlich obsiegender Kläger kann seine Klage im Berufungsverfahren grundsätzlich nur im Wege der Anschlussberufung ändern.*)

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IBRRS 2025, 2436
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
„Ca."-Festsetzung der maximalen Gebäudehöhe ist unbestimmt!

VG Freiburg, Urteil vom 30.07.2025 - 1 K 4132/23

1. Zwar können als untere Bezugspunkte einer Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen in einem Bebauungsplan die Meter über NN festgesetzt werden, doch müssen sie konkret ermittelbar sein. Dies ist nicht der Fall, wenn nur die ungefähre Angabe "ca." verwendet wird.*)

2. Zur Frage der Widersprüchlichkeit der Festsetzung der maximalen Gebäudehöhe bei einem Bebauungsplan, der verschiedene Dachformen zulässt und hierfür unterschiedliche maximale Höhen vorsieht.*)

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