Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Aktuelle Urteile in allen Sachgebieten
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IBRRS 2025, 2662
OLG Nürnberg, Beschluss vom 24.02.2025 - 6 U 1462/24 Bau
1. Ein als "Angebot" überschriebenes Dokument, in dem der Zusatzwunsch "Kunde wünscht Passivhausberechnung ev. Ausstattung" aufgeführt ist, begründet ohne korrespondierende Annahme keinen Vertrag über die Errichtung eines Fertighauses im Passivhausstandard.
2. Es spricht gegen die Abgabe einer Annahmeerklärung (hier: eines Abschlussvertreters), wenn der Name des Erklärenden auf dem Dokument lediglich in Druckbuchstaben wiedergegeben ist, eine Unterschrift jedoch fehlt.

IBRRS 2025, 2665

VK Bund, Beschluss vom 31.07.2025 - VK 2-55/25
1. Der Nachprüfungsantrag ist von dem Unternehmen zu stellen, das sich am Teilnahmewettbewerb bzw. am Vergabeverfahren beteiligt hat. Nur dieses Unternehmen ist als Interessent am Auftrag antragsbefugt.
2. Es reicht nicht aus, wenn irgendein Unternehmen aus dem Konzernverbund handelt. Das Handeln eines anderen Unternehmens kann nicht aufgrund bloßer Konzernverbundenheit zugerechnet werden, solange keine Vollmacht nachgewiesen wird.

IBRRS 2025, 2666

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.09.2025 - 10 A 23/24
Bei einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung bzw. eines baurechtlichen Vorbescheids ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Dies gilt auch für die Frage, ob das Vorhaben deshalb nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert ist, weil es im Innenbereich ausgeführt werden kann.*)

IBRRS 2025, 2514

LG Berlin II, Urteil vom 28.01.2025 - 65 S 208/24
1. Die Gerichte können zur Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete ein von der beweisbelasteten Partei angebotenes Sachverständigengutachten einholen, wenn ein Mietspiegel vorliegt, der - wie der Berliner Mietspiegel 2023 - tabellarisch Mietspannen ausweist und zusätzlich eine Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung enthält.
2. Hierzu besteht allerdings keine Pflicht.
3. Für die Feststellung eines Verstoßes gegen die Mietenbegrenzungsverordnung kann der Berliner Mietspiegel 2023 und 2024 herangezogen werden.

IBRRS 2025, 2650

LG Berlin II, Beschluss vom 06.05.2024 - 64 S 19/22
1. § 548 Abs. 1 BGB stellt für die dort bezeichneten Ansprüche eines Vermieters eine abschließende Sonderregelung dar, die den allgemeinen Verjährungsvorschriften vorgeht.
2. Den Mietern ist die Verjährungseinrede nach §§ 548 Abs. 1, 214 BGB weder nach Art. 14 GG deswegen zu versagen, weil der vom Vermieter geltend gemachte Schaden der Höhe nach existenzvernichtend sei, noch gemäß § 242 BGB deshalb, weil die Mieter die Wohnung vorsätzlich zerstört hätten, statt die versprochenen Instandsetzungsarbeiten und Renovierungsmaßnahmen durchzuführen. Die kurze Verjährung des § 548 Abs. 1 BGB erfasst auch Schadenersatzansprüche wegen - fahrlässiger oder auch vorsätzlicher - unerlaubter Handlung.*)
3. Der Vermieter kann sich gemäß § 162 Abs. 1 BGB nicht darauf berufen, die Mieter hätten die als Gegenleistung für einen Mieterlass versprochenen Renovierungsmaßnahmen nicht durchgeführt, wenn er die Fortführung und Vollendung der Arbeiten durch die mit dem Ausspruch eines Hausverbots verbundene Aussperrung der Mieter vereitelte.*)

IBRRS 2025, 2463

AG München, Urteil vom 18.09.2025 - 419 C 23314/24
1. Die vom Vertragszweck gedeckte Nutzung zum Wohnen kann überschritten sein, wenn der Mieter die Wohnanschrift als Sitz der Betriebsstätte angibt, in der Wohnung Kunden empfängt oder dort Mitarbeiter beschäftigt. Maßgeblich sind jedoch die Umstände des Einzelfalls.
2. Berufliche Tätigkeiten, die der Mieter - etwa im häuslichen Arbeitszimmer - ausübt, ohne dass sie nach außen in Erscheinung treten, fallen nach der Verkehrsanschauung noch unter den Begriff des "Wohnens". Die bloße Angabe der Wohnanschrift als Geschäftsadresse gegenüber Kunden auf einer Website, trägt die Annahme einer Überschreitung der Grenze der Wohnnutzung allein nicht.
3. Der Vermieter ist für die über die Wohnnutzung hinausgehende gewerbliche Nutzung beweisbelastet.
4. Mahnt der Vermieter ab und mahnt danach erneut ab, statt eine Kündigung auszusprechen, kann eine Kündigung nicht mehr auf Sachverhalte gestützt werden, die zwischen der ersten und der zweiten Abmahnung liegen.
5. Die nicht genehmigte Untervermietung eines Teils der Wohnung an den stellt eine Pflichtverletzung dar, die mangels hinreichender Erheblichkeit nicht geeignet ist, eine Kündigung des Mietverhältnisses zu rechtfertigen - jedenfalls dann nicht, wenn der Mieter Anspruch auf Genehmigung der Untervermietung hat.
6. Bereits die Absicht des Mieters, nach dem Auszug eines bisherigen Mitmieters nicht allein leben zu wollen, oder der nicht näher zu begründende Wunsch des Mieters, eine Wohngemeinschaft zu bilden oder fortzusetzen, kann ein solches Interesse begründen.
7. Ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse ist auch zu bejahen, wenn der Mieter durch die Untervermietung seine Wohnkosten reduzieren will.
8. Das berechtigte Interesse des Mieters tritt nur zurück, wenn die beabsichtigte Gebrauchsüberlassung für den Vermieter unzumutbar wäre, was insbesondere bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in der Person des Dritten oder bei Überbelegung anzunehmen ist.
9. Es ist dem Mieter in dem Fall, in dem er ohne die Erlaubnis des Vermieters einzuholen, einen Dritten in die Wohnung aufgenommen hat, nicht verwehrt, sich gegenüber der Kündigung des Vermieters darauf zu berufen, dass ihm ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur Gebrauchsüberlassung zusteht.

IBRRS 2025, 2678

BGH, Beschluss vom 31.07.2025 - I ZB 11/25
1. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Belegvorlage ist eine unvertretbare Handlung, die nur vom Schuldner selbst vorgenommen werden kann.
2. Die Zwangsvollstreckung einer unvertretbaren Handlung erfolgt gemäß § 888 ZPO durch Zwangsgeld und Zwangshaft.
3. Eine Handlung ist unvertretbar, wenn sie die Mitwirkung des Schuldners erfordert und nicht durch Dritte vorgenommen werden kann.

IBRRS 2025, 2680

BGH, Beschluss vom 16.09.2025 - VI ZB 2/25
1. Wiedereinsetzung kann nicht gewährt werden, wenn die Ursächlichkeit des Organisationsmangels für das Versäumen der Frist nicht ausgeräumt ist. Hat ein Rechtsanwalt nicht alle ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung einer Berufungsbegründungsfrist ergriffen, zu denen auch die Eintragung einer grundsätzlich etwa einwöchigen Vorfrist gehört, geht es zu seinen Lasten, wenn nicht festgestellt werden kann, dass die Frist auch bei Durchführung dieser Maßnahmen versäumt worden wäre.*)
2. Die Eintragung einer Vorfrist bietet eine zusätzliche Fristensicherung. Ein dem Rechtsanwalt insoweit anzulastender Fehler wird nicht dadurch rechtlich unerheblich, dass er bei ordnungsgemäßer Durchführung der Ausgangskontrolle am Tag des Fristablaufs noch hätte behoben werden können.*)

IBRRS 2025, 2686

OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.10.2025 - 3 W 21/25
Bei Anträgen auf Zahlung einer bezifferten Geldsumme ist deren Zahlbetrag für den Streitwert maßgebend. Eine Festsetzung des Wertes nach freiem Ermessen gem. § 3 ZPO kommt in diesem Fall nicht in Betracht.*)

Online seit 17. Oktober
IBRRS 2025, 2508
LG Freiburg, Urteil vom 08.08.2025 - 6 O 53/22
1. Führt der Auftraggeber (hier: Generalunternehmer) die beauftragte Werkleistung selbst aus, handelt es sich um einen Fall der vom Auftraggeber zu vertretenden Unmöglichkeit. Der Auftragnehmer (hier: Nachunternehmer) behält in diesem Fall seinen Vergütungsanspruch hinsichtlich der unmöglich gewordenen Leistung.
2. Der Auftragnehmer muss sich auf seinen Vergütungsanspruch diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die ihm infolge des Fortfalls der Leistungspflicht erwachsen, namentlich ersparte Aufwendungen und anderweitigen Erwerb.
3. Der Auftraggeber muss die Voraussetzungen für eine Anrechnung ersparter Aufwendungen oder sonstigen Erwerbs darlegen und beweisen. Im Hinblick auf Abläufe und Gegebenheiten innerhalb der Sphäre des Auftragnehmers trifft diesen eine sekundäre Darlegungslast, wenn ihm nähere Erläuterungen zumutbar sind .
4. Bei den ersparten Aufwendungen und beim anderweitigen Erwerb ist auf die vom Auftragnehmer konkret kalkulierte Vertragsgrundlage abzustellen.

IBRRS 2025, 2660

VK Bund, Beschluss vom 18.08.2025 - VK 2-63/25
1. Gerüstbauarbeiten stellen ein eigenständiges Fachlos dar.
2. Die Gesamtvergabe von Fassaden- und Gerüstbauarbeiten ist weder technisch noch wirtschaftlich dadurch gerechtfertigt, dass bei Ausführung der Fassadenarbeiten mehrfache Anpassungen bzw. Umrüstungen am Gerüst erforderlich sind.
3. Ein unwirtschaftliches Splitterlos ist nicht schon dann anzunehmen, wenn die Leistung nur einen geringfügigen Anteil an der Gesamtauftragswertschätzung hat.

IBRRS 2025, 2664

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.09.2025 - 7 A 13.25
1. Die Vorbescheidsfrage nach der bauplanungsrechtlichen Privilegierung eines Windenergievorhabens gem. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB unterfällt dem Anwendungsbereich von § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB.*)
2. § 9 Abs. 1a Satz 2 BImSchG erfordert hinsichtlich der Aufstellung von Windenergiegebieten keinen Planungsstand, der den Anforderungen des § 3 Abs. 1 Nr. 4a ROG genügt (ähnlich wie OVG Sachsen, Urteil vom 20.03.2025 - 1 C 35/21 -, IBRRS 2025, 1954).*)

IBRRS 2025, 2671

BGH, Urteil vom 06.08.2025 - VIII ZR 250/23
Zur Haftung eines vermietenden Wohnungseigentümers für Schäden, die der Mieter durch einen Sturz bei Eisglätte unter Verletzung der Räum- und Streupflicht auf einem Weg erlitten hat, der sich auf dem im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer stehenden Grundstück befindet.*)

IBRRS 2025, 2646

AG Tuttlingen, Urteil vom 05.02.2025 - 3 C 191/24 WEG
1. Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch scheidet aus, wenn die Nutzung des Sondereigentums durch einen Mangel des Gemeinschaftseigentums beeinträchtigt wird.
2. Sowohl Dachrinne als auch Abflussrohr sowie Balkone sind Gemeinschaftseigentum.
3. Auch der Abdichtungsanschluss zwischen Dachterrasse und Gebäude ist dem gemeinschaftlichen Eigentum zuzurechnen.
4. Der Eigentümer kann für Störungshandlungen seines Mieters nur dann als mittelbarer Handlungsstörer verantwortlich gemacht werden, wenn er dem Mieter den Gebrauch seiner Sache mit der Erlaubnis zu störenden Handlungen überlassen hat oder es unterlässt, ihn von einem fremdes Eigentum beeinträchtigenden Gebrauch abzuhalten.
5. Um den Mieter davon abzuhalten, muss dem Eigentümer vom Verhalten des Mieters Kenntnis haben.
6. Der vermietende Eigentümer haftet nicht als Zustandsstörer, wenn der Schaden zwar von einem in seinem Eigentum stehenden Bauteil bzw. Gerät ausgeht, aber allein auf eine fahrlässige oder vorsätzliche Handlung des Mieters zurückzuführen ist.

IBRRS 2025, 2673

LAG Hamburg, Urteil vom 14.07.2025 - 4 SLa 26/24
1. Der Beweis des ersten Anscheins greift bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Sachverhalt feststeht, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist (im Anschluss an BAG, IBR 2024, 546; BGH, Urteil vom 12.12.2023 - VI ZR 76/23, Rz. 19, IBRRS 2024, 0468).*)
2. Sind auf der Reproduktion des Zustellbelegs bei einem Einwurf-Einschreiben die Art der Sendung (Einschreiben Einwurf), die Sendungsnummer, die Postleitzahl und der Zustellbezirk erfasst, stehen unter der Kategorie Empfangsberechtigter zum Ankreuzen die Möglichkeiten "Empf", "EmpfBev" und "And.EmpfBer" zur Verfügung und steht hinter dem Titel Empfangsbestätigung der Text "Ich habe die o.g. Sendung dem Empfangsberechtigten übergeben, bzw. das Einschreiben Einwurf in die Empfangsvorrichtung des Empfängers eingelegt", streitet bei Übersendung eines Schriftstücks per Einwurf-Einschreiben und gleichzeitiger Vorlage des Einlieferungsbelegs und der Reproduktion des Auslieferungsbelegs nicht der Beweis des ersten Anscheins für den Zugang dieses Schriftstücks bei dem Empfänger.*)

IBRRS 2025, 2677

BGH, Beschluss vom 31.07.2025 - I ZB 10/25
1. Die Voraussetzungen einer durch Zwangsgeld oder Zwangshaft zu vollstreckenden unvertretbaren Handlung liegen regelmäßig vor, wenn der Schuldner zur Erteilung einer Auskunft verurteilt ist, die nur aufgrund seines Wissens gegeben werden kann.
2. Dies gilt ebenfalls für die Vollstreckung der Verpflichtung zur Vorlage von Belegen im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung, auch wenn ihre Auswertung von einem Dritten vorgenommen werden könnte.
3. Eine an sich vertretbare Handlung wird zu einer unvertretbaren Handlung , wenn deren Vornahme die Mitwirkung oder Zustimmung von dritten Personen erfordert und diese dazu nicht bereit sind.

IBRRS 2025, 2672

OLG Köln, Beschluss vom 09.10.2025 - 5 W 28/25
1. Sieht eine Partei darin einen Befangenheitsgrund, dass der im selbständigen Beweisverfahren bestellte Sachverständige den Gutachtenauftrag im schriftlichen Gutachten überschreitet, muss sie den Befangenheitsantrag bereits im selbständigen Beweisverfahren unverzüglich stellen. Der erst im Hauptsacheverfahren gestellte Befangenheitsantrag ist unzulässig.*)
2. Zur Frage, ob die einmalige Antwort "Unsinn" des Sachverständigen auf eine Frage der Partei in der mündlichen Verhandlung die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt.*)
3. Ein Mangel an Sachkunde sowie Unzulänglichkeiten oder Fehler des Gutachtens begründen die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen nicht.*)

IBRRS 2025, 2679

BGH, Beschluss vom 16.09.2025 - VIII ZB 25/25
Zur Formwirksamkeit der Einreichung eines nicht-qualifiziert elektronisch signierten Schriftsatzes über das besondere elektronische Anwaltspostfach einer prozessbevollmächtigten anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft.*)

IBRRS 2025, 2639

OLG Nürnberg, Urteil vom 29.09.2025 - 8 U 736/25
Es stellt einen die Zurückverweisung rechtfertigenden wesentlichen Verfahrensmangel dar, wenn das Erstgericht den innerhalb einer nach § 139 Abs. 5 ZPO gewährten Frist erfolgten ergänzenden Sachvortrag einer Partei als verspätet zurückweist.*)

Online seit 16. Oktober
IBRRS 2025, 2661
OLG Koblenz, Beschluss vom 07.10.2024 - 3 U 708/24
1. Der Auftragnehmer muss zur schlüssigen Begründung eines nach Zeitaufwand zu bemessenden Vergütungsanspruchs im Ausgangspunkt nur darlegen und gegebenenfalls beweisen, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistungen mit welchen Stundensätzen angefallen sind.
2. Einer detaillierteren Abrechnung (insb. Zuordnung zu einzelnen Tätigkeiten, Aufschlüsselung nach Zeitabschnitten) bedarf es nur bei entsprechender rechtsgeschäftlicher Vereinbarung.
3. Der Auftragnehmer muss nur dann nähere Angaben zu seinem Zeitaufwand machen, wenn der Auftraggeber nicht nachvollziehen kann, welche konkreten Leistungen der Auftragnehmer erbracht hat, und ihm deshalb die Möglichkeit genommen ist, die Wirtschaftlichkeit des abgerechneten Zeitaufwands zu beurteilen (sekundäre Darlegungslast).
4. Ein solcher Fall liegt aber nicht vor, wenn der Auftraggeber die einzelnen Leistungen in Auftrag gegeben hat und daher den Ist-Zustand vor Ausführung der Arbeiten kennt oder kennen könnte.
5. Die Verletzung einer Nebenleistungspflicht durch den Auftragnehmer (hier: Nichtzurverfügungstellung deutschsprachiger Ansprechpartner auf der Baustelle) kann aufrechenbare Schadensersatzansprüche des Auftraggebers begründen. Demgegenüber kann der Auftraggeber nicht die Einrede des nicht erfüllten Vertrags darauf stützen.

IBRRS 2025, 2616

VK Bund, Beschluss vom 28.08.2025 - VK 1-56/25
1. Eine Wertungssystematik, nach der - transparent und diskriminierunsgsfrei - die ersten und zweiten Hauptangebote je Los direkt verglichen werden, ist vergaberechtlich nicht zu beanstanden.
2. Bei der Wertung von Kombinationsangeboten, also Angeboten auf mehrere Lose durch einen Bieter, darf die von dem Bieter individuell vorgenommene Reduzierung des Preises für den Fall der gemeinsamen Bezuschlagung bei der Wertung der Einzellose berücksichtigt werden.
3. Die Bewertungsentscheidung des öffentlichen Auftraggebers ist daraufhin überprüfbar, ob die jeweilige Bewertung im Vergleich ohne Benachteiligung anderer Bieter plausibel vergeben wurde. Die Wertungen müssen im Quervergleich mit den besser bewerteten Angeboten stimmig sein, insbesondere demjenigen des Zuschlagskandidaten.

IBRRS 2025, 2588

VGH Bayern, Urteil vom 01.08.2025 - 1 N 22.1308
1. Die Gemeinde darf auch gewichtige private Belange zum Anlass für die Aufstellung eines Bebauungsplans nehmen und sich dabei auch an den Wünschen Privater orientieren, solange sie damit zugleich auch städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt.
2. Ein Etikettenschwindel (hier: bei der Entscheidung für einen Gebietstyp) liegt vor, wenn die planerische Festsetzung nicht dem entspricht, was von der Gemeinde tatsächlich gewollt wird, sondern nur vorgeschoben ist, um das eigentliche (unzulässige) Planungsziel zu verdecken.
3. Bei der Frage, ob ein Vorhaben dem landwirtschaftlichen Betrieb dient, ist (auch) zu prüfen, ob ein vernünftiger Landwirt das Vorhaben an dem gewählten Standort verwirklichen würde. Der notwendige funktionale Bezug zur Landwirtschaft liegt vor, wenn ein Standort gewählt wird, der möglichst nahe bei der Hofstelle bzw. im Einzelfall auch bei einem Schwerpunkt der landwirtschaftlichen Flächen liegt.
4. Die Zumutbarkeit von Gerüchen aus Tierhaltung ist anhand der (hier: während des Normaufstellungsverfahren in Kraft getretenen) Neuregelung der TA Luft zu prüfen.

IBRRS 2025, 2345

AG Bocholt, Urteil vom 28.03.2025 - 21 C 10/24
1. Sperrmüllkosten sind als umlagefähig anzusehen, wenn diese Kosten zwar nicht jährlich, aber doch laufend dadurch entstehen, dass Mieter unberechtigt Müll auf Gemeinschaftsflächen abstellen. Es muss sich demnach um für den Vermieter zumindest wiederkehrende Kosten handeln.
2. Dagegen sind die Kosten einer einmaligen "Entrümpelungsaktion" nicht im Rahmen von laufenden Betriebskosten auf die Mieter umzulegen.
3. Wohnungsabnahmen und das Einweisen von Handwerkern gehört nicht zu den umlagefähigen Tätigkeiten eines Hauswarts.
4. Nimmt der Vermieter eine klare Abgrenzung zwischen umlagefähigen und nicht umlagefähigen Tätigkeiten des Hauswarts nicht vor, müssen die vollständigen angesetzten Kosten für den Hauswart als nicht umlagefähig angesehen werden.

IBRRS 2025, 2647

LG Hamburg, Urteil vom 14.03.2025 - 318 S 39/23
Die Entastung und Kappung einer Scheinzypresse im Bereich der Einfahrt zu einer Wohnungseigentumsanlage stellt eine bauliche Veränderung dar.

IBRRS 2025, 2653

BGH, Beschluss vom 18.08.2025 - AnwZ (Brfg) 23/25
1. Eine Partei ist bei einem mit einer Erkrankung begründeten Verlegungsantrag verpflichtet, die Gründe für die Verhinderung so anzugeben und durch Vorlage eines substantiierten ärztlichen Attests zu untermauern, dass das Gericht die Frage der Verhandlungsfähigkeit selbst zu beurteilen vermag.
2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt das bloße Anwesenheitsinteresse einer anwaltlich vertretenen Partei nicht. Die Verhinderung eines durch einen Prozessbevollmächtigten vertretenen Beteiligten ist deshalb in der Regel kein Grund für eine Terminverlegung, wenn nicht substantiiert gewichtige Gründe vorgetragen werden, weshalb die persönliche Anwesenheit des Betroffenen erforderlich ist.

IBRRS 2025, 2656

BGH, Beschluss vom 30.09.2025 - II ZR 96/24
Die Streitwertangaben der Klageschrift ist für das Gericht bei der Festsetzung des Streitwerts nicht bindend und hat keine Indizwirkung, wenn sie das maßgebliche Interesse offensichtlich unzutreffend widerspiegelt.

Online seit 15. Oktober
IBRRS 2025, 2654
OLG Stuttgart, Urteil vom 12.08.2025 - 10 U 149/24
1. Haben die Parteien eines VOB-Bauvertrags sich darauf geeinigt, dass die vertraglichen Leistungen nach Einheitspreisen abzurechnen sind (Einheitspreisvertrag), ist auch die Vergütung für geänderte oder ergänzende Werkleistungen grundsätzlich nach Einheitspreisen abzurechnen.*)
2. Das gilt auch dann, wenn die Parteien im Bauvertrag vorsorglich Taglohnarbeiten dem Grunde nach ohne Zuordnung einer Bauleistung vereinbart haben; diese betreffen bei einem Einheitspreisvertrag lediglich ergänzende zusätzlichen Arbeiten in einem geringen Umfang, bei denen der Stunden- und/oder Material- und Geräteaufwand schwer abschätzbar ist.*)

IBRRS 2025, 2637

OLG Dresden, Beschluss vom 28.08.2025 - Verg 1/25
1. Das objektive Fehlen von Wettbewerb aus technischen Gründen ist vom öffentlichen Auftraggeber darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.
2. Vor einer Vergabe ohne Wettbewerb bedarf es einer belastbaren Prüfung des Auftraggebers, ob alternative wettbewerbliche Lösungen unter Einbeziehung bekannter Bewerber oder Bieter im Wege eines Mini-Wettbewerbs in Betracht kommen. Wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass noch weitere Unternehmen für die Auftragsdurchführung in Frage kommen, muss ausgeschrieben werden.
3. Eine wirksame, freiwillige ex-ante-Transparenzbekanntmachung setzt unter anderem voraus, dass der öffentliche Auftraggeber bei seiner Bewertung, den Auftrag ohne vorherige Bekanntmachung vergeben zu dürfen, sorgfältig gehandelt hat und ob er insofern der Ansicht sein durfte, dass die (in einer Ausnahmevorschrift) hierfür geltenden Voraussetzungen tatsächlich erfüllt waren (hier verneint).

IBRRS 2025, 2593

VGH Bayern, Beschluss vom 31.07.2025 - 1 ZB 24.1908
1. Im unbeplanten Innenbereich sind bei der Bestimmung des Maßes der (tatsächlich vorhandenen) baulichen Nutzung die Maßbestimmungsfaktoren des § 16 Abs. 2 BauNVO nicht unterschiedslos und mit allen Berechnungsregeln der Baunutzungsverordnung wie Festsetzungen eines Bebauungsplans rechtssatzartig heranzuziehen.
2. Die Vorschriften der Baunutzungsverordnung dürfen insoweit nur als Auslegungshilfe berücksichtigt werden; maßgeblich bleibt die konkrete, am tatsächlich Vorhandenen ausgerichtete Betrachtung.
3. Gebäude erzielen ihre optisch maßstabsbildende Wirkung durch ihr gesamtes Erscheinungsbild und nicht durch einzelne Maßbestimmungsfaktoren. Daher ist kumulierend vor allem auf die absolute Größe der Gebäude nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihrem Verhältnis zur Freifläche abzustellen.

IBRRS 2025, 2557

LG Berlin II, Urteil vom 11.02.2025 - 63 S 141/24
1. Eine gewerbliche Zwischenvermietung i.S.d. § 565 BGB kann auch dann vorliegen, wenn der Vermieter mit der Eigennutzung durch den Mieter einverstanden war und dem Mieter (Zwischenvermieter) nur wenige Wohnungen überlassen wurden.
2. Bei einem Verstoß gegen die Mietpreisbremse liegt in einer späteren Mietsenkung keine Vereinbarung über die zukünftigen Mietforderungen, die den Beschränkungen des § 556d BGB nicht unterliegt; aus der Entscheidung des BGH (GE 2022, 1201) zu einer Mieterhöhungsvereinbarung folgt nichts anderes.

IBRRS 2025, 2645

AG Böblingen, Urteil vom 28.01.2025 - 23 C 866/24 WEG
Der Verwalter ist nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG berechtigt und verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, die "untergeordnete Bedeutung" haben und "nicht zu erheblichen Verpflichtungen" führen. Beide Tatbestandsmerkmale müssen kumulativ erfüllt sein. Nur für eine Geldverwaltung, die sich im Rahmen üblicher, ordnungsmäßiger Verwaltung hält, besteht eine Befugnis gem. § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG. Die Befugnis besteht jedoch nicht für die Anlage von Geldern mit einer festen Laufzeit von mehreren Jahren, die nur unter wirtschaftlichen Einbußen zurückgezahlt werden können.

IBRRS 2025, 2658

BGH, Beschluss vom 17.09.2025 - V ZB 22/24
1. § 878 BGB ist auf den Antrag auf Vollzug der Teilungserklärung nicht anzuwenden, wenn sich die Teilungserklärung auf mehrere Grundstücke bezieht und es an der für die Grundstücksvereinigung oder Bestandteilszuschreibung erforderlichen materiell-rechtlichen Erklärung und dem darauf bezogenen verfahrensrechtlichen Antrag fehlt.*)
2. Der Erlass einer Zwischenverfügung dient der Beseitigung eines der Eintragung entgegenstehenden Hindernisses und ist nur zulässig, wenn der Mangel des Antrags rückwirkend geheilt werden kann. Ist das nicht der Fall und erlässt das Grundbuchamt gleichwohl eine - unzulässige - Zwischenverfügung, ist der Antrag erst ab Behebung des Mangels als i.S.d. § 17 GBO eingegangen anzusehen und kann erst ab diesem Zeitpunkt eine rangwahrende oder sonstige Rechtswirkung, die sich nach dem Eingang des Antrags richtet, entfalten.*)

IBRRS 2025, 2655

LG Flensburg, Urteil vom 09.10.2025 - 4 O 80/25
Ist ein Rechtsanwalts-Mandatsvertrag als Fernabsatzgeschäft abgeschlossen worden, und ist der Mandant dabei nicht über sein Widerrufsrecht belehrt worden, so kann der Anwalt nach einem Widerruf keine Vergütung für seine bereits geleistete Tätigkeit verlangen, auch nicht nach Bereicherungsrecht, weil § 357a BGB insoweit eine abschließende Regelung enthält.*)

IBRRS 2025, 2651

BGH, Beschluss vom 25.09.2025 - III ZR 297/23
1. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, den entscheidungserheblichen Sachvortrag der Partei in der gebotenen Weise zur Kenntnis zu nehmen und die angebotenen Beweise zu erheben.
2. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots stellt - auch bei Kenntnisnahme des Vorbringens durch den Tatrichter - dann einen Gehörsverstoß dar, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet.
3. Das Schweigen des Gerichts bei seiner Befassung mit der Stellungnahme zum Hinweisbeschluss kann den Schluss zulassen, dass der Parteivortrag nicht oder zumindest nicht hinreichend beachtet worden ist.

Online seit 14. Oktober
IBRRS 2025, 2625
OLG Schleswig, Urteil vom 04.04.2025 - 1 U 38/24
Enthält ein Werkvertrag Regelungen, die dazu dienen, dass der Unternehmer seine sich aufgrund des Vertrags ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt, ist der Vertrag nichtig, wenn der Besteller den vorsätzlichen Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Preisvorteil ausnutzt. Eine Kenntnis des Bestellers liegt nahe, wenn der Unternehmer ihn auffordert, Werklohnzahlungen gestückelt auf verschiedene Konten, z. B. auch solche von Familienangehörigen zu leisten, und keine Rechnung ausgestellt wird. Die Nichtigkeit des Vertrags hat zur Folge, dass dem Unternehmer keine Zahlungs-, dem Besteller keine Gewährleistungs- und keine Rückzahlungsansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung zustehen.*)

IBRRS 2025, 2638

VK Bund, Beschluss vom 07.08.2025 - VK 2-59/25
1. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beantwortung der Frage, ob ein Vorhaben im Sinne von § 99 Nr. 4 GWB "zu mehr als 50 Prozent subventioniert" wird, ist der Zeitpunkt der Bewilligung der Subvention.
2. Der öffentliche Auftraggeber ist bei der Vorgabe von Leitfabrikaten verpflichtet, die Gründe zu dokumentieren, welche die Gleichwertigkeit von Produkten mit dem vorgegebenen Leitfabrikat begründen.
3. Liegt diese Dokumentation nicht vor, muss aufgrund der negativen Beweiskraft des Vergabevermerks davon ausgegangen werden, dass eine Gleichwertigkeitsprüfung nicht stattgefunden hat.
4. Die Nachholung einer Dokumentation durch schriftsätzlichen Vortrag im Nachprüfungsverfahren ist vergaberechtlich nur insoweit zulässig, als fehlende Details einer bereits vorhandenen Dokumentation nachträglich präzisiert und ergänzt werden. Eine Nachholung ist indes nicht zulässig, wenn eine Dokumentation gänzlich fehlt.

IBRRS 2025, 2477

VGH Bayern, Urteil vom 29.07.2025 - 1 N 22.1753
1. In § 9 BauGB und in den Vorschriften der BauNVO wird der festsetzungsfähige Inhalt eines Bebauungsplans abschließend geregelt. Der Gemeinde kommt kein bauplanerisches Festsetzungsfindungsrecht zu, vielmehr besteht für bauplanungsrechtliche Festsetzungen ein Typenzwang.
2. Die Festsetzung von gebäudebezogenen Mindestgrundstücksgrößen ist mangels Rechtsgrundlage unwirksam.

IBRRS 2025, 2567

AG Brakel, Urteil vom 09.01.2025 - 7 C 223/23
Bei der Umlage verbrauchsunabhängiger Betriebskosten (hier: Müllabfuhr) hat der Vermieter im Verhältnis zur Gesamtheit der Mieter im Regelfall den Kostenanteil zu tragen, der auf leerstehende Wohnungen entfällt, da er das Vermietungsrisiko trägt.

IBRRS 2025, 2486

AG Bad Homburg, Urteil vom 19.12.2024 - 218 C 760/24
1. Dass Kosten im Rahmen von Bauarbeiten immer gewissen Schwankungen unterliegen, weil im Zuge der Arbeiten - gerade auch bei der Sanierung von älteren Gebäuden - unvorhersehbare Zusatzkosten entstehen können, ist allgemein bekannt. Dementsprechend können Angebote die angebotene Summe nicht garantieren.
2. Ist mit gravierenden Folgeschäden am Gemeinschafts- und Sondereigentum zu rechnen bei einem Zurückstellen der Sanierungsmaßnahme, entspricht nur die Vornahme dieser Sanierungsmaßnahme billigem Ermessen.
3. Sind die Dachterrassen über 40 Jahre alt und treten seit mehreren Jahren regelmäßig Wassereintritte in den unter den Dachterrassen gelegenen Wohnungen auf, so entspricht ein Beschluss, keine Leckortung und Reparatur, sondern eine umfassende Sanierung durchzuführen, ordnungsmäßiger Verwaltung.

IBRRS 2025, 2644

OLG München, Beschluss vom 01.10.2025 - 34 Wx 106/25
Es genügt, wenn die Zuweisungserklärung des in der Teilungserklärung ermächtigten Eigentümers durch Zugang beim Grundbuchamt wirksam geworden ist, als er noch Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft war (Anschluss an KG, FGPrax 2023, 49; Änderung der Rechtsprechung).*)

IBRRS 2025, 2648

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.06.2025 - 80 N 1/25
1. Ein Rechtsanwalt kann das Recht, nicht-qualifiziert elektronisch signierte Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden, nicht auf andere Personen übertragen (§ 23 Abs. 3 Satz 5 RAVPV).*)
2. Ein Rechtsanwalt handelt nicht ohne Verschulden, wenn er die Nutzungsbedingungen für das beA nicht kennt bzw. nicht beachtet.

IBRRS 2025, 2641

BGH, Beschluss vom 30.09.2025 - II ZR 54/25
1. Klageerweiterungen, die in der Berufungsinstanz erhoben und durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen wurden, sind bei der Streitwertbemessung nicht zu berücksichtigen.
2. Die Wirkung von Klageerweiterungen erlischt entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO mit der Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss.
3. Im Nichtzulassungsbeschwerde- bzw. Revisionsverfahren sind Entscheidungen über Klageerweiterungen nicht nachprüfbar und daher bei der Wertfestsetzung nicht zu berücksichtigen.

IBRRS 2025, 2643

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 06.06.2025 - 4 Ta 114/25
1. Eine per E-Mail eingereichte Beschwerdeschrift wahrt die nach Maßgabe des (…) § 130a ZPO zulässige elektronische Form der Einreichung nicht.*)
2. Auch wenn das der E-Mail angefügte Dokument eine Unterschrift aufweist und Bestandteil der elektronischen Akte geworden ist, ist die Schriftform nach (…) § 569 Abs. 2, § 130 Nr. 6 ZPO nicht gewahrt.*)

Online seit 13. Oktober
IBRRS 2025, 2518
OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.07.2025 - 19 U 128/24
Wird die Auszahlung des Sicherheitseinbehalts gemäß § 650m Abs. 2 Satz 1 BGB in einer für den Verbraucher nicht nachvollziehbaren Weise in die Ratenzahlungsvereinbarung eines Bauträgervertrages integriert, so kann dies sowohl einen Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (Intransparenz) als auch gegen § 3 Abs. 2 MaBV (8 Teilbeträge) zur Folge haben.*)

IBRRS 2025, 2612

VK Bund, Beschluss vom 23.04.2025 - VK 1-18/25
1. Ein öffentlicher Auftraggeber darf jedenfalls dann auf die Richtigkeit einer ihm vorgelegten offiziellen Bescheinigung einer Zertifizierungsstelle vertrauen, wenn keine objektive Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit des Zertifikats vorliegen (hier: Zertifizierung nach DIN EN ISO 9001).
2. Beabsichtigt der Bieter, für die Auftragsausführung Ressourcen Dritter in Anspruch zu nehmen, muss er eine Verpflichtungserklärung des Dritten vorlegen, andernfalls die Eignung zu verneinen ist.
3. Referenzen eines anderen Unternehmens können einem Bieter grundsätzlich (nur) dann als Eigenreferenzen zugerechnet werden, wenn die Organisation des übernommenen Unternehmens im Wesentlichen unverändert geblieben ist und wenn die für den Referenzauftrag maßgeblichen Erfahrungen und Ressourcen mit übergegangen sind. Etwas anderes kann gelten, wenn und soweit die Betriebsmittel und die Betriebsstrukturen für die referenzierte Leistung ohne Bedeutung sind.
4. Auch wenn einem öffentlichen Auftraggeber bei der Wertung der Angebote ein von den Vergabenachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht, muss dieser daher seine für die Zuschlagserteilung maßgeblichen Erwägungen in allen Schritten so eingehend dokumentieren, dass nachvollziehbar ist, welche konkreten qualitativen Eigenschaften der Angebote mit welchem Gewicht in die Benotung eingegangen sind.
5. Analog zum im allgemeinen Prozessrecht anerkannten Institut der gewillkürten Prozessstandschaft ist auch im Vergabenachprüfungsverfahren ein Antragsteller befugt, eine Verletzung fremder Bewerber- oder Bieterrechte im eigenen Namen geltend zu machen, sofern er dazu vom Berechtigten ermächtigt worden ist und ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Durchführung des Nachprüfungsverfahrens im eigenen Namen hat.

IBRRS 2025, 2628

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.06.2025 - 7 B 412/25
Eine Duldung ist erst dann anzunehmen, wenn die zuständige Baubehörde in Kenntnis der formellen und gegebenenfalls materiellen Illegalität eines Vorhabens zu erkennen gibt, dass sie sich mit dessen Existenz abzufinden gedenkt. Angesichts des Ausnahmecharakters und der weitreichenden Folgen einer solchen sog. „aktiven Duldung“, bei der die Behörde an der Beseitigung rechtswidriger Zustände gehindert ist, muss den entsprechenden Erklärungen der Behörde mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sein, ob, in welchem Umfang und gegebenenfalls über welchen Zeitraum die Duldung des illegalen Zustands erfolgen soll.

IBRRS 2025, 2294

BVerfG, Beschluss vom 21.07.2025 - 1 BvR 1428/24
1. Der Eigentumsschutz des Mieters steht gerichtlichen Entscheidungen entgegen, die die Bedeutung und Tragweite von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG für die Rechtsposition des Mieters verkennen.
2. Dies kann der Fall sein, wenn Fachgerichte Wohnenden die eigenverantwortliche Entscheidung darüber absprechen, wie sie ihr Wohnen gestalten wollen.
3. Zum Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit von Wohnraummietern gehört grundsätzlich, die eigene Wohnung so einzurichten und so zu leben, wie sie es für richtig halten.
4. Es ist mit Art. 14 Abs. 1 GG nicht vereinbar, wenn ohne Feststellungen dazu, welche konkreten Nachteile dem Vermieter aus dem Wohnverhalten des Mieters erwachsen, dessen Interessen der Vorrang gegeben wird, ohne entgegenstehende Belange des Mieters einzustellen.

IBRRS 2025, 2489

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 18.08.2025 - 980b C 18/25 WEG
1. Die Kosten einer sog. Erstmahnung sind nicht ersatzfähig.
2. Wird ein Beschluss im Umlaufverfahren mit abgesenkter Mehrheit gefasst, kommt der Beschluss erst mit der Feststellung und einer an alle Wohnungseigentümer gerichteten Mitteilung des Beschlussergebnisses zu Stande.
3. Dies ist jedoch nicht im Sinne des Zugangs der Mitteilung bei jedem einzelnen Eigentümer zu verstehen, sondern es genügt jede Form der Unterrichtung, die den internen Geschäftsbereich des Feststellenden verlassen hat, und bei der den gewöhnlichen Umständen nach mit einer Kenntnisnahme durch die Wohnungseigentümer gerechnet werden kann.
4. Das Wesen eines Umlaufbeschlusses mit abgesenkter Mehrheit bringt es mit sich, dass die Wohnungseigentümer im Anschluss an die Versammlung, in der dieser gefasst wird, einen weiteren (Sach-)Beschluss fassen können, aber nicht - und erst recht nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - fassen müssen.
5. Der Wohnungseigentümer ist im Rahmen des Zumutbaren nicht verpflichtet, von sich aus in regelmäßigen Zeitabständen bei der Verwaltung nachzufragen, ob und wann diese mit dem Umlaufverfahren begonnen hat bzw. wann mit der Mitteilung eines Beschlussergebnisses zu rechnen ist.
6. In Bezug auf die Möglichkeit, sich anwaltlicher Hilfe zur Durchsetzung offener Wohngeldforderungen gegen säumige Wohnungseigentümer zu bedienen, verbleibt im Hinblick auf eine Erstattung der Rechtsverfolgungskosten als Verzugsschaden im Fall eines Umlaufbeschlusses mit abgesenkter Mehrheit der Verwaltung der Gemeinschaft eine vorherige Mahnung des Schuldners.

IBRRS 2025, 2627

KG, Beschluss vom 17.09.2025 - 20 U 78/25
Die Kosten des Verfahrens sind nach dem Veranlasserprinzip dem Rechtsanwalt aufzuerlegen, wenn er eine umfassende Prozessvollmacht missbräuchlich zum Nachteil seines Mandanten verwendet (hier: Berufungseinlegung gegen den Willen des Mandanten).

IBRRS 2025, 2635

BGH, Beschluss vom 29.09.2025 - VIII ZR 193/24
1. Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig und vom abgelehnten Richter zu verwerfen, ohne dass es der vorherigen Einholung einer dienstlichen Stellungnahme bedürfte.
2. Das Ablehnungsgesuch in einem Parallelverfahren begründet keine Wartepflicht im vorliegenden Verfahren.
