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Online seit 3. September

IBRRS 2024, 2444
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Abgrenzung von Wohnnutzung zu anderen Nutzungszwecken?

VG Köln, Beschluss vom 13.06.2024 - 16 L 665/24

1. Eine Zwangsmittelandrohung erledigt sich noch nicht mit der Erfüllung des Grundverwaltungsaktes, sondern erst, wenn die Behörde erklärt oder jedenfalls zu erkennen gibt, dass sie die erfolgte Androhung des Zwangsmittels nicht mehr als Grundlage der weiteren Vollstreckung ansieht.*)

2. Die Ermächtigung des § 12 Abs. 1 Satz 1 WohnStG NRW erlaubt den Erlass einer Zweckentfremdungssatzung auch nach Ablauf der Höchstgeltungsdauer einer zuvor erlassenen Satzung. Entscheidend ist, dass der zum Satzungserlass berechtigende Wohnraummangel nach Ablauf der Geltungsdauer trotz der gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 WohnStG NRW ergriffenen Maßnahmen fortbesteht.*)

3. Wohnzweck i.S.d. § 12 Abs. 2 Satz 1 WohnStG NRW meint die Nutzung von Wohnraum als Heimstätte im Alltag. Hiervon sind als andere Nutzungszwecke sämtliche Erscheinungsformen des vorübergehenden, übergangsweisen oder provisorischen, nur einem bestimmten Zweck dienenden Unterkommens abzugrenzen, ohne dass es darauf ankäme, ob der Mieter zeitweise die Räumlichkeiten zu seinem Lebensmittelpunkt bestimmt. Maßgeblich ist das Nutzungskonzept des Vermieters im Zeitpunkt des Erlasses des Wohnnutzungsgebots.*)

4. Zur Abgrenzung einer Wohnnutzung von anderen Nutzungszwecken können auch die zivilrechtlichen Kriterien zur Abgrenzung von Mietverhältnissen über Wohnraum und Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch gem. § 549 Abs. 1 Nr. 2 BGB herangezogen werden.*)

5. Die Regelfrist für die Wiederzuführung von 2 Monaten gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 WohnStG NRW beginnt erst mit Bekanntgabe des Wohnnutzungsgebots.*)

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IBRRS 2024, 2653
ProzessualesProzessuales
Beantwortung von Fachfrage ist Sachverständigenaufgabe!

BGH, Beschluss vom 23.07.2024 - VI ZR 41/22

Zur Verletzung rechtlichen Gehörs durch Verzicht auf die Ergänzung oder Einholung eines Sachverständigengutachtens bei der Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Frage unter Anmaßung eigener Sachkunde.*)

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IBRRS 2024, 2647
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Streitverkündungschrift muss Parteien erkennen lassen!

OLG Frankfurt, Urteil vom 20.06.2024 - 15 U 230/22

1. Nur eine zulässige Streitverkündung führt zum Eintritt der Verjährungshemmung.

2. Eine Streitverkündungsschrift ist ein bestimmender Schriftsatz, so dass der Schriftsatz ein Rubrum enthalten soll.

3. Zur Annahme der Wirksamkeit einer Streitverkündung ist zumindest erforderlich, dass identifizierbar ist, wer Partei des Prozesses ist, dem beigetreten werden soll und wer die streitverkündende Partei ist.

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Online seit 2. September

IBRRS 2024, 2650
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Büroinhaber vs. Angestellter: Wem steht das Architektenurheberrecht zu?

LG Köln, Urteil vom 27.06.2024 - 14 O 259/22

1. In einem Arbeitsvertrag kann vereinbart werden, dass die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Werken eines angestellten Architekten auf den Inhaber des Architekturbüros übergehen und der Mitarbeiter allenfalls ein Benennungsrecht haben soll.

2. Das Urheberbenennungsrecht als Teil des Urheberpersönlichkeitsrechts kann nur der (Mit-)Urheber geltend machen, nicht aber der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechtes, der selbst nicht schöpferisch tätig war.

3. Als Werke der Baukunst kommen Bauten jeglicher Art in Betracht, sofern sie eine persönliche geistige Schöpfung darstellen. Auf die Art der Konstruktion und Herstellung sowie auf das Material, aus dem sie errichtet sind, kommt es ebenso wenig an wie auf den Gebrauchszweck des Baus.

4. Nicht nur das Bauwerk als Ganzes, sondern auch Teile eines Bauwerks können Gegenstand des Urheberrechtsschutzes sein, sofern sie auch für sich genommen eine persönliche geistige Schöpfung darstellen.

5. Die für eine persönliche geistige Schöpfung notwendige Individualität erfordert, dass sich das Bauwerk nicht nur als das Ergebnis rein handwerklichen oder routinemäßigen Schaffens darstellt, sondern dass es aus der Masse alltäglichen Bauschaffens herausragt. Dies beurteilt sich nach dem ästhetischen Eindruck, den das Bauwerk nach dem Durchschnittsurteil des für Kunst empfänglichen und mit Kunst einigermaßen vertrauten Menschen vermittelt. Die architektonische Leistung muss über die Lösung einer fachgebundenen technischen Aufgabe durch Anwendung der einschlägigen technischen Lösungsmittel hinausgehen.

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IBRRS 2024, 2661
VergabeVergabe
Unabhängige "Geister" im Aufsichtsrat: Keine dienststellenähnliche Kontrolle!

VK Bund, Beschluss vom 29.07.2024 - VK 2-61/24

1. Eine dienststellenähnliche Kontrolle über eine juristische Person setzt voraus, dass sich deren beschlussfassende Organe ausschließlich aus Vertretern sämtlicher teilnehmender öffentlicher Auftraggeber zusammensetzen.

2. Eine institutionelle staatliche Förderung ist weder "Umsatz" noch ein "anderer tätigkeitsgestützter Wert". Denn eine institutionelle Förderung stellt keine Art von Gegenleistung für eine konkrete Tätigkeit dar.

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IBRRS 2024, 2649
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Auch der Rettungsweg muss die Größe eines Rettungsfensters aufweisen!

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.08.2024 - 10 A 2058/22

Ein Fenster, über das man ins Freie gelangen kann und das die Maße eines Rettungsfensters hat, ist als zweiter Rettungsweg ungeeignet, wenn der der (Rettungs-)Weg bis zu dem Fenster nicht die Größe eines Rettungsfensters aufweist.

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IBRRS 2024, 2587
PachtrechtPachtrecht
Schadensersatz wegen Nichtüberlassung eines gepachteten Kletterturms

OLG Braunschweig, Urteil vom 05.07.2024 - 1 U 13/21

1. Eine vorvertraglich erstellte Wirtschaftlichkeitsberechnung kann eine geeignete Grundlage für die Schätzung eines entgangenen Gewinns gem. § 287 ZPO sein.*)

2. Im Rahmen der Schadensschätzung kann der Richter im Unterschied zu den Anforderungen des § 286 Abs. 1 ZPO von einer weiteren Beweisaufnahme absehen, wenn ihm bereits hinreichende Grundlagen für ein Wahrscheinlichkeitsurteil zur Verfügung stehen (Anschluss an BGH, Urteil vom 28.01.2020 - KZR 24/17, IBRRS 2020, 0714).*)

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IBRRS 2024, 2644
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Beschädigung von Anpralldämpfern: Kein Abzug „neu für alt“!

OLG Bremen, Beschluss vom 15.08.2024 - 1 U 14/24

1. Es findet kein Abzug Neu für Alt beim Schadensersatz für die Beschädigung eines Anpralldämpfers an einer Bundesautobahn statt, wenn es sich bei dem Anpralldämpfer nicht um ein eigenständiges Bauwerk handelt, sondern er regelmäßig mit einer Erneuerung der Gesamtanlage ausgetauscht wird.*)

2. Behauptet der Schädiger lediglich pauschal den Eintritt eines Vermögensvorteils für den Geschädigten, so genügt dies nicht für die Geltendmachung eines Abzugs Neu für Alt.*)

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IBRRS 2024, 2662
SachverständigeSachverständige
Prüfsachverständiger prüft nicht selbst: Vorläufiges Berufsverbot!

OVG Hamburg, Beschluss vom 05.02.2024 - 3 Bs 160/23

Ein mit der sofortigen Vollziehung eines auf § 7 Abs 2 Nr. 2 PVO-HH gestützten Widerrufs einer Anerkennung als Prüfsachverständiger einhergehendes vorläufiges Berufsverbot vor rechtskräftiger Entscheidung der Hauptsache zur Abwehr konkreter Gefahren für die Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit ist regelmäßig schon dann erforderlich, wenn in tatsächlicher Hinsicht hinreichende konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein anerkannter Prüfsachverständiger bei der Ausübung seines Berufs in Bezug auf dem Schutz dieser Rechtsgüter dienende Anlagen (wie Brandmelde- und Alarmierungsanlagen) bescheinigt, dass diese Anlagen betriebssicher und wirksam seien bzw. dass gegen die Wirksamkeit und Betriebssicherheit der geprüften Anlagen keine Bedenken bestünden, obgleich er die Anlagen nicht in einer Weise ordnungsgemäß oder den geltenden Prüfgrundsätzen entsprechend auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen (Wirk-Prinzip-Prüfung) geprüft hat, und anzunehmen ist, dass dies in Zukunft – noch vor rechtskräftiger Entscheidung der Hauptsache – wieder geschieht.*)

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IBRRS 2024, 2643
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Bruchteilseigentümer gründen GbR: Prozessuale Besonderheiten bei Klage gegen Architekten?

OLG Schleswig, Urteil vom 28.08.2024 - 12 U 15/24

1. Bruchteilseigentümer können zu Zwecken der Errichtung eines Bauvorhabens mit anschließender Ferienwohnungsvermietung eine GbR errichten. Diese ist als Außen-GbR auch partei- und prozessfähig hinsichtlich der Geltendmachung von Ansprüchen gegen den von ihr mit der Planung und Bauüberwachung beauftragten Architekten.

2. Für die ordnungsgemäße Klagerhebung genügt die Bezeichnung des Namens der GbR, wenn eine ausreichende Identifizierung möglich ist. Die Bezeichnung der gesetzlichen Vertreter gehört nicht zum zwingenden Inhalt der Klageschrift.

3. Veräußern die Bruchteilseigentümer das Grundstück nebst Bauvorhaben, führt dies nicht zur Beendigung oder Auflösung der GbR, wenn der Zweck der Gesellschaft noch nicht erreicht ist. So, wenn von der GbR noch Gewährleitungsrechte verfolgt werden.

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IBRRS 2024, 2663
ProzessualesProzessuales
Richter sind keine Schriftsachverständigen!

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.02.2024 - L 15 AS 259/23

Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, Schriftvergleiche anzustellen, um zu prüfen, ob die Unterschrift auf der Prozessvollmacht auch wirklich vom Mandanten stammt.

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Online seit 30. August

IBRRS 2024, 2399
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Bauhandwerkersicherheit ist und bleibt omnipotent!

OLG Köln, Beschluss vom 08.05.2023 - 17 U 70/22

1. Der Unternehmer kann eine Bauhandwerkersicherheit unabhängig davon verlangen, ob Ansprüche auf Vergütung oder Abschlagszahlung fällig sind.

2. Das Sicherungsverlangen ist nicht an eine bestimmte Form gebunden. Dass mit dem Sicherungsverlangen nicht zugleich die Kostenübernahme angeboten wird, ist ebenso unschädlich wie der Umstand, dass die Art der Sicherheit offengelassen wird.

3. Ein überhöhtes Sicherheitsverlangen begründet nicht dessen Unwirksamkeit. Vielmehr ist es dann grundsätzlich am Besteller, eine angemessene Sicherheit zu leisten.

4. Das Verlangen einer Bauhandwerkersicherheit ist nicht wegen Übersicherung unwirksam, wenn der Unternehmer zuvor im Wege der einstweiligen Verfügung die Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek erwirkt hat. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Hypothek vollwertig ist.

5. ...

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IBRRS 2024, 2585
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wann ist dem erschließungsrechtlichen Planerfordernis Genüge getan?

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.08.2024 - 2 S 184/24

1. Dem erschließungsrechtlichen Planerfordernis nach § 125 Abs. 1 BauGB ist Genüge getan, wenn ein wirksamer Bebauungsplan Festsetzungen über die herzustellende Erschließungsanlage enthält, aus denen sich zumindest ihr Verlauf sowie ihre Länge und Breite ergeben (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 10.11.1989 - 8 C 27.88 -, BVerwGE 84, 80).*)

2. Wird für ein im Miteigentum stehendes Grundstück gegenüber einem Miteigentümer ein Erschließungsbeitrag festgesetzt, der Miteigentümer aber nur anteilig entsprechend seinem Miteigentumsanteil zur Zahlung aufgefordert, bemisst sich der Streitwert für die Anfechtungsklage gegen den Bescheid gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG nach dem festgesetzten Betrag und nicht nach dem Leistungsgebot.*)

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IBRRS 2024, 2602
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Satzung zur Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion kann Außenbereichsvorhaben einbeziehen!

OVG Niedersachsen, Urteil vom 07.08.2024 - 1 KN 33/24

In den Geltungsbereich einer Satzung nach § 22 BauGB können auch die Grundstücke einzelner Beherbergungsbetriebe und Wohngebäude mit Fremdenbeherbergung im Außenbereich einbezogen werden, die mit dem fremdenverkehrsgeprägten Hauptort in engem städtebaulich-funktionalem Zusammenhang stehen.*)

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IBRRS 2024, 2377
MietrechtMietrecht
Pflegeheim darf wegen Mietzahlungsrückständen fristlos kündigen

LG Lübeck, Urteil vom 25.04.2024 - 5 O 197/23

1. Ein Heimvertrag kann bei Zahlungsverzug fristlos gekündigt werden.

2. Eine Räumungsfrist ist nicht zu gewähren, wenn der Bewohner den Heimvertrag abgeschlossen hat, ohne zuvor die Zahlung des vertraglich vereinbarten Entgelts abgesichert zu haben, und die Zahlung des Leistungsentgelts auch für den Zeitraum einer Räumungsfrist nicht gesichert wäre.

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IBRRS 2024, 2640
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Erklärung wird vorformuliert: Unklarheiten gehen zu Lasten des Verfassers!

LG Koblenz, Urteil vom 09.02.2024 - 8 O 40/23

1. Der Empfänger darf einer Erklärung nicht einfach den für ihn günstigsten Sinn beilegen. Er ist verpflichtet, unter Berücksichtigung aller ihm erkennbarer Umstände mit gehöriger Aufmerksamkeit zu prüfen, was der Erklärende gemeint hat.

2. Wird für die Erklärung ein Formular des Empfängers benutzt, ist darauf abzustellen, wie der Erklärende das Formular verstehen durfte.

3. Unklarheiten gehen im Zweifel zu Lasten des Verwenders einer formularmäßigen Erklärung. Das gilt entsprechend, wenn ein Vertragstext von einem sozial Überlegenen selbst entworfen wird.

4. Derjenige, der einen Vertragstext selbst formuliert, um ihn dem anderen Teil nur zur Unterschrift vorzulegen, muss im Zweifelsfalle alle Unklarheiten gegen sich gelten lassen.

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IBRRS 2024, 2600
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Zur gerichtlichen Aufklärungspflicht bei Gesundheitsgefährdung durch Zwangsräumung

BVerfG, Beschluss vom 22.05.2024 - 2 BvR 51/24

Zur Verletzung von Art. 2 Abs. 2 GG durch unzureichende gerichtliche Sachaufklärung der mit einer Räumungsvollstreckung möglicherweise verbundenen gesundheitlichen Folgen für die Vollstreckungsschuldner.

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IBRRS 2024, 2636
RechtsanwälteRechtsanwälte
Einigungsgebühr auch für Teilvergleich!

OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.07.2024 - 6 W 69/22

1. Für das Entstehen einer Einigungsgebühr muss kein wechselseitiges Nachgeben, wohl aber unterschiedliche Auffassungen zum Zeitpunkt der Vereinbarung vorliegen.

2. Auch eine Zwischeneinigung der Parteien kann eine Einigungsgebühr. Es ist dabei nicht erforderlich, dass sich die Parteien über den gesamten Streitstoff einigen. Entscheidend ist nur, ob durch die Vereinbarung eine endgültige oder praktisch dauerhafte Regelung über zumindest einen abgrenzbaren Teil des Verfahrensgegenstands getroffen wird.

3. Als Verfahrenswert für eine Zwischeneinigung ist nur der Gegenstand maßgebend, über den die Beteiligten eine Teileinigung getroffen haben.

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IBRRS 2024, 2635
ProzessualesProzessuales
Schriftsätze werden nicht gelesen: Ablehnung wegen Befangenheit!

OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.03.2024 - 13 WF 32/24

1. Eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Es kommt nicht darauf an, ob das Misstrauen des Ablehnenden tatsächlich gerechtfertigt ist; es genügt der "böse Schein", also der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität.

2. Die Richterablehnung kann grundsätzlich nicht auf die Verfahrensweise oder die Rechtsauffassung eines Richters gestützt werden. Ob eine richterliche Entscheidung inhaltlich "falsch" war, ist für das Ablehnungsverfahren vom Grundsatz her ohne Belang.

3. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist dann geboten, wenn die Gestaltung des Verfahrens oder die Entscheidungen des Richters sich so weit von den anerkannten rechtlichen - insbesondere verfassungsrechtlichen - Grundsätzen entfernen, dass sie aus der Sicht der Partei nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen und dadurch den Eindruck einer willkürlichen oder doch jedenfalls sachfremden Einstellung des Richters erwecken.

4. Ein Ablehnungsgrund kann sich auch aus einer Gesamtschau des Verhaltens des abgelehnten Richters aus der Perspektive des ablehnenden Beteiligten ergeben, insbesondere, wenn der Eindruck entstanden ist, das Gericht nehme wesentliche Erklärungen des Beteiligten nicht oder nicht ausreichend zur Kenntnis.

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Online seit 29. August

IBRRS 2024, 2634
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bauherr darf das Bauwerk bei der Mängelbeseitigung neu gestalten!

OLG Schleswig, Urteil vom 12.04.2024 - 1 U 66/22

1. Ein Architekt, der sich zur Erstellung einer Genehmigungsplanung verpflichtet, schuldet als Werkerfolg eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung. Daran fehlt es, wenn die Verwendung von Materialien entgegen der Baugenehmigung im Leistungsverzeichnis geplant wird und diese Materialien verbaut werden.

2. Wird ein Architekt (auch) mit der Objektbetreuung entsprechend der Leistungsphase 9 des § 33 HOAI 2009 beauftragt, muss ihm innerhalb des fünfjährigen Zeitraums nach der Abnahme auffallen, dass das verwendete Bodenbelags- und Dämmmaterial nicht der erteilten Baugenehmigung entsprach.

3. Ein Bauherr ist bei der Mängelbeseitigung nicht gehalten, die ursprüngliche Planung beizubehalten, um Schadensersatz in Höhe der Mängelbeseitigungskosten geltend machen zu können. Unter der Voraussetzung, dass dabei die Mängel beseitigt werden, kann er den Arbeiten eine abweichende Planung zu Grunde legen, etwa dem Bauwerk eine neue Gestaltung geben. Eine fiktive Schadensberechnung liegt nicht vor. Die Höhe des Schadensersatzes ist aber auf den Betrag beschränkt, der bei der Mängelbeseitigung nach der alten Planung angefallen wäre.*)

4. Es gehört zu den Pflichten des Architekten, dem Bauherrn im Rahmen seines jeweils übernommenen Aufgabengebiets bei der Untersuchung und Behebung von Baumängeln zur Seite zu stehen. Als Sachwalter des Bauherrn schuldet er die unverzügliche und umfassende Aufklärung der Ursachen sichtbar gewordener Baumängel sowie die sachkundige Unterrichtung des Bauherrn vom Ergebnis der Untersuchung und von der sich daraus ergebenden Rechtslage. Das gilt auch dann, wenn die Mängel ihre Ursache auch in Planungs- oder Aufsichtsfehlern des Architekten haben.

5. Verletzt der Architekt schuldhaft diese Untersuchungs- und Beratungspflicht, ist er dem Bauherrn zum Schadensersatz verpflichtet (sog. Sekundärhaftung). Dieser Schadensersatzanspruch geht dahin, dass die Verjährung der gegen ihn gerichteten werkvertraglichen Ansprüche als nicht eingetreten gilt.

6. Es spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Bauherr innerhalb der Verjährungsfrist verjährungshindernde Maßnahmen gegen den Architekten eingeleitet hätte, wenn dieser seine Untersuchungs- und Beratungspflicht erfüllt und den Bauherrn auf eine etwaige eigene Haftung hingewiesen hätte.

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IBRRS 2024, 2629
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wann ist eine Baugenehmigung hinreichend bestimmt?

BVerwG, Beschluss vom 23.07.2024 - 4 B 20.23

1. Das allgemeine Rechtsstaatsprinzip verlangt für die hinreichende Bestimmtheit einer Baugenehmigung, dass sie Inhalt, Reichweite und Umfang der getroffenen Regelung eindeutig erkennen lässt, damit der Bauherr die Bandbreite der für ihn zulässigen Nutzungen und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können.

2. Eine dem Bestimmtheitsgebot genügende Regelung muss der Baugenehmigung selbst, gegebenenfalls durch Auslegung, entnommen werden können, wobei die mit einem Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts der Baugenehmigung heranzuziehen sind.

3. Ist der Regelungsgehalt einer Baugenehmigung - auch durch Auslegung - nicht eindeutig feststellbar, ist sie rechtswidrig.

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IBRRS 2024, 1801
MietrechtMietrecht
Weihnachtsmarkt pandemiebedingt abgesagt: Ausrichter muss keine Miete zahlen!

OLG Brandenburg, Urteil vom 07.05.2024 - 3 U 52/23

1. Sofern im erstinstanzlichen Verfahren unter Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes verhandelt worden sein sollte, hat dies nur zur Folge, dass das Verfahren fehlerfrei (also unter Beachtung des Öffentlichkeitsgrundsatzes) vor dem Berufungsgericht zu wiederholen ist.

2. Auch im Mietrecht steht dem Mieter ein Rücktrittsrecht zu, wenn der Vertrag noch nicht in Vollzug gesetzt und die Mietsache noch nicht überlassen wurde.

3. Die Rücktrittserklärung bedarf keiner Form und kann auch konkludent oder im Wege einer Umdeutung erfolgen, die Angabe des Rücktrittsgrunds ist nicht erforderlich.

4. Eine Leistung ist rechtlich unmöglich, wenn ein geschuldeter Erfolg aus Rechtsgründen nicht herbeigeführt werden kann oder herbeigeführt werden darf.

5. ...

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IBRRS 2024, 2599
Mit Beitrag
NachbarrechtNachbarrecht
Videokamera darf Nachbargrundstück nicht erfassen!

AG Gelnhausen, Urteil vom 04.03.2024 - 52 C 76/24

Der Grundstückseigentümer kann von dem Nachbarn bereits die Unterlassung der Überwachung seines Grundstücks verlangen, wenn es möglich ist, dass diese das Grundstück erfassen oder auf dieses geschwenkt werden kann.*)

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IBRRS 2024, 2632
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Zur Angemessenheit von Fremdleistungsentgelten

OVG Bremen, Urteil vom 29.05.2024 - 2 LB 306/23

Die Angemessenheit von Fremdleistungsentgelten, die bei der Gebührenberechnung in Ansatz gebracht werden, lässt sich nicht ausnahmsweise durch eine Selbstkostenrechnung des Anbieters belegen, wenn dessen in Anspruch genommene Leistung marktgängig ist und kein Versuch zur Ermittlung eines Marktpreises gemacht wurde.*)

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IBRRS 2024, 2631
StrafrechtStrafrecht
Tatbeendigung bei wettbewerbsbeschränkender Absprache?

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 13.10.2023 - 1 Ws 55/23

Eine Tat nach § 298 StGB (wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen) ist grundsätzlich in dem Zeitpunkt beendet und beginnt zu verjähren, in dem die wesentlichen Merkmale des Auftrags und insbes. der als Gegenleistung für die Arbeiten zu zahlende Gesamtpreis vorbehaltlich etwaiger Nachträge endgültig durch Zuschlag oder Vertragsschluss bestimmt worden sind. Auf die Abwicklung des Vertrags durch Erstellen der Schlussrechnung kommt es nicht an.

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IBRRS 2024, 2630
RechtsanwälteRechtsanwälte
Wenn nur der „Managing Partner“ einladen darf …

BGH, Urteil vom 16.07.2024 - II ZR 100/23

Bei der Partnerschaftsgesellschaft führt die Einberufung durch einen Unbefugten zur Unwirksamkeit der Einladung und zur Nichtigkeit der auf der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse.*)

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IBRRS 2024, 2534
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Wann hemmt eine Feststellungsklage des Versicherers die Verjährung?

OLG Koblenz, Beschluss vom 09.02.2022 - 2 U 619/21

1. Die Verjährung wird u. a. durch die Erhebung der Klage auf Feststellung des Anspruchs gehemmt. Gegenstand der Klage muss das Bestehen eines Anspruchs und nicht lediglich die Feststellung eines diesem zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisses sein.

2. Der Versicherer kann vor seiner Leistung nicht auf Feststellung seines (künftigen) Anspruchs klagen, sondern nur auf Feststellung der Ersatzpflicht des Schädigers gegenüber dem Versicherungsnehmer. Denn der Anspruchsübergang nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG findet nur statt, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt.

3. Das festzustellende Rechtsverhältnis muss nicht unmittelbar zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehen, vielmehr ist jedes zwischen einer Partei und einem Dritten bestehende Rechtsverhältnis einer Feststellung zugänglich, wenn und soweit die Klagepartei gerade gegenüber dem Beklagten ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung nachzuweisen vermag.

4. Mit der Klage auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses zwischen dem Schädiger und dem Versicherungsnehmer (hier: Schadensersatzanspruch) werden nicht nur sämtliche Schadensersatzansprüche des Versicherungsnehmers, sondern auch die zu einem späteren Zeitpunkt auf den Versicherer übergegangenen Ansprüche gehemmt.

5. Das Feststellungsinteresse des Versicherers kann in der Hemmung der Verjährung begründet liegen.

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IBRRS 2024, 2633
ProzessualesProzessuales
Gericht muss auf offensichtlichen Formfehler hinweisen!

FG Köln, Urteil vom 11.06.2024 - 12 K 1868/23

Für die Einhaltung von Formalien sind zwar grundsätzlich die Parteien und nicht die Gerichte zuständig. Bei einem offenkundigen Fehler wie einem fehlenden Namen unter der Klageschrift, der noch vor Fristablauf auffällt, muss das Gericht die Partei gleichwohl umgehend darauf hinweisen.

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Online seit 28. August

IBRRS 2024, 2619
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Drempel zu niedrig: Mängelbeseitigung unverhältnismäßig!

OLG Schleswig, Urteil vom 03.07.2024 - 12 U 63/22

1. Bei einer Dusche in einer Nische ist die Breite von erheblicher Bedeutung für die Benutzung. Eine Abweichung zwischen Planung (87 cm lichte Breite) und Ausführung (79,4 cm lichte Breite) von ca. 10% stellt sich als so erheblich dar, dass sie nicht mehr im Rahmen bauüblicher Toleranzen liegt.

2. Der Unternehmer kann die Mängelbeseitigung wegen Unverhältnismäßigkeit verweigern, wenn nach den Umständen des Einzelfalls ein objektiv geringes Interesse des Bestellers an einer mangelfreien Werkleistung einem ganz erheblichen und vergleichsweise unangemessenen Kostenaufwand gegenübersteht (hier bejaht für die Ausführung eines Drempels in 1,57 m Höhe statt der vereinbarten 1,70 m Höhe).

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IBRRS 2024, 2627
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Vertrag unwirksam: Finanzielle Konsequenzen?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.07.2024 - 18 U 63/23

1. Ist ein Vertrag von Anfang an unwirksam, weil der Auftraggeber entweder gegen seine Informations- und Wartepflicht verstoßen hat oder einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, steht dem Auftraggeber ein Anspruch auf Rückzahlung einer an den Unternehmer gezahlten sog. Ausgleichszahlung zu, wenn der Vergaberechtsverstoß in einem Vergabenachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.

2. Der Anspruch des öffentlichen Auftraggebers auf Rückerstattung ist mit dem objektiven Wert der vom Unternehmer im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Vertrags erbrachten Leistungen zu verrechnen, wenn der Auftraggeber die erlangten Leistungen wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht herausgeben kann.

3. Zur Schätzung des Werts erbrachter Verkehrsdienstleistungen.




IBRRS 2024, 2616
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Aufstellung von Bebauungsplan: Umfang der Sachermittlungspflicht?

BVerwG, Beschluss vom 23.05.2024 - 4 BN 30.23

1. Die Gemeinde hat bei der Aufstellung eines Bebauungsplans das Abwägungsmaterial so genau und vollständig zu ermitteln, dass eine sachgerechte Planungsentscheidung möglich ist.

2. Der Umfang und die Tiefe der Sachermittlungspflicht sind von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhängig. Dafür kann auch von Bedeutung sein, dass Fachbehörden und Träger öffentlicher Belange den Planentwurf unbeanstandet gelassen und potentiell Betroffene hiergegen keine substantiierten Einwendungen erhoben haben.

3. Ob eine Gemeinde im Anschluss an substantiierte Anregungen zu einem Gutachten gehalten ist, weitere Ermittlungen anzustellen und etwa ein ergänzendes Gutachten einzuholen, beurteilt sich nach den konkreten Umständen in der jeweiligen Planungssituation.

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IBRRS 2024, 2448
Mit Beitrag
MietrechtMietrecht
Tiefgaragentor defekt: 50% Mietminderung

AG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.07.2024 - 33052 C 89/24

1. Ein defektes und daher offenstehendes Ausfahrtstor der Tiefgarage stellt einen Mangel dar, der eine Minderung zu 50% rechtfertigt, da ein funktionierendes Tor ein Mehr an Sicherheit für die abgestellten Fahrzeuge gewährleistet.

2. Dies gilt ungeachtet dessen, dass es sich um eine Tiefgarage für eine Vielzahl von Fahrzeugen mit einer Vielzahl von Nutzern handelt. Denn bei abgeschlossenem Tor kann eben nicht jeder sich ungehindert Zugang verschaffen.

3. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob es in dem Zeitraum, in dem die Tiefgarage offenstand, tatsächlich zu Eigentumsdelikten gekommen ist oder nicht. Denn bereits die erhöhte Gefahr hierfür stellt einen Mangel dar.

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IBRRS 2024, 2581
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Beschlussersetzung muss Interessen der Gemeinschaft beachten

AG München, Urteil vom 17.05.2024 - 1295 C 19815/23 WEG

1. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschlussersetzungsklage besteht nur dann, wenn zuvor versucht wurde, eine Entscheidung der Wohnungseigentümerversammlung als dem primär zuständigen Beschlussorgan zu erreichen.

2. Die "Beseitigung" des Negativbeschlusses ist keine Voraussetzung für eine erfolgreiche Beschlussersetzungsklage.

3. Eine Ermessensentscheidung gem. § 44 WEG darf das Selbstbestimmungsrecht der Wohnungseigentümer nur insoweit beschränken, wie dies aufgrund der zu regelnden Angelegenheit und zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes unbedingt nötig ist. Das Gericht hat deshalb immer vorrangig zu prüfen, ob und auf welche Weise es den Wohnungseigentümern - unter Beachtung des Rechtsschutzinteresses des Klägers - ermöglicht werden kann, noch selbst in eigener Verantwortung eine Entscheidung zu treffen.

4. Sofern eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums durch einen Eigentümer ohne einen Beschluss der Gemeinschaft erfolgt ist, hat jeder Miteigentümer unabhängig von einer Beeinträchtigung einen Anspruch darauf, dass die Gemeinschaft sich mit der Situation befasst und im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung ihr Ermessen sachgerecht ausübt.

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IBRRS 2024, 2626
ImmobilienImmobilien
Vorauszahlungsabrede formunwirksam: Kaufvertrag (gesamt-)nichtig?

BGH, Urteil vom 14.06.2024 - V ZR 8/23

1. Die wegen des Formmangels einer Vorauszahlungsabrede zur Gesamtnichtigkeit des Kaufvertrags führende Vermutung des § 139 BGB ist bereits dann widerlegt, wenn der Käufer die im Voraus geleistete Zahlung auf den Kaufpreis zu beweisen vermag (Bestätigung von Senat, Urteil vom 17.03.2000 - V ZR 362/98, IBRRS 2000, 1569).*)

2. Die Widerlegung der Vermutung kommt nicht nur dann in Betracht, wenn der Verkäufer die Zahlung quittiert hat; entscheidend ist, dass der Käufer aus seiner Sicht zweifelsfrei nachweisen kann, vor Vertragsschluss auf die noch nicht bestehende Kaufpreisschuld gezahlt zu haben.*)

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IBRRS 2024, 2623
ProzessualesProzessuales
Urteil entgegengesetzt zum Hinweis: Anspruch auf faires Verfahren verletzt!

BVerfG, Beschluss vom 19.07.2024 - 2 BvR 808/24

1. Rät das Gericht in einem schriftlichen Hinweis dem Beklagten zu einem vollständigen Anerkenntnis, darf der Kläger davon ausgehen, dass seine Klage vollumfänglich Erfolg haben wird.

2. Erteilt das Gericht einen rechtlichen Hinweis zu einer entscheidungserheblichen Frage und entscheidet es im Urteil entgegengesetzt, ohne die Verfahrensbeteiligten auf die Änderung der rechtlichen Beurteilung hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben, verletzt es den Anspruch auf ein faires Verfahren und das Recht auf rechtliches Gehör.

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Online seit 27. August

IBRRS 2024, 2622
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Abdichtungs- und Isolierungsarbeiten sind intensiv zu überwachen!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.09.2022 - 23 U 209/21

1. Bei der Objektüberwachung handelt es sich um eine besonders wichtige Aufgabe des Architekten. Der Architekt übernimmt die Verpflichtung, das Bauwerk frei von Mängeln entstehen zu lassen, und dadurch das ihm Zumutbare beizutragen.

2. An den Architekten sind bei der Erfüllung der Objektüberwachung erhebliche Anforderungen zu stellen. Die Aufsicht durch den Architekten selbst oder zuverlässiger Mitarbeiter ist daher stets erforderlich, wenn es sich um wichtige Bauvorgänge handelt, die für die Erreichung der Bauaufgabe von wesentlicher Bedeutung sind.

3. Bei der Ausführung von Dach- und Dachdeckerarbeiten, insbesondere bei den damit in Zusammenhang stehenden Abdichtungs- und Isolierungsarbeiten, handelt es sich um besonders gefahrenträchtige Arbeiten, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen und die daher der erhöhten Aufmerksamkeit und intensiven Wahrnehmung der Bauaufsicht durch den bauüberwachenden Architekten bedürfen.

4. Schwer wiegende Ausführungsfehler muss der bauüberwachende Architekt bei ordnungsgemäßer Sichtkontrolle typischerweise erkennen bzw. erkennen können.

5. Liegen schwer wiegende Ausführungsfehler vor, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Überwachungspflichtverletzung des Architekten. In einem solchen Fall braucht der Bauherr nicht anzugeben, inwieweit es der Architekt im Einzelnen an der erforderlichen Überwachung hat fehlen lassen. Vielmehr ist es Sache des Architekten, den Beweis des ersten Anscheins dadurch auszuräumen, dass er seinerseits darlegt, was er an Überwachungsmaßnahmen geleistet hat.

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IBRRS 2024, 2620
VergabeVergabe
Gebrauchmachen von Bereichsausnahme: Verwaltungsgerichte sind zuständig!

OLG Jena, Beschluss vom 12.06.2024 - Verg 1/24

1. Die Vergabe öffentlicher Aufträge und von Konzessionen unterliegt der Nachprüfung durch die Vergabekammern. Die Regelungen des 4. Teils des GWB sind jedoch nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden, § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB. Die Vorschrift ist unionsrechtskonform.

2. Hat sich der öffentliche Auftraggeber entschieden, von der Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB Gebrauch zu machen, ist der Rechtsweg zu den Nachprüfungsinstanzen nicht eröffnet. Für den Rechtsstreit sind die Verwaltungsgerichte zuständig.

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IBRRS 2024, 2601
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Was ist eine "fingierte" bauliche Anlage?

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21.08.2024 - 1 ME 121/24

Eine (fingierte) bauliche Anlage i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2-4 NBauO, etwa in Gestalt eines Ausstellungs- oder Campingplatzes, setzt voraus, dass die Nutzung in zeitlicher Hinsicht so verfestigt ist, dass sie die Grundstückssituation prägt. Die Nutzung einer Fläche für eine wenige Tage im Jahr dauernde Veranstaltung, etwa ein Musikfestival, erfüllt diese Anforderung regelmäßig nicht.*)

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IBRRS 2024, 2447
GewerberaummieteGewerberaummiete
Ausschlussfrist für Betriebskostenabrechnung in Mieter-AGB wirksam?

AG Hamburg, Urteil vom 26.06.2024 - 49 C 635/23

1. Sehen die AGB des Mieters vor, dass die Abrechnung spätestens sechs Monate nach Ablauf der Abrechnungsperiode zugestellt sein muss, es sei denn, der Vermieter hat die Verzögerungen nicht zu vertreten, sind sie zunächst wirksam. Sehen die AGB aber weiter vor, dass der Vermieter die Verzögerungsgründe innerhalb der Frist dem Mieter unter Beifügung geeigneter Belege mitzuteilen hat, sind sie unwirksam.

2. Bei den Wartungskosten der Lüftungsanlage, bei der es sich üblicherweise um eine Klimaanlage handelt, handelt es sich um "sonstige Betriebskosten" im Sinne der Betriebskostenverordnung, dort § 2 Ziff. 17.

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IBRRS 2024, 2430
ImmobilienImmobilien
Berichtigung des Bestands der im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter?

OLG München, Beschluss vom 23.07.2024 - 34 Wx 167/24

1. Eine Berichtigung des Bestands der nach § 47 Abs. 2 GBO a.F. im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter findet gem. Art. 229 § 21 Abs. 2 Satz 1 EGBGB nicht mehr statt.*)

2. Da ein in diesem Sinne gestellter Antrag bei richtiger Würdigung der Sach- und Rechtslage nicht zu der beantragten Eintragung führen kann, ist für eine Zwischenverfügung in diesem Fall kein Raum.*)

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IBRRS 2024, 2475
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Überspannte Substantiierungsanforderungen sind ein Gehörsverstoß!

BGH, Beschluss vom 26.06.2024 - VII ZR 195/22

1. Das Gericht ist zur Gewährung des Anspruchs auf rechtliches Gehör u. a. verpflichtet, den wesentlichen Kern des Vorbringens der Partei zu erfassen - und soweit er eine zentrale Frage des Verfahrens betrifft - zu bescheiden.

2. Von einer Verletzung dieser Pflicht ist auszugehen, wenn die Begründung des Gerichts nur den Schluss zulässt, das sie auf einer allenfalls den Wortlaut, aber nicht den Sinn des Vortrags der Partei erfassenden Wahrnehmung beruht.

3. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt auch dann vor, wenn das Gericht die Substantiierungsanforderungen offenkundig überspannt und es dadurch versäumt, den Sachvortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und die angebotenen Beweise zu erheben (hier bejaht).

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Online seit 26. August

IBRRS 2024, 2508
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BauvertragBauvertrag
Besteht das Risiko eines Gefahreintritts, ist die Leistung mangelhaft!

OLG Stuttgart, Urteil vom 18.09.2023 - 10 U 15/23

1. Wird der Auftragnehmer mit der Herstellung des Kanalanschlusses, der Versorgungsanschlüsse, des Revisionsschachts sowie der zugehörigen Erdarbeiten beauftragt, umfasst seine werkvertragliche Herstellungspflicht den Bau einer durchgehenden, funktionstüchtigen Grundleitung von der Hausaußenkante bis zum öffentlichen Abwasserkanal und zwar ohne Unterscheidung, von welchen weiteren Nutzern das Abwasserrohr oder Teilstrecken davon noch benutzt wird.

2. Die Funktionsfähigkeit kann schon dann beeinträchtigt und das Werk mangelhaft sein, wenn das Risiko eines Gefahreintritts besteht. Der Auftragnehmer muss daher eine Grundleitung, die ausschließlich für das Nachbargebäude angelegt wird, so errichten, dass Gefahren aus dieser Leitung für die Entwässerung des Auftraggebers ausgeschlossen werden.

3. Das Gericht darf und muss sich nach § 286 ZPO für die Gewinnung der vollen Überzeugung von der Wahrheit behaupteter Tatsachen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Eine mathematische, jede Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ausschließende, von niemandem mehr anzweifelbare Gewissheit ist nicht erforderlich. Rein theoretische und lediglich spekulative Möglichkeiten können für die Überzeugungsbildung keine maßgebliche Bedeutung haben.

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IBRRS 2024, 2571
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Anforderungen an die Begründung einer Rückbauverfügung?

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.08.2024 - 10 A 1524/22

Die Bauaufsichtsbehörde kann die Ermessensentscheidung, eine Beseitigungs- oder Rückbauverfügung zu erlassen, im Regelfall ordnungsgemäß damit begründen, dass die zu beseitigende Anlage formell und materiell illegal ist und dass ein öffentliches Interesse daran besteht, keinen Präzedenz- oder Berufungsfall zu schaffen. Eine weitergehende Abwägung des „Für und Wider“ einer Beseitigungsverfügung ist nur dann geboten, wenn konkrete Anhaltspunkte ausnahmsweise für die Angemessenheit einer vorübergehenden oder dauerhaften Duldung eines rechtswidrigen oder ordnungswidrigen Zustands sprechen.

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IBRRS 2024, 1242
WohnungseigentumWohnungseigentum
Ein- und Umbaugenehmigungen müssen konkret sein

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 28.07.2023 - 980b C 23/22 WEG

1. Den Wohnungseigentümern fehlt im Geltungsbereich von § 28 Abs. 2 WEG die Kompetenz, eine Einzel- als auch die Gesamtabrechnung zu genehmigen.

2. Ein Beschluss, wonach der Verwalter bis zum 31.12.2024 wiedergewählt wird, der aber gleichzeitig die Formulierung "den Vertrag vorzeitig um (zunächst) 2 Jahre bis zum 30.06.2025, aber mindestens um 1 Jahr bis zum 30.06.2024 zu verlängern" ist widersprüchlich und damit unbestimmt.

3. Ist zu besorgen, dass sich die Verwaltung bei der Ausübung ihrer Tätigkeit zukünftig nur von dem Willen der Mehrheit bzw. dem Vorsitzenden des Beirates leiten lässt, aber die Interessen der Minderheitseigentümer nicht angemessen berücksichtigen wird, so widerspricht deren erneute Bestellung ordnungsmäßiger Verwaltung.

4. Beschlüsse mit lediglich deklaratorischer Natur sind nur dann unbedenklich, wenn sie eine klarstellende Funktion haben und keine Zweifel an der Rechtslage aufkommen lassen.

5. Die Genehmigung des Einbaus eines Gaskaminofens muss für jeden klar regeln, was wann, wo, von wem, mit welchen Mitteln und zu welchen Bedingungen errichtet, verändert, eingebaut wird.

6. Gleiches gilt für den Abriss und Neubau einer Garage.

7. Wird wegen angeblich mangelnder Alternativen nur ein Angebot vorgelegt, muss die Verwaltung darlegen, was sie für weitere Alternativangebote unternommen hatte.

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IBRRS 2024, 2607
NotareNotare
Kommune beim Notar: Einsatz vollmachtloser Vertreter kein Disziplinarverstoß

BGH, Beschluss vom 08.07.2024 - NotSt(Brfg) 3/23

Soweit die Richtlinien der Notarkammer für die Amtspflichten und sonstigen Pflichten ihrer Mitglieder vorsehen, dass eine systematische Beurkundung mit vollmachtlosen Vertretern in der Regel unzulässig ist, kann dies nicht als ein über die gesetzliche Regelung des § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 BeurkG hinausgehendes Verbot verstanden werden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Gestaltung des Beurkundungsverfahrens, soweit der Schutzzweck des § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 BeurkG, die Verbesserung des Verbraucherschutzes durch die notarielle Verfahrensgestaltung, betroffen ist. Insoweit verbleibt es bei dem bereits in der gesetzlichen Regelung des § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 BeurkG angelegten grundsätzlichen Verbot, Verbraucher durch einen vollmachtlosen Vertreter, der keine Vertrauensperson ist, vertreten zu lassen.*)

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IBRRS 2024, 2570
ProzessualesProzessuales
Kostengrundentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO isoliert anfechtbar?

BAG, Beschluss vom 30.07.2024 - 8 AZB 2/24

1. Haben die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, kann die auf § 91a Abs. 1 ZPO beruhende Kostengrundentscheidung ausnahmsweise isoliert angegriffen werden.

2. Handelt es sich um eine gemischte Kostengrundentscheidung, die durch Urteil ausgesprochen worden ist, kann auch die hierin enthaltene Teilkostengrundentscheidung isoliert angegriffen werden.

3. Es ist nicht Zweck einer Entscheidung nach § 91a ZPO, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden. Grundlage der Entscheidung ist lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypothetischen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu klären.

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