Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Aktuelle Urteile in allen Sachgebieten
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IBRRS 2025, 0996
OLG Köln, Beschluss vom 15.03.2023 - 19 U 75/22
1. Die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs setzt eine vorherige Abnahme des Werks voraus.
2. Einer konkludenten Abnahme steht entgegen, wenn der Auftragnehmer auf einen Rapportvordruck Bezug nimmt, der eine ausdrückliche und vom Auftraggeber zu unterzeichnende Abnahmeerklärung vorsieht, und eine dementsprechende Erklärung des Auftraggebers unterbleibt.

IBRRS 2025, 1347

VG Düsseldorf, Beschluss vom 11.02.2025 - 20 K 1167/24
1. Die Natur eines durch Vertrag begründeten Rechtsverhältnisses bestimmt sich danach, ob der Vertragsgegenstand dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zuzuordnen ist. Für die Zuordnung ist maßgeblich, ob die Vereinbarungen mit ihrem Schwerpunkt öffentlich- oder privatrechtlich ausgestaltet sind und welcher Teil dem Vertrag das entscheidende Gepräge gibt.
2. Die von der öffentlichen Hand abgeschlossenen Grundstückskaufverträge gehören in aller Regel ausschließlich dem Privatrecht an. Dies gilt auch dann, wenn die Gemeinde mit dem Grundstücksverkauf einen öffentlichen Zweck verfolgt und der Hoheitsträger freiwillig den Weg einer öffentlichen Ausschreibung wählt.

IBRRS 2025, 1378

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29.04.2025 - 4 LA 82/23
1. Die gegen eine finanzielle Entschädigung erfolgte Mitwirkung eines Grundstückseigentümers an dem Erwerb eines benachbarten Grundstücks durch ein Torfabbauunternehmen zum Zwecke des Torfabbaus führt nicht zwingend zur Verwirkung nachbarlicher Abbwehrrechte gegen die Durchführung des Vorhabens.*)
2. Die einer (niedersächsischen) Torfabbaugenehmigung beigegebene Regelung "Die Genehmigung zur Abtorfung wird befristet bis zum ..." stellt sich als Befristung im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG (i.V.m. § 1 NVwVfG) dar, für die die Regelungen über die Verlängerung behördlicher Fristen in § 37 Abs. 7 VwVfG (i.V.m. § 1 NVwVfG) nicht zur Anwendung kommen.*)

IBRRS 2025, 1349

LG Lüneburg, Urteil vom 02.04.2025 - 6 S 4/25
1. Zur Begründung einer Mieterhöhung kann auf ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen abgestellt werden.
2. Begründung bedeutet dabei sowohl vom Wortlaut wie auch vom Sinn und Zweck der Vorschrift, dass der Sachverständige in zumindest für den Mieter nachvollziehbarer Weise mitteilen muss, wie er zu seiner Wertfeststellung gelangt ist.
3. Nachvollziehbar ist das Gutachten für den Mieter dann, wenn ihm durch die Ausführungen des Sachverständigen der Eindruck vermittelt wird, die Schlussfolgerungen des Gutachters auf das vergleichbare Mietgefüge seien verständlich und naheliegend.
4. Aus dem Gutachten muss hervorgehen, wie viele Datensätze er seinem Gutachten zu Grunde gelegt hat.
5. Es bedarf auch der Angabe, welches der einschlägigen Internetportale bemüht wurde.
6. Wegen der Vorgaben der DSGVO lässt sich für Sachverständige keine zureichende Datenmenge für die Feststellung der Ortsüblichkeit mehr ermitteln.

IBRRS 2025, 1350

LG Dortmund, Urteil vom 21.03.2025 - 17 S 135/24
1. Weder eine Garage noch ein Carport dienen dem Laden von elektrischen Fahrzeugen. Sie sind nicht notwendig, um eine Lademöglichkeit sinnvoll zu nutzen.
2. Entsprechendes gilt für eine Photovoltaikanlage. Auch diese gehört nicht zur notwendigen Ladeinfrastruktur im weiteren Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG. Die Anlage dient vielmehr in Abgrenzung hiervon der Energieerzeugung, die nicht privilegiert ist.
3. Die Eigentümer können bei der Schaffung privilegierter Lademöglichkeiten im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung über die Durchführung entscheiden.
4. Die Errichtung einer Garage oder eines Carports stellt regelmäßig eine erhebliche optische Veränderung der Gesamtanlage dar.

IBRRS 2025, 1404

OLG Stuttgart, Urteil vom 06.05.2025 - 6 U 43/24
1. Eine in der Kaufvertragsurkunde aufgenommene Leasingklausel (hier: "Finanzierung: Leasing") ist dahingehend auszulegen, dass der Kaufvertrag in seinem Bestand durch das Nichtzustandekommen eines Leasingvertrages konkludent auflösend bedingt sein soll.
2. Auf den Bedingungseintritt kann sich der Käufer nicht berufen, wenn er sich treuwidrig weigerte, ein Finanzierungsangebot anzunehmen (hier verneint).

IBRRS 2025, 1380

OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.10.2023 - 18 W 56/23
1. Der Sachverständige hat rechtzeitig darauf hinzuweisen, wenn voraussichtlich Kosten erwachsen, die einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen.
2. Ein erhebliches Überschreiten des Kostenvorschusses ist regelmäßig ab 20 % Überschreitung anzunehmen.
3. Eine rechtzeitige Mitteilung liegt nur dann vor, wenn der Sachverständige das Gericht zu einem Zeitpunkt auf die voraussichtliche Kostensteigerung hinweist, zu dem es einerseits dem Gericht noch möglich ist, die Beteiligten darüber zu informieren, und diesen andererseits ausreichend Zeit bleibt, sich auf die neue Sachlage einzustellen, und zwar bevor die zusätzlichen Kosten tatsächlich angefallen sind (hier verneint).

IBRRS 2025, 1414

BFH, Urteil vom 11.03.2025 - IX R 17/24
Im Fall der teilentgeltlichen Übertragung von Wirtschaftsgütern erfolgt für Zwecke der Ermittlung des Gewinns aus einem privaten Veräußerungsgeschäft eine Aufteilung in einen voll entgeltlichen und einen voll unentgeltlichen Teil nach dem Verhältnis der Gegenleistung zum Verkehrswert des übertragenen Wirtschaftsguts. Dies gilt auch bei einem unter den Anschaffungskosten liegenden Entgelt.*)

IBRRS 2025, 1402

BGH, Beschluss vom 24.04.2025 - III ZR 18/24
Ein Notar hat sicherzustellen, dass eine Auflassungsvormerkung nicht vor nachrangigen, nicht übernommenen Belastungen gelöscht wird.*)

IBRRS 2025, 1393

OLG Köln, Beschluss vom 13.12.2024 - 19 Sch 11/24
1. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen.
2. Das Gericht ist allerdings nicht gehalten, auf jeden Vortrag eines unterlegenen Beteiligten im Einzelnen einzugehen. Von der Versagung des rechtlichen Gehörs ist erst auszugehen, wenn das Gericht auf einen wesentlichen Kern des Vortrags eines Beteiligten zu einer entscheidungserheblichen Frage nicht eingeht.
3. Die Verfahrensregeln (hier: Beschränkung des Schriftsatzumfangs auf zehn Seiten) werden vom Schiedsgericht nach freiem Ermessen bestimmt, soweit eine Vereinbarung der Parteien nicht vorliegt und das (hier vereinbarte) 10. Buch der Zivilprozessordnung keine Regelung enthält.
4. Die dreimonatige Frist, innerhalb derer der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs bei Gericht eingereicht werden muss, wird auch dadurch gewahrt, dass der entsprechende Schriftsatz innerhalb der Frist beim unzuständigen Gericht eingeht und das unzuständige Gericht das Verfahren an das zuständige Gericht verweist oder abgibt.

Online seit 30. Mai
IBRRS 2025, 1286
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.02.2025 - L 8 BA 182/19
1. Eine abhängige Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt.
2. Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten - ernsthaft und nicht nur zum Schein - getroffenen Vereinbarungen auszugehen.
3. Das Fehlen von - üblicherweise zu erwartenden - Kostenvoranschlägen für konkretisierte, genaue Aufträge mit einer detaillierten Werksbeschreibung und der Kalkulation des Werklohns sowie schriftlichen Auftragserteilungen lässt gerade nicht den Schluss auf einzelne Werkverträge zu, sondern weist vielmehr auf ein tatsächlich praktiziertes Dauerschuldverhältnis hin.

IBRRS 2025, 1371

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16.05.2025 - 1 MN 10/25
1. Bei der Planung von Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen, die nicht zum Dauercampen bestimmt sind, hat die Gemeinde den Regelschutzanspruch des Außenbereichs, der nach Nr. 3.1, 3. Absatz des Anhangs 7 zur TA Luft 2021 20 % Geruchsstunden beträgt, zugrundezulegen.*)
2. Bei Campingplätzen, die nur in der Sommersaison geöffnet sind, kann es gerechtfertigt sein, als Bezugszeitraum für die Ermittlung der Geruchsstundenhäufigkeit nicht das gesamte Jahr, sondern die Nutzungszeit heranzuziehen.*)
3. Die planerische Ausweisung eines Camping- oder Wohnmobilstellplatz an einem Standort, an dem die maßgeblichen Geruchsstundenhäufigkeiten überschritten werden, kann nur im Ausnahmefall durch überwiegende städtebauliche Belange gerechtfertigt sein.*)

IBRRS 2025, 1406

BGH, Urteil vom 21.05.2025 - VIII ZR 201/23
1. In analoger Anwendung des § 577 Abs. 1 Satz 1 BGB kann auch dann ein Vorkaufsrecht des Mieters entstehen, wenn anstelle von Wohnungseigentum Teileigentum an zu Wohnzwecken vermieteten Räumlichkeiten begründet wird.*)
2. Die Frist des § 577 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 469 Abs. 2 Satz 1 BGB ist eine Ausschlussfrist, die nach ihrem Ablauf nicht mehr der Disposition der Parteien unterliegt (Fortführung von Senatsurteil vom 02.12.1970 - VIII ZR 77/69, BGHZ 55, 71, 75 [noch zur inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 510 Abs. 2 BGB a.F.]).*)

IBRRS 2025, 1405

BGH, Urteil vom 23.05.2025 - V ZR 39/24
Zur Kostentragungspflicht eines Teilerbbauberechtigten für eine diesem öffentlich-rechtlich obliegende Prüfung der Standsicherheit von tragenden Teilen des Gemeinschaftseigentums an einem Bauwerk besonderer Art (überbauter Fernbahnhof).*)

IBRRS 2025, 1386

BGH, Urteil vom 08.05.2025 - III ZR 398/23
1. Ob und mit welchem Inhalt einem Notar selbständige Betreuungspflichten im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 BNotO übertragen werden, kann nur auf der Grundlage der jeweiligen Einzelfallumstände beurteilt werden.*)
2. In der Vereinbarung, von einer einem oder mehreren Urkundsbeteiligten erteilten im Außenverhältnis unbeschränkten - im Innenverhältnis aber Einschränkungen unterliegenden - Vollmacht in beurkundungsbedürftigen Angelegenheiten nur vor dem beurkundenden Notar, seinem Vertreter oder Amtsnachfolger Gebrauch machen zu dürfen, liegt nicht ohne weiteres die Übernahme eines solchen Betreuungsauftrags.*)

IBRRS 2025, 1407

LG Lübeck, Beschluss vom 12.05.2025 - 7 T 179/25
Beantragt ein Prozessbevollmächtigter einer Partei seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung, wird der Antrag vom Prozessgericht abgelehnt und legt der Prozessbevollmächtigte hiergegen eine (unstatthafte) sofortige Beschwerde ein, ist Kostenschuldner der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens der Prozessbevollmächtigte.*)

Online seit 28. Mai
IBRRS 2025, 1207
OLG Frankfurt, Urteil vom 17.02.2025 - 29 U 42/24
1. Verträge, die Architekten und Ingenieure außerhalb ihrer Geschäftsräume mit Verbrauchern schließen, unterliegen einem Widerrufsrecht.
2. Dies gilt ausnahmsweise nicht, wenn der Geschäftsbetrieb nicht darauf ausgelegt ist, Leistungen ausschließlich per Fernkommunikation zu beauftragen.
3. Die vorbehaltlose Leistung von Zahlungen begründet zwar grundsätzlich keine materiell-rechtliche Regelung für das Schuldverhältnis - etwa in Form eines Anerkenntnisses -, aber als "Zeugnis des Anerkennenden gegen sich selbst" im Prozess in der Regel eine Beweislastumkehr.

IBRRS 2025, 1392

VK Westfalen, Beschluss vom 12.03.2025 - VK 1-9/25
1. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat.
2. Erklärt der Antragsteller (= Bieter) das Vergabenachprüfungsverfahren für erledigt und schließt sich der Antragsgegner (= öffentlicher Auftraggeber) der Erledigungserklärung an, ist dessen Antrag, festzustellen, dass der Antragsteller durch das vom Antragsgegner durchgeführte Verfahren nicht in seinen Rechten verletzt war, unzulässig.

IBRRS 2025, 1375

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.05.2025 - 5 LA 55/22
Ob sich eine bestehende Wetterradarstation als Genehmigungshindernis für Windkraftanlagen erweist, hängt nach der Normstruktur des § 35 BauGB vom Ergebnis zweier Prüfungsschritte ab: Erstens muss die zur Genehmigung gestellte Windkraftanlage den öffentlichen Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB beeinträchtigen, indem sie die Funktionsfähigkeit einer Radaranlage stört; sie ist aber erst dann nicht genehmigungsfähig, wenn ihr zweitens dieser öffentliche Belang gemäß § 35 Abs. 1 BauGB dergestalt entgegensteht , dass er das Interesse an der Vorhabenverwirklichung überwiegt.*)

IBRRS 2025, 1391

OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.04.2025 - 25 U 162/23
1. Eine entlang der gemeinsamen Grenze verlaufenden Mauer kann aufgrund ihrer grenzscheidenden Funktion auch dann dem Vorteil beider Grundstücke dienen, wenn die Mauer gleichzeitig dazu dient, das höher gelegene Grundstücke abzustützen.*)
2. Sofern sich eine Einrichtung wegen ihrer Vorteilhaftigkeit für beide Seiten - wie im Streitfall - objektiv als Grenzeinrichtung darstellt, spricht eine Vermutung dafür, dass sie (einstmals) mit dem Einverständnis beider Nachbarn errichtet wurde.*)

IBRRS 2025, 1366

BGH, Urteil vom 23.04.2025 - AnwZ (Brfg) 41/24
1. Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt setzt ein Arbeitsverhältnis gem. § 46 Abs. 2 BRAO voraus, das bei einem GmbH-Geschäftsführer nicht vorliegt.
2. Ein freies Dienstverhältnis eines GmbH-Geschäftsführers erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach § 46 Abs. 2 BRAO.
3. Die gesetzliche Definition des Arbeitsverhältnisses gemäß § 611a BGB schließt ein Geschäftsführerdienstverhältnis aus, so dass eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nicht möglich ist.

IBRRS 2025, 1395

BGH, Beschluss vom 06.05.2025 - X ZB 20/22
1. Eine Rechtsbeschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist unzulässig, wenn sie weder gesetzlich vorgesehen noch vom Beschwerdegericht zugelassen ist.
2. Eine Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung über eine Anhörungsrüge ist nicht statthaft, da diese durch unanfechtbaren Beschluss ergeht.
3. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist unbegründet, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist.

IBRRS 2025, 1285

OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.04.2025 - 11 W 6/25 (Kart)
Auch wenn das Landgericht den Verfügungsantrag im einstweiligen Verfügungsverfahren ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückgewiesen hat, unterliegt die Einlegung der sofortigen Beschwerde dem Anwaltszwang des § 78 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.*)

Online seit 27. Mai
IBRRS 2025, 1036
OLG Nürnberg, Urteil vom 20.02.2024 - 6 U 2127/20
1. Ein zur Haftungsbefreiung führender Bedenkenhinweis erfordert, dass der Auftragnehmer die nachteiligen Folgen der mangelhaften Ausführung klar, fachlich zutreffend, vollständig und verständlich aufzeigt, damit dem Auftraggeber die Tragweite der Nichtbefolgung klar wird.
2. Eine Bedenkenhinweispflicht besteht nicht, wenn der Auftraggeber die entsprechende Kenntnis bereits hat. Dabei muss er sich die Kenntnis eines umfassend rechtsgeschäftlich bevollmächtigten Vertreters (hier: Baubetreuer) zurechnen lassen.

IBRRS 2025, 1387

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.2024 - L 9 BA 1815/21
1. Eine abhängige Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt.
2. Die Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmensrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.
3. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen.
4. Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben.
5. Ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine – formlose – Abbedingung rechtlich möglich ist.

IBRRS 2025, 1385

VG Schwerin, Urteil vom 10.04.2025 - 3 A 1671/20
1. Einzelfall von Verstößen gegen Auflagen der Ausschreibung eines öffentlich-rechtlichen Trägers; hier insbesondere gegen Auflagen nicht produktbezogen auszuschreiben.*)
2. Das Entschließungsermessen im Rahmen des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG-MV ist aufgrund des Unionsrechts (hier aufgrund des Art. 35 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 640/2014) intendiert.*)
3. Das Auswahlermessen der Behörde wird durch die COCOF-Leitlinien der EU-Kommission intendiert.*)

IBRRS 2025, 1357

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.01.2025 - 10 S 34.24
1. Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Nutzungsuntersagung erweist sich ein bestehendes Vorhaben nur dann als offensichtlich genehmigungsfähig erweist, wenn seine Übereinstimmung der Nutzung mit den Vorschriften des materiellen Baurechts sich derart aufdrängt, dass jegliche nähere Prüfung von vornherein entbehrlich erscheint (sog. offensichtliche Genehmigungsfähigkeit).
2. Eine Nutzungsuntersagung kann nur bei Vorliegen atypischer Fallgestaltungen bzw. Umstände unverhältnismäßig sein (hier verneint).

IBRRS 2025, 1382

AG Bottrop, Urteil vom 06.09.2024 - 20 C 7/23
1. Laufenten sind nicht zu den Haustieren des täglichen Lebens zu zählen. Die Exkremente der Enten können durchaus unangenehme Gerüche verursachen. Die bei Enten unverkennbaren Lautäußerungen wie Quaken und Schnattern können eine beeindruckende und dadurch störende Lautstärke erreichen. Dementsprechend entspricht ein Beschluss, der deren Haltung untersagt, ordnungsmäßiger Verwaltung.
2. Eine dingliche Wirkung einer Vereinbarung kann nur herbeigeführt werden, wenn die Vereinbarung als Inhalt des Sondereigentums ins Wohnungsgrundbuch eingetragen wird.

IBRRS 2025, 1383

AG Viersen, Urteil vom 06.08.2024 - 33 C 313/23
1. Die Gemeinschaft wird in dem Fall, in dem sie keinen Verwalter hat, durch die "Wohnungseigentümer gemeinschaftlich" vertreten. Sofern jedoch alle übrigen Wohnungseigentümer am Gerichtsprozess auf der Gegenseite Partei sind, wird die Wohnungseigentümergemeinschaft durch den verbleibenden Wohnungseigentümer vertreten.
2. Zwar kann der einzelne Wohnungseigentümer bei Fehlen eines Verwalters grundsätzlich eine gerichtliche Entscheidung beantragen, durch die die WEG zur Einberufung einer Versammlung verpflichtet wird.
3. Allerdings ist der Anspruch auf Einberufung nur insoweit gegeben, wie für die Einberufung ein Anlass besteht. Erforderlich ist die Angabe eines oder mehrerer konkreter Tagesordnungspunkte.
4. Auch die Einberufung einer ordentlichen Wohnungseigentümerversammlung setzt hinsichtlich der dortigen Beschlussfassung voraus, dass der Gegenstand der Beschlüsse bei der Einberufung bezeichnet ist.

IBRRS 2025, 1389

OLG Oldenburg, Urteil vom 07.11.2024 - 14 U 95/24
1. Die Nichtangabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung führt nicht zu einer Verlängerung der Widerrufsfrist.
2. Eine Widerrufsbelehrung entspricht dann nicht den Anforderungen nach § 356 Abs. 3 S. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB, wenn deren Inhalt oder Gestaltung die Gefahr begründet, dass der Verbraucher irregeführt und dass er von einem rechtzeitigen Widerruf abgehalten wird.
3. Ein objektivierter Maßstab ist anzulegen, um zu beurteilen, ob die Widerrufsbelehrung den Verbraucher irreführt und ihn von einem rechtzeitigen Widerruf abhält.
4. Die Nichtnennung der Telefonnummer beeinflusst den Verbraucher nicht nur nicht nachteilig, sondern lenkt ihn stattdessen - so ihn die Nichtnennung der Telefonnummer überhaupt beeinflusst - allenfalls dahin, sein Widerrufsrecht in einer Form auszuüben, die auch der Gesetz- bzw. Normgeber als für ihn ratsam einordnet; hiermit wird dem Verbraucherschutz weit mehr gedient, als würde die Beklagte ihre Kunden durch deutliche Angabe der Möglichkeit eines fernmündlichen Widerrufs auf einen unter Beweisgesichtspunkten unsicheren Pfad lenken.

IBRRS 2025, 1363

BGH, Beschluss vom 24.04.2025 - III ZB 81/24
1. Wird der Rechtsanwalt unvorhergesehen krank, muss er nur das unternehmen, was ihm zur Fristwahrung dann noch möglich und zumutbar ist.
2. Die fristwahrenden Maßnahmen eines unvorhergesehen erkrankten Einzelanwalts ohne eigenes Personal können sich darin erschöpfen, die Vertretung, für die er zuvor im Rahmen der ihm obliegenden allgemeinen Vorkehrungen für Verhinderungsfälle Vorsorge zu treffen hatte, zu kontaktieren und um die Beantragung einer Fristverlängerung zu bitten.
3. Der Rechtsanwalt hat durch geeignete organisatorische Vorkehrungen dafür Sorge zu tragen, dass Fristversäumnisse möglichst vermieden werden. Hierzu gehört die allgemeine Anordnung, bei Prozesshandlungen, deren Vornahme ihrer Art nach mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert, wie dies regelmäßig bei Rechtsmittelbegründungen der Fall ist, außer dem Datum des Fristablaufs noch eine grundsätzlich etwa einwöchige Vorfrist zu notieren.

IBRRS 2025, 1355

BGH, Beschluss vom 10.04.2025 - V ZR 130/24
1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend.
2. Es ist der klagenden Partei verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf einen höheren Streitwert zu berufen, wenn sie nicht glaubhaft macht, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden sind.

IBRRS 2025, 1215

OLG Hamm, Beschluss vom 21.02.2024 - 11 W 9/24
Fiktive Sachverhalte können nicht Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens sein.*)

Online seit 26. Mai
IBRRS 2025, 1309
OLG Stuttgart, Urteil vom 30.04.2025 - 3 U 110/24
1. Eine unangemessene rechtliche Gestaltung i. S. des § 42 Abs. 2 Satz 1 AO kann nicht mit einer Verletzung steuerlicher Pflichten i. S. des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SchwarzArbG gleichgestellt werden.*)
2. Dem Auftraggeber eines VOB/B-Vertrags kann ein Anspruch auf Ersatz von Fremdnachbesserungskosten auch ohne vorherige Auftragsentziehung zustehen, wenn der Auftragnehmer die vertragsgemäße Fertigstellung endgültig verweigert.
3. Eine geleistete Bauhandwerkersicherheit ist zurückzugeben, sobald der Sicherungsfall nicht mehr eintreten kann.

IBRRS 2025, 1356

VG München, Urteil vom 22.01.2025 - 9 K 23.284
1. Der mit den Bauvorlagen vorzulegende Auszug aus dem Katasterwerk ist unzureichend, wenn die Kennzeichnung des Baugrundstücks - durch graphische Kenntlichmachung der Grenzen - unterbleibt.
2. Die "duale Nutzung" eines einzelnen Bauvorhabens (hier für Wohnen und Fremdenverkehr) ist unzulässig.

IBRRS 2025, 1372

LG München I, Urteil vom 21.03.2024 - 36 S 3331/23 WEG
1. Ebenso wie die Wohnungseigentümergemeinschaft eine prozessuale Möglichkeit haben muss, den Verwalter an den Vorprozess zu binden, muss dieser in den Fällen des Vorliegens eines Interventionsinteresses (§ 66 Abs. 1 ZPO) dem Rechtsstreit beitreten können.*)
2. Aus der Einordnung als Sachbeschluss folgt, dass der Absenkungsbeschluss bei der Einberufung nach § 23 Abs. 2 WEG anzukündigen (vgl. Skauradszun/Harnack, ZMR 2023, 441 ff.) ist, dass er in die Beschluss-Sammlung nach § 24 Abs. 7 WEG aufzunehmen ist und dass er isoliert angefochten werden kann (vgl. BeckOGK/G. Hermann, 01.12.2023, WEG § 23 Rz. 124).*)
3. "Delegationsversuche" wie derjenige, dass eine Entscheidung nur "nach Rücksprache" "in Abstimmung mit" oder "im Benehmen mit" jemandem zu erfolgen hat, widersprechen den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung.*)
4. Die Vergabe eines Auftrags zur Durchführung von größeren Instandsetzungsarbeiten und Sanierungs- und/oder Modernisierungsmaßnahmen widerspricht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn der Verwalter nicht mehrere Konkurrenzangebote eingeholt hat.*)

IBRRS 2025, 1351

AG Oberhausen, Urteil vom 19.02.2025 - 334 C 69/23
1. Durch das Anbringen einer Kamera bzw. Kameraattrappe wird in das Gemeinschaftseigentum unberechtigt eingegriffen und der optische Gesamteindruck der Gesamtwohnanlage nachteilig verändert.
2. Kann aufgrund der Art der Kamera und der Ausrichtung der Kamera nicht ausgeschlossen werden, dass über die Fläche des Sondernutzungsrechts auch die Gemeinschaftsfläche des Gemeinschaftseigentums überwacht wird, müssen die anderen Eigentümer diesen Überwachungsdruck nicht hinnehmen.
3. Hat bereits eine Eigentumsbeeinträchtigung stattgefunden, so ist die Wiederholungsgefahr zu vermuten.
4. Aus der bloßen Einräumung eines Sondernutzungsrechts folgt nicht ohne Weiteres die Berechtigung zu grundlegenden Umgestaltungen der jeweiligen Sondernutzungsfläche, die über die nach dem Inhalt des Sondernutzungsrechts übliche Nutzung hinausgeht und der Anlage ein anderes Gepräge gibt.
5. Das Verlegen neuer Versorgungsleitungen durch das Grundstück im Bereich des Sondernutzungsrechts und des Gemeinschaftseigentums stellt eine bauliche Veränderung dar, die durch die Wohnungseigentümergemeinschaft genehmigt werden muss.

IBRRS 2025, 1381

OLG Dresden, Beschluss vom 09.04.2025 - 4 U 1539/24
Die Rückforderung des Honorars nach einer (tier-)ärztlichen Behandlung ist nicht bereits aufgrund eines groben Behandlungsfehlers gerechtfertigt; erforderlich ist vielmehr, dass die Leistung aufgrund dieses Behandlungsfehlers für den Patienten/Tierhalter unbrauchbar ist.*)

IBRRS 2025, 1343

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.02.2025 - 3 U 58/24
1. Das von einem Rechtsanwalt elektronisch abgegebene Empfangsbekenntnis erbringt gegenüber dem Gericht den vollen Beweis nicht nur für die Entgegennahme des Dokuments als zugestellt, sondern auch für den angegebenen Zeitpunkt der Entgegennahme und damit der Zustellung.
2. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des Empfangsbekenntnisses setzt voraus, dass die Beweiswirkung vollständig entkräftet und jede ernsthaft in Betracht kommende Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die in ihm enthaltenen Angaben richtig sein können.
3. Das Gericht kann den Rechtsanwalt um die Vorlage des betreffenden beA-Nachrichtenjournals bitten. Kommt der Rechtsanwalt dieser Bitte ohne hinreichend rechtfertigende Gründe nicht nach, kann das Gericht aus der Weigerung des Anwalts nachteilige Schlüsse ziehen.
4. Zweifel am wahrheitsgemäßen Inhalt eines Empfangsbekenntnisses können sich aus dem bisherigen (hier: sorgfaltswidrigen) Umgang des Rechtsanwalts mit Empfangsbekenntnissen ergeben.

IBRRS 2025, 1362

BGH, Beschluss vom 27.03.2025 - I ZB 40/24
a) Ein Richter, der in der Vorinstanz an einem ersten Versäumnisurteil mitgewirkt hat, das im die Instanz abschließenden und nunmehr angefochtenen streitigen Urteil ohne Mitwirkung des Richters aufrechterhalten worden ist, ist nicht nach § 41 Nr. 6 ZPO von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen.*)
b) In einem solchen Fall kommt eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nur im Einzelfall in Betracht, wenn besondere Umstände darauf hindeuten, dass der Richter nicht bereit ist, seine frühere Beurteilung ergebnisoffen zu überprüfen.*)

Online seit 23. Mai
IBRRS 2025, 1172
KG, Urteil vom 23.04.2025 - 21 U 156/23
1. Sehen die allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauträgervertrags eine Vollmacht des Erwerbers an den Bauträger zur Änderung der Teilungserklärung vor, so ist diese nur wirksam, wenn sie die folgenden Beschränkungen einhält:
- Das Sondereigentum und etwaige Sondernutzungsrechte des Erwerbers müssen unangetastet bleiben.
- Das zur Benutzung des Sondereigentums erforderliche Gemeinschaftseigentum darf nicht mehr als unwesentlich beeinträchtigt werden.
- Dem Erwerber dürfen keine zusätzlichen Verpflichtungen auferlegt werden.
- Die Zweckbestimmungen der Sondereigentumsrechte an dem Grundstück dürfen nicht mehr als unwesentlich geändert werden.*)
2. Darüber hinaus muss nicht geregelt werden, dass die Vollmacht nur aus "triftigem Grund" verwendet werden darf, geschweige denn, dass solche Gründe im Einzelnen aufgelistet werden müssten.*)
3. Verfügt ein Bauträger nicht über eine Vollmacht zur Änderung der Teilungserklärung, steht ihm aus dem Bauträgervertrag in Verbindung mit § 242 BGB gegen den Erwerber jedenfalls ein Anspruch auf Zustimmung zu derartigen Änderungen zu, solange sie die unter 1. aufgeführten Grenzen einhalten.*)
4. Im Einzelfall kann der Änderungsanspruch des Bauträgers über die unter 1. aufgeführten Grenzen hinausgehen.*)

IBRRS 2025, 1310

OLG Celle, Urteil vom 19.02.2025 - 14 U 150/24
1. Entsteht infolge einer mangelhaften Fahrzeugwartung (hier durch fehlerhaften Einbau eines Ölfilters) am Motor des Fahrzeugs ein schwerwiegender Schaden, hat der Eigentümer des Kfz (Auftraggeber) einen Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung gem. § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB gegen den Werkunternehmer (hier die Kfz Werkstatt). Dieser Anspruch kommt in Betracht, wenn der Besteller aufgrund des Mangels einen sogenannten Mangelfolgeschaden an seinen sonstigen Rechtsgütern (Integritätsinteressen) erleidet (Anschluss an BGH, IBR 2019, 260).*)
2. Der verantwortliche Werkunternehmer ist in diesem Fall nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert, Werklohn für die Arbeiten zu verlangen, die durch den fehlerhaften Einbau des Ölfilters erst notwendig geworden und somit unnötig entstanden sind. Er würde dann etwas fordern, was er im Wege des Schadensersatzes umgehend erstatten müsste (Fortführung Senat, IBR 2022, 192).*)
3. Einer Fristsetzung zur Nacherfüllung gem. § 636 BGB bedarf es in diesem Fall nicht. Denn eine hypothetisch gedachte Nacherfüllung ließe den Schaden nicht entfallen. Die Nacherfüllungspflicht erstreckt sich nur auf das ursprüngliche Interesse des Bestellers an einem mangelfreien Werk.*)

IBRRS 2025, 1360

VK Niedersachsen, Beschluss vom 28.11.2024 - VgK-26/2024
1. Der öffentliche Auftraggeber verstößt gegen das vergaberechtliche das Transparenzgebot, wenn er die Angebote in einer Weise wertete, die es nicht zulässt, die Erwägungen nachzuvollziehen. Er muss die Wertung so durchführen, dass sie den Bietern oder einer Nachprüfungsinstanz nachträglich in einer nachvollziehbaren Weise erläutert werden kann.
2. Die Vorgabe abstrakter Wertungskriterien ist zulässig, wenn die Anwendung der abstrakten Kriterien durch eine konkrete Dokumentation für Nachprüfungsinstanzen nachvollziehbar wird (BGH, IBR 2017, 387 = VPR 2017, 121).
3. Zur Herstellung der Transparenz bedarf es bei abstrakten Wertungskriterien einer vertieften Dokumentation.

IBRRS 2025, 1158

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.04.2025 - 2 B 146/25
Ohne konkrete, aus der Planbegründung oder den sonstigen Plangegebenheiten ableitbaren Feststellungen dazu, dass der Plangeber mit einer Gestaltungsvorschrift (zur Hauptfirstrichtung) nicht lediglich gestalterische Ziele verfolgt hat, sondern (ausnahmsweise) zugleich und weitergehend auch individualisierbare Schutzbestimmungen im nachbarschaftlichen Verhältnis hat treffen wollen, ist für die die Annahme einer diesbezüglichen drittschützenden Wirkung kein Raum.

IBRRS 2025, 1364

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 17.10.2024 - 303a C 1/24
Eine Beschlusskompetenz scheidet u.a. nicht deshalb aus, weil durch die beschlossene bauliche Veränderung eine Nutzung der Schwimm- und Saunaanlage faktisch für sämtliche Wohnungseigentümer nicht mehr möglich ist und somit gegen eine bestehende Nutzungsvereinbarung verstößt.*)

IBRRS 2025, 1330

OLG Nürnberg, Beschluss vom 17.02.2025 - 15 Wx 2087/24
Nach dem liquidationslosen Erlöschen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die nach § 47 Abs. 2 GBO a.F. im Grundbuch eingetragen ist, kann ihr Gesamtrechtsnachfolger im Grundbuch eingetragen werden, auch ohne dass sie im Gesellschaftsregister und nach den seit 01.01.2024 gültigen Vorschriften im Grundbuch voreingetragen werden muss (Ausnahme von der doppelten Voreintragungspflicht).*)

IBRRS 2025, 1342

OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.02.2025 - 8 UF 125/24
1. Auch für die Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes per elektronischem Rechtsverkehr ist eine Zeitreserve einzuplanen. Dies gilt besonders bei Benutzung einer unbekannten WLAN-Verbindung in einem Hotel.*)
2. Scheitert die Übermittlung per beA an einem unerwarteten Defekt, kann vom Rechtsanwalt zwar grundsätzlich nicht verlangt werden, innerhalb kürzester Zeit eine andere Zugangsart sicherzustellen (vgl. BGH, IBR 2021, 159). Im Einzelfall kann das Ausweichen auf eine andere Übermittlungsart (Ersatzeinreichung mittels Fax oder Computerfax) aber geboten sein, insbesondere dann, wenn der Zusatzaufwand geringfügig und zumutbar ist.*)

IBRRS 2025, 1346

BGH, Beschluss vom 27.03.2025 - I ZB 68/24
1. Es verletzt nicht die Garantie des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn das erstinstanzliche Gericht vor Erlass eines zweiten Versäumnisurteils aufgrund des Unterbleibens einer erneuten Schlüssigkeitsprüfung nicht eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV einholt oder den Rechtsstreit entsprechend § 148 Abs. 1 ZPO mit Blick auf ein laufendes Vorabentscheidungsverfahren aussetzt und das Berufungsgericht ein solches zweites Versäumnisurteil aufgrund des nach §§ 345, Abs. 2 Satz 1 ZPO auf das (Nicht-)Vorliegen einer schuldhaften Versäumung beschränkten Prüfungsumfangs nicht aufhebt.*)
2. Unter Berücksichtigung der bereits ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unterliegt es keinem Zweifel, dass der nach §§ 345, 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzte Prüfungsumfang gegenüber einem Gewerbetreibenden auch dann angewendet werden darf, wenn die Sachentscheidung, die dann nicht mehr zu überprüfen ist, gegen das Unionsrecht verstieße.*)

Online seit 22. Mai
IBRRS 2025, 0993
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.10.2024 - 22 U 33/24
1. Kündigt der Unternehmer die Mängelbeseitigung binnen eines bestimmten Zeitraums (hier: binnen 10 Tagen) an und hält er diese Frist nicht ein, kann er sich nicht darauf berufen, die Frist sei aus objektiver Sicht zu kurz bemessen.
2. Der Ablauf der zur Nachbesserung gesetzten Frist führt zur Entstehung des Vorschussanspruchs, womit die Nachbesserungsbefugnis des Unternehmers endet. Der Besteller kann zwar nach fruchtlosem Fristablauf die Nachbesserung durch den Unternehmer zulassen, er muss es jedoch nicht.

IBRRS 2025, 1341

BayObLG, Beschluss vom 07.05.2025 - Verg 8/24
1. Auch wenn dem Auftraggeber bei der Bewertung und Benotung ein Beurteilungsspielraum zustehen muss, sind seine diesbezüglichen Bewertungsentscheidungen insbesondere auch daraufhin überprüfbar, ob die jeweiligen Noten im Vergleich ohne Benachteiligung des einen oder anderen Bieters plausibel vergeben wurden.
2. Bei der Überprüfung der Auswahlentscheidung können alle Tatsachen berücksichtigt werden, die in der Vergabedokumentation enthalten sind und der Auswahlentscheidung der Vergabestelle zu Grunde liegen, auch soweit diese zur Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Zuschlagsprätendenten nicht offenbart werden dürfen.
3. Ein Bieter kann sich nur dann auf eine fehlende oder unzureichende Dokumentation stützen, wenn sich die diesbezüglichen Mängel auf seine Rechtsstellung im Vergabeverfahren nachteilig ausgewirkt haben.
4. Die Bewertung von Konzepten fällt in den Kernbereich der Tätigkeit der Vergabestelle, so dass es zur Rechtsverteidigung nicht ohne Weiteres eines anwaltlichen Beistands bedarf.
