Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Aktuelle Urteile in allen Sachgebieten
Online seit 22. August
IBRRS 2025, 2135
AG Aachen, Urteil vom 29.04.2024 - 118 C 37/23
1. Grundsätzlich bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Wohnungseigentümer durch eine klare und eindeutige Vereinbarung die Erhaltungslast und/oder die Kostenlast auch von zwingendem Gemeinschaftseigentum auf einzelne Wohnungseigentümer überwälzen.
2. Solche Abweichungen von § 16 Abs. 2 WEG sind aber stets restriktiv auszulegen, da ein Erwerber einer Eigentumswohnung unzweifelhaft erkennen können muss, welche Kosten auf ihn zukommen.
3. Bestimmt die Teilungserklärung, dass die Pflege, der Anstrich ohne Außenanstrich und die Erneuerung der Fensterrahmen den jeweiligen Eigentümern obliegt, so müssen die Eigentümer die Fenster selbst ersetzen (in Abgrenzung zu BGH, IMR 2012, 292).
4. Die einzelnen Wohnungseigentümer sind an die Vorgaben der Gemeinschaftsordnung gebunden und deshalb verpflichtet, im Fall der Erneuerung von Fenstern zur Optik des Gesamtobjekts passende, neue Fenster einzubauen.
5. Im Jahr 2008 waren von der Teilungserklärung abweichende Kostenverteilungsregeln durch Beschluss im Bereich der Instandhaltung oder Instandsetzung nur im Einzelfall möglich. Eine generelle Regelung war nichtig.

IBRRS 2025, 2196

OLG Hamm, Urteil vom 29.07.2025 - 7 U 58/24
1. Die Übernahme der Protokollführung über die Beweisaufnahme, konkret die Protokollierung des mündlichen Gutachtens durch den Sachverständigen selbst, ist - anders als die Möglichkeit eines Wortlautprotokolls - in § 159 ZPO nicht vorgesehen, daher verfahrensfehlerhaft, und kann keine Grundlage für eine instanzbeendende Entscheidung sein, so dass entweder die Beweisaufnahme in zweiter Instanz zu wiederholen oder das erstinstanzliche Urteil auf Antrag aufzuheben und das Verfahren an das Landgericht zurückzuverweisen ist (in Festhaltung an OLG Hamm, IBR 2024, 387; OLG Hamm, Urteil vom 22.08.2023 - 7 U 112/22, IBRRS 2023, 3632; entgegen Rogler, r+s 2024, 567; anders obiter OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.10.2024 - 8 U 2323/23, IBRRS 2024, 3056; offenlassend OLG Schleswig, IBR 2025, 1023 - nur online).*)

IBRRS 2025, 2219

OLG Stuttgart, Urteil vom 05.08.2025 - 12 U 42/25
1. Ein Rechtsanwalt hat bei der Beratung über einen Vergleichsvorschlag die konkrete Prozesssituation zu berücksichtigen.*)
2. In dem Fall, dass ein Berufungsgericht zuvor mitgeteilt hat, dass die Berufung des Mandanten aus vorläufiger Sicht keine Aussicht auf Erfolg habe, hat sich die Beratung über einen Vergleichsvorschlag daran zu orientieren, ob es noch realistische Möglichkeiten gibt, das Berufungsgericht umzustimmen und wie die Aussichten eines Rechtsmittels gegen eine nachteilige Entscheidung sind.*)
3. Mit einer Korrektur der vorläufigen Auffassung des Berufungsgerichts kann nur gerechnet werden, wenn man auf eine bislang nicht berücksichtigte entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung verweisen oder noch neue berücksichtigungsfähige Tatsachen vorbringen kann.*)
4. Wenn es keine Anhaltspunkte gibt, dass das Berufungsgericht die Revision zulässt, dann ist bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels auf die Nichtzulassungsbeschwerde abzustellen, sodass von Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels nur dann ausgegangen werden kann, wenn neben einem Rechtsfehler auch die Annahme eines Zulassungsgrunds in Betracht kommt.*)
5. Wenn im Falle der streitigen Fortsetzung die Erfolgsaussichten des Mandanten gering sind, so wird man im Falle einer unzureichenden Beratung über den Vergleich in aller Regel nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen können, dass sich der Mandant bei pflichtgemäßer Beratung gegen den Abschluss eines Vergleichs entschieden hätte. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Vergleich für den Mandanten wirtschaftlich nicht ungünstig ist.*)

IBRRS 2025, 2202

BGH, Beschluss vom 05.08.2025 - VIII ZA 6/25
Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig und kann unter Mitwirkung des abgelehnten Richters verworfen werden. Auch der Einholung von dienstlichen Stellungnahmen der abgelehnten Richter bedarf es insoweit nicht.

IBRRS 2025, 2123

BayObLG, Beschluss vom 31.07.2025 - 102 AR 76/25
1. Ein Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung kann auch für ein selbständiges Beweisverfahren und auch noch nach dessen Anhängigkeit gestellt werden.
2. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 VOB/B richtet sich der Gerichtsstand - vorbehaltlich anderslautender Vereinbarung - für Streitigkeiten aus dem Vertrag nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle, sofern die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 38 ZPO vorliegen. Diese Gerichtsstandsvereinbarung umfasst Aktiv- und Passivprozesse des öffentlichen Auftraggebers und ist insoweit ausschließlich.
3. Zwar können Parteien für eine bereits entstandene Streitigkeit eine Gerichtsstandsvereinbarung abschließen. Eine solche Vereinbarung berührt ab dem Eintritt der Rechtshängigkeit beim zuständigen Gericht dessen Zuständigkeit nicht mehr. Diese Grundsätze gelten für das selbständige Beweisverfahren entsprechend.
4. Im selbständigen Beweisverfahren kann eine Zuständigkeit nicht kraft rügeloser Einlassung begründet werden.
5. Die Prorogation eines ausschließlichen Gerichtsstands mit einem der Streitgenossen hat grundsätzlich zur Folge, dass keiner der allgemeinen Gerichtsstände der Antragsgegner, sondern nur der vereinbarte ausschließliche Gerichtsstand für die gemeinsame Klage bestimmt werden kann.

Online seit 21. August
IBRRS 2025, 2052
OLG Hamburg, Urteil vom 06.03.2025 - 15 U 41/23
1. Die Ausführung einer Tiefgaragenrampe mit einer Neigung, die den Höchstwert der anwendbaren Garagenverordnung von 15% überschreitet, ist mangelhaft.
2. Ein Bauwerksmangel ist auch darin zu sehen, dass die Fläche einer errichteten Wohnungsterrasse von den Genehmigungsplänen abweicht.
3. Zur Darlegung der Höhe eines Vorschussanspruchs muss der Auftraggeber keine sachverständige Beratung in Anspruch nehmen oder Kostenvoranschläge einholen, um die voraussichtlichen Kosten zu substanziieren. Vielmehr darf er grundsätzlich die Kosten auch laienhaft schätzen.

IBRRS 2025, 2192

Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 10.07.2025 - Rs. C-229/24
1. Eine Information muss nicht gem. Art. 17 VO (EU) Nr. 596/2014 (Marktmissbrauchsverordnung) offengelegt worden sein, um davon ausgehen zu können, dass sie „öffentlich [bekannt]“ ist.*)
2. Informationen gelten als „öffentlich [bekannt]“, wenn sie einem verständigen und mit der üblichen Sorgfalt handelnden Investor unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und der einschlägigen Vorschriften für ihre Offenlegung, wie etwa derjenigen zur Vergabe öffentlicher Aufträge, bekannt oder zugänglich sind. Die Umstände, unter denen das Vorliegen einer solchen Kenntnis oder Zugänglichkeit im Einzelfall anzunehmen ist, sind von den nationalen Behörden und Gerichten zu beurteilen.*)

IBRRS 2025, 2177

OVG Sachsen, Beschluss vom 24.06.2025 - 1 B 87/25
§ 35 Abs. 1 Nr. 8 b BauGB entfaltet keine nachbarschützende Wirkung. Im Baunachbarstreit gegen eine auf dieser Grundlage erteilte Baugenehmigung für ein Vorhaben zur Nutzung solarer Strahlungsenergie (Solarpark) im Außenbereich kann sich eine Rechtsverletzung des Eigentümers eines benachbarten Grundstücks nicht daraus ergeben, dass die Voraussetzungen für eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 8 b BauGB nicht vorliegen.*)

IBRRS 2025, 2207

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.07.2025 - 5 S 655/24
1. Die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 66 BNatSchG hängt nicht davon ab, dass das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert. Es genügt, dass der Erwerb des Grundstücks durch die öffentliche Hand vorteilhafte Auswirkungen auf die in § 1 Abs. 1 BNatSchG bezeichneten und in den Folgeabsätzen konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege hat.*)
2. Es kommt nicht darauf an, ob die naturschutzfachlichen Ziele durch die öffentliche Hand optimal und umfassend verwirklicht werden können. Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist vielmehr schon dann im Sinne des § 66 Abs. 2 BNatSchG erforderlich, wenn die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf Grundstücken im Eigentum der öffentlichen Hand besser oder zuverlässiger verwirklicht werden können als auf Grundstücken, die sich in Privateigentum befinden (wie NdsOVG, Beschluss vom 25.10.2023 - 4 LA 142/22 - NVwZ-RR 2024, 186).*)
3. Zu den zum Betrieb gehörenden Flächen im Sinne des § 201 BauGB zählen auch landwirtschaftliche Flächen, die auf unbestimmte Dauer gepachtet sind.*)

IBRRS 2025, 2187

LG Berlin II, Urteil vom 15.01.2025 - 10 O 167/24
1. Die Rechtsverwirkung betrifft nicht nur Rechte, deren Tatbestand einen auslegungsbedürftigen Rechtsbegriff beinhaltet. Stattdessen sind sämtliche subjektiven Rechte Gegenstand der Verwirkung, auch die rechtshindernde Einwendung der verspäteten Annahme.
2. Die Einwendung, dass ein Vertrag wegen verfristeter Annahme nicht zu Stande gekommen sei, ist verwirkt, wenn zwischen (verspäteter) Annahme und der erstmaligen Geltendmachung der Einwendung über ein Jahr vergangen ist und die Parteien den Vertrag in wesentlichen Teilen durchführten.
3. Dem Schweigen des Erstofferenten auf eine verspätete Annahme kann eine konkludente Annahme (verspätete Annahme = neues Angebot) beigemessen werden, wenn der verspätetet Annehmende aufgrund der Gesamtumstände des geschäftlichen Kontakts davon ausgehen kann, dass der Erstofferent die Einhaltung der Frist nicht streng nimmt und die verspätete Annahmeerklärung akzeptieren wird.
4. Grund hierfür ist, dass der verspätetet Annehmende nach Treu und Glauben und nach der Verkehrssitte (§ 242 BGB) eine ausdrückliche Ablehnung des Erstofferenten erwarten darf, sofern dieser kein Interesse mehr an dem Vertrag hat.
5. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Annahmefrist nur geringfügig überschritten wird.
6. Dem Schweigen des Erstofferenten kann nur dann nicht die Bedeutung einer Annahme beigemessen werden, wenn Umstände vorliegen, die die Möglichkeit einer Änderung seiner sachlichen Entscheidung nahelegen.

IBRRS 2025, 2189

LG Aurich, Urteil vom 28.11.2024 - 1 S 15/24
Rückbauvorgaben müssen klar sein und können sich nicht nur auf einen vagen "ursprünglichen" Zustand beziehen.

IBRRS 2025, 2201

BGH, Urteil vom 31.07.2025 - IX ZR 160/24
Zahlungsunfähig ist ein Schuldner, der aus Mangel an liquiden Mitteln nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Hierbei sind nur diejenigen liquiden Mittel einzubeziehen, über die der Schuldner tatsächlich verfügt oder die er sich kurzfristig, also innerhalb von drei Wochen, beschaffen kann. Forderungen gegen Dritte können nur insoweit eingesetzt werden, als sie tatsächlich bestehen und der Schuldner die Forderungen spätestens binnen drei Wochen realisieren kann (Fortführung von BGH, IBR 2006, 1016 = BGHZ 163, 134, 139; Beschluss vom 19. Juli 2007 - IX ZB 36/07, Rz. 30, IBRRS 2007, 3999 = IMRRS 2007, 1834 = BGHZ 173, 286; Urteil vom 18. April 2013 - IX ZR 90/10, Rz. 7, IBRRS 2013, 2145 = IMRRS 2013, 1215 = NZI 2013, 592).*)

IBRRS 2025, 2193

OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.08.2025 - 30 W 105/25
1. Die beharrliche Weigerung des Sachverständigen, den Gutachterauftrag zur Kenntnis zu nehmen und daraus folgende Mängel des Gutachtens zu beseitigen, rechtfertigt aus Sicht der Partei die Besorgnis der Befangenheit.*)
2. Der Sachverständige, der den eindeutigen Gutachtenauftrag verlassen und den daraus resultierenden Mangel des Gutachtens auch nicht nachträglich behoben hat, als er darauf hingewiesen worden ist, handelt grob fahrlässig i.S.v. § 8a Abs. 3 Nr. 3 JVEG.*)
3. Wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist, darf ungeachtet des Wortlauts des § 412 Abs. 2 ZPO ("kann") das Gutachten des abgelehnten Sachverständigen grundsätzlich nicht mehr verwertet werden.*)

IBRRS 2025, 2178

OLG Celle, Urteil vom 10.07.2025 - 11 U 179/24
Ein Wohngebäude, in dem seit mehr als einem Jahr niemand mehr wohnt und der letzte Bewohner nach seinem - absehbar endgültigen - Umzug in ein Altenpflegeheim lediglich noch die Möbel nebst sonstigem Inventar zurückgelassen hat, die in dem Heim keinen Platz fanden, ist im Sinne der Gebäudeversicherungsbedingungen ungenutzt. Es besteht dann die Obliegenheit, die Wasserversorgung abzusperren.*)

IBRRS 2025, 2170

BGH, Beschluss vom 31.07.2025 - III ZB 82/24
1. Die Berufungsbegründung hat - zugeschnitten auf den konkreten Streitfall und aus sich heraus verständlich - diejenigen Punkte darzulegen, die der Berufungskläger als unzutreffend beurteilt ansieht, und dazu die Gründe anzugeben, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet.
2. Besondere formale Anforderungen bestehen nicht; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind.
3. Es reicht indessen nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen.
4. Vor allem muss das Rechtsmittel die tragenden Erwägungen des angefochtenen Urteils angreifen und darlegen, warum diese aus Sicht des Berufungsklägers nicht zutreffen. Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige selbständig tragende Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung jede dieser Erwägungen angreifen.
5. Betrifft die erstinstanzliche Entscheidung mehrere prozessuale Ansprüche, ist für jeden Anspruch eine Berufungsbegründung erforderlich. Decken sich die Voraussetzungen für die verschiedenen Ansprüche, reicht es jedoch aus, wenn die Berufungsbegründung einen einheitlichen Rechtsgrund im Ganzen angreift.

IBRRS 2025, 2186

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.07.2025 - 8 S 1006/23
Zur Antragsbefugnis eines Eigentümers einer im Plangebiet gelegenen Wohnung (hier: verneint).*)

Online seit 20. August
IBRRS 2025, 2197
BGH, Urteil vom 23.05.2025 - V ZR 36/24
Eine Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung, wonach einzelne Wohnungseigentümer die Kosten für die Instandhaltung und Instandsetzung von bestimmten Teilen des Gemeinschaftseigentums im räumlichen Bereich ihres Sondereigentums (hier: Fenster) zu tragen haben, umfasst im Zweifel die Kosten für die Beseitigung anfänglicher Mängel.*)

IBRRS 2025, 2040

OLG Brandenburg, Urteil vom 25.09.2024 - 4 U 67/23
1. Die schlüssige Darlegung eines Werklohnanspruchs erfordert jedenfalls, dass der Unternehmer die geschuldeten Leistungen konkret darlegt.
2. Näherer Vortrag zu den auszuführenden Arbeiten ist entbehrlich, wenn die Parteien Stundenlohnarbeiten vereinbart haben. Hierfür muss der Unternehmer indes zunächst die Stundenanzahl sowie den vereinbarten Stundensatz darlegen und erforderlichenfalls beweisen.
3. Wenn und soweit die Parteien keine Preisabsprache getroffen haben, muss der Unternehmer zumindest vortragen und erforderlichenfalls beweisen, dass die abgerechnete Vergütung ortsüblich und angemessen ist.
4. Allein der Umstand, dass der Besteller Mängelansprüche gegen den Unternehmer geltend macht, kann nicht als Erklärung ausgelegt werden, etwaig bestehende Verträge - im Sinne eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses - zu bestätigen.

IBRRS 2025, 2155

VK Südbayern, Beschluss vom 06.05.2025 - 3194.Z3-3_01-25-15
1. Angesichts der Regelung in Art. 1 Abs. 4 der Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG, wonach die Mitgliedstaaten lediglich verlangen können, dass die Person, die ein Nachprüfungsverfahren anzustrengen beabsichtigt, den öffentlichen Auftraggeber über den behaupteten Verstoß und die beabsichtigte Nachprüfung unterrichtet, ist es sehr fraglich, ob eine Rüge, die eine konkrete vergaberechtliche Beanstandung enthält, überhaupt wegen fehlender Substantiierung unbeachtlich sein kann.*)
2. Bringt ein Beteiligter unter Missachtung seiner Verfahrensförderungspflicht neuen, nicht nachgelassenen Vortrag erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vor und ist den weiteren Beteiligten eine Erwiderung hierauf ohne erhebliche Verzögerung des Nachprüfungsverfahrens nicht möglich, so muss ein solches Vorbingen bei der Entscheidung der Vergabekammer regelmäßig unberücksichtigt.*)
3. Lose - auch gleichartige Teil-(Mengen-) Lose - sind grundsätzlich gesondert zu werten. Auch die transparente Ankündigung einer losübergreifenden Wertung in den Vergabeunterlagen erlaubt es dem öffentlichen Auftraggeber nicht, einem Unternehmen in einem Los den Zuschlag zu erteilen, auf das es kein Angebot abgegeben hat.*)

IBRRS 2025, 2164

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.07.2025 - 2 L 33/25
1. Eine genehmigungsbedürftige Anlage ist nicht nur formell illegal, wenn sie ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtet oder geändert wird, sondern auch dann, wenn bei der Bauausführung in wesentlichen Punkten von den genehmigten Plänen abgewichen wird; denn eine Baugenehmigung wird grundsätzlich für ein einheitliches Bauvorhaben erteilt und ist in ihrer Regelungswirkung grundsätzlich nicht teilbar; etwas Anderes gilt nur dann, wenn es sich um einzelne abtrennbare Teile, insbesondere selbstständige Baukörper, handelt. *)
2. Für die Beurteilung, ob ein Bauherr bei der Ausführung so wesentlich von der erteilten Genehmigung abweicht, dass er nicht das zugelassene, sondern ein "anderes" Bauvorhaben (aliud) herstellt, ist entscheidend, ob die Abweichung Belange, die bei der Baugenehmigung zu berücksichtigen waren, erneut oder andere Belange so erheblich berührt, dass sich die Frage der Zulässigkeit des Bauvorhabens als solches neu stellt.*)
3. Es ist Sache des Bauherrn und nicht Verantwortung der Bauaufsichtsbehörde, im Zweifel die Existenz und den Inhalt einer Baugenehmigung nachzuweisen.*)
4. Die Zulassung einer Abweichung erfordert eine atypische, von der gesetzlichen Regel nicht zureichend erfasste oder bedachte Fallgestaltung. Um der besonderen Situation eines Altbaus/Denkmals besser gerecht zu werden, ist bei der Entscheidung über die Erteilung einer Abweichung im Brandschutz stets einzelfallbezogen zu prüfen, ob das geforderte Schutzziel, von dem abgewichen werden soll, auf eine andere Weise erreicht werden kann.*)
5. Ist die betroffene Nutzung vom baurechtlichen Bestandsschutz nicht umfasst, kann ein Ermessensfehler nicht mit Erfolg darauf gestützt werden, dass eine konkrete Gefahr für Leib und Leben nicht vorliege.*)

IBRRS 2025, 2050

AG Hamburg, Urteil vom 22.01.2025 - 9 C 6/24
1. In die Betriebskostenabrechnung bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten ist als Mindestinhalt für eine formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung die Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und die Erläuterung der zu Grunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug der Vorauszahlungen des Mieters aufzunehmen.
2. Fehlt die Angabe eines Umlageschlüssels, ist die Betriebskostenabrechnung bereits formell unwirksam.
3. Erhöhte Vorauszahlungen können nur auf eine formell wirksame und materiell fehlerfreie Abrechnung gestützt werden.
4. Erlaubt der Vermieter dem Mieter, Zahlungsrückstände in Raten zu begleichen, kann eine Kündigung nicht auf diese Rückstände gestützt werden, da sich der Vermieter sonst widersprüchlich und damit rechtsmissbräuchlich verhalten würde.

IBRRS 2025, 2056

AG München, Urteil vom 28.11.2024 - 1293 C 17375/24 WEG
Ist in der Teilungserklärung vorgesehen, dass die TG-Stellplatzbesitzer allein über Angelegenheiten abstimmen, die die Tiefgarage betreffen, und die Wohnungseigentümer allein über Angelegenheiten abstimmen, die nur das Gebäude betreffen, und, dass in Fällen, in denen sowohl die Tiefgarage als auch das Gebäude betroffen sind, beide zusammen abstimmen, so sind bei der Frage des Einbaus von Wallboxen in der Tiefgarage auch die Wohnungseigentümer entscheidungsbefugt, wenn der Einbau die Installation der Ladeinfrastruktur im Waschraum des Gebäudes, die Umrüstung der Bestandszählerverteilung im Gebäude und ein Wanddurchbruch zwischen Gebäude und Tiefgarage erfordert.

IBRRS 2025, 2160

OLG Brandenburg, Urteil vom 03.07.2025 - 5 U 77/22
1. Wenn der Eigentümer eine Beeinträchtigung seines Grundstücks durch vom Grundstück des Nachbarn ausgehenden Rauch hinreichend dargelegt hat, ist es Sache des Nachbarn, darzulegen und zu beweisen, dass es sich dabei um die Zuführung unwägbarer Stoffe handelt, durch die das Grundstück des Eigentümers nur unwesentlich beeinträchtigt wird.
2. Eine solche unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel dann vor, wenn die in Gesetzen und Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte eingehalten werden. Entsprechendes gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die auf Grundlage des BImSchG erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

IBRRS 2025, 2151

BGH, Beschluss vom 15.07.2025 - VIII ZB 69/24
Ein rechtliches Interesse gem. § 485 Abs. 2 ZPO an der Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete i.S.v. § 558 Abs. 2 Satz 1 BGB oder an der Feststellung von Wohnwertmerkmalen, mit deren Hilfe Zu- und Abschläge vom Mittelwert der einschlägigen Mietspiegelspanne zur Bestimmung der konkreten ortsüblichen Einzelvergleichsmiete vorgenommen werden können, besteht grundsätzlich nicht. Die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens nach § 485 Abs. 2 ZPO lässt sich weder mit der Ausgestaltung des in den §§ 558 ff. BGB geregelten Mieterhöhungsverfahrens noch mit den hiermit verfolgten Zwecken vereinbaren. Auch ist die Anordnung eines solchen Beweisverfahrens zur Vermeidung eines Rechtsstreits über eine vom Vermieter begehrte Mieterhöhung nicht erforderlich.*)

IBRRS 2025, 2118

OLG Schleswig, Beschluss vom 06.08.2025 - 7 W 11/25
1. Für die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO sind die Grundgedanken des Kostenrechts heranzuziehen, so dass in der Regel derjenigen Partei die Kosten aufzuerlegen sind, die sie ohne Erledigung bei Fortsetzung des Rechtsstreites nach den allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen zu tragen hätte.*)
2. Im Rahmen der summarischen Prüfung genügt bei schwierigen ungeklärten Rechtsfragen bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten zwar die "mindestens überwiegende Wahrscheinlichkeit", das gilt jedoch nicht für streitige Tatsachenfragen (insoweit ist nur ausnahmsweise eine antizipierte Beweiswürdigung zulässig).*)
3. Ob die schlichte Duldung des Zahlungsverzuges durch den Verkäufer eines Hauses verbunden mit der Entgegennahme von monatlichen Nutzungsentgelten als konkludente Stundungsvereinbarung auszulegen ist, ist zweifelhaft. Es könnte sich auch lediglich um eine einseitige Duldung ohne Verpflichtungscharakter gehandelt haben.*)
4. Kommt es nicht mehr zur Durchführung einer Beweisaufnahme, die ohne die Erledigung geboten gewesen wäre, so sind die Kosten in der Regel gegeneinander aufzuheben. Bei nicht hinreichend geklärter Rechtslage sind die Kosten gegeneinander aufzuheben.*)
