Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Aktuelle Urteile in allen Sachgebieten
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IBRRS 2025, 1399
OLG Frankfurt, Urteil vom 23.05.2025 - 29 U 38/24
1. Ein für den Verbraucher widerruflicher Außer-Geschäftsraum-Vertrag liegt auch dann vor, wenn der Vertrag zwischen dem Verbraucher-Auftraggeber und dem bauausführenden Unternehmer unter Einschaltung eines Architekten als Verhandungsgehilfen geschlossen wurde.
2. Ein Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem bauausführenden Unternehmer (nur) über Innenputz-, Maler- und Trockenbauarbeiten stellt keinen Verbraucherbauvertrag dar.

IBRRS 2025, 1468

VG Düsseldorf, Urteil vom 10.04.2025 - 6 K 4798/21
1. Ein Zuwendungsgeber ist zum Widerruf der gewährten Zuwendung berechtigt, wenn ein schwerer Verstoß gegen Vergaberecht vorliegt. Ein derartiger Verstoß liegt bei fehlender eindeutiger und erschöpfender Leistungsbeschreibung vor (wie Runderlasses des Finanzministeriums vom 18.12.2003 - I 1-0044-3/8).*)
2. Zur Abgrenzung zwischen konstruktiver Leistungsbeschreibung (= Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis) und (teil-)funktionaler Leistungsbeschreibung (Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm).*)
3. Eine Leistungsbeschreibung ist eindeutig, wenn aus Sicht eines durchschnittlichen und mit der Art der ausgeschriebenen Leistung vertrauten Bieters klar ersichtlich ist, welche Leistung der Auftragnehmer zu welcher Zeit, in welchem Umfang und in welcher Qualität zu erbringen hat und welche Anforderungen und Bedingungen an die vom Auftraggeber geforderte Leistung gestellt werden.*)

IBRRS 2025, 1270

BVerwG, Urteil vom 23.01.2025 - 7 C 4.24
Der Einwirkungsbereich einer Anlage im Sinne der Nr. 2.2 TA Lärm ist auch bei mehr als zwölf auf den Immissionsort einwirkenden Anlagen nicht zu erweitern.*)

IBRRS 2025, 1460

AG Berlin-Mitte, Urteil vom 07.05.2025 - 22 C 4/25 WEG
1. Zwar können die Miteigentumsanteile nicht per Beschluss geändert werden, ergibt die Auslegung jedoch, dass mit dem Beschluss nicht die Miteigentumsanteile, sondern vielmehr nur der allgemeine Verteilungsschlüssel geändert werden soll (von den Miteigentumsanteilen zu den neu berechneten Wohnflächen), so ist er wirksam.
2. Beschließen die Wohnungseigentümer für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine Änderung der bisherigen Verteilung, dürfen sie jeden Maßstab wählen, der den Interessen der Gemeinschaft und der einzelnen Wohnungseigentümer angemessen ist und insbesondere nicht zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung Einzelner führt.
3. Ein geänderter Maßstab, der an die tatsächlichen Wohnflächen anknüpft, stellt eine angemessene und gleichberechtigte Kostenverteilung sicher.
4. Mit der Änderung des Kostenverteilungsschlüssel darf nicht in bereits abgeschlossene Abrechnungszeiträume rückwirkend eingegriffen werden.
5. Eine Änderung der Abrechnungsgrundlagen - in den Grenzen ordnungsgemäßer Verwaltung - während des laufenden Abrechnungsjahres ist aber möglich.

IBRRS 2025, 1455

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.04.2025 - 2 S 1319/24
Sieht die Satzung der entsorgungspflichtigen Körperschaft hinsichtlich der Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung vor, dass Mieter und Grundstückseigentümer Gesamtschuldner der Gebühr sind, kann die Behörde - wenn der Mieter die festgesetzten Abfallgebühren nicht freiwillig bezahlt - den Grundstückseigentümer heranziehen und ist nicht verpflichtet, die gegenüber den Mietern festgesetzten Gebühren vorrangig zu vollstrecken.*)

IBRRS 2025, 1443

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14.05.2025 - 5 U 124/23
1. Die Übermittlung zwischen dem beA und einem Behördenpostfach (hier: des Präsidenten des Oberlandesgerichts) ist kein sicherer Übermittlungsweg, weswegen die Einreichung eines einfach signierten elektronischen Dokuments selbst im Falle fristgerechter Weiterleitung (hier: der Berufungsschrift) formunwirksam bleibt.
2. Eine über das beA eingereichte Berufungsbegründung ist nicht wirksam eingereicht, wenn sie an eine nicht für den Empfang einer Berufungsbegründung bestimmte Einrichtung übermittelt wird (hier: Postfach des Präsidenten des Oberlandesgerichts).

IBRRS 2025, 1466

OLG Koblenz, Beschluss vom 02.06.2025 - 12 VA 10/24
1. Dritte haben nur dann ohne Einwilligung der Prozessparteien ein Akteneinsichtsrecht, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.
2. Das rechtliche Interesse muss sich aus der Rechtsordnung selbst ergeben und verlangt als Mindestbedingung ein auf Rechtsnormen beruhendes oder durch solche geregeltes gegenwärtiges Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache.
3. Der - nicht am Prozess beteiligte - Bauherr, der außergerichtlich sowohl Architekten als auch Bauunternehmen wegen Mängeln gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, hat ein rechtliches Interesse daran, durch Akteneinsicht festzustellen, welche Innenausgleichsansprüche der klagende Architekt gegen die beklagten Bauunternehmen geltend macht.

Online seit gestern
IBRRS 2025, 1437
KG, Urteil vom 27.05.2025 - 21 U 44/22
1. Der Begriff der "vollständigen Fertigstellung" im Sinne der MaBV ist mit der Herstellung der Abnahmereife gleichzusetzen. Das Vertragsobjekt des Bauträgervertrages ist deshalb "vollständig fertiggestellt", wenn es insgesamt abgenommen oder die in das Sonder- und Gemeinschaftseigentum fallenden Bereiche abnahmereif hergestellt sind.*)
2. Die im Abnahmeprotokoll festgehaltenen Mängel, die sogenannten Protokollmängel, hindern die Fälligkeit der Schlussrate nicht, sondern begründen zugunsten des Erwerbers eine Mängeleinrede mit der Folge einer Zug-um-Zug-Verurteilung.*)
3. Eine Regelung in einem Bauträgervertrag, durch die die Herstellungsverpflichtung des Bauträgers auf einen wirtschaftlich abgrenzbaren Abschnitt einer Wohnungseigentumsanlage beschränkt wird, ist auch als Allgemeine Geschäftsbedingung des Bauträgers wirksam.*)
4. Die folgende Bestimmung zur Regelung von Flächenabweichungen des Vertragsobjekts ist - auch als Allgemeine Geschäftsbedingung eines Bauträgers - wirksam: "Verändert sich die ca.-Fläche des Kaufgegenstandes um mehr als 3%, so verändert sich der Kaufpreis entsprechend für die 3% überschreitende Abweichung. Maßgeblich für die Flächenberechnung ist die Wohnflächenverordnung, wobei bei der Berechnung die Rohbaumaße zugrunde gelegt und die Flächen ohne Putzabzug ermittelt wurden sowie nichttragende Zwischenwände, Vorwandinstallationen und Treppen übermessen wurden."*)

IBRRS 2025, 1453

VK Nordbayern, Beschluss vom 11.11.2024 - RMF-SG21-3194-9-34
1. Ein Nachprüfungsantrag ist auch dann unzulässig, wenn die Bekanntmachung den Hinweis enthält, dass die Vergabekammer für die Überprüfung der Vergabeentscheidung zuständig sei. Eine falsche Angabe kann keine Zuständigkeit der Vergabekammer begründen.
2. Setzt die Vergabestelle durch eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung den Rechtsschein, dass ein Nachprüfungsverfahren zulässig ist, entspricht es der Billigkeit, ihr nach der Rücknahme des Nachprüfungsantrags die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

IBRRS 2025, 1446

BVerwG, Beschluss vom 05.05.2025 - 4 B 25.24
Für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit im unbeplanten Innenbereich sind auch die vorhandenen nicht genehmigten baulichen Nutzungen ungeachtet ihrer materiellen Zulässigkeit zu berücksichtigen, soweit sie in einer Weise von den zuständigen Behörden geduldet werden, die keinen Zweifel daran lässt, dass sie sich damit abgefunden haben.

IBRRS 2025, 0911

VG Ansbach, Beschluss vom 17.02.2025 - 17 S 24.2394
1. Das Rücksichtnahmegebot gilt in gleicher Weise und unabhängig davon, ob das Vorhabengrundstück im Innen- oder Außenbereich liegt.
2. Das Maß der gebotenen Rücksichtnahme hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Bei Lärmimmissionen kann im Regelfall auf die Begriffsbestimmungen und Maßstäbe des BImSchG und die im Zusammenhang erlassenen Rechtsverordnungen zurückgegriffen werden, in denen die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme allgemein festgesetzt sind.
3. Bei lückenhafter, unterbrochener Bebauung ist für die Abgrenzung zwischen dem unbeplanten Innenbereich und dem Außenbereich danach abzugrenzen, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Lücken und Freiflächen nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit noch vermittelt und die umgebende Bebauung das Grundstück prägt.

IBRRS 2025, 1328

OLG München, Urteil vom 06.03.2025 - 14 U 3532/24
1. Ist in einem Kaufvertrag geregelt, dass der Verkäufer bis zur endgültigen Räumung eine Nutzungsentschädigung zu zahlen hat, ist hier kein Mietvertrag, sondern ein Nutzungsverhältnis sui generis vereinbart.
2. Dies gilt erst recht, wenn die Parteien notariell beraten eine Räumungspflicht vereinbaren.
3. Ein Nutzungsverhältnis sui generis geht nicht nach § 566 BGB auf einen Zweiterwerber über.
4. Kauft der Zweiterwerber das Objekt, um seinen Verwandten (= Erstverkäufer) die dauerhafte Nutzung des Hauses gegen Entgelt zu ermöglichen, wird hier ein Mietverhältnis begründet.
5. Die betragsmäßig bestimmte Erhöhung des geschuldeten Mietzinses zu einem bestimmten Zeitpunkt stellt eine sog. "Staffelmiete" dar. Es genügt eine einmalige Erhöhung, um von einer Staffelmietvereinbarung auszugehen.
6. Eine solche Staffelmietvereinbarung bedarf jedoch der Schriftform.
7. Rechtsfolge der fehlenden Schriftform ist nur die Unwirksamkeit der Staffelmietvereinbarung, nicht die Unwirksamkeit des Mietvertrages als solchen.

IBRRS 2025, 1199

LG München I, Urteil vom 18.12.2024 - 1 S 13549/23 WEG
§ 16 Abs. 2 Satz 2 WEG begründet die Kompetenz der Wohnungseigentümer, für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten der Wohnungseigentümergemeinschaft eine von dem gesetzlichen Verteilungsschlüssel oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung zu beschließen. Das gilt auch dann, wenn dadurch der Kreis der Kostenschuldner verändert wird.

IBRRS 2025, 1448

BGH, Beschluss vom 15.05.2025 - V ZB 36/24
Urlaub einer Prozesspartei oder ihres Prozessbevollmächtigten ist ein erheblichen Grund zur Terminverlegung, wenn die Urlaubsreise bereits vor der Terminierung geplant oder gebucht war. Anders liegt es, wenn die Planung oder Buchung der Urlaubsreise erst nach Anberaumung und in Kenntnis des Verhandlungstermins erfolgt.

IBRRS 2025, 1440

OLG Köln, Beschluss vom 20.05.2025 - 11 W 13/25
Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ist gegen die Zurückweisung von Ergänzungsfragen zu einem im selbstständigen Beweisverfahren eingeholten schriftlichen Sachverständigengutachten statthaft.*)
Online seit 4. Juni
IBRRS 2025, 1451
BGH, Urteil vom 14.05.2025 - VIII ZR 256/23
Ist ein Mieter mit der Leistung einer als Mietsicherheit (§ 551 BGB) vereinbarten Bankbürgschaft im Verzug, kann der Vermieter das Mietverhältnis nicht nach § 569 Abs. 2a BGB fristlos kündigen, weil eine Bankbürgschaft nicht in den Anwendungsbereich dieses Kündigungstatbestands fällt.*)

IBRRS 2025, 1433

KG, Urteil vom 27.05.2025 - 21 U 193/24
1. Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch ist gegeben, wenn von einem Grundstück rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Nachbar nicht dulden muss und aus besonderen Gründen auch nicht unterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen.
2. Hiervon ist auszugehen, wenn flüssiger Beton während des Transports auf ein fremdes Grundstück fällt, da der Nachbar eine solche Gefahr in aller Regel nicht erkennen und die Einwirkungen auf sein Grundstück daher nicht rechtzeitig abwehren kann.
3. Die Störereigenschaft folgt nicht allein aus dem Eigentum oder Besitz an dem Grundstück, von dem die Einwirkung ausgeht. Erforderlich ist vielmehr, dass die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers zurückgeht. Dies ist bei einem der Bebauung des Grundstücks des Störers dienendem Betontransports über das beeinträchtigte Grundstück hinweg der zu bejahen.

IBRRS 2025, 1408

LG Bielefeld, Urteil vom 05.12.2024 - 9 O 212/24
1. Verpflichtet sich ein Unternehmer, einen Gegenstand zu liefern und zu montieren, kommt es für die rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses als Kaufvertrag (mit Montageverpflichtung) oder als Werkvertrag darauf an, auf welcher der beiden Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt.
2. Ein Batterieheimspeicher ist mangelhaft, wenn die als Beschaffenheit vereinbarte Speicherkapazität dauerhaft reduziert werden muss.

IBRRS 2025, 1434

OLG Naumburg, Beschluss vom 02.09.2024 - 6 Verg 2/24
1. Auskunftsrechte in einem Vergabenachprüfungsverfahren gehen nicht über die Reichweite des materiellen Begehrens hinaus. Der Umfang der Akteneinsicht ist wegen der Akzessorietät dieses Verfahrensrechts begrenzt auf diejenigen Inhalte "der Akten" der Vergabestelle, die erforderlich sind, um dem Antragsteller ausreichend Gelegenheit zu geben, seine Rechte zu wahren.
2. Daneben ist zu berücksichtigen, dass - ungeachtet der gesondert vorzunehmenden Prüfung der Beeinträchtigung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen anderer Teilnehmer des Vergabeverfahrens durch die Gewährung von Akteneinsicht - auch die Gesichtspunkte der Verhältnismäßigkeit (geringstmöglicher Eingriff in Rechte Dritter) und insbesondere des Beschleunigungsgrundsatzes im Verfahren eine Beschränkung der Akteneinsicht rechtfertigen können.

IBRRS 2025, 1435

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.05.2025 - 1 ME 143/24
Auch der Grundeigentümer, der in demselben Gebiet neben einem gebietskonform genutzten Grundstück ein weiteres Grundstück gebietsfremd nutzt, kann sich auf den grundstücksbezogenen Gebietserhaltungsanspruch berufen, da die Grundstücke unabhängig voneinander zu betrachten sind.*)

IBRRS 2025, 1155

VG Augsburg, Urteil vom 14.03.2024 - 5 K 23.933
1. Die Genehmigungsfiktion knüpft ihre Rechtsfolge an den bloßen, rein tatsächlichen Umstand der fehlenden Versagung des Antrages innerhalb der Entscheidungsfrist. Ob die erfolgte Versagung rechtlich einwandfrei erfolgt ist und in der Folgezeit Bestand hat, ist insoweit ohne Belang.
2. Es ist regelmäßig davon auszugehen, dass bei Baudenkmälern ein Erhaltungsinteresse anzuerkennen ist und damit "gewichtige Gründe" für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands indiziert sind. Gewichtige Gründe sind allenfalls bei völlig unbedeutenden Baudenkmälern oder völlig geringfügigen Beeinträchtigungen zu verneinen.
3. Den fachlichen Einschätzungen des Landesamts für Denkmalpflege kommen bei der Rechtsanwendung ein besonderes tatsächliches Gewicht zu.

IBRRS 2025, 1436

AG Pankow, Urteil vom 12.03.2025 - 2 C 5016/24
Bei Vereinbarung eines dinglichen Wohnungsrechts (§ 1093 BGB) sind die Regelungen der Mietpreisbremse nach § 556d BGB nur ausnahmsweise anzuwenden, wenn ein Umgehungsgeschäft vorliegt; die Voraussetzungen sind vom Nutzer darzulegen und zu beweisen.

IBRRS 2025, 0585

AG Nürnberg, Urteil vom 23.01.2025 - 244 C 7118/20 WEG
1. Ist der Vertrag über die Verwaltung einer Wohnungseigentumsanlage unwirksam, kann der Verwalter weder auf vertraglicher Grundlage noch nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag von der Eigentümergemeinschaft Zahlung eines Sonderhonorars für die Abwicklung einer größeren, das Gemeinschaftseigentum betreffenden Instandsetzungs- und Sanierungsmaßnahme verlangen.
2. Bestandsgeschützte bauliche Anlagen sind nicht davor gefeit, dass, sobald dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit notwendig wird, behördlicherseits zweckdienliche Anforderungen - hier: des Brandschutzes, weil bei der Herstellung der Fassadenverkleidungen entgegen der Bayerischen Bauordnung und der Hochhausrichtlinien brennbare Baustoffe verwendet wurden - gestellt werden.

IBRRS 2025, 1428

KG, Beschluss vom 29.05.2025 - 21 W 23/25
Das Ablehnungsrecht gem. § 406 ZPO erstreckt sich nicht auf Hilfspersonen, die dem gerichtlichen Sachverständigen lediglich beigestellt sind.*)

IBRRS 2025, 1400

OLG Braunschweig, Beschluss vom 28.04.2025 - 10 W 19/25
1. Die Voraussetzungen einer Aussetzung nach § 148 ZPO analog wegen eines beim Europäischen Gerichtshof anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens decken sich mit den Voraussetzungen einer Vorlage nach Art. 267 AEUV.*)
2. Bei der Prüfung, ob Fragen des Unionsrechts in einem Rechtsstreit i.S.d. Art. 267 AEUV entscheidungserheblich sind, steht dem vorlegenden oder aussetzenden Gericht ein weiter Beurteilungsspielraum zu.*)
3. Die Einschätzung, ob eine unionsrechtliche Frage durch den Europäischen Gerichtshof bereits entschieden ist ("acte éclairé") oder derart offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel keinerlei Raum bleibt ("acte clair"), unterfällt dem weiten Beurteilungsspielraum des vorlegenden oder aussetzenden Gerichts.*)
4. Voraussetzung für eine Vorlage nach Art. 267 AEUV ist nicht, dass das vorlegende Gericht sämtliche Rechts- und Tatsachenfragen vollständig und abschließend geprüft hat und nur die Vorlagefragen den Ausschlag dafür geben, wie der Rechtsstreit zu entscheiden ist.*)
5. Bei einer Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine Aussetzung eines Verfahrens findet § 97 ZPO keine Anwendung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind Teil der Kosten, die die Parteien unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens nach §§ 91 ff. ZPO im Umfang ihres Unterliegens in der Sache zu tragen haben (entgegen OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.01.2025 - 4 W 19/24, IBRRS 2025, 0750 = IMRRS 2025, 0361).*)

Online seit 3. Juni
IBRRS 2025, 1344
OLG Frankfurt, Urteil vom 30.12.2022 - 29 U 192/21
1. Der Mindestschallschutz nach der DIN 4109 setzt lediglich - auch für den Umbau denkmalgeschützter Gebäude geltende - Mindeststandards, bietet aber für durchschnittliche Wohnansprüche keinen ausreichenden Schallschutz.
2. Bei neu zu errichtenden Wohnungen muss die Planung des Architekten einen erhöhten Schallschutz vorsehen.
3. Der Honoraranspruch des Architekten wird nicht fällig, wenn die Schlussrechnung des Architekten nicht prüfbar ist und der Auftraggeber die fehlende Prüfbarkeit rechtzeitig rügt.

IBRRS 2025, 1422

VK Niedersachsen, Beschluss vom 21.11.2024 - VgK-24/2024
1. Der öffentliche Auftraggeber muss die Wertung so durchführen, dass sie nachträglich in einer nachvollziehbaren Weise erläutert werden kann. Er verstößt gegen das Transparenzgebot (§ 97 Abs. 1 GWB), wenn er die Angebote in einer Weise wertet, die es nicht zulässt, die Erwägungen nachzuvollziehen.
2. Die Vorgabe abstrakter Wertungskriterien ist zulässig, wenn ihre Anwendung durch eine konkrete Dokumentation nachvollziehbar wird (BGH, IBR 2017, 387 = VPR 2017, 121).
3. Der Einwand eines unzureichenden Informationsschreibens nach § 134 GWB erledigt sich regelmäßig durch die fristgerechte Einreichung des Nachprüfungsantrags, spätestens mit Antragserwiderung oder Akteneinsicht.

IBRRS 2025, 1298

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.04.2025 - 2 A 7.23
Zur Rechtmäßigkeit einer Erhaltungsverordnung zum Schutz der städtebaulichen Eigenart des Gebiets (hier: Baublock) auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt.*)

IBRRS 2025, 1373

VG Karlsruhe, Beschluss vom 14.05.2025 - 14 K 3937/25
Zu den Voraussetzungen einer bauordnungsrechtlichen Nutzungsuntersagung unter Androhung der Zwangsräumung im Wege der Allgemeinverfügung bei formeller Illegalität und Vorliegen brandschutzrechtlicher Mängel.*)

IBRRS 2025, 1073

AG Halle/Saale, Urteil vom 10.04.2025 - 96 C 990/24
Verwendet der Mieter bei Einreichung eines Mahnbescheids eine bereits bekannte Zustellanschrift nicht und verwendet diese auch nicht, nachdem die erste Zustellung fehlgeschlagen war, hat er die verzögerte Zustellung zu vertreten.

IBRRS 2025, 0643

LG München I, Urteil vom 09.01.2025 - 36 S 10132/23 WEG
1. Wenn eine Beschlussfassung in zwei getrennten Beschlüssen erfolgt, ist § 139 BGB nicht anwendbar, da die getrennte Beschlussfassung nach § 23 Abs. 4 WEG dazu führt, dass die Beschlüsse eigenständig zu behandeln sind und in ihrem Bestand von dem Schicksal des jeweils anderen nicht berührt werden.
2. Eine Vereinbarung (Öffnungsklausel), die (auch) die Änderung der Kostverteilung nach dem WEG a.F. erleichterte, steht der durch das WEMoG vorgesehenen weitergehenden Erleichterung der Änderung des Kostenverteilungsschlüssels nicht entgegen.
3. Ein Beschluss, der den tatsächlichen Gebrauch oder die Möglichkeit des Gebrauchs nicht sachgerecht berücksichtigt, widerspricht ordnungsmäßiger Verwaltung.
4. Als willkürlich und ermessensfehlerhaft ist eine Änderung des Verteilerschlüssels insbesondere anzusehen, wenn sie aus sachfremden Erwägungen erfolgt und nur dem Interesse einzelner Wohnungseigentümer dient, die sich besserstellen wollen, ohne dass eine höhere Verteilungsgerechtigkeit sichergestellt wird, also ohne dass für den geänderten Verteilerschlüssel inhaltliche, objektbezogene Gründe sprechen.
5. Ein Ausnutzen der Stimmenmehrheit durch eine Gruppe von Eigentümern zu eigenen Gunsten (Majorisierung) kann ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen.

IBRRS 2025, 1419

BGH, Beschluss vom 08.05.2025 - V ZR 152/24
1. Ein Verzicht auf die Vernehmung eines Zeugen gem. § 399 ZPO ist widerruflich und hindert die Partei nicht daran, den Zeugen später erneut zu benennen.
2. Eine vorweggenommene Beweiswürdigung, die die Vernehmung eines Zeugen als unergiebig ansieht, ist unzulässig.

IBRRS 2025, 0890

SächsVerfGH, Beschluss vom 13.03.2025 - 56-IV-24
1. Aus der gerichtlichen Pflicht, Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, folgt nicht, dass ihm auch in der Sache zu entsprechen ist.
2. Dass die rechtliche Würdigung des Gerichts im Ergebnis nicht der von dem Beschwerdeführer vertretenen Rechtsauffassung entspricht, stellt keinen Aspekt rechtlichen Gehörs dar.

Online seit 2. Juni
IBRRS 2025, 0996
OLG Köln, Beschluss vom 15.03.2023 - 19 U 75/22
1. Die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs setzt eine vorherige Abnahme des Werks voraus.
2. Einer konkludenten Abnahme steht entgegen, wenn der Auftragnehmer auf einen Rapportvordruck Bezug nimmt, der eine ausdrückliche und vom Auftraggeber zu unterzeichnende Abnahmeerklärung vorsieht, und eine dementsprechende Erklärung des Auftraggebers unterbleibt.

IBRRS 2025, 1347

VG Düsseldorf, Beschluss vom 11.02.2025 - 20 K 1167/24
1. Die Natur eines durch Vertrag begründeten Rechtsverhältnisses bestimmt sich danach, ob der Vertragsgegenstand dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zuzuordnen ist. Für die Zuordnung ist maßgeblich, ob die Vereinbarungen mit ihrem Schwerpunkt öffentlich- oder privatrechtlich ausgestaltet sind und welcher Teil dem Vertrag das entscheidende Gepräge gibt.
2. Die von der öffentlichen Hand abgeschlossenen Grundstückskaufverträge gehören in aller Regel ausschließlich dem Privatrecht an. Dies gilt auch dann, wenn die Gemeinde mit dem Grundstücksverkauf einen öffentlichen Zweck verfolgt und der Hoheitsträger freiwillig den Weg einer öffentlichen Ausschreibung wählt.

IBRRS 2025, 1378

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29.04.2025 - 4 LA 82/23
1. Die gegen eine finanzielle Entschädigung erfolgte Mitwirkung eines Grundstückseigentümers an dem Erwerb eines benachbarten Grundstücks durch ein Torfabbauunternehmen zum Zwecke des Torfabbaus führt nicht zwingend zur Verwirkung nachbarlicher Abbwehrrechte gegen die Durchführung des Vorhabens.*)
2. Die einer (niedersächsischen) Torfabbaugenehmigung beigegebene Regelung "Die Genehmigung zur Abtorfung wird befristet bis zum ..." stellt sich als Befristung im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG (i.V.m. § 1 NVwVfG) dar, für die die Regelungen über die Verlängerung behördlicher Fristen in § 37 Abs. 7 VwVfG (i.V.m. § 1 NVwVfG) nicht zur Anwendung kommen.*)

IBRRS 2025, 1349

LG Lüneburg, Urteil vom 02.04.2025 - 6 S 4/25
1. Zur Begründung einer Mieterhöhung kann auf ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen abgestellt werden.
2. Begründung bedeutet dabei sowohl vom Wortlaut wie auch vom Sinn und Zweck der Vorschrift, dass der Sachverständige in zumindest für den Mieter nachvollziehbarer Weise mitteilen muss, wie er zu seiner Wertfeststellung gelangt ist.
3. Nachvollziehbar ist das Gutachten für den Mieter dann, wenn ihm durch die Ausführungen des Sachverständigen der Eindruck vermittelt wird, die Schlussfolgerungen des Gutachters auf das vergleichbare Mietgefüge seien verständlich und naheliegend.
4. Aus dem Gutachten muss hervorgehen, wie viele Datensätze er seinem Gutachten zu Grunde gelegt hat.
5. Es bedarf auch der Angabe, welches der einschlägigen Internetportale bemüht wurde.
6. Wegen der Vorgaben der DSGVO lässt sich für Sachverständige keine zureichende Datenmenge für die Feststellung der Ortsüblichkeit mehr ermitteln.

IBRRS 2025, 1350

LG Dortmund, Urteil vom 21.03.2025 - 17 S 135/24
1. Weder eine Garage noch ein Carport dienen dem Laden von elektrischen Fahrzeugen. Sie sind nicht notwendig, um eine Lademöglichkeit sinnvoll zu nutzen.
2. Entsprechendes gilt für eine Photovoltaikanlage. Auch diese gehört nicht zur notwendigen Ladeinfrastruktur im weiteren Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG. Die Anlage dient vielmehr in Abgrenzung hiervon der Energieerzeugung, die nicht privilegiert ist.
3. Die Eigentümer können bei der Schaffung privilegierter Lademöglichkeiten im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung über die Durchführung entscheiden.
4. Die Errichtung einer Garage oder eines Carports stellt regelmäßig eine erhebliche optische Veränderung der Gesamtanlage dar.

IBRRS 2025, 1404

OLG Stuttgart, Urteil vom 06.05.2025 - 6 U 43/24
1. Eine in der Kaufvertragsurkunde aufgenommene Leasingklausel (hier: "Finanzierung: Leasing") ist dahingehend auszulegen, dass der Kaufvertrag in seinem Bestand durch das Nichtzustandekommen eines Leasingvertrages konkludent auflösend bedingt sein soll.
2. Auf den Bedingungseintritt kann sich der Käufer nicht berufen, wenn er sich treuwidrig weigerte, ein Finanzierungsangebot anzunehmen (hier verneint).

IBRRS 2025, 1380

OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.10.2023 - 18 W 56/23
1. Der Sachverständige hat rechtzeitig darauf hinzuweisen, wenn voraussichtlich Kosten erwachsen, die einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen.
2. Ein erhebliches Überschreiten des Kostenvorschusses ist regelmäßig ab 20 % Überschreitung anzunehmen.
3. Eine rechtzeitige Mitteilung liegt nur dann vor, wenn der Sachverständige das Gericht zu einem Zeitpunkt auf die voraussichtliche Kostensteigerung hinweist, zu dem es einerseits dem Gericht noch möglich ist, die Beteiligten darüber zu informieren, und diesen andererseits ausreichend Zeit bleibt, sich auf die neue Sachlage einzustellen, und zwar bevor die zusätzlichen Kosten tatsächlich angefallen sind (hier verneint).

IBRRS 2025, 1414

BFH, Urteil vom 11.03.2025 - IX R 17/24
Im Fall der teilentgeltlichen Übertragung von Wirtschaftsgütern erfolgt für Zwecke der Ermittlung des Gewinns aus einem privaten Veräußerungsgeschäft eine Aufteilung in einen voll entgeltlichen und einen voll unentgeltlichen Teil nach dem Verhältnis der Gegenleistung zum Verkehrswert des übertragenen Wirtschaftsguts. Dies gilt auch bei einem unter den Anschaffungskosten liegenden Entgelt.*)

IBRRS 2025, 1402

BGH, Beschluss vom 24.04.2025 - III ZR 18/24
Ein Notar hat sicherzustellen, dass eine Auflassungsvormerkung nicht vor nachrangigen, nicht übernommenen Belastungen gelöscht wird.*)

IBRRS 2025, 1393

OLG Köln, Beschluss vom 13.12.2024 - 19 Sch 11/24
1. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen.
2. Das Gericht ist allerdings nicht gehalten, auf jeden Vortrag eines unterlegenen Beteiligten im Einzelnen einzugehen. Von der Versagung des rechtlichen Gehörs ist erst auszugehen, wenn das Gericht auf einen wesentlichen Kern des Vortrags eines Beteiligten zu einer entscheidungserheblichen Frage nicht eingeht.
3. Die Verfahrensregeln (hier: Beschränkung des Schriftsatzumfangs auf zehn Seiten) werden vom Schiedsgericht nach freiem Ermessen bestimmt, soweit eine Vereinbarung der Parteien nicht vorliegt und das (hier vereinbarte) 10. Buch der Zivilprozessordnung keine Regelung enthält.
4. Die dreimonatige Frist, innerhalb derer der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs bei Gericht eingereicht werden muss, wird auch dadurch gewahrt, dass der entsprechende Schriftsatz innerhalb der Frist beim unzuständigen Gericht eingeht und das unzuständige Gericht das Verfahren an das zuständige Gericht verweist oder abgibt.

Online seit 30. Mai
IBRRS 2025, 1286
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.02.2025 - L 8 BA 182/19
1. Eine abhängige Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt.
2. Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten - ernsthaft und nicht nur zum Schein - getroffenen Vereinbarungen auszugehen.
3. Das Fehlen von - üblicherweise zu erwartenden - Kostenvoranschlägen für konkretisierte, genaue Aufträge mit einer detaillierten Werksbeschreibung und der Kalkulation des Werklohns sowie schriftlichen Auftragserteilungen lässt gerade nicht den Schluss auf einzelne Werkverträge zu, sondern weist vielmehr auf ein tatsächlich praktiziertes Dauerschuldverhältnis hin.

IBRRS 2025, 1371

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16.05.2025 - 1 MN 10/25
1. Bei der Planung von Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen, die nicht zum Dauercampen bestimmt sind, hat die Gemeinde den Regelschutzanspruch des Außenbereichs, der nach Nr. 3.1, 3. Absatz des Anhangs 7 zur TA Luft 2021 20 % Geruchsstunden beträgt, zugrundezulegen.*)
2. Bei Campingplätzen, die nur in der Sommersaison geöffnet sind, kann es gerechtfertigt sein, als Bezugszeitraum für die Ermittlung der Geruchsstundenhäufigkeit nicht das gesamte Jahr, sondern die Nutzungszeit heranzuziehen.*)
3. Die planerische Ausweisung eines Camping- oder Wohnmobilstellplatz an einem Standort, an dem die maßgeblichen Geruchsstundenhäufigkeiten überschritten werden, kann nur im Ausnahmefall durch überwiegende städtebauliche Belange gerechtfertigt sein.*)

IBRRS 2025, 1406

BGH, Urteil vom 21.05.2025 - VIII ZR 201/23
1. In analoger Anwendung des § 577 Abs. 1 Satz 1 BGB kann auch dann ein Vorkaufsrecht des Mieters entstehen, wenn anstelle von Wohnungseigentum Teileigentum an zu Wohnzwecken vermieteten Räumlichkeiten begründet wird.*)
2. Die Frist des § 577 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 469 Abs. 2 Satz 1 BGB ist eine Ausschlussfrist, die nach ihrem Ablauf nicht mehr der Disposition der Parteien unterliegt (Fortführung von Senatsurteil vom 02.12.1970 - VIII ZR 77/69, BGHZ 55, 71, 75 [noch zur inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 510 Abs. 2 BGB a.F.]).*)

IBRRS 2025, 1405

BGH, Urteil vom 23.05.2025 - V ZR 39/24
Zur Kostentragungspflicht eines Teilerbbauberechtigten für eine diesem öffentlich-rechtlich obliegende Prüfung der Standsicherheit von tragenden Teilen des Gemeinschaftseigentums an einem Bauwerk besonderer Art (überbauter Fernbahnhof).*)

IBRRS 2025, 1386

BGH, Urteil vom 08.05.2025 - III ZR 398/23
1. Ob und mit welchem Inhalt einem Notar selbständige Betreuungspflichten im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 BNotO übertragen werden, kann nur auf der Grundlage der jeweiligen Einzelfallumstände beurteilt werden.*)
2. In der Vereinbarung, von einer einem oder mehreren Urkundsbeteiligten erteilten im Außenverhältnis unbeschränkten - im Innenverhältnis aber Einschränkungen unterliegenden - Vollmacht in beurkundungsbedürftigen Angelegenheiten nur vor dem beurkundenden Notar, seinem Vertreter oder Amtsnachfolger Gebrauch machen zu dürfen, liegt nicht ohne weiteres die Übernahme eines solchen Betreuungsauftrags.*)

IBRRS 2025, 1407

LG Lübeck, Beschluss vom 12.05.2025 - 7 T 179/25
Beantragt ein Prozessbevollmächtigter einer Partei seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung, wird der Antrag vom Prozessgericht abgelehnt und legt der Prozessbevollmächtigte hiergegen eine (unstatthafte) sofortige Beschwerde ein, ist Kostenschuldner der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens der Prozessbevollmächtigte.*)

Online seit 28. Mai
IBRRS 2025, 1207
OLG Frankfurt, Urteil vom 17.02.2025 - 29 U 42/24
1. Verträge, die Architekten und Ingenieure außerhalb ihrer Geschäftsräume mit Verbrauchern schließen, unterliegen einem Widerrufsrecht.
2. Dies gilt ausnahmsweise nicht, wenn der Geschäftsbetrieb nicht darauf ausgelegt ist, Leistungen ausschließlich per Fernkommunikation zu beauftragen.
3. Die vorbehaltlose Leistung von Zahlungen begründet zwar grundsätzlich keine materiell-rechtliche Regelung für das Schuldverhältnis - etwa in Form eines Anerkenntnisses -, aber als "Zeugnis des Anerkennenden gegen sich selbst" im Prozess in der Regel eine Beweislastumkehr.
