Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Aktuelle Urteile in allen Sachgebieten
Online seit 18. November
IBRRS 2025, 2958
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 28.10.2025 - II ZR 147/24
1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör bedeutet, dass das entscheidende Gericht durch die mit dem Verfahren befassten Richter die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen muss.
2. Das Übersehen eines nachgelassenen und fristgerecht eingereichten Schriftsatzes durch das Gericht verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör.
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IBRRS 2025, 2947
Prozessuales
OLG Saarbrücken, Urteil vom 29.09.2025 - 1 W 10/25
Ist ein selbständiges Beweisverfahren durch den Ablauf einer ordnungsgemäß gesetzten oder einer angemessenen Stellungnahmefrist zu dem eingeholten Gutachten beendet, findet eine weitere Beweisaufnahme grundsätzlich nicht mehr statt. Eine Fortsetzung der Beweisaufnahme kann dann nur noch im Hauptsacheverfahren erfolgen.*)
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Online seit 17. November
IBRRS 2025, 2788
Bauvertrag
OLG Naumburg, Urteil vom 21.08.2023 - 12 U 36/23
1. Bei einem deklaratorischen Anerkenntnis handelt es sich um eine Regelung mit dem Ziel, ein Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Punkten dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien zu entziehen.
2. Die Annahme eines Schuldanerkenntnisses ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Beteiligten dafür unter den konkreten Umständen einen besonderen Anlass hatten. Ein solcher besteht nur dann, wenn zuvor Streit oder zumindest eine (subjektive) Ungewissheit über das Bestehen der Schuld oder über einzelne rechtliche Punkte herrschte.
3. Weder die vorbehaltlose Bezahlung einer Forderung noch die Bestätigung einer Forderungsaufstellung genügen für sich genommen, um ein Anerkenntnis zu begründen.
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IBRRS 2025, 2949
Vergabe
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.01.2024 - Verg 14/23
1. Auch wenn an den Inhalt einer Rüge keine allzu strengen Anforderungen zu stellen sind, setzt eine ordnungsgemäße Rüge doch eine konkrete und deutliche vergaberechtliche Beanstandung voraus, so dass der öffentliche Auftraggeber erkennen kann, um welchen konkreten Verstoß es sich handelt, und dass von ihm die Beseitigung dieses Vergaberechtsfehlers verlangt wird.
2. Bieterfragen dienen einem anderen Zweck und stellen von daher grundsätzlich keine Rüge dar.
3. Die im Zusammenhang mit einer Bieterfrage getroffene Äußerung, "Die Position ist nicht kalkulierbar", erfüllt (hier) die Voraussetzungen einer Rüge nicht.
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IBRRS 2025, 2957
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Urteil vom 11.09.2025 - 7 C 7.24
Eine geänderte Bewertung bei Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung schon vorhandener Tatsachen ist eine nachträgliche Änderung der Sachlage, wenn diese auf neuen fachlichen Erkenntnissen beruht. Eine derartige Änderung der Sachlage berührt die Rechtmäßigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht und kann nur dann berücksichtigt werden, wenn diese zu Gunsten des Anlagenbetreibers wirkt.*)
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IBRRS 2025, 2923
Öffentliches Baurecht
VG Karlsruhe, Urteil vom 08.10.2025 - 2 K 7656/24
1. Im Rahmen des § 12 Abs. 1 BauNVO erfolgt keine Prüfung der Gebietsverträglichkeit (im Anschluss an OVG Niedersachen, IBR 2011, 377). Für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Garagenparks in einem festgesetzten Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) kommt es demgemäß nicht auf die Frage an, ob einzelne Garagen an Private vermietet werden.*)
2. Die strikten Grenzwerte in Nr. 4.2.1 und 4.3.1 der TA Luft für Schwebstaub und Staubniederschlag lassen im Regelfall keinen Raum für eine Einzelfallbetrachtung.*)
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IBRRS 2025, 2943
Wohnungseigentum
LG Hamburg, Urteil vom 26.04.2024 - 318 S 49/22
Es ist nicht zu beanstanden, wenn Wohnungseigentümer im Vertrauen auf die Kostenaufstellungen des von ihnen beauftragen Architekten während des laufenden Bauvorhabens die genannten Beträge zur Auszahlung freigeben, sofern die im Beschluss genannten Zahlen sich aus den Leistungsverzeichnissen und Preisspiegeln der Architekten ergeben.*)
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IBRRS 2025, 2961
Immobilienmakler
BGH, Urteil vom 09.10.2025 - I ZR 159/24
1. Ein Maklervertrag stellt einen Vertrag dar, bei dem sich der Verbraucher i.S.v. § 312j Abs. 3 Satz 1 BGB zu einer Zahlung verpflichtet (Anschluss an EuGH, Urteil vom 30.05.2024 - Rs. C-400/22, IBRRS 2024, 1730 = IMRRS 2024, 0730 - Conny).*)
2. Gestaltet der Makler bei einem im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossenen Maklervertrag die Annahmeerklärung des Verbrauchers entgegen § 312j Abs. 3 BGB nicht als ausdrückliche Bestätigung der Provisionspflicht aus, so ist der Maklervertrag gem. § 312j Abs. 4 BGB nicht schwebend, sondern endgültig unwirksam.*)
3. Ist ein Maklervertrag mangels Wahrung der Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB nach § 312j Abs. 4 BGB unwirksam, so kann der Verbraucher gem. § 141 Abs. 1 BGB den Neuabschluss des Vertrags durch eine einseitige Bestätigung bewirken. Die Bestätigung unterliegt zur Vermeidung eines Umgehungsgeschäfts i.S.v. § 312m Abs. 1 Satz 2 BGB dem Erfordernis des § 312j Abs. 3 BGB, dass der Verbraucher ausdrücklich bestätigt, sich zu einer Zahlung zu verpflichten.*)
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IBRRS 2025, 2965
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 09.10.2025 - V ZB 67/24
1. Eine Entscheidung, mit der dem Antragsteller eines selbständigen Beweisverfahrens die dem Gegner entstandenen Kosten gemäß § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO auferlegt werden, ist im Beschwerdeverfahren auch dann aufzuheben, wenn die Hauptsacheklage erst nach Erlass der erstinstanzlichen Kostenentscheidung erhoben wird (insoweit Fortentwicklung von BGH, IBR 2007, 532).*)
2. Wird eine Kostenentscheidung nach § 494a ZPO im Beschwerdeverfahren aufgehoben, weil die Hauptsacheklage erst nach Erlass der erstinstanzlichen Kostenentscheidung erhoben wird, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens regelmäßig nach § 97 Abs. 2 ZPO dem Antragsteller des selbständigen Beweisverfahrens aufzuerlegen.*)
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IBRRS 2025, 2933
Prozessuales
OLG Köln, Beschluss vom 22.07.2025 - 3 W 16/25
1. Die Rechtsansicht eines Richters ist grundsätzlich kein Befangenheitsgrund. Der Richter darf auch an Rechtsansichten festhalten, die das zuständige Rechtsmittelgericht - in einem anderen Verfahren - als falsch bezeichnet hat, solange das Verhalten nicht eine willkürliche und sachfremde Einstellung offenbart.
2. Der Umfang der dienstlichen Äußerung im Rahmen des Ablehnungsverfahrens steht grundsätzlich im Ermessen des Richters. Er kann zu den für das Ablehnungsgesuch entscheidungserheblichen Tatsachen Stellung nehmen, soweit ihm das notwendig und zweckmäßig erscheint
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