Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Aktuelle Urteile zum Architekten- & Ingenieurrecht
Online seit heute
IBRRS 2025, 2791
Architekten und Ingenieure
OLG Köln, Beschluss vom 14.10.2025 - 9 U 50/25
1. Ein bewusster Pflichtenverstoß setzt voraus, dass der Architekt als Versicherungsnehmer nicht nur die Pflicht positiv kannte, sondern auch inhaltlich zutreffend beurteilt hat, also gewusst hat, wie er sich konkret hätte verhalten müssen. Erforderlich ist also Pflichtbewusstsein und Pflichtverletzungsbewusstsein.
2. Auch ein eindeutiger und offenkundiger Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften oder allgemein anerkannte Regeln der Technik allein belegt noch nicht, dass der Architekt bewusst pflichtwidrig gehandelt hat.
3. Im Jahr 2013 gehörte es nicht zum Basis- und Primitivwissen eines Architekten, dass - erstens - die Dicht-Dicht-Konstruktion eines Flachdachs in Holzbauweise nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht und - zweitens - für diese Konstruktion eine hygrothermische Simulation hätte durchgeführt werden müssen.
4. Die Bindungswirkung des Haftpflichturteils für den nachfolgenden Deckungsprozess besteht nur insoweit, als eine für die Entscheidung im Deckungsprozess maßgebliche Frage sich auch im Haftpflichtprozess nach dem vom Haftpflichtgericht gewählten rechtlichen Begründungsansatz bei objektiv zutreffender rechtlicher Würdigung als entscheidungserheblich erweist, also Voraussetzungsidentität vorliegt (hier verneint).
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Online seit 31. Oktober
IBRRS 2025, 2801
Architekten und Ingenieure
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 16.09.2025 - 9 O 47/24
1. Das vom Amts wegen zu berücksichtigende Schwarzarbeitsverbot führt jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrags, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt.
2. Die nachträgliche "Ohne-Rechnung-Abrede" betreffend eine Bauvoranfrage führt zur Gesamtnichtigkeit des Architektenvertrags.
3. Einem nichtigen Vertrag kann nicht dadurch zur Wirksamkeit verholfen werden, dass der Architekt nachträglich Rechnungen stellt.
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Online seit 27. Oktober
IBRRS 2025, 2736
Architekten und Ingenieure
OLG Bamberg, Beschluss vom 25.04.2023 - 12 U 96/22
1. Erbringt der Planer Leistungen, die nach dem jeweiligen Stand der Planung (noch) nicht erforderlich sind ("Vorpreschen"), steht ihm eine Vergütung hierfür grundsätzlich nicht zu.
2. Das ist auch dann anzunehmen, wenn der Auftraggeber einen vorübergehenden "Planungsstopp" angeordnet hat.
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