Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Aktuelle Urteile zum Architekten- & Ingenieurrecht
Online seit 15. Juli
IBRRS 2025, 1782
OLG Köln, Urteil vom 09.07.2025 - 11 U 59/24
1. Die Angabe einer Honorarsumme in einem Zuschlagsschreiben genügt für sich genommen nicht zur Begründung einer Pauschalhonorarvereinbarung.
2. Sieht der geschlossene Vertrag eine Honorarermittlung nach der HOAI vor und darüber hinaus, dass die vereinbarten Leistungen nach der "Kostenschätzung" abzurechnen sind, ergibt die Auslegung (hier), dass damit nicht die im Vergabeverfahren vom Auftraggeber vorgelegte "Kostenschätzung", sondern die von Architekten im Zuge der Leistungsphase 2 zu erstellende Kostenschätzung gemeint ist.

Online seit 9. Juli
IBRRS 2025, 1737
FG Nürnberg, Urteil vom 18.03.2025 - 2 K 1246/22
Eine Leistung ist vor dem 15.02.2014 erbracht i.S.v. § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG, soweit die Steuer dafür entstanden ist. Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder Teilleistung ausgeführt worden ist, entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist. Dies umfasst auch vereinnahmte Abschlagszahlungen.

Online seit 30. Juni
IBRRS 2025, 1659
OLG München, Beschluss vom 10.06.2024 - 28 U 588/24 Bau
1. Bei einer Vollbeauftragung führt die Nichterbringung von Teilleistungen nicht automatisch zu einer Honorarminderung, sondern nur dann, wenn der Auftraggeber einen entsprechenden Mangelanspruch darlegen und beweisen kann (BGH, IBR 2004, 513).
2. Der Auftraggeber hat die Vereinbarung einer verbindlichen Baukostenobergrenze als Beschaffenheitsvereinbarung darzulegen und zu beweisen.
3. Die bloße Mitteilung eines geplanten Einzugstermins begründet keine Vereinbarung eines verbindlichen Vertragstermins.

Online seit 24. Juni
IBRRS 2025, 1463
OLG Schleswig, Beschluss vom 22.08.2023 - 7 U 209/22
1. Die elektrische Begutachtung einer Gewerbeimmobilie zum Zwecke der Abgabe eines Kaufangebots ist als Werkvertrag einzustufen.*)
2. Die Sollbeschaffenheit eines werkvertraglichen Gutachtens ist durch Auslegung des entsprechenden Auftrags zu ermitteln. Bei dieser Auslegung ist die berechtigte Erwartung des Bestellers an die Werkleistung von Bedeutung.*)
3. Wenn das Gutachten auf Basis eines vorherigen gemeinsamen Besichtigungstermins erteilt werden sollte, kann der Besteller nicht erwarten, dass der Sachverständige auch eine elektrische Anlage in einem verschlossenen Raum begutachtet, für den die Zugangsberechtigung bei den Stadtwerken lag und der deshalb unstreitig bei der Besichtigung überhaupt nicht in Augenschein genommen werden konnte.*)
4. Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Die Stellung der Anträge gehört zu den ins Protokoll aufzunehmenden wesentlichen Förmlichkeiten.*)
