Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Aktuelle Urteile zum Öffentlichen Bau- & Umweltrecht
Online seit heute
IBRRS 2026, 1445
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.06.2026 - 8 B 212/26
1. Nebeneinrichtungen i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 4. BImSchV sind nicht für den Betriebszweck unmittelbar erforderlich; ihnen kommt aber eine dienende Funktion zu. Maßgebend ist die tatsächliche Einbeziehung in den auf die Hauptanlage bezogenen und von dieser bestimmten Funktionszusammenhang.*)
2. Nebeneinrichtungen stehen in einem engen räumlichen Zusammenhang zu der Anlage. Dieser verlangt im Regelfall, dass die Nebeneinrichtung sich auf dem Betriebsgelände befindet und dass technische Verbindungseinrichtungen zwischen der Haupteinrichtung und der Nebeneinrichtung bestehen (wie BVerwG, Urteil vom 14.11.2024 - 7 A 8.23 -, und IBR 2011, 368).*)
3. Ein enger räumlicher Zusammenhang zur Haupteinrichtung ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Anlagen auf demselben Betriebsgelände liegen. Dabei können auch benachbarte Flurstücke ein einheitliches Betriebsgelände bilden, wobei kleinräumige Unterbrechungen (hier: durch eine Lärmschutzwand) der Annahme eines einheitlichen Betriebsgeländes regelmäßig nicht entgegenstehen.*)
4. Der illegale Betrieb einer Nebeneinrichtung wird nicht dadurch infrage gestellt, dass auch die Kernanlage nicht genehmigungskonform betrieben wird.*)
5. Eine (Teil-) Anlage kann nur dann als Nebeneinrichtung i. S. v. § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 4. BImSchV angesehen werden, wenn sie von dem Betreiber der Haupteinrichtung betrieben wird.*)
6. Für das Genehmigungserfordernis nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 4. BImSchV ist die abstrakte Möglichkeit der Umweltrelevanz der Nebeneinrichtung erforderlich, aber auch ausreichend. Diese ist schon dann gegeben, wenn sich die Nebeneinrichtung auf das Emissions- oder Immissionsverhalten oder auf die technische Sicherheit der Haupteinrichtung auswirken kann. Dass von der Nebeneinrichtung für sich genommen schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, ist nicht erforderlich. Demgegenüber ist die Frage, ob die konkrete Anlage insgesamt - d.h. einschließlich der Nebeneinrichtung - tatsächlich schädliche Umwelteinwirkungen oder sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft verursacht bzw. ob sie - ggf. unter Beifügung von Nebenbestimmungen - genehmigungsfähig ist, im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu beantworten.*)
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Online seit gestern
IBRRS 2026, 1426
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.05.2026 - 10 A 2283/23
1. Die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4, 1. Halbsatz BauGB setzt voraus, dass das Vorhaben nicht auch im Innenbereich ausgeführt werden kann. Maßgeblich hierfür ist, ob es dem Vorhabenträger nach den konkreten Verhältnissen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung rechtlich und tatsächlich möglich ist, das Vorhaben im Innenbereich zu verwirklichen.*)
2. Hat der Bauantragsteller bereits erfolglos bei der Gemeinde nach geeigneten Flächen für das zur Genehmigung gestellte Vorhaben im Innenbereich gefragt und liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für die Verfügbarkeit solcher Flächen vor, muss er keine weiteren Erwerbsbemühungen nachweisen, um die Voraussetzungen einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zu erfüllen.*)
3. Bei der Frage der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen sind solche bei der Vorbelastung nicht mit einzubeziehen, die dem Immissionsort selbst zuzurechnen sind (sogenannte Eigenbelastung). Dies gilt bei Tiergerüchen unabhängig davon, ob die eigenen Tiergerüche mit den von außen einwirkenden Tiergerüchen identisch sind und gilt auch für die Wohnnutzung von Mietern auf Hofstellen mit Tierhaltung.*)
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Online seit 22. Juni
IBRRS 2026, 1423
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.05.2026 - 5 S 1790/25
1. Regelungsgegenstand der Privilegierungsvorschrift des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LBO-BW ist allein die Abstandsflächentiefe. Daher ist kein Raum für ein „Hineinziehen“ der Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche in die Prüfung dieser Vorschrift.*)
2. Die sich aus § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 7 LBO-BW ergebenden Abstandsflächentiefen sind in vollem Umfang nachbarschützend. Das trifft auch im Hinblick auf die Einhaltung des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LBO-BW zu, der nachbarliche Belange zwar nicht zum Prüfprogramm erklärt. Ob die Voraussetzungen der Vorschrift vorliegen und dadurch von der - drittschutzvermittelnden - Abstandsfläche abgewichen werden darf, ist jedoch eine durch den Nachbarn rügefähige Frage.*)
3. Eine Indizwirkung, dass „zumindest aus tatsächlichen Gründen“ das Gebot der Rücksichtnahme im Regelfall nicht verletzt ist, wenn die landesrechtlichen Abstandsvorschriften eingehalten sind, greift jedenfalls dann nicht ein, wenn die Sondernorm des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 LBO-BW zur Anwendung kommt, da diese Bestimmung eine Bebauung mit geringeren Tiefen der Abstandsflächen als den an sich gesetzlich vorgesehenen auch dann zulässt, wenn dadurch nachbarliche Interessen an Belichtung und Belüftung beeinträchtigt werden.*)
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Online seit 19. Juni
IBRRS 2026, 1406
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Beschluss vom 22.04.2026 - 4 BN 34.25
1. Das im Abwägungsgebot wurzelnde Gebot planerischer Konfliktbewältigung, dass jeder Bauleitplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln nicht aus.
2. Festsetzungen eines Bebauungsplans können auch Ausdruck einer "planerischen Zurückhaltung" sein. Davon ist grundsätzlich auch im Hinblick auf Interessenkonflikte, die auf der Grundlage der Festsetzungen des Bebauungsplans im Einzelfall auftreten können, auszugehen. Dabei kommt dem in enthaltenen Rücksichtnahmegebot eine besondere Bedeutung zu. Es ergänzt die Festsetzungen des Bebauungsplans und bewirkt im Ergebnis, dass ein Bebauungsplan nicht schon deshalb als unwirksam angesehen werden muss, weil er selbst noch keine Lösung für bestimmte Konfliktsituationen enthält.
3. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung auf die Ebene des Planvollzugs sind allerdings überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offengelassene Interessenkonflikt in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht wird lösen lassen.
4. ...
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Online seit 18. Juni
IBRRS 2026, 1369
Öffentliches Baurecht
OVG Sachsen, Urteil vom 21.08.2025 - 1 C 21/21
1. Bei sektoralen Bebauungsplänen nach § 9 Abs. 2a BauGB wird die städtebauliche Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) durch § 9 Abs. 2a Satz 1 BauGB konkretisiert und inhaltlich ausgeformt (Anschluss an BVerwG, IBR 2025, 1028 - nur online).*)
2. Die in § 9 Abs. 8 BauGB als Wirksamkeitsvoraussetzung des Bebauungsplans ausgestaltete Planbegründung ist nicht Bestandteil der aus zeichnerischen und textlichen Festsetzungen bestehenden Plansatzung; die Unvollständigkeit einer Planbegründung ist nach Maßgabe von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, zweiter Halbsatz BauGB unbeachtlich.*)
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IBRRS 2026, 1379
Öffentliches Baurecht
VG Berlin, Beschluss vom 23.02.2026 - 19 L 554/25
1. Zu den gegen das Eindringen von Wasser und Feuchtigkeit vorzusehenden Maßnahmen gehört die ordnungsgemäße Eindeckung der Dächer und die Abführung des Niederschlagwassers durch Dachrinnen und Fallrohre.*)
2. In dem nach § 3 oder nach § 8 WEG geteilten Grundstück ist die Verantwortung für das gemeinschaftliche Eigentum der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zugewiesen. Insbesondere Fundament, die Fassade und das Dach, tragende Wände und die Geschossdecken sind notwendiger Bestandteil des gemeinschaftlichen Eigentums.*)
3. Es stellt im konkreten Fall keinen Ermessensfehler dar, wenn die Behörde die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Zustandsverantwortliche zu Abdichtungsmaßnahmen verpflichtet und nicht die Sondereigentümerin der Dachgeschosseinheiten.*)
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Online seit 17. Juni
IBRRS 2026, 1370
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Beschluss vom 05.05.2026 - 7 B 14.25
Die Frage der Abgrenzung des allgemeinen Lebensrisikos von der konkreten Gefahr eines Schadenseintritts bei technischen Großanlagen (hier: Windenergieanlagen) beurteilt sich nach den anerkannten Grundsätzen des Gefahrenrechts und ist damit insbesondere von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts und der Schadenshöhe abhängig. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalles.
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Online seit 16. Juni
IBRRS 2026, 1367
Öffentliches Baurecht
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15.07.2025 - 3 M 334/24
Wird eine rechtswidrig ohne das erforderliche Einvernehmen der Gemeinde bzw. unter dessen Ersetzung erteilte Baugenehmigung auf den Widerspruch der Gemeinde hin aufgehoben, so ist zur Wahrung der Rechte der Gemeinde regelmäßig die Anordnung der sofortigen Vollziehung gerechtfertigt. Dies gilt jedoch nicht auch für eine verfügte Nutzungsuntersagung.*)
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Online seit 15. Juni
IBRRS 2026, 1344
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.05.2026 - 10 A 1662/25
1. Ob sich ein öffentliches Interesse gegenüber den Belangen des Denkmalschutzes als i. S. des § 9 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 DSchG-NW „überwiegend“ darstellt und die Maßnahme verlangt, ist im Wege einer Abwägung dieser Belange zu prüfen. Voraussetzung für die Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis ist, dass für die Durchführung der Maßnahme öffentliche Interessen sprechen, die gewichtiger sind als die Belange des Denkmalschutzes.*)
2. § 9 Abs. 3 Satz 2 DSchG-NW begründet keine Privilegierung der Belange des Wohnungsbaus.*)
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Online seit 12. Juni
IBRRS 2026, 1340
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Urteil vom 17.03.2026 - 4 C 1.25
1. Eine Nutzungsänderung i.S.v. § 29 Abs. 1 BauGB unterfällt dem Vorhabenbegriff des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG.*)
2. Für die Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG ist maßgeblich, ob die Behörde im Einzelfall Anlass zu einer Prüfung solcher Rechtsvorschriften hatte.*)
3. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG ist nach Sinn und Zweck der Norm nicht einschlägig, wenn im Rahmen einer Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung für eine heranrückende Wohnnutzung nicht deren Umweltauswirkungen, sondern nur die Auswirkungen des benachbarten emittierenden Betriebs anhand umweltbezogener Rechtsvorschriften zu beurteilen sind (hier: Lärmimmissionen eines Theaters auf baulich unmittelbar angrenzende Wohnnutzung).*)
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Online seit 11. Juni
IBRRS 2026, 1332
Öffentliches Baurecht
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.02.2026 - 8 A 11099/24
1. Zur Weiternutzung eines Wohnhauses im Außenbereich nach Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs.*)
2. Zum Erlöschen einer Baugenehmigung nach Landesrecht (§§ 70 ff. LBauO-RP).*)
3. Zur Funktionsänderung und zur Nachnutzung eines landwirtschaftlichen Wohnhauses im Außenbereich.*)
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Online seit 10. Juni
IBRRS 2026, 1318
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 02.06.2026 - 1 LA 78/25
1.Ob und inwieweit Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung (auch) darauf gerichtet sind, dem Schutz Dritter zu dienen, hängt vom Willen der Gemeinde als Planungsträger ab. Wollte der Plangeber die Planbetroffenen mit den Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung in ein wechselseitiges nachbarliches Austauschverhältnis einbinden, sind diese Festsetzungen nachbarschützend.*)
2.Gleiches gilt, wenn der Plangeber die nachbarschützende Wirkung im Zeitpunkt der Planaufstellung zwar nicht in seinen Willen aufgenommen hatte, die Planfestsetzungen aber dennoch ein wechselseitiges Austauschverhältnis begründen, das die Planbetroffenen nach dem objektivierten planerischen Willen zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbindet. Dies setzt ein entsprechendes Konzept des Plangebers voraus, welches zwar nicht explizit formuliert sein muss, für das es aber hinreichend deutliche Anhaltspunkte gibt. (Bestätigung der ständigen Senatsrechtrechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 29.08.2023 - 1 ME 85/23, IBRRS 2023, 2468; vom 28.06.2021 - 1 ME 50/21, IBRRS 2021, 2184).*)
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Online seit 9. Juni
IBRRS 2026, 1302
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 27.05.2026 - 1 ZB 25.650
1. Ist eine aufeinanderfolgende Bebauung vorhanden, deren einzelne Bestandteile optisch wahrnehmbar sind und die ein gewisses Gewicht haben, so dass sie - jeweils für sich genommen - geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen, so stellt dies den Bebauungszusammenhang dar, auch wenn die aufeinanderfolgende Bebauung in sich noch so unterschiedlich ist.
2. Eine sich in den Bebauungszusammenhang in keiner Weise einpassende Bebauung eines einzelnen Grundstücks mag allenfalls ein "Fremdkörper" sein, so dass sie nicht geeignet ist, die "Eigenart der näheren Umgebung" als Maßstab zu prägen; eine Unterbrechung des Bebauungszusammenhangs bewirkt sie allerdings nicht.
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Online seit 8. Juni
IBRRS 2026, 1285
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.05.2026 - 10 A 2187/25
1. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet die Bauaufsichtsbehörde dazu, nicht wahllos, sondern mit System gegen Baurechtsverstöße vorzugehen.
2. Im Zusammenhang mit bauaufsichtsbehördlichem Einschreiten ist der Gleichbehandlungsgrundsatz erst dann verletzt, wenn die Behörde ohne erkennbaren sachlichen Grund - das heißt willkürlich - nur bezüglich einzelner baulicher Anlagen eine Bauordnungsverfügung erlässt und gegen andere vergleichbare Vorhaben nicht einschreitet.
3. Gibt es mehrere illegale bauliche Anlagen in einem bestimmten Gebiet, muss sie planmäßig vorgehen und darf weder in ihrem Plan noch bei der Ausführung willkürliche Ausnahmen machen.
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Online seit 5. Juni
IBRRS 2026, 1252
Öffentliches Baurecht
VG Stuttgart, Urteil vom 14.04.2026 - 6 K 9043/24
Zur Zulässigkeit einer Leiter als oder anstelle eines zweiten Rettungswegs i.S.v. § 15 Abs. 3 und 5 LBO-BW.*)
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Online seit 3. Juni
IBRRS 2026, 1268
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Urteil vom 18.05.2026 - 1 KN 15/25
1. Es ist nicht erforderlich, dass jeder Teilbereich eines gem. § 1 Abs. 4 BauNVO gegliederten Dorfgebiets für sich allein betrachtet alle Anforderungen der allgemeinen Zweckbestimmung des § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO erfüllt.*)
2. Auch größere Betriebe des Beherbergungsgewerbes wie ein Wellness-Hotel mit rund 60 Zimmern zählen gem. § 5 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO zu den regelmäßig zulässigen Nutzungen.*)
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Online seit 2. Juni
IBRRS 2026, 1253
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 05.05.2026 - 1 CS 26.366
1. Die Zahl der Wohnungen ist im Anwendungsbereich des § 34 BauGB kein Merkmal, das die Art der baulichen Nutzung prägt.
2. Ein gebietsübergreifender Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen besteht nicht, was auch für den geltend gemachten Anspruch auf Wahrung der typischen Gebietsprägung gilt.
3. Die Einhaltung der Abstandsflächen spricht indiziell gegen eine erdrückende, einmauernde oder abriegelnde Wirkung.
4. Bei einer vorhabenbedingten Zunahme des Parkplatzsuchverkehrs ist die Grenze zur Rücksichtslosigkeit erst dann überschritten, wenn die Beeinträchtigungen und Störungen aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse das vorgenannte Maß handgreiflich überschreiten und sich in der Umgebung des Baugrundstücks als unzumutbar darstellen.
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Online seit 1. Juni
IBRRS 2026, 1248
Öffentliches Baurecht
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.03.2026 - 7 A 35/25
1. Sinn und Zweck des Anhörungserfordernisses nach § 71 Abs. 2 BbgBO sind erfüllt, wenn sich die Gemeinde vor Ablauf der Frist abschließend geäußert hat. Ab diesem Zeitpunkt kann die nach Landesrecht zuständige Behörde das rechtswidrig versagte gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB ersetzen.*)
2. Es ist grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sich die zuständige Behörde bis zum letzten Tag vor einer Rechtsänderung (hier: Inkrafttreten der Regionalplanung zur Windenergienutzung) auf die geltende, für den Antragsteller günstigere Rechtslage stützt und den Vorbescheid ausgehend von dieser Rechtslage erteilt (vgl. auch schon OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. 01.2026 - OVG 7 A 25/25, IBRRS 2026, 0403).*)
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Online seit 29. Mai
IBRRS 2026, 1037
Öffentliches Baurecht
VG Berlin, Urteil vom 17.03.2026 - 24 K 46/24
1. Die Betroffenheit des Einsatzes erneuerbarer Energien führt nicht automatisch dazu, dass eine Fällgenehmigung zu erteilen ist.
2. Vielmehr muss der Einsatz erneuerbarer Energien als öffentlicher Belang "überwiegen" und die Erteilung der Ausnahmegenehmigung "erfordern". Daher ist der öffentliche Belang mit den Interessen des Baumschutzes abzuwägen (hier: Überwiegen des Baumschutzes.
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Online seit 28. Mai
IBRRS 2026, 1205
Öffentliches Baurecht
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.11.2025 - 2 L 51/25
Zur Prüfung der Frage, ob eine Doppelhaushälfte ein eigenes Gebäude darstellt, ist eine wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich.*)
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Online seit 27. Mai
IBRRS 2026, 1208
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Beschluss vom 02.04.2026 - 4 B 9.25
1. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage gegen eine Baugenehmigung ist nur dann nicht gegeben, wenn der Kläger mit der Klage eine Verbesserung seiner Rechtsstellung nicht erreichen kann, die Klage also zurzeit nutzlos ist.
2. Für die Beurteilung einer Baunachbarklage ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung maßgebend. Spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn haben außer Betracht zu bleiben, nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten sind dagegen bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen.
3. Hat die Baunachbarklage nach Verkündung, aber vor Inkrafttreten einer für den Bauherrn günstigen Gesetzesnovelle Erfolg, hindert dies den Bauherrn nicht, einem etwaigen Einschreiten gegen das bereits errichtete Bauvorhaben einen neuen Bauantrag entgegenzusetzen, der nach der neuen Rechtslage beurteilt werden muss.
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Online seit 26. Mai
IBRRS 2026, 1207
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Beschluss vom 02.04.2026 - 4 B 8.25
1. Für das Entfallen eines (materiellen) Bestandsschutzes, soweit diesem nach Maßgabe des einschlägigen einfachen Gesetzesrechts auch ohne eine Baugenehmigung Bedeutung zukommen kann, ist darauf abzustellen, ob der Berechtigte die vom Bestandsschutz erfasste Nutzung aufgegeben hat.
2. Die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung ist zu "befürchten", wenn das Vorhaben zur Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer "unerwünschten" Splittersiedlung führt.
3. Eine ausnahmsweise hinzunehmende Zersiedlung ist dann in Erwägung zu ziehen, wenn sich eine Streubebauung als herkömmliche - und nicht nur mehrfach vorhandene - Siedlungsform in der betroffenen Gemeinde darstellt.
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