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IBRRS 2026, 0536
Prozessuales
Wann ist ein Anerkenntnis nicht mehr "sofortig"?
OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.02.2026 - 3 W 3/26
Jedenfalls dann, wenn die Beklagte innerhalb der Frist zur Verteidigungsanzeige oder innerhalb der Klageerwiderungsfrist ohne jede Einschränkung einen Klageabweisungsantrag ankündigt und erst in einem nachfolgenden Schriftsatz oder in der Güteverhandlung oder im frühen ersten Termin den gegen sie geltend gemachten Anspruch anerkennt, handelt es sich nicht mehr um ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO.*)
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