Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Hervorzuhebende Urteile zum Zivilprozess & Schiedswesen
In den letzten 30 Tagen wurden folgende wichtige Entscheidungen im Volltext bei ibr-online eingestellt
Online seit 22. Dezember
IBRRS 2025, 1890
Zwangsvollstreckung
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.06.2025 - 19 W 57/23
1. Der Zwangsverwalter hat die Pflicht, das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsgemäß zu benutzen; dies erfolgt i.d.R. durch Vermietung.
2. Die Verpflichtung zur Vermietung setzt voraus, dass die Immobilie vermietbar ist oder die Kosten zur Herstellung der Vermietbarkeit nicht außer Verhältnis zu den erwarteten Mieteinnahmen stehen. Der Zwangsverwalter muss die erforderlichen Vorschüsse über das AG anfordern.
3. Das Zwangsverwaltungsverfahren ist ein eigenständiges Vollstreckungsverfahren. Sein Zweck liegt nicht allein darin, die Zwangsversteigerung vorzubereiten und dem Gläubiger einen umfassenden Erlös hieraus zu sichern. Der Zwangsverwalter ist nicht verpflichtet, durch "bewussten Leerstand" für eine günstige Zwangsversteigerung zu sorgen.
Online seit 16. Dezember
IBRRS 2025, 3206
Prozessuales
OLG München, Urteil vom 07.11.2025 - 32 W 1454/25 WEG
1. Streitgegenstand einer Beschlussmängelklage ist jeweils ein konkreter Beschluss. Richtet sich eine Klage gegen mehrere Beschlüsse liegt ein Fall der objektiven Klagehäufung vor. Bei der Bemessung des Streitwertes sind die Streitwerte für die Anfechtungen der Beschlüsse nach § 39 GKG zusammenzurechnen.*)
2. Die in § 49 Satz 2 GKG aus dem Verkehrswert des Wohnungseigentums des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen gebildete Obergrenze für die Bemessung des Streitwertes gilt für jede Anfechtung eines gesonderten Beschlusses und nicht insgesamt für mehrere in einer Klage verbundene Anfechtungen.*)
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Online seit 10. Dezember
IBRRS 2025, 3158
Wohnungseigentum
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.12.2025 - 2-13 S 71/25
1. Eine Beschlussklage kann vom Vertreter der Wohnungseigentümergemeinschaft anerkannt werden.*)
2. In einer verwalterlosen Gemeinschaft, die nur aus zwei Personen besteht, kann das Anerkenntnis durch den die Wohnungseigentümergemeinschaft vertretenden nicht klagenden Eigentümer abgegeben werden.*)
3. Ein Widerruf des Anerkenntnisses in der Berufungsinstanz ist nur möglich, wenn ein Rechtsmissbrauch oder ein Restitutionsgrund gem. § 580 ZPO vorliegt; ein Irrtum über die Rechtslage genügt auch bei einem unzureichenden Hinweis des Gerichts nicht.*)
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Online seit 5. Dezember
IBRRS 2025, 3110
Prozessuales
OLG Jena, Beschluss vom 24.11.2025 - 8 W 310/25
1. Die Kosten eines von einer Partei eingeholten prozessbegleitenden Privatgutachtens sind ausnahmsweise dann als notwendige Kosten des Rechtsstreits anzusehen, wenn sich das Gutachten auf den konkreten Rechtsstreit bezieht und gerade mit Rücksicht auf den konkreten Prozess in Auftrag gegeben worden ist und die Partei zur sachgerechten Darlegung ihres Anspruchs, zur Erfüllung ihrer Substantiierungspflicht oder zur Stellungnahme zu einem vom Gericht eingeholten Gutachten sachverständiger Hilfe bedarf, mithin die Partei infolge fehlender Sachkenntnisse nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage ist (hier verneint).
2. Eine Partei, die selbst vom Fach ist, wird sich nicht sachverständiger Hilfe bedienen müssen, selbst wenn der nicht sachkundige Gegner seinerseits ein Privatgutachten vorgelegt hat.
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