Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Hervorzuhebende Urteile zum Bauträgerrecht
In den letzten 30 Tagen wurden folgende wichtige Entscheidungen im Volltext bei ibr-online eingestellt
Online seit 23. Juli
IBRRS 2025, 1441
OLG Stuttgart, Urteil vom 13.05.2025 - 10 U 4/25
1. Eine Klausel in einem Bauträgervertrag, die den Fristbeginn für einen Widerspruch des Erwerbers gegen die beabsichtigte Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch einen Vertreter an das Absenden eines Informationsschreibens des Vertreters anknüpft, hält einer Inhaltskontrolle nicht Stand.*)
2. Verhandlungen einer WEG oder die Klage einer WEG im Hinblick auf Mängel des Gemeinschaftseigentums hemmen die Verjährung der Mängelrechte, wenn und sobald die WEG berechtigt ist, diese Ansprüche für die Erwerber geltend zu machen.*)
3. Die Rechtsanwendung unterliegt nicht der Dispositionsfreiheit der Parteien. Ob ein Erfüllungsanspruch oder ein Nacherfüllungsanspruch vorliegt und deren Verjährung sind Fragen der Rechtsanwendung auf den der Entscheidung zu Grunde zu legenden, also festgestellten bzw. unstreitigen Lebenssachverhalt und sind damit Aufgabe des Gerichts. Insoweit können weder die Parteien das Gericht noch das Gericht sich selbst auf die Prüfung einzelner Anspruchsnormen unter Außerachtlassung anderer, auf den Sachverhalt anwendbarer Normen beschränken.*)
4. Liegt beim Bauträgervertrag eine Abnahme des Gemeinschaftseigentums vor, die wegen Verstoßes gegen Rechtsnormen unwirksam ist, verjähren die Ansprüche der Erwerber wegen Mängeln spätestens mit Ablauf von 15 Jahren nach Fertigstellung bzw. letztem Erwerb (noch offengelassen im Urteil des Senats vom 02.04.2024 - 10 U 13/23 = IBR 2024, 301; a.A. OLG Stuttgart, IBR 2024, 460).*)
Online seit 9. Juli
IBRRS 2025, 1439
KG, Urteil vom 20.05.2025 - 21 U 73/24
1. Lässt ein Bauträgervertrag offen, aus welchen Teilbeträgen gemäß § 3 Abs. 2 S. 2 MaBV sich die sieben Raten zusammensetzen, die der Bauträger dem Erwerber im Verlauf der Vertragsdurchführung höchstens in Rechnung stellen darf, ist dies unbedenklich und führt insbesondere nicht zur Nichtigkeit der Ratenzahlungsvereinbarung des Vertrags.*)
2. Die folgenden Regelungen in einem Bauträgervertrag stellen keine Abweichung von § 3 Abs. 2 MaBV zu Lasten des Erwerbers dar und führen deshalb ebenfalls nicht zur Nichtigkeit der Ratenzahlungsvereinbarung:
a) Eine Regelung die regelt bzw. "klarstellt", dass Mängel unbeschadet gesetzlicher Zurückbehaltungsrechte grundsätzlich nichts am Erreichen eines bestimmten Bautenstandes und der dadurch eintretenden Fälligkeit einer Rate ändern.
b) Eine Regelung, nach der der Erwerber verpflichtet ist, das ihm zur Übergabe angebotene bezugsfertige Sondereigentum und das Gemeinschaftseigentum, soweit es ausschließlich im Bereich seines Sondereigentums liegt, im Gegenzug abzunehmen.*)
3. Die Pflicht des Bauträgers aus einem Bauträgervertrag, dem Erwerber das Sondereigentum zu übergeben oder im Fall der Vermietung die Ansprüche aus dem Mietvertrag an ihn abzutreten, ist keine Geldschuld im Sinne von § 288 Abs. 1 BGB. Der Verzug des Bauträgers mit Übergabe oder Abtretung führt daher für sich genommen nicht dazu, das Verzugszinsen anfallen.*)

Online seit 8. Juli
IBRRS 2025, 1755
BGH, Urteil vom 16.05.2025 - V ZR 270/23
1. Auch sog. werdenden Wohnungseigentümern kann im Innenverhältnis ein Anspruch auf Beseitigung rechtswidriger baulicher Veränderungen zustehen, dessen Ausübung seit dem 01.12.2020 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erfolgt.*)
2. Der teilende Bauträger handelt bei der Errichtung der Anlage nicht als Wohnungseigentümer, sondern in Erfüllung seiner im Verhältnis zu den Erwerbern bestehenden vertraglichen Verpflichtungen. Errichtet der teilende Bauträger die Anlage nicht plangerecht, stehen den Erwerbern nur vertragliche Ansprüche zu, nicht aber Ansprüche wegen einer rechtswidrigen Beeinträchtigung des (werdenden) Wohnungseigentums i.S.d. § 1004 Abs. 1 BGB; das gilt auch dann, wenn der teilende Bauträger weiterhin eingetragener Eigentümer einer oder mehrerer Einheiten ist und er das gemeinschaftliche Eigentum im räumlichen Bereich dieser Einheiten abredewidrig errichtet.*)
IBRRS 2025, 0928

BGH, Urteil vom 28.03.2025 - V ZR 185/23
1. Dem Begriff der Hecke im Sinne der Landesnachbargesetze (hier: § 39 Abs. 1 NachbG-HE) ist eine Höhenbegrenzung nicht immanent. Entscheidend für die Einordnung als Hecke ist vielmehr, ob die Anpflanzungen im Einzelfall nach dem äußeren Erscheinungsbild bei einer natürlichen Betrachtungsweise einen geschlossenen Eindruck als Einheit mit einem Dichtschluss sowie einer Höhen- und Seitenbegrenzung vermitteln.*)
2. Wird eine Hecke auf einem Grundstück gepflanzt, das höher liegt als das Nachbargrundstück, ist die nach den Landesnachbargesetzen zulässige Heckenhöhe grundsätzlich von der Stelle aus zu messen, an der die Anpflanzungen aus dem Boden austreten. Erfolgt hingegen im zeitlichen Zusammenhang mit der Anpflanzung eine (künstliche) Erhöhung des Grundstücksniveaus im Bereich der Grundstücksgrenze, ist davon abweichend das ursprüngliche Geländeniveau maßgeblich (Abgrenzung von Senat, Urteil vom 02.06.2017 - V ZR 230/16, IMR 2017, 373 = NJW-RR 2017, 1427).*)

IBRRS 2025, 1744

BGH, Urteil vom 27.06.2025 - V ZR 180/24
Der für Hecken aufgestellte Grundsatz, dass bei einer Anpflanzung auf einem Grundstück, das höher liegt als das Nachbargrundstück, die nach den Landesnachbargesetzen zulässige Wuchshöhe von der Stelle aus zu messen ist, an der die Anpflanzungen aus dem Boden austreten, gilt auch für Bäume, Sträucher und andere Gehölze. Auch insoweit ist, wenn im zeitlichen Zusammenhang mit der Anpflanzung eine (künstliche) Erhöhung des Grundstücksniveaus im Bereich der Grundstücksgrenze erfolgt, davon abweichend das ursprüngliche Geländeniveau maßgeblich (Fortführung von Senat, Urteil vom 28.03.2025 - V ZR 185/23, IMRRS 2025, 0855 = NZM 2025, 356).*)

Online seit 4. Juli
IBRRS 2025, 1701
KG, Urteil vom 24.06.2025 - 21 U 156/24
1. Eine Wohneinheit ist nur dann bezugsfertig i.S.v. § 3 Abs. 2 MaBV, wenn sie dauerhaft bezogen werden kann.*)
2. Auch ein optischer Mangel, der der Nutzung der Wohneinheit nicht entgegensteht, hindert die Bezugsfertigkeit, wenn er wesentlich ist und der Erwerber aus diesem Grund die Abnahme verweigert.*)
3. Anderes gilt nur, wenn die Beseitigung des Mangels gem. § 635 Abs. 3 BGB unverhältnismäßig ist und der Bauträger sich darauf beruft.*)

Online seit 3. Juli
IBRRS 2025, 1539
OLG Köln, Urteil vom 12.06.2024 - 16 U 84/23
1. Baugeld i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauFordSiG sind auch solche Beträge, die einem Bauträger von den Erwerbern von Wohnobjekten für deren Errichtung oder Umbau gezahlt werden.*)
2. Der Empfänger von Baugeld haftet gegenüber seinen Baugläubigern mit dem gesamten erhaltenen Baugeld für alle Forderungen, bis das empfangene Geld erschöpft ist. Ist der Empfänger von Baugeld eine juristische Person, so haften auch die für diese handelnden Organe persönlich im Falle einer zweckwidrigen Verwendung von Baugeld.*)
3. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauForderSiG ist im Rahmen des "empfangenen Geldes" auch der Teil zu berücksichtigen, der anteilig auf die Erwerbskosten für das Grundstück entfällt.*)
4. Von den empfangenen Geldern ist kein "Gewinnanteil" zugunsten des Empfängers von Baugeld abzuziehen. Das BauFordSiG soll gerade sicherstellen, dass zunächst alle Gläubiger aus den empfangenen Geldern befriedigt werden, bevor der Empfänger für sich selbst einen Gewinnanteil berücksichtigen kann.*)
