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In den letzten 30 Tagen haben wir für den Bereich Immobilienrecht – Kauf | Miete | WEG 178 aktuelle Urteile eingestellt.

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Hervorzuhebende Urteile zum Immobilienrecht

25 Urteile - (86 in Alle Sachgebiete)

In den letzten 30 Tagen wurden folgende wichtige Entscheidungen im Volltext bei ibr-online eingestellt


Online seit gestern

IBRRS 2025, 1794
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Dachziegel fällt auf Auto: Verwalter haftet!

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.05.2025 - 2-01 S 68/24

1. Löst sich ein Gebäudeteil infolge von Witterungseinwirkungen spricht die Lebenserfahrung dafür, dass die Anlage entweder fehlerhaft errichtet oder mangelhaft unterhalten ist.

2. Der Anscheinsbeweis gilt nicht, wenn ein außergewöhnliches Naturereignis vorliegt, dem auch ein fehlerfrei errichtetes oder mit der erforderlichen Sorgfalt unterhaltenes Werk nicht standzuhalten vermag.

3. Einem stürmischen Wind müssen sorgfältig errichtete und unterhaltene Gebäude standhalten können.

4. Der Verwalter ist verpflichtet, die Sicherheit des Daches zu kontrollieren und zu überwachen.

5. An die Überwachungspflicht eines Gebäudes sind hohe Anforderungen zu stellen.

6. Das Dach ist in regelmäßigen Intervallen durch eine zuverlässige, fachkundige Person überprüfen zu lassen.

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Online seit 29. Juli

IBRRS 2025, 1818
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Entfernung von Videoüberwachungskameras? Wenn ja, von wem?

AG Kassel, Urteil vom 28.03.2024 - 800 C 2582/23

1. Ein Beschluss, wonach Überwachungskameras installiert werden sollen, ist nicht nichtig.

2. Hat ein Eigentümer der Installation der Kameras zugestimmt, kann er sich nicht darauf berufen, seine Rechte seien übergangen worden.

3. Sofern die Installation nicht den Vorgaben des Beschlusses entsprechen, muss ein Eigentümer gegen die Gemeinschaft vorgehen und nicht gegen den Installateur, der nur im Auftrag der Gemeinschaft handelt.

4. Auch wenn der Installateur die Überwachungsanlagen als Beauftragter der Gemeinschaft betreiben soll, richten sich mögliche Ansprüche gegen die Gemeinschaft.

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IBRRS 2025, 1788
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Ablehnung ist keine Genehmigung!

AG Dortmund, Urteil vom 03.07.2025 - 514 C 4/25

1. Wendet sich ein Wohnungseigentümer mit der Anfechtungsklage gegen die Ablehnung eines Beschlussantrags (sog. Negativbeschluss), hat er hiermit nur dann Erfolg, wenn lediglich die beantragte positive Beschlussfassung ordnungsmäßiger Verwaltung entsprochen hätte, also insoweit das Ermessen auf null reduziert war.

2. Dies ist nicht der Fall, wenn es zulässige Alternativen zu dem beantragten Vorgehen gibt.

3. Die Ablehnung der Beschlussfassung stellt keine Genehmigung der ohne Erlaubnis errichteten baulichen Veränderung dar.

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Online seit 24. Juli

IBRRS 2025, 1925
Beitrag in Kürze
WohnraummieteWohnraummiete
Ende des Mietverhältnisses: Wann wird die Wohnung vorenthalten?

BGH, Urteil vom 18.06.2025 - VIII ZR 291/23

1. Die Mietsache wird dem Vermieter dann i.S.d. § 546a Abs. 1 BGB nach Beendigung des Mietverhältnisses vorenthalten, wenn - kumulativ - der Mieter die Mietsache nicht zurückgibt und das Unterlassen der Herausgabe dem Willen des Vermieters widerspricht (Bestätigung von Senatsurteil vom 12.07.2017 - VIII ZR 214/16, Rz. 19, 25, IMR 2017, 351 = NJW 2017, 2997; siehe auch BGH, Urteil vom 13.03.2013 - XII ZR 34/12, Rz. 23, IMRRS 2013, 0935 = BGHZ 196, 318; jeweils m.w.N.).*)

2. An einem Rückerlangungswillen des Vermieters fehlt es etwa, wenn er - trotz Kündigung des Mieters - vom Fortbestehen des Mietverhältnisses ausgeht (Bestätigung von Senatsurteil vom 12.07.2017 - VIII ZR 214/16, Rz. 20 f., a.a.O.; siehe auch BGH, Urteil vom 13.03.2013 - XII ZR 34/12, a.a.O.; jeweils m.w.N.).*)

3. Für einen bereicherungsrechtlichen Nutzungsersatzanspruch des Vermieters, der dann gegeben sein kann, wenn der (ehemalige) Mieter die Sache über die vereinbarte Laufzeit hinaus nutzt, kommt es maßgeblich auf die tatsächlich gezogenen Nutzungen an; der bloße (unmittelbare oder mittelbare) Besitz an der Wohnung reicht hierfür nicht aus (Bestätigung von Senatsurteil vom 12.07.2017 - VIII ZR 214/16, Rz. 30 ff., a.a.O.; vgl. auch BGH, Urteile vom 07.03.2013 - III ZR 231/12, Rz. 26, IMRRS 2013, 2489 = BGHZ 196, 285, vom 15.12.1999 - XII ZR 154/97, IMRRS 1999, 0013 = NJW-RR 2000, 382 unter 4 [zu § 557 BGB a.F.]; jeweils m.w.N.).*)

4. Zur Bemessung des Werts der nach dieser Maßgabe herauszugebenden Nutzungen, wenn der (ehemalige) Mieter die Wohnung nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit nicht mehr als solche - also zum Wohnen -, sondern nur noch in der Form nutzt, dass er einige Möbelstücke dort belässt.*)

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IBRRS 2025, 1921
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wer darf Mitglied des Verwaltungsbeirats sein?

BGH, Urteil vom 04.07.2025 - V ZR 225/24

1. Zum Mitglied des Verwaltungsbeirats einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer können auch juristische Personen (hier: Gemeinde) bestellt werden, nicht aber - vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung - deren gesetzliche Vertreter oder bevollmächtigte Mitarbeiter, die selbst nicht Wohnungseigentümer sind.*)

2. Beschlüsse über die Bestellung zum Verwaltungsbeirat, in denen solche Vertreter oder Mitarbeiter namentlich benannt werden, sind im Zweifel so auszulegen, dass die durch sie vertretene juristische Person zum Verwaltungsbeirat bestellt werden soll.*)

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Online seit 23. Juli

IBRRS 2025, 1707
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Nur teurere Tür erfüllt Schalldämmmaß: Dennoch kann Wahl der günstigeren Tür beschlossen werden

AG München, Urteil vom 27.03.2025 - 1293 C 13987/24 WEG

1. Eine Anfechtungsklage kann nicht mit einer Beschlussersetzungsklage verbunden werden. Sollte ein Beschluss für ungültig erklärt werden, muss zunächst wieder eine Eigentümerversammlung mit der Thematik befasst werden.

2. Der Bestimmtheitsgrundsatz verbietet es nicht, dass ein Beschluss nur durch ein Dokument, auf das er Bezug nimmt, ausgelegt werden kann. In diesem Fall muss das Dokument, auf das Bezug genommen wird, mit hinreichender Sicherheit bestimmbar sein. Dass das in einem Beschluss in Bezug genommene Dokument dem Versammlungsprotokoll als Anlage beigefügt wird, ist zwar wünschenswert, aber nicht zwingend erforderlich (ebenso BGH, Urteil vom 08.04.2016 - V ZR 104/15, IMR 2106, 334).

3. Das Ermessen der Wohnungseigentümer bei der Auswahl von zu treffenden Maßnahmen bezüglich einer Wohnungstür ist nicht auf "null" reduziert, wenn nur die kostenintensivere Maßnahme das derzeitige Schalldämmmaß der Wohnungstür gewährleistet. Damit kann auch die Wahl des kostengünstigeren Alternativangebots, das das derzeitige Schalldämmmaß nicht ausdrücklich garantiert, der ordnungsmäßigen Verwaltung entsprechen.

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Online seit 22. Juli

IBRRS 2025, 1797
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Abwasserleitungen sind Gemeinschaftseigentum!

AG Charlottenburg, Beschluss vom 17.04.2025 - 73 C 6/24

1. Leitungen für Abwasser sind regelmäßig Gemeinschaftseigentum, auch wenn sie sich im Bereich des Sondereigentums befinden, bis zur ersten für die Handhabung durch den Sondereigentümer vorgesehenen Absperrmöglichkeit von der Abzweigung der Hauptleitung an.

2. Gibt es diese Absperrmöglichkeit bei der Abwasserleitung nicht, ist regelmäßig die gesamte Abwasserleitung, unabhängig von abweichenden Regelungen in der Gemeinschaftsordnung, Gemeinschaftseigentum.

3. Außerdem liegt Gemeinschaftseigentum auch dann vor, wenn die Leitung nicht ohne Eingriff in das Gemeinschaftseigentum verlegt werden kann.

4. Befinden sich die in Stand zu setzenden Abwasserleitungen im Bereich des Gemeinschaftseigentums, trifft die Instandsetzungslast, einschließlich Kostenlast hierfür den Verband.

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Online seit 21. Juli

IBRRS 2025, 1781
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Versprochen ist versprochen

AG Heilbronn, Urteil vom 28.01.2025 - 18 C 2632/24 WEG

Erlaubt die Teilungserklärung den Anbau eines Balkons, kann die Gemeinschaft einen solchen Anbau nicht ablehnen, weil der Anbau eine bauliche Veränderung darstellen oder eine Änderung von Lichteinfall und Schattenwurf bewirken würde.

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IBRRS 2025, 1843
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Feststellung der Pflicht zur Leistung der Vorschüsse: Streitwert?

OLG München, Beschluss vom 02.06.2025 - 32 W 702/25 WEG

Wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft nicht auf künftige Leistung von Vorschüssen, sondern auf Feststellung der Pflicht zur Leistung der Vorschüsse klagt, ist bei der Bemessung des Streitwertes ein Abschlag von 20% von dem Gesamtbetrag der Vorschüsse zu machen.*)

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Online seit 18. Juli

IBRRS 2025, 1567
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Gemeinschaftsanlagen im Sondereigentum: Eigentümer muss Zutritt gewähren!

AG Paderborn, Urteil vom 12.12.2024 - 52 C 11/24

Befindet sich die im Gemeinschaftseigentum stehende Anlage in zum Sondereigentum gehörenden Räumen, hat der Sondereigentümer es gem. § 14 Abs. 1 Nr. 2 zu dulden, wenn Personen die Heizungsanlage im Auftrag der Eigentümergemeinschaft bei einem Anlass aufsuchen.

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Online seit 17. Juli

IBRRS 2025, 1566
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wer darf Verwalter werden?

AG Essen, Urteil vom 19.06.2024 - 196 C 10/24

1. Bei der Bestellung des Verwalters, bei der die Eigentümer eine Prognose darüber anstellen müssen, ob der Bestellte das ihm anvertraute Amt ordnungsgemäß ausüben wird, haben die Eigentümer einen Beurteilungsspielraum. Dieser ist erst überschritten, wenn es objektiv nicht mehr vertretbar erscheint, dass sie den Verwalter ungeachtet der gegen ihn sprechenden Umstände bestellen.

2. Ein Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung liegt vor, wenn ein wichtiger Grund in der Person des Kandidaten gegen seine Bestellung zum Verwalter spricht.

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Online seit 16. Juli

IBRRS 2025, 1097
Beitrag in Kürze
WohnraummieteWohnraummiete
Schonfristzahlung heilt keine ordentliche Kündigung

BGH, Urteil vom 09.04.2025 - VIII ZR 145/24

1. Eine rechtzeitige Schonfristzahlung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB heilt nur die fristlose Kündigung, nicht jedoch eine ordentliche Kündigung, die auf denselben Zahlungsrückstand gestützt ist.

2. Die Regelung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB ist weder unmittelbar noch analog auf eine ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB anwendbar.

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Online seit 15. Juli

IBRRS 2025, 1541
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Wann können die Vorauszahlungen erhöht werden?

AG Brandenburg, Urteil vom 05.06.2025 - 30 C 17/24

1. Nach Zugang einer Erklärung über die Erhöhung der Vorauszahlungen kann auch ein gewerblicher Mieter Klage auf Feststellung erheben, dass er den erhöhten Betrag nicht schuldet.

2. Ein gesetzliches Recht zur einseitigen Änderung von Vorauszahlungen der Betriebskosten besteht bei einen Gewerberaummietverhältnis zwar nicht; ein solches kann aber vereinbart werden - und zwar auch in Vermieter-AGB.

3. Betriebskostenvorauszahlungen dürfen auch bei Geschäftsraummietverträgen nur in angemessener Höhe vereinbart werden.

4. Eine Klausel in gewerblichen Mietverträgen hinsichtlich der Erhöhung der Betriebskosten ist grundsätzlich nur insoweit wirksam, als dass der Vermieter auf der Grundlage einer Betriebskostenabrechnung über den letzten Abrechnungszeitraum eine Erhöhung der vereinbarten Betriebskostenvorauszahlung auch tatsächlich verlangen kann.

5. Eine Vereinbarung über eine Erhöhung der Betriebskosten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann nicht rückwirkend, sondern nur für künftige Vorauszahlungen geltend gemacht werden.

6. Ein Vermieter hat grundsätzlich die Möglichkeit der Aufrechnung von Betriebskostenguthaben des Mieters mit rückständigen Mieten.

7. Vorprozessuale Rechtsanwaltskosten sind als Verzögerungsschaden nur ersatzfähig, wenn der Schuldner vor der anwaltlichen Tätigkeit gemahnt und damit erfolgreich in Verzug gesetzt wurde.

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IBRRS 2025, 1815
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Anwesenheit Dritter in der Wohnungseigentümerversammlung?

AG Bielefeld, Urteil vom 25.01.2024 - 5 C 24/23

Die Anwesenheit Dritter in der Wohnungseigentümerversammlung ist ausnahmsweise im Individualinteresse zulässig, dann nämlich, wenn der einzelne Wohnungseigentümer im Einzelfall ein berechtigtes Interesse an der Hinzuziehung eines Beraters oder eines Beistands hat, das gewichtiger ist als das Interesse der anderen Wohnungseigentümer, die Wohnungseigentümerversammlung auf den Kreis der Wohnungseigentümer zu beschränken. Ein überwiegendes Interesse eines Eigentümers an Begleitung kann sich etwa aus einem in seiner Person liegenden beachtlichen Grund (z.B. hohes Lebensalter oder Krankheit) ergeben.

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Online seit 14. Juli

IBRRS 2025, 1564
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Futter oder nicht - das ist hier die (Kündigungs-)Frage!

OLG München, Beschluss vom 13.01.2025 - 32 U 3042/24

1. Übernimmt der Vermieter von Büroflächen auch noch die Betriebspflicht für eine Kantine, so hat diese Pflicht einen überwiegend dienstvertraglichen Charakter. Es liegt somit aufgrund der zusätzlich übernommenen Betriebspflicht zum Betreiben einer Kantine ein gemischt-typischer Vertrag vor.

2. Bei einem gemischt-typischen Vertrag, der Elemente verschiedener Vertragstypen vereint, richtet sich das Kündigungsrecht nach dem Recht des Vertragstyps, der den Schwerpunkt des Vertrags bildet. Dies bedeutet, dass der Vertrag als einheitliches Ganzes betrachtet wird und nicht in seine Bestandteile zerlegt wird, um unterschiedliche Rechtsnormen anzuwenden.

3. Wird vereinbart, dass der Vermieter für die Dauer des Mietverhältnisses den Kantinenbetrieb im Gebäude aufrechterhält, und sichert er dem Mieter eine Nutzungsmöglichkeit der Kantine zur täglichen und abwechslungsreichen gastronomischen Versorgung zu, so übernimmt der Vermieter eine Betriebspflicht für die Kantine.

4. Wird weiter darauf abgestellt, dass die Betreiberpflicht des Vermieters eingeschränkt oder vorübergehend ausgesetzt werden kann, wenn der Kantinenbetrieb aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich, nicht zumutbar bzw. nicht zulässig ist, sind die dort gefundenen Regelungen ersichtlich darauf zugeschnitten, (nur) Einschränkungen des Kantinenbetriebs aufgrund von höherer Gewalt, insbesondere behördlicher Schließungen oder sonstiger behördlich angeordneter Einschränkungen des Gastronomiebetriebs abzufedern.

5. Ein Food-Truck stellt keine angemessene und gleichwertige Ersatzversorgung gegenüber dem Betrieb einer Kantine dar.

6. Auch die Verletzung von Nebenpflichten kann unter bestimmten Umständen einen wichtigen Grund für die Kündigung darstellen, wenn die Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Kündigenden im konkreten Fall unzumutbar ist.

7. Dies ist zu bejahen, wenn der Vermieter die Betriebspflicht für eine Kantine übernimmt und diese nicht einhält und die Kantine für den Mieter erkennbar von besonderer Wichtigkeit war.

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Online seit 10. Juli

IBRRS 2025, 1747
Beitrag in Kürze
WohnraummieteWohnraummiete
Tätlicher Angriff auf Vermieter: Fristlose Kündigung ohne Abmahnung!

AG Paderborn, Urteil vom 24.10.2024 - 50b C 91/24

Körperverletzungen und Tätlichkeiten gegenüber dem Vermieter sind i.d.R. geeignet, eine fristlose Kündigung nach § 543 BGB ohne vorherige Abmahnung zu rechtfertigen.

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Online seit 9. Juli

IBRRS 2025, 1708
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Muss Eigentümer die Spülgeräusche des Nachbarn ertragen?

AG Hamburg, Urteil vom 19.03.2025 - 9 C 184/24

1. Der Störer muss zwar grundsätzlich die Quelle fortdauernder Störungen beseitigen. Wie er dies bewerkstelligt, steht ihm allerdings frei.

2. Eine sog. Wohnküche stellt einen schützenswerten Aufenthaltsraum im Sinne der DIN 4109 dar.

3. Regelmäßig ist ein Wohnungseigentümer nicht verpflichtet, durch nachträgliche Maßnahmen den bestehenden Schallschutz zu verbessern.

4. Dies gilt auch dann, wenn er Veränderungen innerhalb seines Sondereigentums vornimmt, durch die er das Gemeinschaftseigentum auf eine andere und gegebenenfalls intensivere Weise als bisher - allerdings in einem weiterhin zulässigen Rahmen - nutzt.

5. Ein Eigentümer, der sich nach einem Bad-Umbau eines Nachbarn durch Abflussgeräusche gestört fühlt, hat keinen Anspruch auf deren Unterlassung oder Beseitigung, obwohl diese Geräusche die Grenzwerte überschreiten, wenn sie von mangelhaft gedämmten Abflussrohren herrühren, die bereits bei der Erstellung der Eigentumsanlage vorhanden waren.

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IBRRS 2025, 1703
Mit Beitrag
ImmobilienmaklerImmobilienmakler
Lügen haben kurze Beine

LG Oldenburg, Urteil vom 23.05.2025 - 13 O 2561/24

1. Der Tatbestand der Verwirkung des Maklerlohns kann erfüllt sein, wenn der Makler über seine eigenen Kenntnisse täuscht oder etwas vorgibt, was er nicht überprüft hat oder den Kunden wissentlich wahrheitswidrig informiert. Dasselbe gilt auch beim Verschweigen von wesentlichen Informationen über den Zustand des Objekts.

2. Die Verwirkung des Anspruchs auf Maklerlohn hat Strafcharakter. Sie soll den Makler im Interesse der Wahrung seines Vergütungsanspruchs gerade dazu bewegen, die ihm gegenüber seinem Auftraggeber obliegende Treuepflicht einzuhalten.

3. Auch eine vorvertragliche Pflichtverletzung führt zur Verwirkung.

4. Beantwortet der Makler in einem Besichtigungstermin mit dem Käufer dessen Frage nach Schimmel oder Feuchtigkeit im Haus dahin, es sei nichts bekannt, obwohl die Bewohner des Hauses ihm zuvor von solchen Problemen berichtet haben, so hat er seinen Lohnanspruch verwirkt.

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Online seit 8. Juli

IBRRS 2025, 1755
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Teilender Bauträger ist kein Eigentümer!

BGH, Urteil vom 16.05.2025 - V ZR 270/23

1. Auch sog. werdenden Wohnungseigentümern kann im Innenverhältnis ein Anspruch auf Beseitigung rechtswidriger baulicher Veränderungen zustehen, dessen Ausübung seit dem 01.12.2020 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erfolgt.*)

2. Der teilende Bauträger handelt bei der Errichtung der Anlage nicht als Wohnungseigentümer, sondern in Erfüllung seiner im Verhältnis zu den Erwerbern bestehenden vertraglichen Verpflichtungen. Errichtet der teilende Bauträger die Anlage nicht plangerecht, stehen den Erwerbern nur vertragliche Ansprüche zu, nicht aber Ansprüche wegen einer rechtswidrigen Beeinträchtigung des (werdenden) Wohnungseigentums i.S.d. § 1004 Abs. 1 BGB; das gilt auch dann, wenn der teilende Bauträger weiterhin eingetragener Eigentümer einer oder mehrerer Einheiten ist und er das gemeinschaftliche Eigentum im räumlichen Bereich dieser Einheiten abredewidrig errichtet.*)




IBRRS 2025, 0928
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Was ist eine Hecke?

BGH, Urteil vom 28.03.2025 - V ZR 185/23

1. Dem Begriff der Hecke im Sinne der Landesnachbargesetze (hier: § 39 Abs. 1 NachbG-HE) ist eine Höhenbegrenzung nicht immanent. Entscheidend für die Einordnung als Hecke ist vielmehr, ob die Anpflanzungen im Einzelfall nach dem äußeren Erscheinungsbild bei einer natürlichen Betrachtungsweise einen geschlossenen Eindruck als Einheit mit einem Dichtschluss sowie einer Höhen- und Seitenbegrenzung vermitteln.*)

2. Wird eine Hecke auf einem Grundstück gepflanzt, das höher liegt als das Nachbargrundstück, ist die nach den Landesnachbargesetzen zulässige Heckenhöhe grundsätzlich von der Stelle aus zu messen, an der die Anpflanzungen aus dem Boden austreten. Erfolgt hingegen im zeitlichen Zusammenhang mit der Anpflanzung eine (künstliche) Erhöhung des Grundstücksniveaus im Bereich der Grundstücksgrenze, ist davon abweichend das ursprüngliche Geländeniveau maßgeblich (Abgrenzung von Senat, Urteil vom 02.06.2017 - V ZR 230/16, IMR 2017, 373 = NJW-RR 2017, 1427).*)

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IBRRS 2025, 1744
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Hecke auf erhöhtem Grundstück: Wie wird ihre Höhe gemessen?

BGH, Urteil vom 27.06.2025 - V ZR 180/24

Der für Hecken aufgestellte Grundsatz, dass bei einer Anpflanzung auf einem Grundstück, das höher liegt als das Nachbargrundstück, die nach den Landesnachbargesetzen zulässige Wuchshöhe von der Stelle aus zu messen ist, an der die Anpflanzungen aus dem Boden austreten, gilt auch für Bäume, Sträucher und andere Gehölze. Auch insoweit ist, wenn im zeitlichen Zusammenhang mit der Anpflanzung eine (künstliche) Erhöhung des Grundstücksniveaus im Bereich der Grundstücksgrenze erfolgt, davon abweichend das ursprüngliche Geländeniveau maßgeblich (Fortführung von Senat, Urteil vom 28.03.2025 - V ZR 185/23, IMRRS 2025, 0855 = NZM 2025, 356).*)

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Online seit 7. Juli

IBRRS 2025, 1706
Beitrag in Kürze
WohnraummieteWohnraummiete
Bestimmung in der Hausordnung "unbedingte Ruhe" ist unwirksam!

AG Hamburg, Urteil vom 02.08.2024 - 21 C 402/23

1. Die Regelung in einer Hausordnung, wonach eine unbedingte Ruhe im Interesse aller Mieter und Nachbarn von 13 bis 15 Uhr und von 21 bis 7 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr einzuhalten ist und Fernseh- und Radiogeräte stets auf Zimmerlautstärke zu beschränken sind, ist unwirksam, da die Anordnung einer "unbedingten Ruhe" eine erhebliche Beeinträchtigung darstellt, die mit dem Zweck einer Wohnung und eines vertragsgemäßen Wohnverhaltens nicht vereinbar ist.

2. Denn dies kann - unter strengster Auslegung - bedeuten, dass sich der betroffene Mieter je nach baulichem Zustand des Hauses kaum bis gar nicht in seiner Wohnung bewegen darf, d.h. zugespitzt sich nicht einmal nachts von dem Schlafzimmer zur Toilette bewegen darf, da jede Laufbewegung oder das Öffnen von Türen mit Geräuschen verbunden sind.

3. Dem Bewohner eines Mehrfamilienhauses ist erlaubt, im Rahmen des Sozialadäquaten in der von ihm bewohnten Wohnung auch solche Geräusche zu verursachen, die andere Hausmitbewohner als ruhestörend empfinden mögen.

4. Verursacht normales Laufen zur Nachtzeit aufgrund von quietschenden Dielen Lärm, rechtfertigt dies keine Einschränkung, da die freie Bewegung in der Wohnung von zentraler Bedeutung und sozial adäquat ist.

5. Die Regelung in einer Hausordnung, wonach die Wohnruhe störende Geräusche, die durch Arbeiten oder die Benutzung von Haushaltsgeräten hervorgerufen werden, nur an Werktagen in der Zeit von 7 bis 13 Uhr und von 15 bis 20 Uhr gestattet werden, ist ebenfalls unwirksam, da - nach der strengsten Auslegung - der Einsatz üblicher Haushaltsgeräte wie Waschmaschine, Wäschetrockner und Geschirrspülmaschine zum gewöhnlichen Wohngebrauch zählt und ein Gebrauch nur zu Werktagen zu bestimmten Zeiten eine ungerechtfertigte Beeinträchtigung der vertragsgemäßen Nutzung darstellt.

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Online seit 4. Juli

IBRRS 2025, 1709
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Hausgelder müssen ohne Wenn und Aber gezahlt werden

LG Köln, Urteil vom 31.10.2024 - 29 S 27/24

1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft, die keinen Verwalter hat, wird bei einer gegen einzelne Wohnungseigentümer gerichteten Klage durch die übrigen Wohnungseigentümer gemeinschaftlich vertreten. Verbleibt nur ein Wohnungseigentümer, der keinem Vertretungsverbot unterliegt, vertritt er den klagenden Verband allein.

2. Eine förmliche Beschlussfassung zu verlangen, deren Ergebnis bereits zweifelsfrei feststeht, wäre eine unnötige Förmelei.

3. Die Wohnungseigentümer sind verpflichtet, den Geldbedarf des Verbandes durch Zahlung der Hausgelder zu decken, und können diesen nicht darauf verweisen, dass sie stattdessen selbst Zahlungen an Dritte leisten.

4. Eine Pflicht zur Zahlung von Hausgeldern auf ein nicht unmittelbar auf die Gemeinschaft lautendes Konto kann zu verneinen sein. Allerdings gilt dies nicht, wenn durch das Ausbleiben der Zahlungen die Zahlungsfähigkeit der Gemeinschaft beeinträchtigt wird.

5. Es erscheint zudem treuwidrig, wenn zahlungsverweigernde Eigentümer einerseits eine Zahlung auf das von einem Miteigentümer eröffnete Konto ablehnen, aber gleichzeitig keinerlei Bemühungen unternehmen, gemeinschaftlich mit diesem ein anderes Konto für Gemeinschaft einzurichten.

...

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Online seit 3. Juli

IBRRS 2025, 1691
Mit Beitrag
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Vermieter muss in geförderte Mietwohnung keinen Bodenbelag einbringen!

OLG Hamm, Beschluss vom 22.05.2025 - 5 ORbs 131/25

1. Die den Verfügungsberechtigten von gefördertem Wohnraum treffende Instandhaltungspflicht aus § 21 Abs. 1 WFNG-NW richtet sich nach dem gesetzlichen vorgeschriebenen Ausstattungsstandard sowie den Vorgaben des Darlehensvertrags und der Förderungszusage in Verbindung mit den Wohnungsbauförderungsbestimmungen.*)

2. Die §§ 5, 6 WohnStG-NW begründen keine Pflicht zur Einbringung eines Fußbodens bzw. Bodenbelags in die geförderte Mietwohnung.*)

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Online seit 2. Juli

IBRRS 2025, 1578
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Nur was im Beschluss steht, darf im Umlaufverfahren beschlossen werden!

AG Köln, Urteil vom 14.04.2025 - 215 C 57/24

Fassen die Eigentümer nach § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG einen Beschluss, über einen ganz konkreten Antrag (hier Bestellung einer Mülltonne in einer bestimmten Größe) im Umlaufverfahren mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen abstimmen zu wollen, ist hiervon eine Mehrheitsabstimmung im Umlaufverfahren über einen inhaltlich abweichenden Antrag (hier: Bestellung einer Mülltonne anderer Größe) nicht erfasst.*)

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