Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Hervorzuhebende Urteile zum Architekten- & Ingenieurrecht
In den letzten 30 Tagen wurden folgende wichtige Entscheidungen im Volltext bei ibr-online eingestellt
Online seit 15. Mai
IBRRS 2026, 1080
Architekten und Ingenieure
LG Landshut, Urteil vom 24.04.2026 - 54 O 592/24
1. Teilt der Auftraggeber dem Architekten während der Bauausführung mit, dass die Bauarbeiten bis auf Weiteres eingestellt werden, beginnt die Verjährung des Erfüllungsanspruchs zum Schluss des Jahres, in dem diese Mitteilung erfolgt ist, zu laufen.
2. Nach Verjährung des Erfüllungsanspruchs scheiden Mängelansprüche gegen den Architekten aus.
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Online seit 8. Mai
IBRRS 2026, 1066
Architekten und Ingenieure
OLG Braunschweig, Urteil vom 28.04.2026 - 2 U 64/25
1. Architektenpläne sind als Entwürfe und damit Vorstufe eines Werks der bildenden Künste nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG geschützt, sofern sie die dafür nötige Originalität aufweisen, d. h. bereits die freien und kreativen Entscheidungen des Urhebers zum Ausdruck bringen, die das Bauwerk als einzigartiges Werk erscheinen lassen und es so als persönliche geistige Schöpfung i. S. v. § 2 Abs. 2 UrhG qualifizieren (Anschluss an EuGH, Urteil vom 04.12.2015 - Rs. C-580/23, Rs. C- 795/23 - Mio und konektra).*)
2. Die Stattgabe einer negativen Feststellungsklage, mit welcher das Nichtbestehen urheberrechtlicher Verletzungsansprüche des Architekten festgestellt werden soll, die auf eine andere Planung gestützt werden, erfolgt auch dann nicht mit dem Zusatz "derzeit", wenn eine spätere Verletzung des Urheberrechts durch die erst noch abzuwartende eigentliche Bauausführung möglich erscheint (Abgrenzung von BGH, Urteil vom 09.06.2022 - III ZR 24/21, Rz. 23 ff., IBRRS 2022, 2270 = IMRRS 2022, 0950, und BGH, Urteil vom 09.12.2022 - V ZR 72/21, Rz. 11 ff., IBRRS 2023, 0579 = IMRRS 2023, 0294).*)
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Online seit 4. Mai
IBRRS 2026, 1030
Architekten und Ingenieure
OLG Koblenz, Urteil vom 24.03.2026 - 3 U 779/25
1. Auf einen gesetzlich nicht normierten Energieberatungsvertrag ist das Dienstvertragsrecht nach §§ 611 ff. BGB anzuwenden (Anschluss an: OLG München, IBR 2025, 534; OLG Celle, IBR 2021, 528).*)
2. Eine Garantie zur Erlangung der Fördermittel gibt ein Energieeffizienz-Experte grundsätzlich nicht. Sein Aufgabenkreis vor Durchführung des Bauvorhabens umfasst die Beratung hinsichtlich der passenden und aufeinander abgestimmten Baumaßnahmen für das Bauvorhaben, die Prüfung, ob diese technisch förderfähig sind sowie die Erstellung entsprechender Nachweise. Dieser Schritt endet in der Generierung der "Bestätigung zum Antrag" (BzA). Für das eigentliche Antragsverfahren über das KfW-Zuschussportal ist der Bauherr selbst zuständig, es sei denn, der Energieeffizienz-Experte wurde mit dieser über die technische Beratung hinausgehenden Aufgabe ausdrücklich beauftragt.*)
3. Hinsichtlich der Antragstellung im KfW-Zuschussportal und der Einhaltung etwaiger Fristen trifft den Energieeffizienz-Experten auch keine Hinweis-, Warn- oder Überwachungspflicht, wenn die Notwendigkeit der Antragstellung für den Bauherrn offensichtlich ist und er sich über die Antragsmodalitäten ohne weiteres selbst informieren kann.*)
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Online seit 30. April
IBRRS 2026, 0998
Architekten und Ingenieure
BVerwG, Urteil vom 13.03.2026 - 2 C 9.25
1. Bei der Tätigkeit als Architekt im Praktikum gem. § 4 Abs. 2 Nr. 2 ArchG-BW handelt es sich um eine Ausbildung im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG.*)
2. Bezugspunkt der Berücksichtigungsfähigkeit i. S. des § 32 Abs. 1 Satz 2 LBesG a.F. ist wegen der dort vorausgesetzten Förderlichkeit das Amt, das dem Beamten, der um die Berücksichtigung der Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit nachsucht, verliehen worden ist.*)
3. Der Schwerpunkt der Tätigkeit als Architekt im Praktikum gem. § 4 Abs. 2 Nr. 2 ArchG-BW liegt auf der beruflichen Tätigkeit.*)
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Online seit 24. April
IBRRS 2026, 0914
Architekten und Ingenieure
LG Köln, Urteil vom 27.03.2026 - 18 O 17/25
1. Im Anwendungsbereich des verbindlichen Preisrechts der HOAI 2009 und 2013 muss die Vereinbarung eines zusätzlichen Honorars im Falle einer Bauzeitverlängerung schriftlich und bei Auftragserteilung erfolgen, andernfalls ist sie unwirksam.
2. Sieht ein Ingenieurvertrag keine Vergütungsregelung für den Fall vor, dass es zu einer Bauzeitverlängerung kommt, handelt es sich hierbei regelmäßig nicht um eine planwidrige Regelungslücke, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen wäre.
3. Eine Vergütungsanpassung wegen Bauzeitverlängerung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage setzt u.a. voraus, dass die Einhaltung der vereinbarten Bauzeit Geschäftsgrundlage war und das vertraglich übernommene Risiko unzumutbar überschritten ist. Als Auftragnehmer eines Werkvertrags trägt der Ingenieur grundsätzlich das Risiko von Leistungserschwerungen.
4. Geschäftsgrundlage können nur bei Vertragsschluss bestehende Vorstellungen sein. Ein nach Vertragsschluss erstellter Terminplan begründet keine "nachträgliche" Geschäftsgrundlage.
5. Die schlüssige Anspruchsdarlegung setzt eine konkrete bauablaufbezogene Darstellung der jeweiligen Verzögerungen unter Gegenüberstellung der Ist- und Soll-Abläufe voraus. Darzulegen ist auch, ob und wenn ja wie sich beauftragte Nachtragsleistungen auf den tatsächlichen Bauablauf ausgewirkt haben.
6. Für die schlüssige Darlegung der Anspruchshöhe muss der Ingenieur vortragen, welche durch die Bauzeitverzögerung bedingten tatsächlichen Mehraufwendungen er hatte.
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