Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Hervorzuhebende Urteile zum Öffentlichen Bau- & Umweltrecht
In den letzten 30 Tagen wurden folgende wichtige Entscheidungen im Volltext bei ibr-online eingestellt
Online seit gestern
IBRRS 2026, 0969
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Urteil vom 19.03.2026 - 1 LB 17/25
1. Die Zulassung einer Abweichung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 NBauO setzt eine Atypik des Sachverhalts voraus. Diese Atypik kann entweder darin bestehen, dass die Schutzziele der Ausgangsnorm über eine technisch gleichwertige Alternative auf andere Weise erreicht werden bzw. im Einzelfall von vornherein nicht einschlägig sind, oder darin, dass grundstücksbezogene Besonderheiten, die der Gesetzgeber nicht berücksichtigt hat, den von diesem gewollten Interessenausgleich in Frage stellen.*)
2. Das Atypikerfordernis ist nicht eng zu verstehen ist und erfordert keine Seltenheit der der Abweichungsentscheidung zugrundeliegenden Konstellation. Auch Abweichungen vom gesetzgeberisch bedachten Normalfall ohne erhebliches Gewicht sowie größere Fallgruppen können atypisch sein.*)
3. Das Vorliegen einer Atypik ist nicht erst dann zu bejahen, wenn die für eine Abweichung sprechenden Gesichtspunkte überwiegen. Vielmehr ist die Tür zur Betätigung eines Abweichungsermessens schon dann geöffnet, wenn der Interessenausgleich des Gesetzgebers aufgrund besonderer Umstände in Frage gestellt ist.*)
4. Das Abstandsrecht hat nicht ausschließlich die Belichtung und Belüftung von Gebäudeinnenräumen zum Ziel. Vielmehr kommt eine ausreichende Belichtung und Belüftung zum einen auch Gebäudeaußenwänden zugute, da sie Feuchtigkeitsschäden entgegenwirkt. Zum anderen dienen die bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Gebäudeabstände auch dazu, den Außenflächen bebauter Grundstücke eine gewisse Weitläufigkeit zu erhalten und dunkle, schlecht belüftete Zwischenräume zu vermeiden.*)
5. Die Schutzansprüche einer Ferienwohnung hinsichtlich der von den Abstandsvorschriften geschützten Belange entsprechen weitgehend denen einer Dauerwohnung.*)
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Online seit 20. April
IBRRS 2026, 0895
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.2026 - 8 S 155/24
1. Die erstmalige Inanspruchnahme des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB für die Neuerrichtung eines Wohngebäudes schließt die Teilprivilegierung eines weiteren Ersatzgebäudes nach dieser Vorschrift für dasselbe Bestandsgebäude aus.*)
2. Zum Erfordernis der Eigennutzung i. S. des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) BauGB i. d. F. des Baulandmobilisierungsgesetzes vom 14.06.2021 (BGBl. I S. 1802).*)
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