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Derzeit 135.279 Volltexte.

In den letzten 30 Tagen haben wir für den Bereich Öffentliches Bau- und Umweltrecht 161 aktuelle Urteile eingestellt.

Insgesamt haben wir in diesem Zeitraum 82 Urteile neu eingestellt.

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Hervorzuhebende Urteile zum Öffentlichen Bau- & Umweltrecht

4 Urteile - (82 in Alle Sachgebiete)

In den letzten 30 Tagen wurden folgende wichtige Entscheidungen im Volltext bei ibr-online eingestellt


Online seit heute

IBRRS 2025, 2628
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Keine Duldung durch bloße Untätigkeit der Baubehörde!

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.06.2025 - 7 B 412/25

Eine Duldung ist erst dann anzunehmen, wenn die zuständige Baubehörde in Kenntnis der formellen und gegebenenfalls materiellen Illegalität eines Vorhabens zu erkennen gibt, dass sie sich mit dessen Existenz abzufinden gedenkt. Angesichts des Ausnahmecharakters und der weitreichenden Folgen einer solchen sog. „aktiven Duldung“, bei der die Behörde an der Beseitigung rechtswidriger Zustände gehindert ist, muss den entsprechenden Erklärungen der Behörde mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sein, ob, in welchem Umfang und gegebenenfalls über welchen Zeitraum die Duldung des illegalen Zustands erfolgen soll.

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Online seit 29. September

IBRRS 2025, 2531
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Mangel nicht hinreichend beschrieben: Streitverkündung hemmt Verjährung nicht!

OLG Köln, Entscheidung vom 17.09.2025 - 11 U 118/23

Eine Streitverkündungsschrift zur Sicherung des Gesamtschuldnerregresses eines wegen eines Mangels in Anspruch genommenen Unternehmers, die keine konkreten Ausführungen zu dem Mangel enthält, der dem Streitverkündeten vorgeworfen wird, entspricht nicht den Anforderungen des § 73 ZPO zur Angabe des Grundes der Streitverkündung und ist nicht geeignet, die Verjährung zu hemmen.*)

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Online seit 24. September

IBRRS 2025, 2324
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Private PV-Anlage beeinträchtigt keine öffentlichen Belange!

VG Schleswig, Urteil vom 17.07.2025 - 8 A 134/23

1. Entscheidend tritt bei der Beurteilung der Beeinträchtigung der öffentlichen Belange folgendes hinzu: Es ist § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) zu beachten. Danach liegen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Diese Norm stellt keinen bloßen Programmsatz auf, sondern ist von der Exekutive bei Abwägungsbelangen und bei nach Landesrecht durchzuführenden Entscheidungen anderer Art zu beachten (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 25.06.2025 - 2 A 21/23). Für die Beurteilung der Wesensfremdheit der Photovoltaikanlage ist deswegen mit einzustellen, dass die erneuerbaren Energien insgesamt eine besondere Bedeutung haben und jede Art ihren Anteil an der angestrebten Treibhausneutralität hat, so dass bodenrechtlich jede Anlage für Solarenergiegewinnung gleich zu behandeln ist und ein gleicher Nutzungszweck zu unterstellen ist.*)

2. Auf Seite des Ermessens muss ebenfalls und insbesondere § 2 EEG herangezogen werden, welcher ein überwiegendes Interesse am Verbleib der Anlage begründet, selbst wenn öffentliche Belange beeinträchtigt sein sollten. Zwar ergibt sich auch unter Anwendung von § 2 EEG kein absoluter Vorrang des öffentlichen Interesses an Solaranlagen vor anderen privaten oder öffentlichen Belangen. Die Regelung enthält jedoch eine gesetzliche Gewichtung im Sinne eines relativen Gewichtungsvorrangs , welcher im Regelfall ein überwiegendes Interesse an der Nutzung von Solarenergie begründet, während in atypischen Situationen die Belange zurückzustehen haben. Dieses besondere öffentliche Interesse an der solaren Energiegewinnung hat der Beklagte in der Ermessensausübung nicht ausreichend beachtet und insofern sein Ermessen defizitär ausgeübt.*)

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Online seit 22. September

IBRRS 2025, 2438
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Vorhaben nach § 34 BauGB zulässig? Keine prüfbare Bauvoranfrage!

OVG Sachsen, Urteil vom 26.06.2025 - 1 A 208/23

1. Ob sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB richtet, ist keine prüfbare Bauvoranfrage i.S.v. § 75 Satz 1 SächsBO, weil die Fragestellung auf die Erteilung einer bloßen Rechtsauskunft gerichtet ist und es ihr am erforderlichen Vorhabenbezug fehlt.*)

2. Die Frage, ob ein Vorhaben den sich aus der Eigenart der näheren Umgebung ergebenden Rahmen nach der Art der baulichen Nutzung einhält, ist nicht prüfbar i.S.v. § 75 Satz 1 SächsBO, weil diese Fragestellung sachliche Teile des Vorhabens ausklammert, ohne die eine verbindliche Beurteilung desselben nicht möglich ist (Fortführung von OVG Sachsen, Urteil vom 24.04.2025 - 1 A 106/21, IBRRS 2025, 2314).*)

3. Ein erstinstanzlich obsiegender Kläger kann seine Klage im Berufungsverfahren grundsätzlich nur im Wege der Anschlussberufung ändern.*)

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