Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Hervorzuhebende Urteile in allen Sachgebieten
In den letzten 30 Tagen wurden folgende wichtige Entscheidungen im Volltext bei ibr-online eingestellt
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IBRRS 2025, 2369
OLG Naumburg, Urteil vom 07.06.2023 - 2 U 24/22 (Hs)
1. Eine Abweichung von der üblichen Verjährungsfrist nach § 634a Abs. 3 BGB wegen des arglistigen Verschweigens eines offenbarungspflichtigen Mangels (hier bei der Ausführung der Herstellung einer Unterdeckenkonstruktion im Hinblick auf das Brandschutzkonzept) setzt voraus, dass der Auftragnehmer diese Mängel (hier u.a. Vorlage nicht passender Prüfzeugnisse) kannte oder hätte wahrnehmen und erkennen müssen und diese Umstände zumindest bedingt vorsätzlich gegenüber dem Auftraggeber verschwiegen hätte (hier: verneint).*)
2. Eine der Arglist gleichstehende Verletzung der sog. Organisationsobliegenheit kommt nicht schon bei jedem Fehler des Auftragnehmers bei der Auswahl seines Personals bzw. seiner Nachauftragnehmer in Betracht, sondern der Fehler muss ein solches Gewicht besitzen, dass es gerechtfertigt ist, den Auftragnehmer demjenigen Unternehmen gleichzustellen, welches einen Mangel arglistig verschweigt. Das ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn er Personal zur Erfüllung seiner Offenbarungspflicht einsetzt, von dem er weiß, dass es dieser Pflicht nicht nachgekommen wird oder nicht nachkommen kann.*)

IBRRS 2025, 2397

BayObLG, Beschluss vom 10.09.2025 - Verg 6/25
1. Hat ein öffentlicher Auftrag sowohl Bau- als auch Liefer- und Dienstleistungen zum Gegenstand hat, ist der Hauptgegenstand des Auftrags anhand der rechtlichen und wirtschaftlichen Gesamtumstände zu ermitteln. Die Wertanteile haben dabei nur eine Orientierungs- und Kontrollfunktion.
2. Ein Vorrang zugunsten einer Einordnung als öffentlicher Bauauftrag ergibt sich auch dann nicht, wenn der Wert der Bauleistungen über 40 % des Auftragsvolumens ausmacht. Trotz eines hohen Anteils der Bauleistungen am Gesamtauftrag kann der Hauptgegenstand des Vertrags angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls dennoch auf den Liefer- und Dienstleistungen liegen.
3. Ist eine Fachlosbildung möglich, weil für die Leistungen ein eigener Markt besteht, kommt eine Gesamtvergabe nur ausnahmsweise in Betracht. Der Auftraggeber hat sich, wenn ihm eine Ausnahme von dem Grundsatz der losweisen Vergabe aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen erforderlich erscheint, mit dem Gebot einer Fachlosvergabe und den dagegensprechenden Gründen intensiv auseinanderzusetzen. Er hat eine umfassende Abwägung der widerstreitenden Belange vorzunehmen, als deren Ergebnis die für eine zusammenfassende Vergabe sprechenden Gründe nicht nur anerkennenswert sein, sondern überwiegen müssen.
4. Der mit einer Fachlosvergabe allgemein verbundene Ausschreibungs-, Prüfungs- und Koordinierungsaufwand sowie ein höherer Aufwand bei der Gewährleistung kann eine Gesamtvergabe für sich allein nicht rechtfertigen.
5. Der Umstand, dass die Losaufteilung zu einer Verzögerung von mehreren Monaten führt, vermag eine Gesamtvergabe allein nicht zu begründen. Gleiches gilt für das mit einer die Losaufteilung verbundene Kostenrisiko.
6. Die Gründe, aufgrund derer mehrere Teil- oder Fachlose zusammen vergeben wurden, sind im Vergabevermerk (umfassend) zu dokumentieren.

Online seit gestern
IBRRS 2025, 2368
OLG Naumburg, Urteil vom 07.06.2024 - 2 U 93/23 (Hs)
1. Erstreckt sich eine Vertragsklausel über den vorübergehenden Ausschluss des Zugangs zum Rechtsschutz auf sämtliche Streitigkeiten der Vertragsparteien "über die Auslegung und Abwicklung dieses Ingenieurvertrages", sind damit auch etwaige Streitigkeiten über die Höhe der Vergütung - als eine Hauptpflicht des Auftraggebers - und über die Erfüllung der primären Leistungspflichten - als eine Hauptpflicht des Auftragnehmers - erfasst. Gleiches gilt für sekundäre Leistungspflichten (hier: vermeintliche Gewährleistungspflichten des Auftragnehmers).*)
2. Eine als Allgemeine Geschäftsbedingung gestellte Klausel über den vorübergehenden Ausschluss des Rechtsweges ist auch im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen Intransparenz unwirksam, wenn sie das Erfordernis der vorherigen Durchführung eines Schlichtungs- oder Mediationsverfahrens festlegt, ohne hinsichtlich der Ausgestaltung des Verfahrens (z.B. Auswahl und Gewährleistung der Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und beruflichen Qualifikation des Mediators, Gewährleistung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Bestehen eines Vorschlagsrechts des Mediators und Gewährleistung einer ausreichenden Bedenkzeit, angemessene Dauer des Verfahrens, Zulässigkeit der Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes, Regelungen zur Vertraulichkeit einschließlich der Einräumung eines Zeugnisverweigerungsrechts des Mediators, Regelungen zur Kostentragung und zur Schaffung von Vollstreckungstiteln) nähere Bestimmungen zu treffen oder auf eine allgemein zugängliche oder anerkannte Verfahrensordnung zu verweisen.*)
3. Vereinbaren die Vertragsparteien ausdrücklich, dass eine Kündigung aus wichtigem Grund die Benennung und Erläuterung des zur Kündigung Veranlassung gebenden Grundes (bzw. der Gründe) beinhalten müsse, so genügt der im Kündigungsschreiben angegebene Grund, dass die Fortführung des Vertrages für den Auftraggeber unzumutbar sei, weil der Auftragnehmer keine oder allenfalls unzureichende Maßnahmen ergriffen habe, um den Bauablauf zu optimieren, nicht. Nutzt der Auftraggeber die - hier im Vertrag sogar ausdrücklich vorgesehene - Möglichkeit des Nachschiebens der Benennung und Erläuterung des Kündigungsgrundes innerhalb angemessener Frist nicht, so ist die Kündigung als Kündigung aus wichtigem Grunde unwirksam und u.U. in eine sog. freie Kündigung umzudeuten.*)

IBRRS 2025, 2321

VK Saarland, Beschluss vom 30.01.2025 - 3 VK 5/24
1. Versieht der Bieter in seinem Teilnahmeantrag die anzugebende Referenzbausumme, die sich auf die Kostengruppen 200 bis 600 der DIN 276 zu erstrecken hat, mit dem Zusatz "nur TGA", handelt es sich um eine Änderung der Vergabeunterlagen, die zum Ausschluss des Teilnahmeantrags führt.
2. Referenzen zu einem Teilnahmeantrag, bei dem nicht lediglich unternehmensbezogen die Eignung geprüft wird, sondern die mit einer Bepunktung in die Wertung mit einfließen, indem anhand der Relation der referenzierten Aufträge im Vergleich zu den Gesamtbaukosten eine Auswahl der geeigneten Bieter erfolgen soll, sind wie auftragsbezogene Unterlagen zu bewerten. Demnach scheidet eine Nachforderung aus.
3. Eine Aufklärung, die grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Auftraggebers liegt, setzt voraus, dass Zweifel am Inhalt des Angebots bzw. des Teilnahmeantrags bestehen, die sich durch Auslegung nicht ausräumen lassen (hier verneint).

IBRRS 2025, 2300

LG Regensburg, Beschluss vom 16.06.2025 - 21 S 25/25
1. Der Begriff des Gebäudes i.S.d. § 573a BGB bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung, nicht nach der Ausweisung im Grundbuch als einheitliches Gebäude. Danach werden Reihenhäuser oder Doppelhaushälften als (selbstständige) Gebäude angesehen.
2. Der Annahme eines einheitlichen Gebäudes steht nicht entgegen, wenn es an einem gemeinsamen Treppenhaus und einem gemeinsamen Hauseingang oder sonstigen gemeinschaftlich zu nutzenden Flächen fehlt und deshalb von einem erhöhten Konfliktpotenzial nicht auszugehen ist.

IBRRS 2025, 2265

AG Hamburg, Urteil vom 11.06.2025 - 9 C 448/24
1. Gegen das apodiktische Erfordernis von mindestens drei Vergleichsangeboten spricht schon, dass die Wohnungseigentümer - auch nach Einholung der Vergleichsangebote - nicht verpflichtet sind, das billigste oder günstigste Angebot, wie man es bei einer Ausschreibung kennt, anzunehmen und zu realisieren.
2. Das Fehlen solcher drei Angebote darf nicht grundsätzlich und undifferenziert dazu führen, dass Instandsetzungsmaßnahmen gegen den Willen der sanierungswilligen Mehrheit verschleppt werden, wenn ein Sanierungsbedarf objektiv vorhanden und auch hinreichend durch technischen Sachverstand abgesichert ist.
3. Statt der gelegentlich zu Unrecht als zwingend angenommenen drei Vergleichsangebote sind entscheidende Faktoren etwa das Auftragsvolumen, die Bedeutung der Maßnahmen bzw. deren Unterlassung für die Bausubstanz, die Anfrage bei Unternehmen, die letztlich keine Angebote abgeben, sowie individuelle Faktoren.

IBRRS 2025, 2387

OLG Schleswig, Urteil vom 21.07.2025 - 16 U 64/24
1. Die Bestimmung "Das Gebäude ist nicht länger als 6 Monate ununterbrochen unbewohnt" ist als Gefahrerhöhungstatbestand in einer Deklaration im Versicherungsschein bzw. in den Bedingungen einer Wohngebäudeversicherung im Hinblick auf die Steigerung des Brandrisikos unwirksam. Eine Erhöhung der Brandgefahr kann erst dann bejahen sein, wenn zu dem Leerstehen weitere Umstände hinzukommen (Anschluss an BGH, Urteil vom 13.01.1982 - IVa ZR 197/80, IBRRS 1982, 0536 = IMRRS 1982, 0002).*)
2. Steht ein Haus langjährig leer, sind darin erst während der Besitzzeit des Versicherungsnehmers regelmäßig Unbefugte eingedrungen, haben sie sich davon auch nicht durch den wiederholten Verschluss der Türen abhalten lassen, haben sie sich, wie sich aus verbliebenen Überresten erschließt, dort auch länger aufgehalten, befördert auch durch den Umstand, dass in dem Haus Strom vorhanden war, so liegt in einem Brandschadenfall im Hinblick auf die Nichtanzeige eines Versicherungsnehmers, dem all dies bekannt ist, mehr als ein nur mittelgradiges Verschulden vor, das eine Leistungskürzung wegen Nichtanzeige einer Gefahrerhöhung um 60% rechtfertigt.*)

Online seit 9. September
IBRRS 2025, 2363
OLG Naumburg, Urteil vom 21.12.2023 - 2 U 90/22
1. Eine den Anspruch auf Mehrvergütung nach § 2 Abs. 5 VOB/B begründende Änderung des Bauentwurfs oder andere (vergleichbare) Anordnung des Auftraggebers kann auch den Baugrund betreffen.*)
2. Der mit Spezialtiefbauarbeiten beauftragte Bauunternehmer muss darlegen und erforderlichenfalls beweisen, dass seine Vertragsleistungen durch eine abweichende Beschaffenheit der Bodenschichten von dem vom Besteller mitgeteilten Baugrundmodell erheblich erschwert wurden. Insoweit muss er konkrete Abweichungen vortragen.*)
3. Ein Fachunternehmen, welches im Rahmen der ihm eingeräumten Ausführungsfreiheit ein zur Erreichung des Werkerfolgs geeignetes technologisches Verfahren in eigener Verantwortung auswählen muss, kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Baugrundgutachter des Bestellers nach der ausführlichen Mitteilung der Daten zum Baugrundmodell ein technologisches Verfahren "eingeschränkt empfiehlt", das sich nachträglich als objektiv ungeeignet erweist und deswegen einen erheblichen Mehraufwand zur Leistungserbringung notwendig macht.*)

IBRRS 2025, 2347

AG München, Urteil vom 27.03.2025 - 1293 C 21442/23 WEG
1. Eine Pflichtverletzung des Ex-Verwalters liegt nur dann vor, wenn die Entscheidung (hier: zur Vertreterversammlung zu laden) offensichtlich unvertretbar und/oder nicht nachvollziehbar ist.*)
2. Es kann dem Ex-Verwalter nicht angelastet werden, dass er sich bei der Raumwahl im Jahr 2020 nicht ausschließlich von der zu erwartenden Teilnehmerzahl hat leiten lassen, sondern auch von dem Wunsch, die Eigentümer von der Versammlung fernzuhalten, und hierbei nicht in den Blick genommen hat, dass die von ihm gewählten Formulierungen im Einladungsschreiben aus der Sicht eines objektiven Empfängers als Ausladung verstanden werden konnten.*)

Online seit 8. September
IBRRS 2025, 2359
OLG Naumburg, Urteil vom 20.05.2025 - 2 U 38/24
1. Für die Höhe der Vergütung für ingenieurtechnische Leistungen kommt es nach § 2 Nr. 11, § 6 Abs. 1 HOAI 2013 auf die Kostenberechnung i.S. der Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Entwurfsplanung an; die Abkoppelung des Honorars von den tatsächlichen Baukosten war eines der Ziele der HOAI 2013. Eine fehlerhafte Kostenberechnung kann zwar nachträglich korrigiert werden, jedoch stets auf den Zeitpunkt der Entwurfsplanung bezogen.*)
2. Wird in einem Ingenieurvertrag, welcher Bauüberwachungsleistungen zum Gegenstand hat, ein zusätzlicher Vergütungsanspruch für den Fall einer Überschreitung der Bauzeit um mehr als sechs Monate vereinbart, so kommt es für die Bemessung der Bauzeit auf die abnahmereife Fertigstellung an, also in der Regel die Mitteilung durch die bauausführenden Gewerke, dass sie ein abnahmereifes Werk zur Abnahme anbieten, zuzüglich einer angemessenen Frist für die Durchführung der Abnahme.*)
IBRRS 2025, 2319

VK Bund, Beschluss vom 25.04.2025 - VK 1-26/25
1. Allgemeine Fragen und Hinweise, Kritik oder Unverständnis stellen genauso wenig eine ausreichende Rüge dar, wie die Ankündigung, man werde etwas "nicht hinnehmen". Vielmehr muss deutlich werden, dass der Bieter nicht nur eine Anregung zur Optimierung des Vergabeverfahrens geben will, sondern ein vom Bieter konkret zu bezeichnender und vom Auftraggeber zu beseitigender Rechtsfehler geltend gemacht wird.
2. Die Gebührenregelungen der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauprüfVO) stellen keine verbindlich zu beachtenden Vorschriften zur Preisgestaltung dar, wenn ihr Anwendungsbereich nicht eröffnet ist (hier: keine öffentliche Leistung im hoheitlichen Bereich).

IBRRS 2025, 2346

LG Itzehoe, Urteil vom 28.03.2025 - 11 S 44/23
1. Ist Gegenstand des Sondernutzungsrechts ein bestimmter Gartenteil, so ist der berechtigte Wohnungseigentümer zwar befugt, die Fläche gärtnerisch zu gestalten oder zu Erholungszwecken zu benutzen. Dagegen berechtigt das Sondernutzungsrecht nicht zur Errichtung von Gartenhäusern.*)
2. Im Sinne der Prozessökonomie muss es möglich sein, die Beschlussersetzung (Nachgenehmigung) widerklagend im Rückbauprozess geltend zu machen. Von einer Entbehrlichkeit der Vorbefassung ist auszugehen, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass Bemühungen um eine entspr. Beschlussfassung nicht erfolgversprechend und daher nur unnötige Förmelei wären.*)
3. Eine Beeinträchtigung kann bereits die optische Veränderung von einem klassischen Friesenhaus hin zu einer modernen Hausfassade darstellen.*)

IBRRS 2025, 2348

OLG Celle, Urteil vom 29.04.2025 - 5 U 1/25
Der Kläger kann sich nach dem Grundsatz der Gleichwertigkeit des Parteivorbringens zwar die von seinem Sachvortrag abweichenden - und für ihn günstigen - Behauptungen des Beklagten zu eigen machen und seine Klage darauf stützen. Das Vorbringen des Beklagten darf der Entscheidung aber nur dann zu Grunde gelegt werden, wenn der Kläger es sich zumindest hilfsweise zu eigen macht (hier verneint).

Online seit 5. September
IBRRS 2025, 2318
LG Karlsruhe, Urteil vom 08.07.2025 - 4 O 129/25
1. Die Verjährung eines Anspruches aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft, die vorsieht, dass der Bürge nur unter den in § 650f Abs. 2 Satz 2 BGB genannten Voraussetzungen zur Zahlung verpflichtet ist, beginnt nicht, ehe diese Voraussetzungen nicht eingetreten sind.*)
2. Solange die Verjährung einer Bürgschaftsschuld nicht begonnen hat und der Bürge seine Haftung nicht ernsthaft bestritten hat, besteht grundsätzlich kein Feststellungsinteresse für eine Feststellungsklage gegen den Bürgen. Offen bleibt, ob Abweichendes gilt, wenn sich der Bürge auf Aufforderung des Gläubigers nicht dazu erklärt, ob er die Hauptschuld und die daraus ggf. folgende - nicht fällige - Bürgschaftsschuld anerkennt.*)

IBRRS 2025, 2200

VG Regensburg, Beschluss vom 05.08.2025 - 5 S 25.962
1. Die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG, wonach die Gaststättenerlaubnis zu versagen ist, wenn der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lässt, ist nachbarschützend.
2. Wenn die von einer Gaststätte typischerweise zu erwartenden Belästigungen nach der Art des Baugebiets als zumutbar anzusehen sind, bedeutet dies zugleich, dass es sich dabei nicht um schädliche Umwelteinwirkungen oder sonst erhebliche Nachteile (...) handelt und, soweit die Baugenehmigungsbehörde zuständig ist, die feststellende Regelung der Baugenehmigung im gaststättenrechtlichen Erlaubnisverfahren Bindungswirkung entfaltet.
3. Für die Gewährleistung des Nachbarschutzes ist es unabdingbar, dass sich die zumutbare Belastung bestimmen und erforderlichenfalls mittels Verwaltungszwangs durchsetzen lässt (hier verneint).

IBRRS 2025, 2361

OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.08.2025 - 11 U 37/25
1. In der gleitenden Neuwertversicherung wird der Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reparaturkosten durch § 13 Nr. 7 VGB 2008 eingeschränkt. Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil) nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sicherstellt, dass er die Entschädigung verwenden wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen.
2. Die Sicherstellung der Verwendung der Entschädigung zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs auf Ersatz des Schadens, der über den Zeitwertschaden hinausgeht. Ohne Sicherstellung beschränkt sich der Anspruch auf den Ersatz des Zeitwertschadens.
3. Die Sicherstellung erfordert eine Prognose in dem Sinne, dass bei vorausschauend-wertender Betrachtungsweise eine bestimmungsgemäße Verwendung hinreichend sicher angenommen werden kann. Diesbezüglich bedarf es Vorkehrungen, die - auch wenn sie keine restlose Sicherheit garantieren - jedenfalls keine vernünftigen Zweifel an der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung aufkommen lassen, um Manipulationen möglichst auszuschließen. Das wird etwa anzunehmen sein nach verbindlichem Abschluss eines Bauvertrags mit einem leistungsfähigen Unternehmer, wenn die Möglichkeit der Rückgängigmachung des Vertrages nur eine fernliegende ist.
4. Die bloße Vorlage von Kostenvoranschlägen oder eines Parteigutachtens oder die vom Versicherungsnehmer geäußerte Absicht, die Reparatur durchführen zu wollen, genügt zur Sicherstellung nicht.

Online seit 4. September
IBRRS 2025, 1522
OLG München, Beschluss vom 29.01.2024 - 28 U 2650/23 Bau
1. Für die über ein Rechtsgeschäft aufgenommenen Urkunden besteht die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit. Die Partei, die sich auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände beruft, trifft die Beweislast für deren Vorliegen (hier: Zustimmungsvorbehalt zu einem geschlossenen Vergleich).
2. Ein Vergleich über die Höhe der Restkaufpreiszahlung bedarf nicht der notariellen Beurkundung.
3. Die Verjährung von Mängelansprüche schließt die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals die Leistung verweigert werden konnte.
4. Die Verweigerung der Eigentumsumschreibung durch den Bauträger erweist sich als treuwidrig, wenn die Restkaufpreisforderung geringfügig ist (hier bejaht für bis zu 8,5 %) und der Bauträger trotz Aufforderung bestehende - nicht unerhebliche - Mängel nicht beseitigt.

Online seit 3. September
IBRRS 2025, 1035
OLG München, Beschluss vom 13.06.2024 - 20 U 1009/24 Bau
1. Der Besteller kann die Abnahme auch vor Fertigstellung der Leistungen erklären.
2. Ein Weiterverkauf der Immobilie, auf die sich die beauftragten Bauleistungen bezogen, kann im bauvertraglichen Verhältnis zum Unternehmer eine konkludente Abnahme darstellen.
3. Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrags, in den die VOB/B einbezogen ist, dass sich die Gewährleistung "nach den werkvertraglichen Vorschriften des BGB" richtet, dann gelten für die Verjährung - und deren Hemmung - ausschließlich die Bestimmungen des BGB; die (nur) in der VOB/B vorgesehene Möglichkeit, die noch laufende Verjährungsfrist durch eine schriftliches Mängelbeseitigungsverlangen zu verlängern, besteht dann nicht.
4. Ein arglistiges Verschweigen von Mängeln kann nur angenommen werden, wenn der Unternehmer einen Mangel kennt und ihn dennoch nicht gegenüber dem Auftraggeber offenbart. Die Beweislast hierfür trägt der Besteller.
5. Eine Hemmung der Verjährung durch Zustellung eines Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens tritt nur bezüglich solcher Mängel ein, auf die sich die Sicherung des Beweises bezieht.
6. Ein Teilurteil darf nur ergehen, wenn die Gefahr widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist.

IBRRS 2025, 2314

OVG Sachsen, Urteil vom 24.04.2025 - 1 A 106/21
1. Ein Bauvorbescheid kann nicht erteilt werden, wenn sachliche Teile so aus der Fragestellung ausgeklammert werden, dass eine verbindliche rechtliche Beurteilung des Vorhabens nicht möglich ist.*)
2. Das in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot ist kein eigenständiges und schon aus diesem Grund nicht ausklammerungsfähiges Tatbestandsmerkmal.*)

Online seit 2. September
IBRRS 2025, 1509
OLG München, Beschluss vom 19.12.2023 - 28 U 3253/23 Bau
1. Abnahmeklauseln, die dem Verwalter die Befugnis geben, das Gemeinschaftseigentum abzunehmen, sind regelmäßig unwirksam. Ein Gemeinschaftsbeschluss, der die unwirksame Abnahmeklausel lediglich "fortsetzt", teilt deren rechtliches Schicksal.
2. Ein Abrechnungsverhältnis entsteht u.a. dann, wenn die Eigentümergemeinschaft den Bauträger zur Mängelbeseitigung auffordert und nach fruchtlosem Fristablauf Schadensersatz verlangt, wohingegen der Bauträger die Mängelbeseitigung verweigert und sich auf Verjährung beruft.
3. Balkonkragplatten gehören zum Gemeinschaftseigentum.

Online seit 1. September
IBRRS 2025, 2309
OLG München, Urteil vom 12.08.2025 - 9 U 2516/24 Bau
1. Solange die für die Abschlagsrate festgelegten Leistungen (hier: "Beginn der Erdarbeiten") nicht erbracht sind, besteht zwar grundsätzlich das Annahmeverbot gem. § 3 MaBV und kommt ein Rückzahlungs- bzw. Schadensersatzanspruch des Erwerbers in Betracht. Ein solcher Anspruch entfällt jedoch, wenn die Leistung zeitnah - binnen weniger Monate - nachgeholt und damit die Fälligkeitsvoraussetzung herbeigeführt wird (hier bejaht).
2. Für den "Beginn der Erdarbeiten" genügt der erste Spatenstich, nicht jedoch die Vornahme reiner Vorbereitungshandlungen (z.B. Abrissmaßnahmen).
3. Den Erwerber trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Fälligkeitsvoraussetzungen für die geleisteten Zahlungen weder zum Zeitpunkt der Vornahme der Zahlungen noch zu einem späteren Zeitpunkt vorlagen.
4. Die (endgültige) Aufhebung einer einmal erteilten Baugenehmigung ändert nichts an den eingetretenen Fälligkeitsvoraussetzungen.

IBRRS 2025, 2260

VK Saarland, Beschluss vom 21.07.2025 - 1 VK 2/25
1. Es steht einer transparenten und wettbewerbskonformen Vergabe eines Bauauftrags nicht entgegen, dass die von den Bietern vorgelegten Konzepte im Rahmen der Angebotswertung benotet werden und einen der jeweiligen Note zugeordneten Punktwert erhalten, ohne dass die Vergabeunterlagen weitere konkretisierende Angaben dazu enthalten, wovon die jeweils zu erreichende Punktzahl für das Konzept konkret abhängen soll.
2. Des Weiteren ist es nicht zu beanstanden, dass ein Bewertungsverfahren zum Zuschlagskriterium der Qualität (hier: die Bewertung der vorzulegenden Erläuterungen zum Bauablauf und der Vorgehensweise) angewendet wird, bei dem die Prüfer anhand von Bewertungsbögen die Angebote der Bieter bewerten und die Punktzahl zur Qualität der Angebote aus dem arithmetischen Mittel der Benotungen gebildet und dies nicht konkret vorab in den Vergabeunterlagen beschrieben wird.
3. Die Begründungsanforderungen an eine fehlerfreie Bewertung setzen voraus, dass sich das Bewertungsgremium einheitlich und diskriminierungsfrei mit den Konzepten der Bieter auseinandergesetzt hat, die Wertungen anhand der aufgestellten Zuschlagskriterien vertretbar, in sich konsistent und in diesem Sinne nachvollziehbar sind.
4. Eine Rügepräklusion ist nur bei offensichtlichen Verstößen möglich, die einem verständigen Bieter bei der Vorbereitung des Angebots bzw. der Bewertung auffallen müssen (hier bejaht hinsichtlich des Fehlens bezifferter Anteile der Unterkriterien an der Gesamtbewertung und der fehlenden Vergleichbarkeit von Einheitspreis- und Pauschalpreisangeboten).

IBRRS 2025, 2313

BGH, Beschluss vom 01.07.2025 - VI ZR 357/24
1. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist verletzt, wenn offenkundig unrichtig überhöhte Anforderungen an die Substantiierungspflicht zum Vorliegen einer die Streupflicht auslösenden allgemeinen Glätte gestellt werden.*)
2. Ein in zweiter Instanz konkretisiertes Vorbringen ist dann nicht neu im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO, wenn ein bereits schlüssiges Vorbringen aus erster Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird.*)
3. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der die Räum- und Streupflicht Verletzende und für die Sicherheit eines Verkehrswegs Verantwortliche durch die Pflichtverletzung die maßgebliche Ursache für einen Unfall setzt, der sich infolge der nicht beseitigten Gefahrenlage ereignet. Ein die Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen ausschließender, weit überwiegender Verursachungsbeitrag des Geschädigten kann nur angenommen werden, wenn das Handeln des Geschädigten von einer ganz besonderen, schlechthin unverständlichen Sorglosigkeit gekennzeichnet ist.*)

Online seit 29. August
IBRRS 2025, 2236
OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.07.2025 - 30 U 68/25
1. Zur Konkretisierung von Sorgfaltsanforderungen können Unfallverhütungsvorschriften und die Anleitung des Herstellers herangezogen werden. Sie sind in diesem Sinne zur Führung eines Anscheinsbeweises geeignete Erfahrungsgrundsätze.*)
2. Beim Rückwärtsfahren auf einer Baustelle ist § 9 StVO analog anwendbar.*)

IBRRS 2025, 2291

BVerwG, Urteil vom 20.05.2025 - 4 C 2.24
Ein faktisches Kerngebiet ist bei einer mehr als unerheblichen, d. h. über Ausnahmen hinausgehenden sonstigen Wohnnutzung ausgeschlossen.*)

IBRRS 2025, 2282

BGH, Urteil vom 14.08.2025 - III ZR 125/24
Hat ein anderer als der Grundstückseigentümer einen abgelehnten Bauantrag gestellt, ist der Eigentümer geschützter "Dritter" i.S.d. § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn er nicht nur in wirtschaftlicher Hinsicht, sondern auch aufgrund seiner rechtlichen Stellung eigentlicher Träger des Interesses an der Verwirklichung des konkreten Bauvorhabens ist. Ob er den Bauantrag selbst hätte stellen können, ist in diesem Fall bedeutungslos (Fortführung von Senatsurteil vom 15.11.1984 - III ZR 70/83, IBRRS 1984, 0203 = BGHZ 93, 87).*)

IBRRS 2025, 2278

OLG München, Beschluss vom 19.08.2025 - 25 W 799/25
1. Hat das Gericht einen Sachverständigen bestimmt, der zunächst nicht Partei des Rechtsstreits war, und wird die Klage auf diesen Sachverständigen erweitert, so begründet dies regelmäßig keine Stellung des Sachverständigen als "Partei".
2. Eine Streitverkündung an den Sachverständigen oder eine Parteierweiterung auf diesen stellt sich regelmäßig als objektiv rechtsmissbräuchlich dar.
3. Die Parteierweiterung auf den Sachverständigen begründet keinen Ablehnungsgrund gegen diesen.
4. Lücken und Unzulänglichkeiten des Gutachtens rechtfertigen für sich allein nicht die Ablehnung eines gerichtlichen Sachverständigen wegen Befangenheit, soweit dessen Unparteilichkeit dadurch nicht in Frage gestellt wird. Fachliche Einwände gegen Methodik und Ergebnisse des Gutachtens sind nicht im Ablehnungsverfahren zu klären.

IBRRS 2025, 2251

OLG Hamburg, Urteil vom 14.08.2025 - 4 U 29/25
1. Das Fehlen des Vermerks "vorgespielt und genehmigt" ändert nichts an der Wirksamkeit einer Prozesshandlung (hier: Klagerücknahme).
2. Ob eine erklärte Klagerücknahme unter der Bedingung der Bestandskraft des zwischen den Parteien im selben Termin geschlossenen Vergleichs steht, ist durch Auslegung zu ermitteln (hier verneint).
3. Prozesserklärungen können grundsätzlich nicht wegen Irrtums angefochten oder widerrufen werden. Ein Widerruf ist nur ausnahmsweise bei Vorliegen eines Restitutionsgrundes oder bei ausdrücklicher gesetzlicher Gestattung möglich.

Online seit 28. August
IBRRS 2025, 2250
OLG Hamm, Urteil vom 08.07.2025 - 21 U 2/23
1. Eine Vergütungspflicht des Auftraggebers nach § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B für Beschädigungen am Arbeitsgerät des Auftragnehmers aufgrund einer Eigenart des Baugrundes ist dem Bauvertragsrecht fremd.*)
2. Mehrkosten wegen von den Vorstellungen des Auftragnehmers abweichender Baugrundverhältnisse können nicht mit den allgemeinen Erwägungen geltend gemacht werden, den Bauherrn treffe das Baugrundrisiko.*)
3. Schlägt ein grundsätzlich geeignetes Verfahren fehl, ohne dass sich Leistungsziel und ausgeschriebener Baugrund geändert haben, fällt dies in den Risikobereich des Auftragnehmers, weil er den Erfolg seiner Werkleistung schuldet und der dafür anzustellende Aufwand grundsätzlich unbeachtlich ist. Daran ändert die Unvermeidbarkeit des eingetretenen Risikos nichts, da der Auftragnehmer verschuldensunabhängig für den Eintritt des vertraglich versprochenen Erfolges haftet.*)

IBRRS 2025, 2243

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.07.2025 - 15 Verg 9/25
1. Ein Angebot, das abweichende Angaben zu der in den Vergabeunterlagen verlangten Belieferung "frei Verwendungsstelle" enthält (hier: Lieferung "bis nach der ersten Tür"), ändert die Vergabeunterlagen unzulässig und ist deshalb von der Wertung auszuschließen.
2. Ein Angebot ist so auszulegen, wie es ein mit den Umständen des Einzelfalls vertrauter Dritter in der Lage der Vergabestelle nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste oder durfte.
3. Eine unzulässige nachträgliche Abänderung des Angebots ist anzunehmen, wenn sich (erstmals) im Zuge der Angebotsaufklärung herausstellt, dass das vom Bieter abgegebene Angebot nicht mit den Vorgaben der Vergabeunterlagen übereinstimmt.
4. Verstöße gegen interpretierbare oder missverständliche bzw. mehrdeutige Angaben in den Vergabeunterlagen führen nicht zum Angebotsausschluss.
5. Bei Rahmenverträgen über Massenwaren, die jederzeit in beliebiger Menge produziert oder beschafft werden können, in großem Umfang auch anderweitig absetzbar sind und langfristig kostengünstig gelagert werden können, bedarf es nicht der Angabe einer Mindestabnahmemenge.
6. Im Falle der Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung sind in der entsprechenden (Auftrags-)Bekanntmachung und/oder in den Vergabeunterlagen sowohl die Schätzmenge als auch eine Höchstmenge der zu liefernden Waren anzugeben, und dass die Rahmenvereinbarung ihre Wirkung verliert, wenn diese Menge erreicht wird.
7. Die Angaben zur Höchstmenge werden nicht dadurch vergaberechtswidrig relativiert, dass sich der öffentliche Auftraggeber in den Vergabeunterlagen vorbehält, einzelne Positionen zu erhöhen bzw. zu reduzieren.
8. Führt die Bekanntmachung die Eignungskriterien nicht im Einzelnen auf, genügt die Angabe eines weiterführenden Links in den Bekanntmachung nur dann, wenn es sich um eine Verlinkung auf ein elektronisch ohne Weiteres zugängliches Dokument handelt, aus dem sich konkret die Eignungsanforderungen ergeben und ein weiterer Rechercheaufwand - um sich Kenntnis von den Eignungsanforderungen zu verschaffen - nicht entsteht.

Online seit 27. August
IBRRS 2025, 2256
BGH, Beschluss vom 23.07.2025 - VII ZB 26/23
Eine Kostenentscheidung in einem selbständigen Beweisverfahren nach § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO verliert ihre Wirksamkeit, wenn eine abweichende Kostenentscheidung in einem nachfolgenden Klageverfahren ergeht.*)

IBRRS 2025, 2229

OLG Frankfurt, Urteil vom 12.11.2020 - 22 U 233/19
1. Die Zahlung des Werklohnes auf eine geprüfte Schlussrechnung rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses.*)
2. Aus der Abzeichnung von Stundenlohnzetteln kann nicht auf eine nachträgliche konkludente Vereinbarung von Stundenlohnarbeiten geschlossen werden. Sie bescheinigt nur Art und Umfang der erbrachten Leistungen.

Online seit 26. August
IBRRS 2025, 2033
OLG Nürnberg, Urteil vom 05.06.2024 - 2 U 773/23
1. Beweisbelastet für das Leistungssoll bei einem Werkvertrag ist der Auftraggeber. Er muss beweisen, welches Werk ihm versprochen wurde.
2. Der Verzug mit der Zahlung von "Vollservice"-Raten im Rahmen eines Contracting-Vertrags berechtigt den Auftragnehmer zur Kündigung aus wichtigem Grund.
3. Die bloße Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Auftraggeber steht einer Kündigung aus wichtigem Grund nicht entgegen, wenn im Zeitpunkt der Geltendmachung bereits Zahlungsverzug eingetreten ist und der Auftraggeber nicht zugleich Zahlung Zug-um-Zug anbietet.
4. Eine Klausel in vom Auftragnehmer gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der sich der Schadensersatz infolge einer Kündigung "aus der Addition der einzelnen Monatsbeträge der Vollservice-Rate abzüglich der (vom Auftragnehmer) ersparten Aufwendungen" bemisst, ist unwirksam.

IBRRS 2025, 2231

OLG Brandenburg, Urteil vom 29.07.2025 - 6 U 120/24
1. Ein Nachweis meint eine Mitteilung des Maklers an seinen Kunden, durch die dieser in die Lage versetzt wird, in konkrete Verhandlungen mit einem potenziellen Vertragspartner über den von ihm angestrebten Hauptvertrag einzutreten.
2. Da der Kunde derartige Verhandlungen nur einleiten kann, wenn er auch erfährt, an wen er sich wegen des angestrebten Vertrags wenden muss, wird der Immobilienmakler seinen am Kauf oder Verkauf interessierten Kunden im Allgemeinen auch den möglichen Vertragspartner - einschließlich vollständigem Namen und Anschrift - nennen müssen.
3. Eine Vermittlungstätigkeit ist die bewusste finale Herbeiführung der Abschlussbereitschaft des Vertragspartners des zukünftigen Hauptvertrags. Der Vermittlungsmakler verdient seine Provision durch Verhandeln mit beiden Seiten und durch Einwirken auf den potenziellen Vertragsgegner des Auftraggebers, das dessen Abschlussbereitschaft herbeiführt.
4. Da der Makler mithin aktiv am Zustandekommen des Vertrages beteiligt sein muss, genügt es für die Annahme einer den Provisionsanspruch auslösenden Vermittlungstätigkeit nicht, wenn sich seine Tätigkeit auf punktuelle Hilfestellungen beschränkt, etwa auf die Weitergabe von Informationen.

IBRRS 2025, 2238

BGH, Beschluss vom 01.07.2025 - VI ZB 59/24
1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn nach den von der Partei vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit besteht, dass die Fristversäumnis von ihrem Prozessbevollmächtigten verschuldet war.*)
2. Der Rechtsmittelführer ist generell mit dem Risiko belastet, dass das Rechtsmittelgericht in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens eine beantragte Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist (teilweise) versagt. Ohne Verschulden im Sinne von § 233 ZPO handelt der Rechtsanwalt daher nur dann, wenn (und soweit) er auf die Fristverlängerung vertrauen durfte, das heißt, wenn deren Bewilligung mit großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Das setzt neben der Zulässigkeit die Vollständigkeit des Fristverlängerungsantrags voraus. Hierzu gehört - bei Fehlen der Einwilligung des Gegners - auch die Darlegung eines erheblichen Grundes im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO für die Notwendigkeit der Fristverlängerung.*)
3. Grundsätzlich können möglicherweise noch erfolgende Berichtigungen eines Urteils nach §§ 319, 320 ZPO oder Protokollberichtigungen keine erheblichen Gründe im Sinne von § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO für eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist darstellen.*)

Online seit 25. August
IBRRS 2025, 2032
OLG Brandenburg, Urteil vom 20.11.2024 - 4 U 30/24
1. Nach den Grundsätzen des unternehmensbezogenen Rechtsgeschäfts geht der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin, dass der Inhaber des Unternehmens, in dessen Tätigkeitsbereich das rechtsgeschäftliche Handeln fällt, und nicht der für das Unternehmen Handelnde der Vertragspartner werden soll.
2. Eine persönliche Geschäftsführerhaftung (hier: wegen vorsätzlicher Täuschung über die Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers) kommt in Betracht, wenn dieser in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder der Vertragsschluss erheblich beeinflusst wurde.
3. Verpflichtet sich der Auftraggeber in einem Bauvertrag gegenüber dem Auftragnehmer zu Voraus- oder Abschlagszahlungen, ist dieser verpflichtet, seine Leistungen nach Abnahme oder Beendigung des Vertrages abzurechnen und einen etwaigen Überschuss an den Besteller auszuzahlen.
4. Dabei muss der Auftragnehmer eines Pauschalpreisvertrages die Leistungen, die Gegenstand des Vertrages sind, zum Zweck der Abrechnung in Einzelleistungen zergliedern - zweckmäßigerweise gewerkebezogen - und diese Preise bewerten.

IBRRS 2025, 2224

BayObLG, Beschluss vom 11.06.2025 - Verg 9/24
1. Der Abzug von bis zu 200 - bei insgesamt 1.000 möglichen - Wertungspunkten für einen unter Umständen auch nur geringfügigen Honorarzuschlag verstößt gegen die vergaberechtlichen Vorgaben zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots.
2. Die in einer Wertungsmatrix zum Kriterium "Präsentationstermin" vorgesehene Bewertung (auch) von Kriterien, die nicht den Inhalt, sondern die Art der Präsentation betreffen (z.B. "Auftreten des Teams", "Souveränität im Vortrag") weisen einen hinreichenden Auftragsbezug auf und sind insoweit vergaberechtlich nicht zu beanstanden.
3. Die Angebotskalkulation ist unzumutbar, wenn die Vergabebedingungen es den Bietern aufgrund (hier) vergaberechtswidriger Bestimmungen zur Wertung von Honorarzu- und -abschlägen effektiv verwehren, über das gesetzliche Leitbild hinausgehenden vertraglichen Pflichten und Risiken durch Einreichung eines Angebots mit Honorarzuschlag zu begegnen (hier bejaht u.a. im Hinblick auf eine unbeschränkte Teilnahme an "sämtlichen von der Auftraggeberin gewünschten" Besprechungen, die Verpflichtung zur honorarneutralen Erbringung von detailliert beschriebenen Besonderen Leistungen und den Entfall der Vergütungspflicht bei "Leistungsminderungen").
4. Elektronische Mittel, die vom öffentlichen Auftraggeber u.a. für den Empfang von Angeboten verwendet werden, müssen gewährleisten, dass kein vorfristiger Zugriff auf die empfangenen Daten möglich ist (hier verneint für die Verwendung eines digitalen Projektraums und die Kommunikation via E-Mail).
5. Von einem durchschnittlich fachkundigen Bieter sind vertiefte Rechtskenntnisse, die es erlauben, die Vergaberechtskonformität eines Bewertungssystems zu beurteilen, nicht zu erwarten.
6. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts ändert grundsätzlich nichts am Prüfungsmaßstab für die Erkennbarkeit von Vergabeverstößen.
IBRRS 2025, 2226

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.07.2025 - 10 U 27/25
1. Auf einen Vertrag über den Erwerb und die Installation einer Photovoltaikanlage nebst Batteriespeicher findet Kaufrecht Anwendung, wenn der Schwerpunkt des Vertrags auf der Herstellung und Lieferung vorgefertigter Standardkomponenten liegt und die Montage in ihrer Bedeutung hinter der Lieferverpflichtung zurücktritt.
2. Mängelansprüche des Erwerbers wegen Mängel am Batteriespeicher verjähren in zwei Jahren.
3. Entsprach der gelieferte Batteriespeicher zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs der zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Beschaffenheit, kann sich der Erwerber nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Batteriespeicher zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme eine technische Fehlkonzeption aufwies, die nach dem Ablauf der Gewährleistungsfrist eine Reduzierung der Kapazität erforderlich gemacht hat.
4. Der Umstand, dass eine (Fern-)Steuerung des Batteriespeichers durch den Hersteller möglich ist, stellt keinen Fehler im Sinne des Mangelrechts dar.

Online seit 22. August
IBRRS 2025, 2159
OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.12.2024 - 5 U 103/23
1. Ein Dach, dessen Konstruktion aufgrund ihrer fehlenden Wettertüchtigkeit und der verwendeten Materialien bei gleichzeitig ermöglichtem Feuchtigkeitseintritt dem vorzeitigen Verfall gewidmet war, erfüllt seine Funktion nicht und ist deshalb mangelhaft.
2. Ein Bedenkenhinweis, der die vereinbarte Form nicht einhält, führt zwar nicht zur Enthaftung. Geht der Auftraggeber jedoch über diesen (formwidrigen) Hinweis hinweg, kann dies ein Mitverschulden begründen.
3. Übernimmt der mit der schlüsselfertigen Errichtung eines Gebäudes beauftragte Generalunternehmer die vertragliche Pflicht zur Vervollständigung und Nachbesserung der übergebenen Planungsunterlagen, korrespondiert damit eine Pflicht zur Prüfung der beigestellten Pläne. Ungeachtet dessen kommt ein Mitverschulden des Auftraggebers wegen Mängeln der übergebenen Planunterlagen in Betracht.
4. Verlangt der Auftraggeber Ersatz der Mängelbeseitigungskosten, kann er die gesamten Kosten in Rechnung stellen, die er ohne Verschulden für zur Mängelbeseitigung ex-ante als notwendig ansehen durfte. Das Prognoserisiko trifft den Auftragnehmer.
5. Sowieso-Kosten betreffen Vorteile, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber durch die Mängelbeseitigung ein mangelfreies Werk zu einem Preis erhält, der bei vertragsgerechtem Verhalten der Parteien höher gewesen wäre.

IBRRS 2025, 2199

OVG Hamburg, Beschluss vom 14.08.2025 - 2 Bf 212/24
1. Es besteht unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen grundsätzlich kein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor (behaupteten) gebietsfremden Nutzungen im lediglich angrenzenden Plangebiet.
2. Eine vorbeugende Unterlassungsklage gegen einen zukünftigen nachteiligen Verwaltungsakt ist nur zulässig, wenn ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse besteht, mithin der Kläger aus besonderen Gründen den Verwaltungsakt nicht zumutbar abwarten kann (hier verneint).

IBRRS 2025, 2141

LG Berlin II, Urteil vom 05.11.2024 - 65 S 149/24
1. Übersteigt der Zahlungsrückstand eine Monatsmiete und besteht länger als einen Monat, rechtfertigt dies sowohl eine ordentliche als auch außerordentliche Kündigung.
2. Der Ausspruch einer fristgemäßen Kündigung setzt keine Abmahnung voraus.
3. Aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls, die festzustellen und zu würdigen Aufgabe des jeweiligen Tatrichters ist, kann es dem Vermieter verwehrt sein, sich auf eine zunächst wirksame ordentliche Kündigung mit Rücksicht auf Treu und Glauben zu berufen.
4. Dies kann anzunehmen sein, wenn der Mieter den Rückstand weniger als einen Monat nach Zugang der Kündigung vollständig ausgleicht.

IBRRS 2025, 2135

AG Aachen, Urteil vom 29.04.2024 - 118 C 37/23
1. Grundsätzlich bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Wohnungseigentümer durch eine klare und eindeutige Vereinbarung die Erhaltungslast und/oder die Kostenlast auch von zwingendem Gemeinschaftseigentum auf einzelne Wohnungseigentümer überwälzen.
2. Solche Abweichungen von § 16 Abs. 2 WEG sind aber stets restriktiv auszulegen, da ein Erwerber einer Eigentumswohnung unzweifelhaft erkennen können muss, welche Kosten auf ihn zukommen.
3. Bestimmt die Teilungserklärung, dass die Pflege, der Anstrich ohne Außenanstrich und die Erneuerung der Fensterrahmen den jeweiligen Eigentümern obliegt, so müssen die Eigentümer die Fenster selbst ersetzen (in Abgrenzung zu BGH, IMR 2012, 292).
4. Die einzelnen Wohnungseigentümer sind an die Vorgaben der Gemeinschaftsordnung gebunden und deshalb verpflichtet, im Fall der Erneuerung von Fenstern zur Optik des Gesamtobjekts passende, neue Fenster einzubauen.
5. Im Jahr 2008 waren von der Teilungserklärung abweichende Kostenverteilungsregeln durch Beschluss im Bereich der Instandhaltung oder Instandsetzung nur im Einzelfall möglich. Eine generelle Regelung war nichtig.

IBRRS 2025, 2196

OLG Hamm, Urteil vom 29.07.2025 - 7 U 58/24
1. Die Übernahme der Protokollführung über die Beweisaufnahme, konkret die Protokollierung des mündlichen Gutachtens durch den Sachverständigen selbst, ist - anders als die Möglichkeit eines Wortlautprotokolls - in § 159 ZPO nicht vorgesehen, daher verfahrensfehlerhaft, und kann keine Grundlage für eine instanzbeendende Entscheidung sein, so dass entweder die Beweisaufnahme in zweiter Instanz zu wiederholen oder das erstinstanzliche Urteil auf Antrag aufzuheben und das Verfahren an das Landgericht zurückzuverweisen ist (in Festhaltung an OLG Hamm, IBR 2024, 387; OLG Hamm, Urteil vom 22.08.2023 - 7 U 112/22, IBRRS 2023, 3632; entgegen Rogler, r+s 2024, 567; anders obiter OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.10.2024 - 8 U 2323/23, IBRRS 2024, 3056; offenlassend OLG Schleswig, IBR 2025, 1023 - nur online).*)

IBRRS 2025, 2123

BayObLG, Beschluss vom 31.07.2025 - 102 AR 76/25
1. Ein Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung kann auch für ein selbständiges Beweisverfahren und auch noch nach dessen Anhängigkeit gestellt werden.
2. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 VOB/B richtet sich der Gerichtsstand - vorbehaltlich anderslautender Vereinbarung - für Streitigkeiten aus dem Vertrag nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle, sofern die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 38 ZPO vorliegen. Diese Gerichtsstandsvereinbarung umfasst Aktiv- und Passivprozesse des öffentlichen Auftraggebers und ist insoweit ausschließlich.
3. Zwar können Parteien für eine bereits entstandene Streitigkeit eine Gerichtsstandsvereinbarung abschließen. Eine solche Vereinbarung berührt ab dem Eintritt der Rechtshängigkeit beim zuständigen Gericht dessen Zuständigkeit nicht mehr. Diese Grundsätze gelten für das selbständige Beweisverfahren entsprechend.
4. Im selbständigen Beweisverfahren kann eine Zuständigkeit nicht kraft rügeloser Einlassung begründet werden.
5. Die Prorogation eines ausschließlichen Gerichtsstands mit einem der Streitgenossen hat grundsätzlich zur Folge, dass keiner der allgemeinen Gerichtsstände der Antragsgegner, sondern nur der vereinbarte ausschließliche Gerichtsstand für die gemeinsame Klage bestimmt werden kann.

Online seit 21. August
IBRRS 2025, 2052
OLG Hamburg, Urteil vom 06.03.2025 - 15 U 41/23
1. Die Ausführung einer Tiefgaragenrampe mit einer Neigung, die den Höchstwert der anwendbaren Garagenverordnung von 15% überschreitet, ist mangelhaft.
2. Ein Bauwerksmangel ist auch darin zu sehen, dass die Fläche einer errichteten Wohnungsterrasse von den Genehmigungsplänen abweicht.
3. Zur Darlegung der Höhe eines Vorschussanspruchs muss der Auftraggeber keine sachverständige Beratung in Anspruch nehmen oder Kostenvoranschläge einholen, um die voraussichtlichen Kosten zu substanziieren. Vielmehr darf er grundsätzlich die Kosten auch laienhaft schätzen.

IBRRS 2025, 2177

OVG Sachsen, Beschluss vom 24.06.2025 - 1 B 87/25
§ 35 Abs. 1 Nr. 8 b BauGB entfaltet keine nachbarschützende Wirkung. Im Baunachbarstreit gegen eine auf dieser Grundlage erteilte Baugenehmigung für ein Vorhaben zur Nutzung solarer Strahlungsenergie (Solarpark) im Außenbereich kann sich eine Rechtsverletzung des Eigentümers eines benachbarten Grundstücks nicht daraus ergeben, dass die Voraussetzungen für eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 8 b BauGB nicht vorliegen.*)

IBRRS 2025, 2193

OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.08.2025 - 30 W 105/25
1. Die beharrliche Weigerung des Sachverständigen, den Gutachterauftrag zur Kenntnis zu nehmen und daraus folgende Mängel des Gutachtens zu beseitigen, rechtfertigt aus Sicht der Partei die Besorgnis der Befangenheit.*)
2. Der Sachverständige, der den eindeutigen Gutachtenauftrag verlassen und den daraus resultierenden Mangel des Gutachtens auch nicht nachträglich behoben hat, als er darauf hingewiesen worden ist, handelt grob fahrlässig i.S.v. § 8a Abs. 3 Nr. 3 JVEG.*)
3. Wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist, darf ungeachtet des Wortlauts des § 412 Abs. 2 ZPO ("kann") das Gutachten des abgelehnten Sachverständigen grundsätzlich nicht mehr verwertet werden.*)

IBRRS 2025, 2178

OLG Celle, Urteil vom 10.07.2025 - 11 U 179/24
Ein Wohngebäude, in dem seit mehr als einem Jahr niemand mehr wohnt und der letzte Bewohner nach seinem - absehbar endgültigen - Umzug in ein Altenpflegeheim lediglich noch die Möbel nebst sonstigem Inventar zurückgelassen hat, die in dem Heim keinen Platz fanden, ist im Sinne der Gebäudeversicherungsbedingungen ungenutzt. Es besteht dann die Obliegenheit, die Wasserversorgung abzusperren.*)

IBRRS 2025, 2186

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.07.2025 - 8 S 1006/23
Zur Antragsbefugnis eines Eigentümers einer im Plangebiet gelegenen Wohnung (hier: verneint).*)

Online seit 20. August
IBRRS 2025, 2197
BGH, Urteil vom 23.05.2025 - V ZR 36/24
Eine Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung, wonach einzelne Wohnungseigentümer die Kosten für die Instandhaltung und Instandsetzung von bestimmten Teilen des Gemeinschaftseigentums im räumlichen Bereich ihres Sondereigentums (hier: Fenster) zu tragen haben, umfasst im Zweifel die Kosten für die Beseitigung anfänglicher Mängel.*)
