Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.

Treffervorschau

Treffer Pfeil
Architekten- &
Ingenieurrecht
Recht
am Bau
Bauträger-
recht
Versiche-
rungsrecht
Öffentl. Bau- &
Umweltrecht
Vergabe-
recht
Sachverstän-
digenrecht
Immobilienrecht
Kauf/Miete/WEG
Zivilprozess &
Schiedswesen
Zielgruppen
Alle Sachgebiete

[Hilfe]

Bei Eingabe mehrerer Suchbegriffe, getrennt durch Leerzeichen, werden Texte gefunden, in denen alle Suchbegriffe vorkommen.

Groß- und Kleinschreibung wird nicht unterschieden.

Sie können den Platzhalter * einsetzen: "pauschal*" findet z.B. auch "Pauschalhonorar".

Bei Eingabe eines Aktenzeichens wird automatisch nach der zugehörigen Entscheidung und weiteren Texten, in denen diese zitiert wird, gesucht, bei Eingabe eines Datums nach allen Entscheidungen mit diesem Verkündungsdatum.

Oder-Suche: geben Sie zwischen mehreren Suchbegriffen ODER ein (großgeschrieben), um Dokumente zu finden, in denen mindestens einer der Begriffe vorgekommt.

Phrasensuche: genaue Wortfolgen können Sie mittels Anführungszeichen (") suchen.

Urteilssuche

Kostenloses ProbeaboOK
Urteilssuche



,
Sortierung nach:
 
Datenbestand

Derzeit 137.481 Volltexte.

In den letzten 30 Tagen haben wir 249 Urteile neu eingestellt, davon 144 aktuelle.

Über 43.000 Urteilsbesprechungen (IBR-Beiträge) nach dem 1-Seiten-Prinzip.

Wenn die gesuchte oder zitierte Entscheidung bei uns nicht im Volltext verfügbar ist:
Wir verlinken zu über 1.000.000 weiteren Entscheidungen im Internet.


Urteile, die in den letzten 14 Tagen neu online gestellt wurden stehen auch Nichtabonnenten im Volltext kostenlos zur Verfügung. Auch alle Suchfunktionen und Leitsätze sind frei zugänglich.

Eingeloggte Abonnenten haben Zugang zu allen Volltexten sowie zu den verknüpften Beiträgen und Gesetzestexten.


Leitsätze, die mit *) gekennzeichnet sind, sind amtlich. Alle anderen Leitsätze sind von unseren Autoren oder der Redaktion verfasst.
1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2013, 2063; IMRRS 2013, 1169
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Drittwiderklage des Generalplaners gegen Subplaner unzulässig!

OLG München, Urteil vom 26.03.2013 - 9 U 4943/11 Bau

1. Wird vom Beklagten eine mit der Klage in rechtlichem Zusammenhang stehende Widerklage sowohl gegen den Kläger als auch gegen eine dritte Person erhoben, so ist eine solche streitgenössische Drittwiderklage unter den Voraussetzungen einer als Klageänderung zu behandelnden Parteierweiterung, mit Zustimmung der Drittwiderbeklagten oder bei Sachdienlichkeit, zulässig.

2. Eine Drittwiderklage gegen bisher nicht beteiligte Dritte ist nur ausnahmsweise aus Gründen der Prozessökonomie zulässig, wenn sie der Vermeidung einer Vervielfältigung und Zersplitterung von Prozessen über einen einheitlichen Lebenssachverhalt und der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen dient oder wenn die zu erörternden Gegenstände der Klage und der Drittwiderklage tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind und durch die Einbeziehung des Drittwiderbeklagten dessen schutzwürdige Interessen nicht verletzt werden. Eine Drittwiderklage kann auch zulässig sein, wenn durch sie kein neuer Streitstoff in den Prozess eingeführt wird.

3. Liegen getrennte Vertragsverhältnisse im Sinne einer Leistungskette (hier: Generalplaner- und verschiedene Subplanerverträge) vor, bei denen es letztlich darum geht, von den unterschiedlichen tatsächlichen Ausgangspunkten und Grundlagen für die Planung aus eine rechtliche Beurteilung auf Grund von verschiedenen Vertragsverhältnissen und Vertragspflichten vorzunehmen, führt die Drittwiderklage des Generalplaners gegen einen Subplaner dazu, dass sich das Gericht in diesem Zusammenhang, anders als bei der zusammengefassten Verantwortlichkeit des Generalplaners, mit der Abgrenzung der teilweise von Subplanern übernommenen Leistungspflichten und der Feststellung der Verantwortlichkeiten mehrerer Beteiligter je nach ihren Vertragspflichten im Einzelnen befassen muss. Eine solche Drittwiderklage ist daher unzulässig.

Dokument öffnen Volltext