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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Bamberg, Beschluss vom 27.04.2022 - 1 U 302/21
1. Kommt es in einem VOB/B-Einheitspreisvertrag in einer oder mehreren LV-Position(en) zu Mengenmehrungen von über 10 Prozent und können sich die Vertragsparteien nicht über die Höhe des neuen Einheitspreises einigen, sind für die Bemessung des neuen Einheitspreises die tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge maßgeblich sind (Anschluss an BGH, IBR 2019, 535, 536).
2. Allein durch die Anforderung der Urkalkulation wird kein neuer Einheitspreis wird zwischen den Parteien (konkludent) vereinbart.
3. Macht der Auftragnehmer Schadensersatz wegen einer Bauablaufstörung geltend, hat er schlüssig darzulegen, dass er durch eine Pflichtverletzung des Auftraggebers behindert worden ist.
4. Es ist grundsätzlich nicht ausreichend, eine oder mehrere Pflichtverletzungen vorzutragen. Der Auftragnehmer muss vielmehr substanziiert zu den dadurch entstandenen Behinderungen seiner Leistung vortragen. Dazu ist in der Regel eine konkrete, bauablaufbezogene Darstellung der jeweiligen Behinderung unumgänglich.