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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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AG Schöneberg, Urteil vom 09.03.2022 - 770 C 56/21
1. Beschließen die Wohnungseigentümer nach Inkrafttreten der WEG-Reform über die Jahresabrechnung insgesamt, ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass die Wohnungseigentümer im Zweifel nicht unter Überschreitung ihrer Beschlusskompetenz Beschlüsse fassen wollen, dahin zu verstehen, dass sich der Beschluss nicht insgesamt auf das vorbereitende Rechenwerk, sondern nur auf die sich aus allem und gemäß Beschlusswortlaut in Bezug genommenen Einzeljahresabrechnungen ergebenden Nachschüsse bzw. Anpassungen der Vorschüsse bezieht.
2. Es ist unzulässig, materielle Ansprüche gegen einen Wohnungseigentümer durch Einstellung in das Rechenwerk zur Jahresabrechnung und darauf basierender Beschlussfassung als "Nachschuss" gegen den Schuldner quasi selbst zu titulieren.