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1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2022, 2368
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Voraussetzungen für die Erteilung einer Teilbaugenehmigung?

OVG Saarland, Beschluss vom 28.07.2022 - 2 B 139/22

1. Die Erteilung einer Teilbaugenehmigung setzt nach dem Wortlaut des § 75 Abs. 1 Satz 1 LBO-SL eine Prüfung durch die Genehmigungsbehörde voraus, ob das Gesamtvorhaben bei einer vorläufigen summarischen Gesamtbetrachtung in seinen wesentlichen Zügen grundsätzlich genehmigungsfähig erscheint. Diese Regelung dient letztlich nicht dem Schutz des Nachbarn, sondern vielmehr dem Schutz der berechtigten Interessen der Bauherrinnen und Bauherren, denen im weiteren Verfahren nicht mehr entgegengehalten werden kann, dass das zur Genehmigung gestellte Projekt insgesamt nicht genehmigungsfähig ist.*)

2. Für die Annahme einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme aufgrund einer Unzumutbarkeit geplanter Bauten auf einem angrenzenden Grundstück ist unter dem Aspekt räumlicher Beengung und dergleichen im Regelfall kein Raum, wenn die der Sicherstellung einer ausreichenden Besonnung und Belüftung von Nachbargrundstücken und – nach der Integration der in früheren Fassungen der Landesbauordnung beziehungsweise einer eigenen Abstandsflächenverordnung (1974/80) vormals selbständig geregelten „Sozialabstände“ in die Vorschriften – der Gewährleistung des störungsfreien Wohnens zur Wahrung des Nachbarfriedens dienen Bestimmungen der §§ 7 und 8 LBO-SL über Abstände, insbesondere Grenzabstände eingehalten werden.*)

3. Der Außenbereich (§ 35 BauGB) ist kein "Baugebiet“ mit einem bestimmten Gebietscharakter, dessen Erhaltung nach den Grundsätzen eines individuellen Austausch- und Gegenseitigkeitsverhältnisses Ziel oder Gegenstand subjektiver Rechte privater Dritter sein könnte. Die Rechtsprechung zu den Gebietserhaltungsansprüchen im Bereich eines Bebauungsplans oder auf der Grundlage von § 34 Abs. 2 BauGB für faktische Baugebiete lässt sich daher nicht zur Verhinderung nicht privilegierter Vorhaben im Außenbereich – unabhängig von faktischen Betroffenheiten eines Nachbarn – in ihrem Sinne „nutzbar“ machen.*)

4. Auch der Eigentümer eines Grundstücks im Innenbereich kann gegenüber einer auf dem Nachbargrundstück im Außenbereich genehmigten Bebauung Rücksichtnahme auf seine Interessen im Rahmen einer Abwägung mit den Interessen des Bauherrn nur verlangen, wenn er über eine schutzwürdige Abwehrposition verfügt. Eine solche Position erlangt er nicht allein dadurch, dass die auf seinem Grundstück verwirklichte Nutzung baurechtlich zulässig, das auf dem anderen Grundstück genehmigte Vorhaben dagegen wegen einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange, die nicht dem Schutz privater Dritter zu dienen bestimmt sind, unzulässig ist (vgl. etwa OVG Saarland, Beschluss vom 04.07.2016 – 2 A 161/16 –, IBRRS 2016, 1816; grundlegend BVerwG, IBR 1994, 387).*)

5. In den Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes für einen sich gegen ein Bauvorhaben wendenden Nachbarn ist für eine dem Hauptsacheverfahren entsprechende und dieses letztlich vorwegnehmende Sachverhaltsermittlung im Wege einer Beweisaufnahme durch Ortsbesichtigung grundsätzlich unabhängig von der Frage, ob diese verwaltungsprozessrechtlich zulässig wäre, in aller Regel kein Raum. Ein aus dem verfassungsrechtlichen Effektivitätsgebot des Art. 19 Abs. 4 GG oder aus dem verwaltungsprozessualen Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 VwGO) ableitbares Erfordernis der verfahrensmäßigen „Vorwegnahme“ des Hauptsacheverfahrens, insbesondere hinsichtlich der Tatsachenermittlung, besteht insoweit regelmäßig nicht (vgl. dazu etwa auch OVG Saarland, Beschlüsse vom 09.01.2019 – 2 B 289/18 –, IBRRS 2019, 0560, und vom 27.09.2016 –, SKZ 2016, 246).*)

6. Das gilt erst Recht in Ansehung vom Nachbarn behaupteter Beschädigungen von Anlagen auf seinem Grundstück. Sofern durch einschlägige technische Normen missachtende Bauarbeiten öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt werden, hat dies ebenso wenig wie eine von der Baugenehmigung abweichende Bauausführung Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Genehmigung als solcher (vgl. dazu zuletzt, OVG Saarland, Beschluss vom 25.01.2022 – 2 B 268/21 –, IBRRS 2022, 2336).*)

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