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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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LG Dortmund, Urteil vom 14.01.2022 - 17 S 69/21
1. Die Beschlussfähigkeit der Versammlung ist nicht (mehr) von dem Erscheinen eines Mindestquorums stimmberechtigter Eigentümer abhängig.
2. Verweigert ein Eigentümer trotz entsprechenden bestandskräftigen Beschlusses und trotz rechtskräftigen Duldungstitels sowie verhängter Ordnungsgelder hartnäckig den Austausch der Fenster in seiner Wohnung, kann er zur Veräußerung seines Wohnungseigentums gezwungen werden.
3. Eine Abmahnung muss nicht erfolgen, wenn sie von vorneherein unzumutbar ist oder offenkundig keine Aussicht auf Erfolg bietet, was insbesondere der Fall ist, wenn ein Wohnungseigentümer während des gegen ihn laufenden gerichtlichen Entziehungsverfahrens die in der Klage beanstandeten gemeinschaftswidrigen Verhaltensweisen fortsetzt.
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