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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VGH Hessen, Beschluss vom 16.09.2021 - 3 B 1124/21
1. Der Nutzungsbegriff der Räume i.S.v. § 13 BauNVO ist grundstücks - und gebäudebezogen und bezieht sich auf Teile von Gebäuden aller Art.*)
2. Der Zweck der Beschränkung auf Räume liegt in der Bewahrung des spezifischen Wohngebietscharakters.*)
3. § 13 BauNVO 1962 macht das gleichzeitige Wohnen und Arbeiten in derselben Wohneinheit nicht zur Voraussetzung der Zulässigkeit. Im Gegenteil sind die Nutzungsbegriffe Wohnen und Räume i.S.d. § 13 BauNVO 1962 zu unterscheiden.*)
4. Der bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen. Dieser erfährt durch zivilrechtliche Verträge (hier: Ginnheimer Höhenvertrag) keine Erweiterung.*)
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