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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.02.2021 - 22 U 245/20
1. Soll die VOB/B wirksam in den Vertrag einbezogen werden, muss der Text der VOB/B übergeben werden. Das gilt nur dann nicht, wenn der Verwender mit Sicherheit erwarten darf, dass der Vertragspartner die VOB/B bereits kennt.
2. Die Regelung des § 2 Abs. 6 VOB/B findet Anwendung, wenn eine Anordnung gem. § 1 Abs. 4 VOB/B getroffen worden ist, also nachträglich Leistungen angeordnet werden, die zur Erreichung des ursprünglich vereinbarten Leistungsziels erforderlich sind.
3. Gibt der Auftraggeber zusätzliche "Leistungsziele" vor, liegt eine angeordnete Änderung des Bauentwurfs gem. § 1 Abs. 3 VOB/B vor. Zu einer solchen Anordnung sieht § 2 Abs. 5 VOB/B vor, dass ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren ist.
4. Maßgeblich sind die gem. § 2 Abs. 5 VOB/B tatsächlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge (Anschluss an BGH, IBR 2019, 536).
5. Die Vereinbarung des neuen Preises soll vor der Ausführung getroffen werden. Um eine Anspruchsvoraussetzung handelt es sich dabei - anders als bei § 2 Abs. 6 VOB/B - nicht.
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