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IBRRS 2021, 3289; IMRRS 2021, 1212; IVRRS 2021, 0509
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Prozessuales
Streitwerte bei Rechtsmitteln gegen Anfechtungsklagen im Übergangsrecht
BGH, Beschluss vom 30.09.2021 - V ZR 258/20
Ist eine Beschlussanfechtungsklage vor dem 01.12.2020 bei Gericht anhängig geworden, bemisst sich der Streitwert analog § 48 Abs. 5 WEG auch für nach diesem Zeitpunkt eingelegte Rechtsmittel nach § 49a GKG a.F. und nicht nach § 49 GKG. Die (allgemeine) Übergangsvorschrift des § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG ist insoweit nicht anwendbar.*)
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