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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Schleswig, Beschluss vom 29.07.2020 - 12 U 23/20
1. Ein sog. Baustellenverbot des Auftraggebers begründet keinen Verlust des Nacherfüllungsanspruchs; vielmehr bleibt die Nacherfüllungspflicht des Auftragnehmers bestehen. Das gilt insbesondere dann, wenn der Auftraggeber durch die Aufforderung zur Mängelbeseitigung zu erkennen gibt, dass er zum Zwecke der Mängelbeseitigung bereit ist, das Betreten der Baustelle zuzulassen.
2. Ist das Werk nicht nachbesserungsfähig, kommt eine Neuerstellung in Betracht und über den Vorschussanspruch können die Kosten der Neuerstellung beansprucht werden. Dies gilt insbesondere, wenn nur auf diese Weise die Mängel nachhaltig zu beseitigen sind.
3. Besteht die Gefahr, dass die vorhandenen Fehler auf bisher nicht betroffene Teile des Werks übergreifen, scheidet eine Teilerneuerung aus.
4. Der Vorschussanspruch des Auftraggebers ist der Höhe nach nicht durch den gezahlten oder vereinbarten Werklohn beschränkt. Die Nacherfüllung kann nur verweigert werden, wenn sie dem Auftragnehmer nicht zugemutet werden kann oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.