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IBRRS 2020, 2995
Mit Beitrag
Öffentliches Baurecht
Wohnen in der Stadt: Kein Schutz vor Mithörern!
VGH Bayern, Beschluss vom 17.09.2020 - 9 CS 20.1414
1. Ergibt die im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB durchzuführende Bestandsaufnahme des Vorhandenen, dass die den Maßstab bildende Bebauung Gebäude mit und ohne seitlichen Grenzabstand umfasst, ohne dass eine Ordnung zu erkennen ist, die als abweichende Bauweise eingestuft werden kann, hält sich sowohl ein Gebäude mit als auch ein Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand im Rahmen des Vorhandenen.
2. Das Bauplanungsrecht gewährleistet grundsätzlich keinen Schutz vor unerwünschten Einblicken oder unerwünschtem Mithören. Etwas anderes kann allenfalls in besonderen, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls geprägten Ausnahmefällen gelten.
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