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1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2020, 2707
Mit Beitrag
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Hausmeisterservice unterliegt Werkvertragsrecht!

OLG Saarbrücken, Urteil vom 05.08.2020 - 1 U 111/19

1. Ein als Dauerschuldverhältnis ausgestalteter "Reinigungs- und Dienstleistungsvertrag" ist als gemischter Vertrag dem Recht desjenigen Vertragstyps zu unterstellen, in dessen Bereich der Schwerpunkt des Rechtsgeschäfts liegt.*)

2. Stehen die werkvertraglichen Elemente deutlich im Vordergrund und geben sie dem Vertrag sein maßgebliches Gepräge, dann ist der geschlossene Vertrag einschließlich eines vereinbarten Hausmeisterservice insgesamt nach Werkvertragsrecht zu behandeln.*)

3. Einigen sich die Parteien nachträglich aufgrund einer mündlichen Absprache darauf, dass die Bewässerung einer neu angepflanzten Thujenhecke als zusätzliche Leistung im Rahmen des Hausmeisterservice mitübernommen werden soll, kann eine verständige Auslegung dieser Vereinbarung unter Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen der Parteien und der Einzelfallumstände dazu führen, dass diese Zusatzaufgabe - ebenso wie die sonstigen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag - nach Werkvertragsrecht zu beurteilen ist.*)

4. Haben die Parteien in einem solchen Fall über die Art und Weise der Ausführung sowie den Umfang der geschuldeten Bewässerungsleistung keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen, ist unter Berücksichtigung von Zweck und Funktion sowie der Natur der vereinbarten Leistung als Vertragssoll eine Bewässerung in einer Weise und in einem Umfang geschuldet, die ein Vertrocknen der Pflanzen verhindert.*)

5. Weicht die tatsächliche Bewässerungsleistung von dem so geschuldeten Vertragssoll ab, dann ist sie mangelhaft i.S.v. § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB und kann Ansprüche nach dem werkvertraglichen Gewährleistungsrecht auslösen.*)

6. Wirken sich sowohl eine mangelhafte Anpflanzung als auch eine unzureichende Bewässerung auf eine neu angepflanzte Thujenhecke in der Weise aus, das binnen weniger Wochen ein Großteil der Pflanzen vertrocknet und ausgetauscht werden muss und hätten beide "Mängel" für sich allein ausgereicht, um den ganzen Schaden herbeizuführen, können für die Kausalitätsbetrachtung die Grundsätze zur "Doppelkausalität" eingreifen.*)

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