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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VK Lüneburg, Beschluss vom 14.07.2020 - VgK-13/2020
1. In der Leistungsbeschreibung ist der Auftragsgegenstand so eindeutig und erschöpfend wie möglich zu beschreiben, so dass die Beschreibung für alle Unternehmen im gleichen Sinn verständlich ist und die Angebote miteinander verglichen werden können. Daran fehlt es, wenn die Vergabeunterlagen von den Bietern mit den wirtschaftlichsten Angeboten grundlegend unterschiedlich interpretiert werden und sich verschiedene Interpretationen aus dem Vertragstext entnehmen lassen.
2. Der Auftraggeber hat die Vergabeunterlagen einfach zu halten. Er soll die Bieter nicht durch falsche Begriffe verwirren.
3. Antworten auf Bieterfragen sind allen Bietern zur Verfügung zu stellen.
4. Das Angebot darf nicht vom Inhalt der Vergabeunterlagen abzuweichen. Das Begleitschreiben ist Teil des Angebots.