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IBRRS 2020, 2463; IMRRS 2020, 1036
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Gewerberaummiete
Anpassung der Mietnebenkostenvorauszahlungen bedarf der Schriftform
OLG Brandenburg, Urteil vom 07.07.2020 - 3 U 82/19
1. Auch bei mehrfachem Wassereintritt in ein Mietobjekt ist eine Abmahnung vor einer fristlosen Kündigung nicht in jedem Fall entbehrlich.
2. Treffen die Parteien eine Vereinbarung über die Verringerung der Nebenkostenvorauszahlungen, die den Voraussetzungen des § 550 BGB nicht genügt, ist der Mietvertrag ordentlich kündbar.
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