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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.05.2020 - 8 C 11446/19
1. Die Gemeinde kann durch Satzung einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
2. Dabei steht es ihr frei, aus städtebaulichen Gründen in der von ihr gewollten Weise auf Bauwünsche Einzelner zu reagieren und diese zum Anlass zu nehmen, durch ihre Bauleitplanung entsprechende Baurechte zu schaffen, wenn das ihren städtebaulich motivierten Zielvorstellungen entspricht.
3. Eine Ergänzungssatzung darf nicht dazu dienen, größere Baugebiete zu planen. Deshalb bezieht sie sich regelmäßig auf kleinere Flächen und kann auch ausschließlich ein einzelnes Grundstück umfassen.
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