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1 Volltexturteil gefunden |
IBRRS 2019, 2795; VPRRS 2019, 0274
Mit Beitrag
Vergabe
Vorsicht bei Überschreitung der Fünf-Wochen-Frist!
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.07.2019 - 15 Verg 5/19
1. Die Vergabekammer hat ihre Entscheidung gem. § 167 Abs. 1 GWB grundsätzlich innerhalb von fünf Wochen zu treffen.
2. Entscheidet die Vergabekammer erst nach Ablauf von fünf Wochen ohne die Frist zu verlängern, gilt der Antrag als abgelehnt.
3. Erfolgt die sofortige Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist der fiktiven Entscheidung, kann die sofortige Beschwerde gegen eine tatsächliche - spätere - ablehnende Entscheidung dies nicht mehr heilen.
Volltext