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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VK Nordbayern, Beschluss vom 31.07.2019 - RMF-SG21-3194-4-38
1. Bei standardisierter EDV-Ausstattung, deren Anforderungen nicht über das Normalmaß hinausgehen und die bei Bedarf mit geringem Aufwand ersetzt werden kann, ist die Lieferung als die den Auftrag prägende Hauptleistung anzusehen und die Ingenieurleistung für Installation und Konfiguration lediglich eine Nebenleistung.
2. Ein Nachprüfungsantrag ist nicht deshalb zulässig, weil die Bekanntmachung den Hinweis enthält, dass die VK Nordbayern für die Überprüfung der Vergabeentscheidung zuständig sei. Eine falsche Angabe kann keine Zuständigkeit der Vergabekammer begründen. Zwar mag die europaweite Ausschreibung eine Selbstbindung der Vergabestelle auf die Einhaltung dieser Vorschriften bewirken. Dies bewirkt jedoch nicht, dass der 4. Teil des GWB mit dem entsprechenden Rechtsschutz anwendbar ist.*)
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