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IBRRS 2019, 0903
Mit Beitrag
Bauvertrag
Zusatzleistung im BGB-Pauschalvertrag wird nicht zusätzlich vergütet!
OLG München, Beschluss vom 02.05.2016 - 28 U 3932/15 Bau
1. Anders als unter Geltung der VOB/B, wonach der Auftraggeber eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung einfordern kann und dafür dann eine besondere Vergütung zahlen muss, kann der Auftraggeber bei einem vor dem 01.01.2018 geschlossenen BGB-Bauvertrag nicht einseitig eine Zusatzleistung fordern.
2. Erbringt der Auftragnehmer sie, ohne dass eine Preisänderung des Vertrags erfolgt, ist die geänderte Leistung durch den Pauschalpreis mit abgegolten.
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