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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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AG Fürstenfeldbruck, Urteil vom 10.12.2018 - 80 C 1725/17 WEG
1. Eine Teilungserklärung unterliegt nicht der Kontrolle nach den §§ 307 ff. BGB. Eine Inhaltskontrolle erfolgt nur über § 242 BGB.
2. Wird per Teilungserklärung "mit Wirkung für und gegen die Sondereigentümer ... der Verwalter im Rahmen seiner Verwaltertätigkeit berechtigt, Verträge (z. B. Dienst-, Werk- und Zulieferungsverträge) abzuschließen und aufzulösen (z. B. ... zur Vornahme von Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten und zur Vornahme gärtnerischer Arbeiten usw.)", so ist diese Klausel wirksam, da sie noch nicht in den Kernbereich der Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer eingreift (es bleibt ihnen etwa unbenommen, selbst Beschlüsse zu fassen).
3. Beinhaltet die Teilungserklärung eine Blankoermächtung des Verwalters zur Verpflichtung der Wohnungseigentümergemeinschaft bzgl. bestimmter Bereiche (hier etwa Sanierung und Instandsetzung), so ist dies wirksam.
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