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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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LG München I, Urteil vom 12.01.2018 - 26 O 26320/13
1. Der Gebäudeversicherer kann die Neuwertspitzenentschädigung gem. § 93 VVG zurückfordern, wenn der Versicherungsnehmer - bei einer vereinbarten Sicherstellungsfrist von drei Jahren - auch sechs Jahre nach dem Versicherungsfall noch nicht mit der Wiederherstellung des Gebäudes begonnen hat.
2. Der Rückzahlungsanspruch nach § 93 VVG setzt weder eine Fristsetzung durch den Versicherer noch eine vertragliche Verankerung der Wiederherstellungspflicht voraus.
3. Eine in AVB geregelte Begrenzung der Entschädigungsleistung auf einen Prozentsatz der Versicherungssumme ist nicht deswegen unwirksam, weil sich die hierfür relevante Versicherungssumme nicht bereits aus der betreffenden AVB-Klausel, sondern erst aus der Multiplikation der im Versicherungsschein genannten Summe mit einem bestimmten Faktor ergibt (entgegen LG Oldenburg, r+s 1994, 468).
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