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IBRRS 2018, 1556; IMRRS 2018, 0565
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Wohnungseigentum
Anfechtungsfrist verpasst: Wann trifft Eigentümer ein Verschulden?
AG Düsseldorf, Urteil vom 05.02.2018 - 290a C 90/17
1. Die Fristversäumung ist verschuldet, wenn ein ordnungsgemäß geladener Wohnungseigentümer es unterlässt, sich vor Ablauf der Klagefrist, z. B. durch Einsicht in die Beschlusssammlung, danach zu erkundigen, welche Beschlüsse gefasst worden sind.
2. Der Wohnungseigentümer, der aufgrund der ihm mitgeteilten Tagungsordnung mit ihm nachteiligen Beschlüssen rechnen muss, ist gehalten, seinerseits alles ihm Zumutbare zu unternehmen, um die Anfechtungsfrist zu wahren.
3. Ein Rechtsirrtum führt nicht zu einem fehlenden Verschulden.
4. Die nach § 24 Abs. 7 WEG zu führende Beschlusssammlung unterscheidet sich wesentlich von einem Protokoll einer Eigentümerversammlung.
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